Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Fürth (Urteil vom 20.11.2007 - 310 C 181/07 - Zur Haftung bei beiderseitigem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

AG Fürth v. 20.11.2007: Zur Haftung bei beiderseitigem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot


Das Amtsgericht Fürth (Urteil vom 20.11.2007 - 310 C 181/07) hat entschieden:
Verstößt ein Kfz-Führer in einer Kurve gegen das Rechtsfahrgebot und fährt er dabei mit unangepasster Geschwindigkeit und bremst zudem zu spät, so haftet er bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr zu 70 %, wenn auch der Unfallgegner seinerseits nicht weit rechts genug gefahren ist.


Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 27.10.2006.

Am 27.10.2006 fuhr der Kläger mit seinem PKW Ford Escort, amtliches Kennzeichen ... in F, Am R in Richtung S. Zu derselben Zeit befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem PKW VW Passat, amtliches Kennzeichen ..., das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, dieselbe Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Die Straße nimmt in ihrem Verlauf eine starke Kurve. Dort kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren und verlangt die ihm dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 1.672,98 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 356,70 EUR und neben einer Unkostenpauschale von 25,56 EUR auch Nutzungsausfall für die Zeit der Reparatur. Der Kläger verlangt Nutzungsausfallschaden vom 27.10. bis 12.11.2006 und beziffert diesen auf 459,00 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) sei im Kurvenbereich auf die Gegenfahrbahn gelangt, während er den äußersten rechten Rand befahren habe und trotz Vollbremsung den Unfall nicht mehr habe vermeiden können. Ihm stehe daher Ersatz seines vollen Schadens einschließlich Ersatz des Nutzungsausfalls zu. Die Reparaturzeit habe wegen fehlender Ersatzteile 17 Tage gedauert.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.163,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger nicht festsetzbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG in Höhe von 148,33 EUR (0,65 Gebühr) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten, denen die Klage am 01. bzw. 02.02.2007 zugestellt worden ist, beantragen
die Klage wird abgewiesen.
Sie sind der Ansicht, der Kläger sei infolge Unachtsamkeit oder überhöhter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn gelangt und mit dem Beklagten zu 1) zusammengestoßen. Dem Beklagten zu 1) sei ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen. Nutzungsausfall könne der Kläger allenfalls für die ursprünglich veranschlagte Reparaturzeit von vier Tagen verlangen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) V F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 26.07.2007 (Bl. 29 ff der Akte) und 25.09.2007 (Bl. 63 ff der Akte) verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24.04.2007 (Bl. 20 ff der Akte) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 32 ZPO, 20 StVG, 23 Nr. 1 GVG zulässig bei dem Amtsgericht Fürth erhobene Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht, insbesondere nicht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 2 StVO, 3 Nr. 1 und 2 PflVersG.

Dem Grunde nach besteht der klägerische Anspruch, weil das Kraftfahrzeug des Klägers eine Sache ist, die bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) beschädigt wurde. Der Höhe haften die Beklagten dem Kläger jedoch lediglich mit einem die Betriebsgefahr nur geringfügig erhöhenden Verschuldensanteil, den das Gericht mit 30 % bemißt. Die im Rahmen des § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge ergibt nämlich, dass den Kläger das überwiegende Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG), der Unfall sich jedoch auch für den Beklagten zu 1) zum einen nicht als unabwendbares Ereignis dargestellt hat (§ 17 Abs. 3 S. 1 StVG) und zum anderen durch ihn durch eine verstärkte Rechtsfahrt mitvermieden hätte werden können.

Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen des dem Gericht als zuverlässig bekannten Sachverständigen Dipl. -Ing. (FH) V F davon überzeugt, dass der Verkehrsunfall in erster Linie durch das Fehlverhalten des Klägers verursacht wurde, der infolge seiner Geschwindigkeit und der nach Erkennen des Fahrzeug des Beklagten zu 1) eingeleiteten Vollbremsung mit seinem Fahrzeug auf die kurvenäußere Fahrspur rutschte. Der Sachverständige hat aufgrund objektiver Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, durch niedrigere Fahrgeschwindigkeit und/oder verhalteneres Abbremsen die Kollision zu verhindern. Zudem hätte der Kläger sein Fahrzeug rund einen Meter weiter rechts steuern und auch so den Unfall vermeiden können.

Der Sachverständige hat aber zudem plausibel ausgeführt, dass es auch dem Beklagten zu 1) möglich gewesen wäre, einen Vermeidbarkeitsbeitrag zu leisten. Der Sachverständige kommt aufgrund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug zumindest entlang der gedachten Straßenmitte führte und ebenso wie der Kläger sich um bis zu einem Meter weiter rechts hätte halten können. In einem derartigen Fall wäre es ihm möglich gewesen, am bereits abgebremsten klägerischen Fahrzeug berührungslos vorbeizufahren. Außerdem ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei einer stärkeren Rechtsfahrt für den Kläger auch besser erkennbar gewesen wäre, so dass dem Kläger ein früheres Bremsen möglich gewesen wäre. Bei früher eingeleiteter Bremsung hätte das Fahrzeug des Klägers nicht so weit in den Gegenverkehr rutschen müssen.

Die Beklagten, die dem Kläger demnach mit einem 30 %igen Anteil haften, haben dem Kläger 501,89 EUR der Reparaturkosten und 107,01 EUR der Sachverständigenkosten zu ersetzen. Darüber hinaus kann der Kläger entsprechend anteilige Erstattung seiner pauschal entstandenen Unkosten ersetzt verlangen. Diese schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 25,00 EUR, sodass sich ein Erstattungsbetrag von 7,50 EUR errechnet. Die Beklagten sind des weiteren verpflichtet, dem Kläger 30 % des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens, also einen Betrag in Höhe von 137,70 EUR zu ersetzen. Der Kläger hat unter Vorlage der Rechnung der das Fahrzeug reparierenden Firma RA R Automobile GmbH & Co. KG dargelegt, dass sich das Fahrzeug bis zum 12.11.2006 wegen Reparaturarbeiten in der Werkstatt befand. Das Fahrzeug war nach dem Unfallereignis unstreitig nicht mehr verkehrstüchtig. Unstreitig mußten auch notwendige Ersatzteile für die Reparatur besorgt werden. Die erforderlichen Ersatzteile ergeben sich aus der vorgelegten Reparaturrechnung. Der dagegen beklagtenseits gerichtete Einwand, die Reparatur habe nicht 17 Tage in Anspruch genommen und den Kläger träfe anderenfalls auch ein Auswahlverschulden, konnte im Hinblick auf die fehlende Substantiierung des Bestreitens unbeachtlich bleiben.

Neben dem damit bestehenden Hauptsacheanspruch in Höhe von 754,10 EUR hat der Kläger gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz der ihm vorgerichtlich entstandenen, nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Ausgehend von dem begründeten Schadensersatzanspruch von 754,10 EUR als Gegenstandswert berechnet sich mit der von dem Kläger geltend gemachten 0,65 Gebühr ein Erstattungsanspruch in Höhe von 60,33 EUR.

Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 286, 291 BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.