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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 02.04.2008 - 6 K 80/08 - Zum Abschleppen eines auf einem öffentlichen Parkplatz rechtswidrig abgestellten ungesicherten Anhängers

VG Aachen v. 02.04.2008: Zum Abschleppen eines auf einem öffentlichen Parkplatz rechtswidrig abgestellten ungesicherten Anhängers


Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 02.04.2008 - 6 K 80/08) hat entschieden:
Das Abstellen eines mit einem Segelkatamaran beladenen Anhängers, der infolge eines Reifenschadens auf Holzblöcken aufgebockt und überdies nicht mit einem gültigen Kennzeichen versehen ist, auf einem gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatz stellt sich aus der Sicht des ordnungsbehördlichen Einschreitens als "illegale" straßenrechtliche Sondernutzung dar, die zum Abschleppen des Anhängers im Wege des Sofortvollzugs befugt.


Siehe auch Anhänger - Hänger - Lkw-Zug und Straßenrecht - Gemeingebrauch - Laternenparken - Sondernutzung


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung der Kosten einer Abschleppmaßnahme.

Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten von Montag, dem 16. Juli 2007, sei durch Außendienstmitarbeiter gegen 14 Uhr festgestellt worden, dass im gebührenpflichtigen Bereich J.-straße /Parkanlage Rathaus ein nicht zugelassener Bootsanhänger ohne Räder - aufgebockt auf Hölzer - abgestellt sei. Der mit einem Katamaran beladene Bootsanhänger habe seit mindestens Freitag, dem 13. Juli 2007, auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz gestanden. Das an dem Anhänger angebrachte amtliche Kennzeichen … habe kein Zulassungs- und kein TÜV-Siegel. Laut Auskunft des Halters, mit dem telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei, gehöre ihm der Anhänger nicht. Um 14.40 Uhr sei der Abschleppdienst benachrichtigt worden; dieser sei um 15 Uhr/15.45 Uhr eingetroffen. Das Fahrzeug sei auf das Gelände des Abschleppunternehmens versetzt worden.

In einem weiteren Vermerk der Beklagten heißt es, der Eigentümer des Anhängers und des Katamarans - der Kläger - habe diesen am 20. Juli 2007 gegen Entrichtung der Abschleppkosten von 90,00 € ausgelöst. Nach seiner Schilderung habe er für den Hänger ein rotes Nummernschild. Nach einem Reifenschaden habe er den Hänger auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt und mit Klebestreifen einen Zettel mit seiner Anschrift und Telefonnummer an diesem angebracht. Das rote Nummernschild habe er zur Vorbeugung gegen Diebstahl mitgenommen. Am Donnerstag, dem 19. Juli 2007, habe er festgestellt, dass der Katamaran nicht mehr an seinem Ort gewesen sei und sei zur Polizei gegangen, um Anzeige wegen Diebstahls zu erstatten.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der entrichteten 90,00 € auf. Dazu trug er vor, er habe sein Boot am Samstag, dem 14. Juli 2007, auf dem Anhänger zu einer Werft geschleppt, die das Boot habe überholen sollen. Im Stadtgebiet der Beklagten sei der linke Reifen des Anhängers geplatzt. Eine Weiterfahrt sei deshalb nicht möglich gewesen. Der Kläger und sein Begleiter - der Zeuge X. C. - hätten den Anhänger abgehängt und ihn auf einem am Straßenrand befindlichen Parkplatz geparkt. An dem liegen gebliebenen Anhänger sei ein Zettel mit Namen und Zustellungsanschrift des Klägers sowie seiner Telefonnummer angebracht worden. Die roten Kennzeichen seien wegen zu befürchtender Entwendung demontiert worden. Um beide Reifen zu erneuern, seien diese abmontiert worden. Jedoch sei an dem besagten Samstag nach 15 Uhr bei dem Reifenhändler kein Ersatzreifen mehr zu beschaffen gewesen. Am 16. Juli 2007 habe der Kläger sich mit zwei neumontierten Reifen zu dem Parkplatz begeben, habe aber mit Verwunderung feststellen müssen, dass weder Anhänger noch Boot an ihrem Platz gewesen seien. In Anbetracht der Umstände sei das Abschleppen des Fahrzeugs unangebracht und unangemessen gewesen. Der Kläger habe über die am Boot angebrachte Anschrift und Telefonnummer unschwer benachrichtigt werden können.

