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OLG Düsseldorf Urteil vom 15.06.2010 - I-1 U 186/09 - Zur Haftung bei Parkplatzunfällen und zum Quotenvorrecht in der Vollkaskoversicherung

OLG Düsseldorf v. 15.06.2010: Zur Haftung bei Parkplatzunfällen und zum Quotenvorrecht in der Vollkaskoversicherung


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.06.2010 - I-1 U 186/09) hat entschieden:
  1. Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden, sind öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Die Geltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf allgemein zugänglichen privaten Parkplätzen wird in der Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen.

  2. Auf öffentlichen Parkplätzen obliegen wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also eine solche in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h.

  3. Nach der Teilregulierung durch die Vollkaskoversicherung sind zugunsten des Geschädigten die Grundsätze des Quotenvorrechts einschlägig. Mit dem Erbringen der Versicherungsleistung an den Geschädigten geht dessen inhaltlich übereinstimmender kongruenter Schadensersatzanspruch nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf den Versicherer über. Der Übergang erstreckt sich nur auf die Schadensersatzansprüche, die sich auf den in das versicherte Risiko fallenden Schaden beziehen; die Leistung des Versicherers und die Schadensersatzforderung müssen in gewissem Sinne gleichartig, also kongruent sein. Das ist bei der Kaskoversicherung nur hinsichtlich der unmittelbaren Sachschäden (§ 12 AKB), nicht aber hinsichtlich der inkongruenten Sachfolgeschäden der Fall.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Er macht mit seinem Rechtsmittel zu Recht geltend, dass seine Anspruchsberechtigung nicht auf die ihm durch das Landgericht zuerkannte Quote von 60 % beschränkt ist. Die Abwägung der unfallursächlichen wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zu dem Ergebnis, dass die Ersatzverpflichtung der Beklagten mit einer etwas höheren Quote, nämlich einem Anteil von 2/3 der unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers, in Ansatz zu bringen ist.

Darüber hinaus kann - unabhängig vom Umfang der Anspruchsberechtigung des Klägers - die durch das Landgericht vorgenommene Berechnung der einzelnen Schadenspositionen keinen Bestand haben. Zum Einen ist im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben, dass wegen des teilweisen Ausgleichs des Fahrzeugschadens des Klägers durch dessen Kaskoversicherung zu seinen Gunsten die Grundsätze des Quotenvorrechtes Berücksichtigung finden müssen. Darüber hinaus hat das Landgericht im Zusammenhang mit der Bezifferung der im Einzelnen tenorierten Leistungspositionen die Teilbeträge unberücksichtigt gelassen, welche Gegenstand der zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage erfolgten Überweisung der Beklagten zu 2. in Höhe von insgesamt 3.222,32 € waren.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I.

Zum Umfang der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach

Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG a.F. sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf den Umfang von 100 % stellen muss. Durch das unfallanalytische Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, des Dipl.-Ing. N., steht fest, dass die Zeugin V, die Fahrerin des klägerischen Pkw Kia, ein Mitverschulden an der Entstehung des streitigen Zusammenstoßes trifft. Den Mitverschuldensanteil der Zeugin räumt der Kläger in seiner Berufungsbegründung mit dem zutreffenden Hinweis darauf ein, dass seine Ehefrau den Unfall noch hätte vermeiden können, wenn sie mit dem Fahrzeug die nach den Umständen geboten gewesene Schrittgeschwindigkeit gefahren wäre (Bl. 170 d.A.).

1) Entgegen der seitens des Klägers geäußerten Rechtsansicht ist dem Landgericht aber in dem Zusammenhang mit der Feststellung des Annäherungsverschuldens der Zeugin V. keine unzulässige Doppelverwertung von Tatsachen anzulasten. Hatte sich die Zeugin unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 StVO mit einem zu hohen Ausgangstempo dem Unfallort angenähert, so folgt aus dieser Erkenntnis zwangsläufig, dass die Kollision für sie kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG war. Darüber hinaus muss die erhöhte Betriebsgefahr, die vorkollisionär von dem klägerischen Fahrzeug aufgrund der überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit der Zeugin V. ausging, bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG Berücksichtigung finden. Diese kann sich wegen des durch den Kläger eingeräumten Mitverschuldensanteils der Zeugin nicht auf 100 % stellen. Hätte die Zeugin nämlich die nach den Verhältnissen am Unfallort geboten gewesene Schrittgeschwindigkeit eingehalten, hätte sie ihren Beitrag zur Vermeidung des Zusammenstoßes geleistet. Diese fahrlässige Mitverursachung des Schadensereignisses durch die Fahrerin seines Fahrzeuges muss sich der Kläger anspruchsmindernd entgegen halten lassen.

