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Kammergericht Berlin Beschluss vom 23.07.2009 - 12 U 212/08 - Zur Haftung bei Rechts-vor-Links-Unfällen

KG Berlin v. 23.07.2009: Zur Haftung bei Rechts-vor-Links-Unfällen - sog. "halbe Vorfahrt"


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 23.07.2009 - 12 U 212/08) hat entschieden:
  1. Die Verletzung der sog. halben Vorfahrt führt in der Regel zu einer Mithaftung des nach § 8 Abs. 1 StVO Vorfahrtberechtigten zu 25 %.

  2. Hat der Vorfahrtberechtigte zusätzlich gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen, kommt - wegen erhöhter Betriebsgefahr - eine Erhöhung der Mithaftungsquote auf 50 % in Betracht.

  3. Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, und zwar nicht nur im Falle der Rücknahme der Berufung (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006, XI ZB 9/05, BGHReport 2006, 668 = MDR 2006, 586 = FamRZ 2006, 619 = NJW-RR 2006, 1147), sondern auch dann, wenn dessen Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgewiesen wird und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I.

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Zu Recht geht das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung von einer Mithaft der Klägerin in Höhe von 50% aus. Zu Lasten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass diese nicht hinreichend weit Rechts gefahren ist und dass eine mit „halber Vorfahrt“ bezeichnete Situation vorlag.

a) Die Klägerin ist nicht, wie sie in ihrer Berufungsbegründungsschrift vorträgt, nur „etwas weiter links gefahren“, vielmehr ist sie am äußersten linken Fahrbahnrand gefahren. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Fahrzeug der Beklagten nach dem Unfall nur ca. 25 cm in die Fahrbahn der Klägerin ragte.

b) Es ist zwar zutreffend, dass das Rechtsfahrgebot nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dient, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegen, nicht aber auch dem Schutz derer, die erst in diese Fahrbahn einbiegen wollen. Auch erstreckt sich das Vorfahrtsrecht auf die gesamte Fahrbahn der vom Vorfahrtberechtigten genutzten Vorfahrtstraße.

Ist der Vorfahrtberechtigte nicht hinreichend weit rechts gefahren, führt dies aber zu einer erhöhten Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs. Diese erhöhte Betriebsgefahr führt im Rahmen der Abwägung gem. § 17 StVG zu einer Mithaftung nach einer Quote von ¼ (vgl. Senat, zfs 2007, 379 = VRS 112, 328 = KGR 2007, 676 L = NJW-Spezial 2007, 355 mit zust. Anm. = NZV 2007, 406).

c) Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung – wie vorliegend - nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links kommenden vorfahrtberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er, wie § 8 Abs. 2 S. 1 StVO vorschreibt, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese mit "halber Vorfahrt" bezeichnete Situation (vgl. BGH, 21. Mai 1985, VI ZR 201/83, NJW 1985, 2757; OLG Hamm NZV2000, 124) dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Kommt es in dieser Situation der halben Vorfahrt zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem von links kommenden Wartepflichtigen, führt dies in aller Regel zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten mit 25% (vgl. OLG Hamm, NZV 2003, 377). Vorliegend ist zu Lasten der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie die Vorfahrt des aus Ihrer Sicht von rechts kommenden Zeugen R. verletzt hat. Die Beklagte zu 2) durfte aber damit rechnen, dass die Klägerin die Vorfahrt dieses Zeugen achtet, statt die Kreuzung mit unverminderter Geschwindigkeit und unter Erzwingung ihrer eigenen Vorfahrt zu überfahren.

2. Die vom Landgericht in Ansatz gebrachte Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden.

a) Die Standgebühren und die Kosten der Fahrzeugverbringung hat das Landgericht zu Recht abgewiesen, da die Klägerin erstinstanzlich trotz des Bestreitens dieser Positionen durch die Beklagten nicht unter Beweisantritt dargelegt hat, warum ihr diese Positionen zustehen sollen. Auch hätte die Klägerin die Beklagten gemäß § 254 Absatz 2 ZPO Auf das Entstehen von Standgebühren hinweisen müssen.

b) Die ohne Einzelnachweis für entsprechende Aufwendungen anzuerkennende allgemeine Unkostenpauschale beträgt 20,00 € (ständige Rechtsprechung des 12. und des 22. Zivilsenats des Kammergerichts, vgl. VRS 112, 325 = KGR 2007, 629 L = NZV 2007, 409 (12. Zivilsenat) und KGR 2008, 610 (22. Zivilsenat)).

c) Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld ist angemessen.

d) Die Position „Anwaltsgebühren“ hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Trotz des Bestreitens der Beklagten hat die Klägerin erstinstanzlich nicht unter Beweisantritt dargelegt, wann der Klägerin diese Gebühren in Rechnung gestellt worden sind und wann sie diese bezahlt hat. Der Vortrag in der Berufungsbegründung kann gemäß § 531 Absatz 2 ZPO nicht zugelassen werden.

II.

Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

III.

Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.

IV.