In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 25. Juli 2007 wird ausgeführt, der Anhänger mit Katamaran habe vom Nachmittag des 13. Juli 2007 bis zum 16. Juli 2007 auf dem Parkplatz gestanden. Durch die Positionierung des Anhängers sei ein weiterer Parkplatz blockiert worden. An keiner Stelle des Hängers bzw. des Katamaran seien Hinweise erkennbar gewesen, die auf den Halter hingedeutet hätten. Bei der Inaugenscheinnahme am 16. Juli 2007 gegen 14 Uhr seien folgende Gefahrenpunkte festgestellt worden: Durch auch nur leichtes Rütteln an dem Katamaran wäre dieser von den unterliegenden Hölzern abgerutscht, was zu Verletzungen hätte führen können; da das angebrachte Kennzeichen auf einen landwirtschaftlichen Hänger in Aachen zugelassen gewesen sei, habe sich die Vermutung des Kennzeichenmissbrauchs ergeben; der Hänger sei in diesem Zustand nicht versichert gewesen; die Deichsel habe ungeschützt in den öffentlichen Verkehrsraum hineingeragt. Aufgrund dieser Gefahrenpunkte sei das Einschleppen des Anhängers gegen 14.40 Uhr verfügt worden.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie für eine Rückerstattung des Betrags von 90,00 € keine Anspruchsgrundlage sehe. Die Abschleppmaßnahme sei verhältnismäßig gewesen. Insbesondere habe der Kläger nicht zuvor benachrichtigt werden können. Ein Zettel mit einer Telefonnummer sei nicht auffindbar gewesen. Die Telefonnummer der Firma "fun + mobil", die auf einem an dem Boot angebrachten Schild gestanden habe, sei nicht mehr vergeben gewesen. Eine Nachfrage beim Segelclub F. habe ebenfalls keine Hinweise erbracht.

Der Kläger hat am 18. Oktober 2007 Klage beim Landgericht Aachen erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Januar 2008 an das erkennende Gericht verwiesen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor, er habe sich auch nach der Panne - am Sonntag - vor Ort vergewissert, dass der Bootsanhänger weiterhin am Abstellplatz gewesen sei. Eine Gefahr sei von dem Anhänger nicht ausgegangen. Die Telefonnummer der Firma "fun + mobil" sei aktiv gewesen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2008 hat das Gericht hinsichtlich der Umstände des Abschleppens des mit dem Katamaran beladenen Anhängers Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B. K. W., H. W1., X1. G. und X. C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung der gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 90,00 €.

Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 21 Abs. 1 GebG NRW in Betracht. Diese Bestimmungen haben für den hier in Rede stehenden Zusammenhang als dessen spezialgesetzliche Ausprägung den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Anspruchsgrundlage abgelöst.

Gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW finden die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des GebG NRW in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 21 Abs. 1 GebG NRW sieht vor, dass überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten sind, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Die klageweise verfolgte Forderung besteht nicht, weil die Beklagte die Kosten der Abschleppmaßnahme vom 16. Juli 2007 zu Recht erhoben hat.

Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand gegen den Kläger aus § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 90,00 € zu, weil die Abschleppmaßnahme rechtmäßig durchgeführt wurde.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 22 Satz 1 StrWG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBG.

Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, so kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde gemäß § 22 Satz 1 StrWG NRW die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Nach § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften.
Vgl. dazu etwa VG Aachen, Urteile vom 25. April 2007 - 6 K 1149/06 -, juris Rn. 18, vom 23. Februar 2007 - 6 K 78/07 -, juris Rn. 16, vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn. 17 und vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 -, juris Rn. 16.
Die Beklagte handelte bei ihrem Vorgehen am 16. Juli 2007 innerhalb ihrer Befugnisse. Die Abschleppmaßnahme war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig.

Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand.

Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Dies war hier der Fall.

Aus der Sicht des Zeitpunktes des ordnungsbehördlichen Einschreitens am 16. Juli 2007 durch Benachrichtigung des Abschleppunternehmens durch Bedienstete der Beklagten um 14.40 Uhr war zum einen ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften gegeben, der die Beklagte zum Erlass einer Anordnung nach § 22 Satz 1 StrWG NRW gegenüber dem Kläger befugt hätte.

Denn aus der auf der Gefahrenabwehrebene maßgeblichen ex-ante-Perspektive des behördlichen Handels stellte sich das Abstellen des offenbar nicht zugelassenen und nicht unmittelbar betriebsbereiten, weil auf zwei Holzblöcken aufgebockten Anhängers als gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW erlaubnispflichtige, aber nicht erlaubte Sondernutzung dar.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 11 A 2594/02 -, NVwZ-RR 2004, 885 = juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2007 - 8 ZB 06.2955 -, juris Rn. 7 f.
Will man das Abstellen eines offenbar nicht zugelassenen und nicht unmittelbar betriebsbereiten Anhängers als Parkvorgang i.S.v. § 12 StVO ansehen,
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 -, NVwZ 2002, 218 = juris Rn. 14; siehe auch VG München, Urteil vom 10. März 2004 - M 7 K 03.149 -, juris Rn. 15,
lag zum anderen ein Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO vor, der die Beklagte zu einem Tätigwerden auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG ermächtigte.