2) Allerdings erreicht diese Anspruchsminderung nicht den durch das Landgericht angenommenen Umfang von 40 %. Der Senat sieht sich nach den unfallanalytischen Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, deren Richtigkeit von keiner Partei in Zweifel gezogen wird, veranlasst, die auf die Beklagten als Gesamtschuldner entfallende Haftungsquote mit einem Umfang von 2/3 festzulegen, so dass die Anspruchsberechtigung des Klägers um 6,67 % höher liegt als durch das Landgericht angenommen. Den Beklagten zu 1. trifft einerseits das überwiegende Verschulden an der Entstehung der streitigen Kollision. Ihm kommt aber im Ergebnis nicht ein solches Gewicht zu, dass der fahrlässige Verursachungsbeitrag der Zeugin V. bei der Abwägung letztlich unberücksichtigt bleiben kann.

3) Die beiden Unfallbeteiligten müssen sich vorhalten lassen, mit einer nach den Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit - maßgeblich ist insoweit die Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVO - das Parkplatzgelände der Firma X in H. bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahnoberfläche befahren zu haben.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden, öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts (Urteil vom 23. März 2010, Az.: I-1 U 156/09 mit Hinweis auf Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO, Rdnr. 8 sowie auf OLG Düsseldorf VRS 63, 289; OLG Düsseldorf DAR 2000, 175). Die Geltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf allgemein zugänglichen privaten Parkplätzen wird in der Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen (Splitter, ZfS 2000, 236).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats obliegen auf öffentlichen Parkplätzen wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten (Senat a.a.O.). Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO; Senat a.a.O.). Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren (Senat a.a.O. mit Hinweis auf OLG Köln, VersR 1993, 589; so auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rdnr. 273; OLG Celle DAR 2000, 216; OLG Oldenburg VRS 63, 99; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., Rdnr. 31 a). Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also eine solche in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h (Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 69 mit Hinweis auf OLG Köln VRS 68, 382 sowie Bouska DAR 1989, 442).

4) Diesen Sorgfaltsanforderungen sind sowohl der Beklagte zu 1. als auch die Zeugin V. nicht gerecht geworden. Der deutlich höhere Fahrlässigkeitsvorwurf trifft indes den Beklagten zu 1.

a) Er ist mit einer nach den Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen viel zu hohen Geschwindigkeit von der Straße X in das Parkplatzgelände der Firma X eingefahren, um seinen Pkw Ford sogleich in einem weiten Abbiegebogen in die erste, parallel zur Straße verlaufende Parkplatzzuwegung zu steuern, an der beidseitig die Stellplätze gelegen sind. Bei seiner Anhörung im Termin vom 25. September 2008 hat der Beklagte zu 1. erklärt, schätzungsweise mit einem Tempo "von ungefähr 30 bis 40 km/h" in das Parkplatzgelände eingefahren zu sein, nachdem er zuvor auf der Straße ein solches "von etwa 50 bis 60 km/h" inne gehabt habe (Bl. 61 d.A.). Den Berechnungen des Sachverständigen zufolge lag das Annäherungstempo des Pkw Ford an die Unfallstelle zwar nur bei ca. 25 km/h (Bl. 99 d.A.). Bei dieser Ausgangsgeschwindigkeit hatte der Beklagte zu 1. das am Unfallort zulässige Schritttempo aber immer noch um mehr als das Dreifache überschritten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 1. den Zusammenstoß selbst dann noch räumlich vermeiden können, wenn er sich nicht mit mehr als 20 km/h angenähert und bei dem Erkennen des Fahrzeuges seiner Unfallgegnerin sofort situationsadäquat eine Abbremsung eingeleitet hätte (Bl. 99 d.A.).

b) Die gefährlichen Folgen seiner überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit hat der Beklagte zu 1. bei seiner informatorischen Befragung anschaulich geschildert: Danach hat er den Pkw Kia des Klägers erst kurz vor dem Zusammenstoß wahr genommen, ohne dass er noch Gelegenheit zu einer Vermeidung des Zusammenstoßes hatte ("Jedenfalls ging für mich alles so schnell, dass ich weder gebremst noch eine Ausweichlenkbewegung gemacht habe"; Bl. 62 d.A.). Auch für den Sachverständigen haben sich keine Anhaltspunkte für eine vorkollisionäre Abwehrhandlung des Beklagten zu 1. ergeben (Bl. 97 d.A.).

