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Amtsgericht Brilon Urteil vom 13.09.2007 - 8 C 146/07 - Zur Haftung bei Verstoß gegen das Rechtsfahrverbot und einem Unfall mit einem überbreiten Fahrzeug

AG Brilon v. 13.09.2007: Zur Haftung bei Verstoß gegen das Rechtsfahrverbot und einem Unfall mit einem überbreiten Fahrzeug


Das Amtsgericht Brilon (Urteil vom 13.09.2007 - 8 C 146/07) hat entschieden:
Kommt es infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot zu einem Zusammenstoß im Begegnungsverkehr mit einem überbreiten Treckergespann, dann haftet der Pkw-Fahrer angesichts der überhöhten Betriebsgefahr des überbreiten Gespanns nur zu 70 %.


Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls im Begegnungsverkehr vom ... geltend, der sich auf der L ... in ... ereignete. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Beteiligten Traktors Typ ..., amtliches Kennzeichen ..., welcher am Unfalltag bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Kläger war Fahrer und Halter des beteiligten PKW, amtliches Kennzeichen ....

Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Traktor und angehängter Ballenpresse gegen 20.50 Uhr die L .... Es war bereits dunkel. Die gesamte Straße hat an der Unfallstelle eine Breite von etwa 4,90 m; der Traktor ist etwa 2, 60 m breit, die Ballenpresse mindestens 2,70 m.

Der Kläger befuhr die L ... in der Gegenrichtung. Als die Fahrzeuge aneinander vorbeifuhren, streifte der Kläger mit seinem Fahrzeug die Ballenpresse des Beklagten zu 1).

An seinem Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von zumindest 7.673,81 Euro. Zur Regulierung des Schadens hat er seine Fahrzeugvollversicherung in Anspruch genommen.

Er macht folgende Schadenspositionen geltend

Selbstbeteiligung Vollkasko 300,00 Euro
Nutzungsausfall á 5 Tage 215,00 Euro
Höherstufungsschaden Vollkasko 432,00 Euro
Allgemeine Schadenspauschale 26,00 Euro


Der Kläger behauptet, der Unfall sei allein durch die Überbreite der Ballenpresse verursacht worden. Diese sei nicht ausreichend kenntlich gemacht gewesen. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Im Rahmen der Vollkaskoversicherung habe er eine Selbstbeteiligung von 300,00 Euro zu tragen.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 973,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2007 zu zahlen.

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 78,90 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger nicht äußerst rechts gefahren sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ... und ... in der mündlichen Verhandlung vom .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs.1, 18 StVG, 823 Abs.1, 2 BGB i.V.m. § 3 Nr.1, 2 PflVG auf Zahlung von 342,00 Euro zu.

1. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb der Fahrzeuge i.S.d. § 7 Abs.1 StVG. Beide Parteien konnten den ihnen obliegenden Nachweis der höheren Gewalt gemäß § 7 Abs.2 StVG nicht erbringen.

Eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten im Rahmen des § 17 Abs.1 StVG ergibt, dass die Beklagten zu 20 % für den Unfall haften.

Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass den Beklagten zu 1) ein Verschulden an dem Unfall trifft.

Er konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug nicht ausreichend kenntlich gemacht hat.

Zwar hat die Zeugin ... ausgesagt, das Gespann sei nur nach vorne beleuchtet gewesen.

Die Zeugen ... und ..., die nach dem Unfall herbeigerufenen Polizeibeamten, bekundeten jedoch übereinstimmend und anschaulich, dass das Gespann ordnungsgemäß beleuchtet und kenntlich gemacht war. Sie erklärten nachvollziehbar, dass sie weitere Untersuchungen angestellt und diese auch schriftlich festgehalten hätten, wenn es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass das Gespann oder die Ballenpresse nicht ausreichend kenntlich gemacht gewesen wären. Auch habe der Kläger am Unfallort keine dahingehenden Äußerungen getätigt, dass das Gespann nicht ordnungsgemäß beleuchtet gewesen sei.

Das Gericht schenkt diesen lebensnahen, detailreichen und anschaulichen Aussagen der unbeteiligten Zeugen Glauben.