Nach dieser Vorschrift darf an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Dies gilt nicht, soweit im Bereich eines Parkscheinautomaten nur zum Ein- oder Aussteigen sowie zum Be- oder Entladen gehalten wird (§ 13 Abs. 3 StVO).

Von einem Parkscheinautomaten geht daher - ebenso wie von einer Parkuhr - neben einem (modifizierten) Haltverbot zugleich das Gebot aus, ein unter Verstoß gegen § 13 StVO in seinem Bereich abgestelltes Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Dieses in dem Parkscheinautomaten zum Ausdruck kommende Haltverbot und Wegfahrgebot stellt einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung dar, der in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2006 - 6 K 3362/04 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 24 ZS 98.2972 -, NJW 1999, 1130; HessVGH, Urteil vom 11. November 1997 - 11 UE 3450/95 -, NVwZ-RR 1999 23; sowie zu Parkuhren: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1988 - 7 B 189.87 -, NVwZ 1988, 623, und vom 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, DVBl. 1983, 1066.
Vorliegend war der mit einem Katamaran beladene Anhänger des Klägers - wie sich aus dem Inhalt der Akten und aus den Aussagen der Zeugen W. und G. in der mündlichen Verhandlung ergibt - jedenfalls seit Samstag, dem 14. Juli 2007, etwa 13.30 Uhr im Bereich eines Parkscheinautomaten - nämlich auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz J.-Straße /Parkanlage Rathaus - abgeparkt, ohne dass der Anhänger mit einem gültigen Parkschein versehen worden war. Einer der Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 3 StVO lag nicht vor.

Da bereits darin ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften liegt, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob das Parken im Bereich eines Verkehrszeichens "Zeichen 314 (Parkplatz)" mit dem Zusatzschild "nur mit Parkschein" nicht nach Sinn und Zweck nur Personenkraftwagen mit der Konsequenz vorbehalten ist, dass für andere Fahrzeugarten an dieser Stelle gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 8 e) StVO ein Parkverbot besteht.
Vgl. dazu VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - 5 E 908/02 (V) -, juris Rn. 27
Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs war zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Zügiges Handeln war im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme geboten. Nach der Aussage des Zeugen W. , die der Zeuge G. bestätigte und an der zu zweifeln das Gericht auch in Ansehung der Aussage des Zeugen C., der den Anhänger als aus seiner Sicht ausreichend gesichert beschrieb, keinen Anlass sieht, bestanden Anhaltspunkte dafür, dass der aufgebockte Anhänger nicht hinreichend standsicher war und daher - etwa für spielende Kinder - eine Verletzungsgefahr gegeben war. Die Beklagte hatte auch deswegen keinen Anlass zu zögern, weil der Anhänger nicht mit einem gültigen Kennzeichen ausgestattet war und somit aus der Perspektive des Zeitpunktes des ordnungsbehördlichen Einschreitens nicht abzusehen war, ob und wann der Anhänger aus dem öffentlichen Parkraum entfernt werden würde. Die - wie dargelegt - in dem Abstellen des Anhängers in der vorliegenden Fallgestaltung zu erblickende straßenrechtliche Sondernutzung war mangels zumutbarer Alternativen umgehend zu beenden.
Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 27. März 2007 - 8 ZB 06.2955 -, juris Rn. 8.
Die Abschleppanordnung entsprach auch dem aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat.

Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebenen Vorschriften und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen.

Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, regelmäßig jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2006 - 6 K 3362/04 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2002 - 3 B 67.02 -, VRS 103, 309 ff., vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122, und vom 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465, und vom 16. Februar 1982 - 4 A 78/81 -, NJW 1982, 2277, 2278; OVG Hamburg, Urteil vom 14. August 2001 - 3 Bf 429/00 -, NJW 2001, 3647; HessVGH, Urteil vom 22. Mai 1990 - 11 UE 2056/89 -, NVwZ-RR 1991, 28; sowie VG Aachen, zuletzt Urteil vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -.
Dass der Kläger als Eigentümer des Anhängers und des Katamarans ohne Weiteres telefonisch hätte erreicht werden können, hat im Übrigen auch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Zeugen W., W1. und G. sagten übereinstimmend aus, sie hätten einen an dem Anhänger oder dem Katamaran mit Klebestreifen angebrachten Zettel mit der Anschrift und Telefonnummer des Klägers trotz mehrmaligen Umrundens des Anhängers nicht gesehen. Soweit der Zeuge C. angegeben hat, er wisse noch, dass der Kläger einen Zettel und ein Klebeband aus seinem Auto geholt und sinngemäß geäußert habe: "Meine Adresse, für alle Fälle", was den Schluss zulasse, der Kläger habe seine Adresse und Telefonnummer an dem Katamaran hinterlegt, steht dies zu den Aussagen der Zeugen W., W1. und G. nicht notwendig in Widerspruch. Denn auch wenn der Kläger eine solche Information zu seiner Erreichbarkeit am Samstag, dem 14. Juli 2007, hinterlassen haben sollte, muss diese nicht unverändert am darauffolgenden Montag noch vorhanden gewesen sein, sondern kann sich gelöst haben oder von Dritten entfernt worden sein.