c) Nach den Unfallrekonstruktionszeichnungen des Sachverständigen (Bl. 95, 100 d.A.) hatte im Moment des Zusammenstoßes, der sich zu Beginn der Parkplatzzuwegung in Höhe der ersten Stellplätze ereignete, der Pkw Ford noch die für den Einbiegevorgang typische Schrägstellung inne, wobei die Fahrzeuglängsachsen eine Winkelstellung von ca. 45 Grad zueinander aufwiesen (Bl. 94 d.A.).

Darüber hinaus ist dem Beklagten zu 1. ein unfallursächlicher Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO anzulasten. Nach dieser Bestimmung ist möglichst weit rechts zu fahren, u.a. nicht nur bei Gegenverkehr, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

5a) Den Erkenntnissen des Sachverständigen gemäß befand sich der klägerische Pkw im Moment der Kollision bereits wieder vollständig auf der rechten Fahrbahnhälfte der Parkplatzzuwegung (Bl. 99 d.A.). Die durch den Sachverständigen im Maßstab 1 : 200 gefertigte Unfallrekonstruktionszeichnung (Bl. 100 d.A.) verdeutlicht, dass anlässlich der Berührung der Fahrzeuge der Beklagte zu 1. hingegen mit der vorderen linken Ecke seines Fahrzeuges über die gedachte Mittellinie der Zuwegung hinaus geraten war und mit diesem Fahrzeugteil auf der Fahrbahnhälfte für den "Gegenverkehr" ebenfalls gegen die vordere linke Ecke des klägerischen Pkw Kia stieß. Die zeichnerische Darstellung verdeutlicht die Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen, dass dem Beklagten zu 1. bei einem geringeren Ausgangstempo eine engere Kurvenfahrt nach rechts möglich gewesen wäre, die eine Kollisionsberührung der Fahrzeuge im Gegenverkehr vermieden hätte (Bl. 99 d.A.).

b) Tatsächlich hat aber der Beklagte zu 1. nach der Einfahrt von der Straße X in das Parkplatzgelände den Pkw Ford in einem weiten Abbiegebogen auf den späteren Kollisionsort zugesteuert, weil er wegen seines Ausgangstempos von ca. 25 km/h keine dicht an den rechten Fahrbahnrand orientierte Fahrweise einhalten konnte. Deshalb hat er die Annäherung der Zeugin V. im Gegenverkehr entgegen dem Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme, das auf Parkplätzen gilt, zu spät wahrgenommen. Unstreitig hatte die Zeugin im Moment des Zusammenstoßes gerade erst ihre Parkposition auf einem - aus der Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1. gesehen - linksseitigen Stellplatz in Richtung Ausfahrt verlassen, wobei sich nach der zeichnerischen Darstellung des Sachverständigen der Unfall in Höhe des 4. Stellplatzes neben dem ursprünglichen Standort des Pkw Kia ereignete (Bl. 100 d.A.). Damit trat das Schadensereignis in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Ausparkvorgang ein; den damit verbundenen Gefahren soll gerade durch das Gebot der Schrittgeschwindigkeit, das für alle Parkplatzbenutzer gilt, vorgebeugt werden.

II.

1) Indes ist auch der Zeugin V. eine Überschreitung der zulässigen Schrittgeschwindigkeit als unfallursächliches Fehlverhalten anzulasten.

a) Nach den Berechnungen des Sachverständigen ist von einer Fahrgeschwindigkeit des Pkw Kia in der Unfallphase von 15 km/h auszugehen (Bl. 99 d.A.). Die Zeugin hat bei ihrer Befragung durch das Landgericht angegeben, vorkollisionär noch eine Vollbremsung durchgeführt zu haben (Bl. 63 d.A.). Deshalb müsste das Annäherungstempo der Zeugin noch höher gewesen sein als die festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit von 15 km/h. Da sich aber im Nachhinein nicht mehr ermitteln lässt, zu welchem Zeitpunkt die Zeugin V. die durch sie beschriebene Bremsung eingeleitet hat, kann als Ausgangstempo der Zeugin nur die durch den Sachverständigen angegebene Geschwindigkeit von ca. 15 km/h festgestellt werden.

