Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 10.05.2006 - 6 K 3362/04 - Keine Erstattung von Abschleppkosten für ein Kfz, das an einem Parkscheinautomat ohne gültigen Parkschein abgestellt war

VG Aachen v. 10.05.2006: Keine Erstattung von Abschleppkosten für ein Kfz, das an einem Parkscheinautomat ohne gültigen Parkschein abgestellt war


Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 10.05.2006 - 6 K 3362/04) hat entschieden:
Das verbotswidrige Parken und die hiermit verbundene Missachtung der Verkehrsregelung des Parkscheinautomaten über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden beeinträchtigt wesentlich deren verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung des zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Ist nach einer gewissen Zeit nicht mehr absehbar, ob und wann das Kraftfahrzeug weggefahren wird, so ist es auch im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg, die Beeinträchtigung des Schutzguts der Gewährleistung kostbaren Parkraums durch Freimachen des Parkplatzes zu beseitigen, verhältnismäßig, das Fahrzeug abzuschleppen.


Siehe auch Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten und bei nicht vorschriftsmäßig ausgelegten Parkscheiben und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen .... Dieses Fahrzeug war am 3. März 2004 in der I1.-straße in B gegenüber dem Gesundheitsamt mindestens in der Zeit von 12.35 Uhr bis 15.45 Uhr auf einem Parkstreifen abgestellt, auf dem nur mit einem lesbaren gültigen Parkschein geparkt werden durfte. Im Fahrzeug lag ein gültiger Parkschein nicht sichtbar aus. Eine Überwachungskraft der Beklagten, der Zeuge O. H., ließ das Fahrzeug abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde dem Kläger das Fahrzeug am nächsten Tag gegen eine Zahlung von 156,15 € ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 27. April 2004 verlangte der Kläger die Rückerstattung der Abschleppkosten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, an der fraglichen Stelle sei das Parken grundsätzlich erlaubt. Wenn versehentlich der Parkschein nicht gut sichtbar ausgelegen habe, so sei allenfalls die entsprechende Parkgebühr gegebenenfalls nachzufordern. Eine Abschleppmaßnahme sei jedoch nicht gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Rückerstattung der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei. Das Fahrzeug des Klägers sei über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden an der fraglichen Stelle abgestellt gewesen. Der ohnehin knappe Parkraum solle aber möglichst vielen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Dies gelte insbesondere im Bahnhofsbereich bzw. in der Umgebung von Behörden. Hier bestehe ein besonderes Erfordernis, Parkplätze den Kurzzeitparkern vorzubehalten. Das Fahrzeug des Klägers habe aber über einen mehrstündigen Zeitraum diesen Parkplatz blockiert. Vor diesem Hintergrund sei im Einklang mit der Rechtsprechung die Abschleppmaßnahme gerechtfertigt gewesen.

Der Kläger hat am 16. Juli 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend führt er aus, dass die fraglichen Parkplätze regelmäßig nicht vollständig besetzt seien. In der Nähe gebe es auch Parkhäuser. Es habe daher ausreichend Alternativparkplätze für Kurzzeitparker gegeben, sodass das Abschleppen seines Fahrzeuges nicht erforderlich gewesen sei. Seinen ursprünglichen Vortrag, er habe das Fahrzeug an der fraglichen Stelle nur kurzzeitig und nicht über mehrere Stunden abgestellt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2006 aufgegeben.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 156,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt ihres Schreibens vom 27. Mai 2004.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen O. H. . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung verlangen. Ein allein in Betracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihm nicht zu. Die vom Kläger vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte nicht rechtsgrundlos.

Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand gegen den Kläger aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 156,15 € zu.

Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften.

Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Nach dieser Vorschrift darf an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Dies gilt nicht, soweit im Bereich eines Parkscheinautomaten nur zum Ein- oder Aussteigen sowie zum Be- oder Entladen gehalten wird (§ 13 Abs. 3 StVO). Von einem Parkscheinautomaten geht daher - ebenso wie von einer Parkuhr - neben einem (modifizierten) Haltverbot zugleich das Gebot aus, ein unter Verstoß gegen § 13 StVO in seinem Bereich abgestelltes Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Dieses in dem Parkscheinautomaten zum Ausdruck kommende Haltverbot und Wegfahrgebot stellt einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung dar, der in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar ist,
vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 7. Dezember 1998 -24 ZS 98.2972-, NJW 1999, 1130; Hessischer VGH (HessVGH), Urteil vom 11. November 1997 -11 UE 3450/95-, NVwZ-RR 1999, 23; sowie zu Parkuhren: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 26. Januar 1988 -7 B 189/87-, NVwZ 1988, 623, und vom 6. Juli 1983 -7 B 182/82-, DVBl. 1983, 1066.
Vorliegend war das Fahrzeug des Klägers, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung eingeräumt und vom Zeugen H. im Ergebnis bestätigt, mindestens in der Zeit von 12.35 Uhr bis 15.45 Uhr auf einem Parkstreifen in der I1.-straße in B im Bereich eines Parkscheinautomaten abgestellt. Ein gültiger Parkschein war, wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingeräumt hat, nicht ausgelegt. Einer der Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 3 StVO lag nicht vor. Damit verstieß das Parken des Fahrzeuges des Klägers gegen § 13 Abs. 1 StVO und begründete hierdurch eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den durch das verbotswidrige Parken begründeten rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Weil die Beklagte wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr zulässigerweise im Sofortvollzug tätig geworden ist (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW), bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW).

Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, regelmäßig jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2002 -3 B 67.02-, VRS 103, 309 ff., vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-, NJW 2002, 2122, und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, NJW 1998, 2465, und vom 16. Februar 1982 -4 A 78/81-, NJW 1982, 2277, 2278; OVG Hamburg, Urteil vom 14. August 2001 -3 Bf 429/00-, NJW 2001, 3647; HessVGH, Urteil vom 22. Mai 1990 -11 UE 2056/89-, NVwZ-RR 1991, 28; sowie VG Aachen, zuletzt Urteil vom 10. April 2006 -6 K 3548/04-.
Ein Versetzen des Fahrzeuges kam als milderes Mittel erkennbar ebenfalls nicht in Betracht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Abstellort des Fahrzeuges ein freier Parkplatz befunden hat, auf den das Fahrzeug des Klägers hätte versetzt werden können, ohne sofort wieder durch erneuten Verstoß gegen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift eine Störung der öffentlichen Sicherheit hervorzurufen.

Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie belastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 156,15 € und mit einem Zeitaufwand zur Wiedererlangung seines Fahrzeuges. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftwagens, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis.

Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 26. September 1996 -5 A 1746/94-, VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 24. September 1998 -5 A 6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21. März 2000 -5 A 2339/99-, NZV 2000, 310.
Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken und die hiermit verbundene Missachtung der Verkehrsregelung des Parkscheinautomaten über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden wesentlich deren verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung des zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Die Begrenzung der zulässigen Parkdauer bewirkt eine Beschleunigung des Fahrzeugumschlags und führt dazu, dass Parkplätze trotz vorhandener Parkraumnot nicht ständig belegt sind, sondern dem Parkbedürfnis möglichst vieler Kraftfahrer zugute kommen, sodass dem Einzelnen dadurch eine erhöhte Parkchance geboten wird,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 -7 B 182/82-, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 11. November 1997 -11 UE 3450/95- a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen.
Wird eine für diesen Bedarf eingerichtete Verkehrsfläche von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen in Anspruch genommen, so wird ihre Funktion daher wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht nur um einen kurzzeitigen Verstoß handelt. Wird ein unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 StVO verbotswidrig auf einem Parkstreifen abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt, obwohl erkennbar ist, dass der verantwortliche Fahrzeugführer das Fahrzeug in Kürze entfernen wird, kann sich die Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig erweisen. Ist aber nach einer gewissen Zeit nicht mehr absehbar, ob und wann das Kraftfahrzeug weggefahren wird, so ist es auch im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg, die Beeinträchtigung des Schutzguts der Gewährleistung kostbaren Parkraums durch Freimachen des Parkplatzes zu beseitigen, verhältnismäßig, das Fahrzeug abzuschleppen. Jedenfalls nach einem Zeitraum von mehr als drei Stunden begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, den mehrstündigen Verstoß gegen die im Parkscheinautomaten verkörperte Verkehrsregelung durch das Abschleppen des Fahrzeuges zu beseitigen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 -7 B 182/82-, a.a.O. (mehr als dreistündiges verbotswidriges Parken an einer Parkuhr); HessVGH, Urteil vom 11. November 1997 -11 UE 3450/95- a.a.O. (mehr als einstündiges verbotswidriges Parken im Geltungsbereich eines Parkscheinautomaten).
Dieses Ergebnis wird nicht durch den Hinweis des Klägers in Frage gestellt, im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges, während der mehrstündigen Parkdauer sowie im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens sei immer wieder eine Vielzahl von Parkplätzen auf dem fraglichen Parkstreifen frei gewesen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass auch insoweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit denkbar wäre, nämlich dann, wenn der Parkstreifen nahezu völlig frei gewesen wäre und sich das Abschleppen des Fahrzeuges vor diesem Hintergrund als reiner Selbstzweck dargestellt hätte. Hiervon vermag die Kammer jedoch nicht auszugehen. Ausweislich der im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens gefertigten Lichtbilder kann ein derartiger Sachverhalt jedenfalls nicht für den Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme festgestellt werden. Nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen der Abschleppmaßnahme vernommenen Zeugen H. war der fragliche Parkstreifen gegen 12.30 Uhr, also in dem Zeitpunkt, in dem er erstmals auf das Fahrzeug des Klägers aufmerksam geworden ist, „sozusagen voll“. Er hat auf entsprechende Nachfrage zwar einräumen müssen, sich hieran konkret nicht mehr erinnern zu können. Gleichwohl hat er dargelegt, dass und warum der fragliche Parkstreifen nach seiner Erfahrung mittwochs regelmäßig voll sei. Insoweit gewinnt an Bedeutung, dass der Zeuge mittwochs in aller Regel vormittags im nahegelegenen Verwaltungsgebäude der Beklagten seinen Innendienst verrichtet und mittags auf dem Weg zum Parkplatz seines eigenen Fahrzeuges regelmäßig an dem fraglichen Parkstreifen vorbeigeht. Die Kammer hat keinen Anlass, die Angaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen, zumal die gegenteilige Behauptung des Klägers, der - anders als der Zeuge H. - lediglich im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges vor Ort gewesen ist, durch nichts belegt ist. Auch angesichts des Umstandes, dass sich der Parkstreifen in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof, zu einem der Hauptverwaltungsgebäude der Beklagten sowie zum Gesundheitsamt befindet, gibt es keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, der Parkstreifen sei über den gesamten Zeitraum praktisch frei von anderen Fahrzeugen gewesen. Der Zeuge H. hat glaubhaft ausgeführt, dass er in einem derartigen Fall, wenn also nicht nur wenige, sondern sehr viele Parkplätze frei gewesen wären, von der Anordnung der Abschleppmaßnahme Abstand genommen hätte. Der Kläger geht insoweit fehl in der Annahme, dass die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist für den Umstand, dass im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens sowie während der übrigen Dauer des verbotswidrigen Parkens kein freier Parkplatz als Alternativparkfläche vorhanden gewesen ist. Die Kammer zieht vielmehr überhaupt nicht in Zweifel, dass möglicherweise der eine oder andere Parkplatz tatsächlich zwischenzeitlich frei gewesen ist. Dies entspricht bei der anzunehmenden Fluktuation der Parkbewegungen der Lebenserfahrung und steht im Einklang mit den Angaben des Zeugen H. , der sich nicht darauf festlegen wollte, dass sämtliche Parkplätze belegt gewesen sind. Es kommt hingegen angesichts der wesentlichen Beeinträchtigung der verkehrsregelnden Funktion des Parkscheinautomaten nach dem zuvor Gesagten nicht entscheidend darauf an, ob während der Dauer des verbotswidrigen Parkens eine konkrete Behinderung durch die rechtswidrige Inanspruchnahme des Parkplatzes durch den Kläger für andere Verkehrsteilnehmer deswegen nicht eintrat, weil zufällig noch andere Parkplätze im gleichen Zeitraum unbelegt waren,
vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 -24 ZS 98.2972-, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 11. November 1997 -11 UE 3450/95- a.a.O.; vgl. zum Abschleppen eines in einem Anwohnerparkbereich ohne konkrete Verkehrsbehinderung abgestellten Fahrzeuges auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 1995 -1 S 3083/94-, ZfSch 1995, 237.
Insofern ist für die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme nicht von entscheidender Bedeutung, dass sich in der Nähe des Abstellortes des klägerischen Fahrzeuges einige weitere freie Parkplätze auf dem Parkstreifen oder auch in noch nicht voll besetzten Parkhäusern befunden haben. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers vermag eine Unverhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme daher nicht zu begründen.

Die Abschleppanordnung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf. Angesichts der spezifischen Zweckbestimmung von Parkstreifen im Geltungsbereich eines Parkscheinautomaten ist es ermessensfehlerfrei, wenn von der bestehenden Ermächtigung bei verbotswidrigem Parken in einem solchen Bereich regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Der vorliegende Fall weist keine hiervon abweichenden Besonderheiten auf.

Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden, so war der Kläger als Halter des Fahrzeuges auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet. Ein Erstattungsanspruch kann ihm deshalb nicht zustehen. Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.