Dass unter Umständen die Arbeitsscheinwerfer entgegen der Schilderung des Beklagten zu 1) nicht angeschaltet waren, ändert an dieser Einschätzung nichts. Zunächst einmal besteht nicht die Pflicht, das Fahrzeug nur bei angeschalteten Arbeitsscheinwerfern im Verkehr zu bewegen. Zudem leuchten diese Scheinwerfer nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien nach hinten. Für die Wahrnehmbarkeit der Presse durch den entgegenkommenden Verkehr hätten die Scheinwerfer keine Auswirkungen.

Nach Überzeugung des Gerichts trifft den Beklagten auch kein Verschulden dahingehend, dass er gegen das aus § 2 Abs. 2 StVO folgende Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, verstoßen hätte. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall dadurch verursacht wurde, dass der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstieß.

In seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Anhörung hat der Beklagte zu 1) anschaulich geschildert, dass der das klägerische Fahrzeug auf sich zufahren sah und versuchte, mit seinem Gespann möglichst weit nach rechts auszuweichen.

Diese Schilderung wurde durch die Aussagen der Zeugen ... und ... bestätigt. Diese bekundeten, nach einiger Suche am Unfallort Spuren eines Traktors gefunden zu haben, die sich am äußerst rechten Straßenrand, auf der Fahrbahnbankette, befanden. Sie bestätigten übereinstimmend, dass diese Spuren mit großer Sicherheit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zuzuordnen gewesen seien. Aufgrund dieser Angaben der Polizeibeamten, die beruflich bedingt diesbezüglich sachkundig sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Gespann äußerst rechts gefahren ist.

Beweismittel dafür, dass der Kläger sich mit seinem PKW ebenfalls äußerst rechts gehalten hat, gibt es nicht. Die Zeugin ... hat zwar bekundet, die Polizeibeamten vor Ort hätten davon gesprochen, dass der Kläger mit geringem Abstand zu seiner rechten Fahrbahnseite gefahren sei. Die Zeugen ... und ... sagten allerdings übereinstimmend aus, keinerlei Spuren des PKW aufgefunden zu haben. Keiner konnte sich daran erinnern, davon gesprochen zu haben, dass der Kläger nur wenige cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren sei.

Steht also fest, dass der Beklagte zu 1) so weit wie möglich rechts gefahren ist, so ergibt sich daraus, dass der Unfall dadurch verursacht sein muss, dass der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat und zu nah am Gespann des Klägers vorbeigefahren ist.

Durch die Aussagen der Zeugen ist der Unfallhergang nach Einschätzung des Gerichts ausreichend geklärt, so dass die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht erforderlich war.

Den Beklagten ist jedoch aufgrund der Überbreite des Gespanns eine Betriebsgefahr von 20 % anzulasten.

Von einem Fahrzeug mit Überbreite geht regelmäßig eine erhöhte Betriebsgefahr aus, die nicht ohne weiteres hinter einem Verschulden des entgegenkommenden Fahrzeugs zurücktritt (BGH, DAR 1973, 44; BGH, VersR 1957, 108; AG Löbau, DAR 2000, 412).

Zu berücksichtigen ist hier, dass das Gespann des Beklagten zu 1) – auch nach dem Beklagtenvortrag – mindestens eine Breite von 2,70 m hatte. Auch wenn der Beklagte zu 1) sich mit seinem Fahrzeug äußerst rechts hielt, nahm die Ballenpresse daher mehr als die Hälfte der Straße ein. Die von diesem Gespann ausgehende Betriebsgefahr tritt nicht vollständig zurück und wird vom Gericht mit einer Haftungsquote von 20 % bemessen.

2. Der Kläger hat damit Anspruch auf Schadensersatz in folgender Höhe:

a. Der Kläger kann demnach den Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen seiner Vollkaskoversicherung in Höhe von 300,00 Euro verlangen. Die Selbstbeteiligung ist quotenbevorrechtigt, so dass der Kläger den vollen Betrag ersetzt verlangen kann.