Auch damit hatte die Zeugin die auf dem Parkplatzgelände einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit um das Doppelte überschritten.

b) Nach den weiteren unfallanalytischen Erkenntnissen des Sachverständigen hätte auch die Zeugin V. den Zusammenstoß noch vermeiden können, wenn sie sich nach dem Verlassen ihres Stellplatzes nur noch mit Schritttempo vorwärts bewegt hätte (Bl. 98 d.A.). Dann hätte sie etwa eine Wagenlänge weiter in ihrer Fahrtrichtung in der durch den Sachverständigen bezeichneten Position "1 K" den Pkw Ford ihres Unfallgegners in der Position "1 F" noch so rechtzeitig erkennen können, dass sie durch eine Vollbremsung des Pkw Kia die Berührung der Fahrzeuge räumlich hätte abwenden können.

2a) Einerseits hat die Darstellung keine Bestätigung gefunden, welche die Zeugin V. bei ihrer Befragung durch das Landgericht im Termin vom 25. September 2008 gemacht hat. Danach soll sich das klägerische Fahrzeug nach dem Verlassen der Parkposition "in gerader Fahrt am äußersten rechten Rand der Stichstraße" befunden haben (Bl. 64 d.A.). Ausweislich der durch den Sachverständigen dargestellten Anstoßkonfiguration war im Moment der Berührung der Fahrzeuge der klägerische Pkw Kia hingegen zur gedachten Mittellinie der Zuwegung hin versetzt.

b) Dies ändert andererseits nichts daran, dass der Zeugin V. kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorgehalten werden kann. Denn nach den Erkenntnissen des Sachverständigen hatte sich das klägerische Fahrzeug im Moment des Anstoßes wieder vollständig auf der rechten Fahrbahnhälfte der Zuwegung eingeordnet, nachdem es zuvor im Zuge des Verlassens der Parkposition eine nach rechts gerichtete, kurvenförmige Bewegungslinie beschrieben hatte. Aus diesem Umstand leitet sich kein Fahrfehler der Zeugin ab, weil sie den Ausführungen des Sachverständigen zufolge mit einem nahezu maximalen Lenkeinschlag den Pkw Kia in einer konstanten Rechtsbogenfahrt aus der Parklücke heraus manövrierte (Bl. 96 d.A.). Der Umstand, dass im Zuge dieser Rechtsbogenfahrt der klägerische Pkw in der Position "1 K" zunächst geringfügig in die gegnerische Hälfte der Zuwegung hinein geragt hatte, war im Hinblick auf den durch den Sachverständigen beschriebenen maximalen Lenkeinschlag fahrtechnisch bedingt. Im Übrigen war in dieser Phase des vorkollisionären Geschehens das Fahrzeug des Klägers noch etwa 10 m von dem gerade in die Parkplatzzufahrt eingefahrenen Pkw Ford des Beklagten zu 1. entfernt.

3) Aus den vorgenannten Gründen kann der Zeugin V. im Zuge des Ausparkvorganges auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe in unfallursächlicher Weise gegen die strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO verstoßen. Nach dieser Bestimmung muss sich ein Verkehrsteilnehmer, der von einem Grundstück oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

a) Sehr fraglich ist schon, ob diese Bestimmung im Verhältnis von Parkplatzbenutzern zueinander anwendbar ist, von welchen einer gerade auf das Gelände einfährt und der andere im Begriffe ist, nach einem Ausparkvorgang das Gelände zu verlassen.

b) Entscheidend ist jedenfalls, dass im Moment der Kollision die Betriebsgefahrerhöhung, welche mit dem Ausparkvorgang der Zeugin V. und der damit einhergehenden Rechtsbogenfahrt verbunden war, wieder weitgehend neutralisiert war, weil der klägerische Pkw Kia sich zum Unfallzeitpunkt nach der Feststellung des Sachverständigen wieder vollständig auf der rechten Fahrbahnhälfte der Parkplatzzuwegung befand (Bl. 99 d.A.). Die von diesem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr kann somit nicht höher eingeschätzt werden als diejenige, die von einem Pkw ausgeht, der sich nach Abschluss eines Ausparkvorganges - wenn auch mit etwas überhöhter Geschwindigkeit - im fließenden Verkehr der Parkplatzzuwegung bewegt. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen hatte die Zeugin V. nach dem Verlassen der Startposition bis zum Erreichen der Unfallstelle immerhin bereits eine Strecke von ca. 12,5 m zurückgelegt (Bl. 96 d.A.).