Über die Anschlussberufung hat der Senat im Falle einer Berufungsrücknahme ebenso wenig zu befinden wie im Falle einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch Beschluss (vgl. § 524 Absatz 4 ZPO).

Der Senat beabsichtigt, die Kosten des zweiten Rechtszugs einschließlich der Kosten der Anschlussberufung auch dann der Klägerin ganz aufzuerlegen, wenn diese Ihre Berufung nicht zurücknimmt und der Senat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückweist. Der Senat schließt sich insoweit den nachfolgenden Ausführungen des 14. Zivilsenat des Kammergerichts an (Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 14 U 179/06 -):
„Die Klägerin hat auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, weil die Anschlussberufung durch die Zurückweisung der Berufung ihre Wirkung verloren hat, ohne dass über ihre Zulässigkeit oder Begründetheit entschieden worden wäre. Die Anschlussberufung ist ihrem Wesen nach kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Gegner eingelegten Rechtsmittels. Nur wenn ausnahmsweise über das Anschlussrechtsmittel in der Sache entschieden würde, ist das Anschlussrechtsmittel auf Kosten dessen zu verwerfen, der es eingelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.01.2005, XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727). Dies gilt sowohl im Fall der Rücknahme der Berufung nach einem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweis (so ausdrücklich BGH, Beschluss v. 07.02.2006, XI ZB 9/05, NJW-RR 2006, 1147), als auch bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.08.2006, 19 U 98/06, OLGR Frankfurt 2006, 1095 und OLG Dresden, Beschluss v. 14.11.2005, 6 U 1406/04, OLG-NL 2006, 93 jeweils mit Nachweisen auch zu der gegenteiligen Auffassung anderer Oberlandesgerichtssenate; der BGH lässt diese Frage im vorgenannten Beschluss v.07.02.2006 ausdrücklich offen). Wenn der Berufungsführer sogar bei einer Rücknahme der Berufung die Kosten des Anschlussrechtsmittels zu tragen hat, gibt es keinen Grund, ihn hinsichtlich der Kosten zu privilegieren, wenn trotz des Hinweises eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung (und nicht über die Anschlussberufung) erforderlich wird. Etwas Anderes lässt sich auch nicht aus der im Revisionsverfahren entschiedenen Kostenteilung im Fall der Nichtannahme der Revision und der daraus folgenden Wirkungslosigkeit des Anschlussrechtsmittels herleiten (vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss v. 11.03.1981, BGHZ 80, 146). Schon die Annahme der Revision nach der seinerzeit geltenden Regelung ist nicht mit dem Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vergleichbar, in dem die Begründetheit der Berufung insgesamt geprüft wird und in dem in jedem Fall eine Sachentscheidung über die Berufung ergeht, während der nach damals geltendem Recht zur Anschlussrevision Berechtigte schon von vornherein mit einer Nichtannahme der Revision, also dem Ausbleiben einer Sachentscheidung über das Hauptrechtsmittel rechnen musste. Zudem hat schon der Große Senat einen Interessenwiderstreit darin erkannt, dass der Anschlussberufungskläger nach der damals geltenden Regelung ohne Kenntnis über die Annahme der Revision gezwungen war, binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Anschlussrechtsmittel einzulegen. Dieser Konflikt ist von dem Gesetzgeber seinerzeit nach der Entscheidung des Großen Senats dahingehend gelöst worden, dass die Anschlussrevision noch binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Annahme der Revision eingelegt werden konnte (vgl. § 556 Abs. 1 ZPO in der Fassung durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz v. 17.12.1990, BGBl. I 2847). Nach dem heute geltenden Berufungsrecht ist der Berufungsgegner und potentielle Anschlussberufungsführer gemäß § 524 Abs. 2 ZPO ebenfalls gezwungen, die Anschließung binnen der ihm gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zu erklären, im Regelfall ohne zu diesem Zeitpunkt bereits wissen zu können, ob das Berufungsgericht eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Aussicht nimmt. Wiederum stellt sich also der bereits erkannte Interessenkonflikt, ohne dass der Gesetzgeber diesen Fall wie seinerzeit im Rahmen des § 556 Abs. 1 ZPO zugunsten des Anschlussberufungsführers geregelt hätte. Allerdings ist dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht zu entnehmen, dass er im Gegensatz zu der Änderung des § 556 ZPO a.F. bewusst das Kostenrisiko dem Anschlussberufungskläger auferlegen wollte. Vielmehr ist angesichts der unvollständigen gesetzlichen Regelung von dem Grundsatz auszugehen, dass das unselbständige Anschlussrechtsmittel nur dann Kosten zu Lasten des Anschlussberufungsführers verursachen kann, wenn tatsächlich eine Entscheidung darüber ergeht, was gemäß § 524 Abs. 4 ZPO bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei einer Rücknahme der Berufung nicht der Fall ist.“


V.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug wie folgt festzusetzen:

Berufung (5.450,17 - 2.323,25 =) 3.126,92 €
Anschlussberufung   2.323,25 €
Summe   5.450,17 €