Die Beklagte hat auch die anderweitigen ihr zu Gebote stehenden Recherchemöglichkeiten ausgeschöpft, um den Halter des Anhängers und den Eigentümer des Katamarans zu ermitteln. So hat sie eine Halterabfrage hinsichtlich des an dem Anhänger angebrachten Kennzeichens … durchgeführt, die indes ohne Erfolg geblieben ist. Ohne Erfolg geblieben ist auch der von dem Zeugen W1. getätigte Anruf bei der Firma "fun + mobil", deren Rufnummer auf dem Katamaran stand. Der Zeuge W1. hat bekundet, dass er sicher sei, die Telefonnummer 0241/85171 am Morgen des 16. Juli 2007 angerufen zu haben, jedoch die Mitteilung bekommen zu haben, dass diese Rufnummer derzeit nicht vergeben sei. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Wahrheitsgemäßheit dieser Aussage zu zweifeln. Warum der Zeuge W1. am 16. Juli 2007 eine solche Meldung erhalten hat, wenn die besagte Telefonnummer - wie der Zeuge C. erklärte - ohne Unterbrechung seit dem Jahr 1980 in Dienst ist, lässt sich nicht mehr aufklären.

Mit Blick auf das Vorliegen einer rechtswidrigen straßenrechtlichen Sondernutzung kam schließlich auch ein Versetzen des Anhängers von vornherein nicht in Betracht, weil dies die formell illegale Straßenbenutzung nicht beendet hätte.

Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen.

Die Anordnung der Abschleppmaßnahme hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie belastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 90,00 € und mit einem Zeitaufwand zur Wiedererlangung seines Anhängers. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Fahrzeugs, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck nicht außer Verhältnis.

Wie schon erwähnt, ließ bereits der straßenrechtswidrige Zustand, der durch das Abstellen des Anhängers verursacht worden war, kein weiteres Zuwarten der Beklagten zu, was allein das Handeln der Beklagten als angemessen erscheinen lässt.

Stellt man auf einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO ab, war die Abschleppmaßnahme ebenfalls angemessen. Denn nach einem Zeitraum von mehr als drei Stunden begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, den mehrstündigen Verstoß gegen die im Parkscheinautomaten verkörperte Verkehrsregelung durch das Abschleppen des Fahrzeuges zu beseitigen.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2006 - 6 K 3362/04 -, juris Rn. 29 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, DVBl. 1983, 1066 (mehr als dreistündiges verbotswidriges Parken an einer Parkuhr); HessVGH, Urteil vom 11. November 1997 - 11 UE 3450/95 -, NVwZ-RR 1999, 23 (mehr als einstündiges verbotswidriges Parken im Geltungsbereich eines Parkscheinautomaten); siehe außerdem VG München, Urteil vom 10. März 2004 - M 7 K 03.149 -, juris Rn. 17.
Ein Zeitraum von drei Stunden seit dem Abstellen des Anhängers war im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme am 16. Juli 2007 um 14.40 Uhr jedenfalls verstrichen. Denn wie sich aus den Aussagen der Zeugen W. und G. ergibt, stand der Anhänger zumindest seit dem 14. Juli 2007 etwa um 13.30 Uhr auf dem Parkplatz …Straße /Parkanlage Rathaus.

Erweist sich die Entfernung des Anhängers demnach als rechtmäßig, so ist der Kläger als Verursacher der Gefahr gemäß § 17 Abs. 1 OBG und als Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG zu Recht in Anspruch genommen worden.

Bereits mangels Bestehens einer Hauptforderung kann der Kläger auch einen Zinsanspruch, der sich vom Tage der Rechtshängigkeit an aus § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 21 Abs. 4 GebG NRW ergeben könnte, nicht mit Erfolg geltend machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf dem hier entsprechend anzuwendenden § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.