c) Hinzu kommt, dass nach der Weg-Zeit-Analyse des Sachverständigen im Moment der Aufnahme der Rechtsbogenfahrt durch die Zeugin (Position "3 K") der Beklagte zu 1. mit seinem Pkw Ford noch nicht einmal das Parkplatzgelände erreicht hatte. Denn nach den Erkenntnissen des Sachverständigen bewegte sich der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug 3 Sekunden vor dem Zusammenstoß (Position "3 F") noch in einer Geradeausfahrt auf der Straße X. Dass mit der Annäherung des durch ihn gesteuerten Pkw Ford eine Kollisionsgefahr für den klägerischen Wagen verbunden sein würde, war für die Zeugin V. zu Beginn des Verlassens der Parkposition noch gar nicht erkennbar. Die Erkennbarkeit stellte sich für sie erst im Zuge des Begegnungsverkehrs auf der Parkplatzzuwegung ein. Außer der überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit ist somit im Ergebnis kein sonstiges Fehlverhalten festzustellen, das der Zeugin V. im Zuge des Verlassens der Parkposition auf dem Gelände angelastet werden kann.

III.

Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft, die unstreitig oder bewiesen sind. Diese Abwägung fällt hier zum Nachteil der Beklagten mit dem Ergebnis aus, dass dem ihnen anzulastenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag ein etwas höheres Gewicht beizumessen ist als durch das Landgericht angenommen. Die Anspruchsberechtigung des Klägers ist somit nicht auf den Anteil von 60 % beschränkt, sondern die Beklagten haben ihm 2/3 der unfallbedingten Vermögenseinbußen zu ersetzen.

1) Der Beklagte zu 1. hat in mehrfacher Hinsicht fahrlässig unter Missachtung des Gebotes wechselseitiger Vorsicht und Rücksichtnahme auf einem Parkplatzgelände das Kollisionsgeschehen herbeigeführt: Er hat trotz ungünstiger äußerer Bedingungen (Dunkelheit, regennasse Fahrbahnoberfläche) sein Fahrzeug mit etwa 25 km/h und somit mit mehr als dem Dreifachen der geboten gewesenen Schrittgeschwindigkeit in das Parkplatzgelände hinein gesteuert. Zusätzlich hat er unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot den Rechtsabbiegevorgang in die Parkplatzzuwegung hinein zu weit nach links ausgeführt und ist damit in die gegnerische Fahrbahnhälfte geraten. Das Ausmaß seiner Pflichtwidrigkeit wird durch die Tatsache verdeutlicht, dass er das Fahrzeug seiner Unfallgegnerin erst im Moment des Zusammenstoßes wahrnahm und folglich nichts mehr zur Vermeidung des Kollisionsgeschehens unternehmen konnte.

2) Hingegen beschränkt sich das Fehlverhalten der Beklagten zu 1. darauf, dass sie nach Beendigung eines Ausparkvorganges auf dem Weg zum Parkplatzausgang mit ca. 15 km/h um ca. 8 km/h schneller gefahren war als das nach den Umständen einzuhaltende Schritttempo. Damit ist die von dem klägerischen Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr deutlich geringer zu gewichten als diejenige, die mit der Annäherung des Pkw des Beklagten zu 1. verbunden war.

IV.

Zur Schadenshöhe

1. Reparatur- und Gutachterkosten

Bei der Abrechnung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass zu Gunsten des Klägers nach der Teilregulierung durch seine Vollkaskoversicherung die Grundsätze des Quotenvorrechtes einschlägig sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Gutachterkosten.

a) Mit dem Erbringen der Versicherungsleistung an den Geschädigten ging sein inhaltlich übereinstimmender kongruenter Schadensersatzanspruch nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf den Versicherer über. Der Übergang erstreckt sich nur auf die Schadensersatzansprüche, die sich auf den in das versicherte Risiko fallenden Schaden beziehen; die Leistung des Versicherers und die Schadensersatzforderung müssen in gewissem Sinne gleichartig, also kongruent sein. Das ist bei der Kaskoversicherung nur hinsichtlich der unmittelbaren Sachschäden (§ 12 AKB), nicht aber hinsichtlich der inkongruenten Sachfolgeschäden der Fall (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 35 Rdnrn. 3 und 5 mit Hinweis auf GHZ 13, 28; BGHZ 25, 340; BGHZ 44, 382; BGHZ 47, 196; BGHZ 50, 271).