Der Kläger hat durch Vorlage seines Versicherungsscheins vom ... in Kopie nachgewiesen, dass er im Rahmen seiner Fahrzeugvollversicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro zu tragen hat.

Von dem Fahrzeugschaden macht der Kläger nach Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers nur dem Selbstbehalt geltend. Diesen haben die Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen; denn für den unstreitig entstandenen Fahrzeugschaden in Höhe von zumindest 7.673,81 Euro haften die Beklagten entsprechend ihrer Quote von 20 %, also für 1.526,36 Euro. In Höhe der Selbstbeteiligung von 300,00 Euro stand gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 VVG der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens dem quotenbevorrechtigten Kläger zu; auf den Kaskoversicherer ging nur der danach verbliebene Rest des Schadensersatzanspruchs über (BGH, NJW 1982, 827; OLG Hamm, NZV 2000, 373; AG Hagen, Urteil vom 29.6.2005, 16 C 20/05).

b. Der Kläger kann Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 38,00 Euro von den Beklagten verlangen.

Der Kläger kann Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage in Höhe von 20 % verlangen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung ermittelt das Gericht gemäß § 287 ZPO nach der Tabelle Sanden/ Danner/ Küppersbusch richtet. Das klägerische Fahrzeug – ein Mercedes-Benz A 160 – wird nach der Tabelle als Neufahrzeug in Gruppe E eingestuft.

Im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensermittlung ist jedoch aufgrund des Alters des KFZ eine Herabstufung um eine Gruppe in die Kategorie D gerechtfertigt. Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur und auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle bei einem PKW, der älter als 5 Jahre ist, um eine Stufe, und bei einem PKW, der älter als 10 Jahre ist, um zwei Stufen statt (vgl. nur BGH, BGHZ 161, 151; OLG Hamm, DAR 1994, 24, 26; OLG Hamm, RuS 2004, 167; Danner/ Küppersbusch, NZV 1989, 11 f.). Es muss berücksichtigt werden, dass der Berechnung der Nutzungswerte der in der Tabelle aufgeführten Fahrzeuggruppen Mietsätze für Neufahrzeuge zugrunde gelegt sind, die ihrem Nutzer den Vorteil höherer Sicherheit und geringeren Kraftstoffverbrauchs bieten.

Für 5 Tage ergibt sich daher ein Betrag von 190 Euro (5 x 38 Euro), für den die Beklagten zu 20 % einzustehen haben.

c. Der Kläger kann außerdem 20 % einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro, also 4,00 Euro, verlangen. Angesichts sinkender Kommunikationskosten ist dieser Betrag ausreichend (OLG Hamm, ZfSch 2000, 7; Palandt, BGB, § 249, Rn. 43).

d. Den geltend gemachten Höherstufungsschaden bei seiner Vollkaskoversicherung in Höhe von 432,00 Euro kann der Kläger dagegen nicht ersetzt verlangen.

Die Schadensentwicklung hinsichtlich zukünftiger Mehrprämien hängt von einer Vielzahl von ungewissen Faktoren ab. Die Bestätigung des Kaskoversicherers stellt lediglich eine Prognose für die Zukunft und ist nicht hinreichend sicher.

Der Kläger kann daher insoweit zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls Feststellungsklage erheben, nicht jedoch Zahlung verlangen (BGH, NJW 1992, 1035; Palandt, BGB, Vor § 249, Rn. 92).

e. Genauso wenig kann er Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von verlangen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass ihm der Betrag tatsächlich in Rechnung gestellt wurde.

3. Die Zahlung von Zinsen kann der Kläger gemäß §§ 288, 291 BGB seit dem 9.6.2007 verlangen. Die Zahlung weiterer Zinsen kann er nicht beanspruchen. Durch die Zahlungsaufforderung vom 31.1.2007 hat er die Beklagten nicht in Verzug gesetzt, da er dort einen überhöhten Betrag geltend gemacht hat. Eine "Zuvielforderung" löst regelmäßig keinen Verzug aus (vgl. Palandt, BGB, § 286, Rn. 20).

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 973,00 Euro