Zum unmittelbaren Sachschaden zählen neben den Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten der technische und der merkantile Minderwert, die Sachverständigenkosten sowie die Abschleppkosten, Sachfolgeschäden sind hingegen Nutzungsausfall- und Mietwagenkosten, Verdienstausfall, Auslagen und dergleichen (Greger a.a.O., Rdnr. 6 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Wird der Schaden des Versicherungsnehmers durch die Kaskoversicherung nur teilweise gedeckt und bleibt auch die Schadensersatzforderung gegen den Schädiger, etwa wegen einer Mitverantwortlichkeit des Geschädigten, hinter dem Schaden zurück, so würde der Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG dazu führen, dass der Geschädigte einen Teil seines Schadens selbst tragen müsste. Dem Versicherungsnehmer steht daher ein Quotenvorrecht zu: Der Schadensersatzanspruch verbleibt dem Geschädigten insoweit, als er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist, und nur der darüber hinausgehende Anspruch geht auf den Versicherer über (Greger a.a.O., Rdnr. 8 mit Hinweis auf BGHZ 13, 28; BGHZ 25, 340; BGHZ 47, 196 und weiteren Literaturnachweisen).

b) Im vorliegenden Fall zählen zu den kongruenten Schäden die fahrzeugbezogenen Reparatur- und Gutachterkosten.

Der Instandsetzungsaufwand stellt sich allerdings nicht auf den durch den Kläger mit der Klage geltend gemachten Betrag von 5.134,95 €. Vielmehr sind aus den durch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil dargelegten Gründen, die insoweit durch den Kläger nicht angefochten werden, Abzüge in Höhe von 28,29 € vorzunehmen (Bl. 158 d.A.). Damit reduziert sich der ersatzfähige Instandsetzungsaufwand auf den Betrag von 5.106,66 €.

Die Gutachterkosten stellen sich unstreitig auf 505,17 €.

Die Summe der kongruenten Schäden erreicht die Höhe von 5.611,83 € (5.106,66 € + 505,17 €). Davon in Abzug zu bringen ist die Leistung der Vollkaskoversicherung des Klägers, die am 16. April 2008 an ihn unstreitig 1.965,67 € zur Anweisung gebracht hat. Damit verbleibt ein Zwischensaldo von 3.646,16 €.

Da für diesen Betrag das Quotenvorrecht des Klägers einschlägig ist, darf dieser nicht nochmals auf der Grundlage seiner Anspruchsberechtigung von 2/3 reduziert werden.

c) Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beklagte zu 2. in der Zeit zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage an den Kläger 3.222,32 € angewiesen hat. Dieser Betrag ist ebenso Gegenstand der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien wie die Teilleistung der Kaskoversicherung des Klägers in Höhe von 1.965,67 €. Das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 22. März 2008 lässt erkennen, dass die Beklagte zu 2. auf die in Höhe von 5.100,52 € anerkannte Reparaturkostenrechnung des Klägers einen hälftigen Anteil, also 2.550,26 €, überwiesen hat. Auf die mit der vollen Rechnungssumme von 505,17 € hat die Beklagte zu 2. einen weiteren Hälfteanteil, also 252,59 €, bezahlt.

Damit ist der vorgenannte Zwischensaldo, der nach dem Quotenvorrecht des Klägers verbleibt, um die vorgenannten Teilzahlungen zu reduzieren. Damit ergibt sich die Zwischensumme von 843,31 € (3.646,16 € - 2.550,26 € - 252,59 €).

d) Im Zusammenhang mit der Tenorierung ist zu beachten, dass das Landgericht aufgrund der zu Gunsten des Unternehmens erfolgten Abtretung die erstattungsfähigen Fahrzeugreparaturkosten sowie die ersatzfähigen Mietwagenkosten in einen Betrag von 439,58 € als an die Firma X zu zahlend zusammengefasst hat. Deshalb ist für die Neuermittlung des an das Unternehmen zu zahlenden Betrages unter Beachtung der Grundsätze des Quotenvorrechtes der Betrag prozentual zu ermitteln, der auf die Fahrzeuginstandsetzung entfällt.

Dazu ist folgende Berechnung anzustellen:

Die mit der Klage geltend gemachten Reparaturkosten (5.134,95 €) sowie die Gutachterkosten (505,17 €) ergeben den Gesamtbetrag von 5.640,12 €. Der davon auf die Reparaturkosten entfallende Anteil erreicht die Quote von 91 %. Bezieht man diesen Prozentsatz auf den Restbetrag von 843,31 €, der bezüglich der kongruenten Schadenspositionen (Fahrzeugschaden sowie Gutachterkosten) unter Abzug der Teilleistungen der Beklagten zu 2. vom 22. März 2008 verbleibt, entfällt auf die Instandsetzungskosten ein Anteil von 767,31 €. Damit verbleibt für die Gutachterkosten die restliche Quote von 9 % von 843,31 €, also ein Rest von 75,90 €.

Zu dem verbleibenden Ersatzbetrag den Fahrzeugschaden betreffend ist dann noch der Anteil hinzuzurechnen, der für die nichtkongruente Schadensposition der Mietwagenkosten in Ansatz zu bringen ist. Wie noch darzulegen sein wird, macht dieser Anteil die Teilsumme von 135,66 € aus.

e) Gegenstand der Zahlungsverpflichtung der Beklagten, soweit die Leistung wegen abgetretenen Rechts zu Gunsten der Firma X erfolgen muss, ist somit im Ergebnis der Betrag von 902,97 € (767,31 € + 135,66 €).

2. Mietwagenkosten

Diese Kosten erreichen unstreitig den Ausgangsbetrag von 813,96 €. Diese Schadensposition stellt - ebenso wie die klagegegenständliche Kostenpauschale - eine inkongruente Vermögenseinbuße des Klägers dar, partizipiert somit nicht am Quotenvorrecht, sondern ist auf der Grundlage seiner Anspruchsberechtigung von 2/3 zu ersetzen. Damit verbleibt ein Zwischensaldo von 542,64 €.

Ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 22. März 2008 (Bl. 47 d.A.) hat die Beklagte zu 2. den hälftigen Anteil der Mietwagenkosten überwiesen, was einem Teilbetrag von 406,98 € entspricht. Es verbleibt damit ein ersatzfähiger Restbetrag von 135,66 € (542,64 € - 406,98 €). Wie bereits ausgeführt, ist dieser Betrag Bestandteil der Summe von 902,97 €, der aufgrund der erfolgten Abtretung an die Firma X zur Anweisung zu bringen ist.

3. Kostenpauschale

Diese macht der Kläger mit 26,00 € streitig geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ohne Einzelnachweise die Pauschale entsprechend dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2. vom 22. März 2008 nur mit 25,00 € erstattungsfähig.

Der davon zu Gunsten des Klägers in Ansatz zu bringende 2/3-Anteil beträgt 16,66 €. Die Beklagte zu 2. hat den hälftigen Betrag der Pauschale, also 12,50 €, bereits an den Kläger geleistet. Damit verbleibt ein Rest von 4,16 €, den die Beklagten an den Kläger zu zahlen haben.

4. Vorgerichtliche Anwaltskosten

Diese sind durch das Landgericht wegen eines zu niedrig bemessenen Gegenstandswertes in einem zu geringen Umfang ausgeurteilt.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist zunächst zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der vorprozessualen Beauftragung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger noch nicht in den Vorteil der Überweisungen seiner Kaskoversicherung sowie der Beklagten zu 2. gelangt war. Deshalb müssen in diesem Kontext sowohl die Grundsätze des Quotenvorrechtes als auch sämtliche vorgenannten Abzugsposten unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich ist allein die Anspruchsberechtigung des Klägers im Umfang von 2/3 seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen.

Zu addieren sind somit ersatzfähiger Fahrzeugschaden (5.106,66 €), Mietwagenkosten (813,96 €), die Gutachterkosten (505,17 €) sowie die Kostenpauschale (25,00 €). Der von der Gesamtsumme zu bildende 2/3-Anteil führt zu dem Gegenstandswert von 4.300,53 €.

Die darauf entfallende 1,3fache Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) bedingt eine Gebührenforderung von 354,90 €. Unter Hinzurechnung der Pauschale von 20,00 € und der gesetzlichen Mehrwertsteuer errechnet sich eine Gesamtsumme erstattungsfähiger vorgerichtlicher Anwaltskosten von 446,13 €.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, 91a Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 1.133,81 € (321,34 € + 202,07 € + 10,40 € + 600,00 € = 40 % von 1.500,00 €).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.