Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 14.07.2008 - 5 K 124/07 - Zur Abschleppberechtigung bei abgelaufenem Parkschein

VG Bremen v. 14.07.2008: Zur Abschleppberechtigung bei abgelaufenem Parkschein


Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 14.07.2008 - 5 K 124/07) hat entschieden:
Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Wird die zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde um mehr als zwei Stunden überschritten, ist das gebührenpflichtige Abschleppen des Fahrzeugs verhältnismäßig und daher rechtmäßig.


Siehe auch Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten und bei nicht vorschriftsmäßig ausgelegten Parkscheiben und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer Abschleppmaßnahme.

Der Kläger parkte am 28. Dezember 2005 von 13.05 Uhr bis 16.17 Uhr seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in Bremen, An der Weide vor der Hausnummer 14/16 auf einer Parkfläche mit Parkscheinautomat. Die Parkzeit des für die Dauer von einer Stunde vom Kläger gelösten Parkscheins endete um 14.06 Uhr. Ein Mitarbeiter des Stadtamtes Bremen veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs mit der Begründung, das Fahrzeug sei länger als zwei Stunden an einer abgelaufenen Parkuhr/einem abgelaufenen Parkscheinautomaten geparkt gewesen. Mit auf den 05. März 2006 datiertem Bescheid setzte das Stadtamt Bremen gegen den Kläger Kosten für das Abschleppen in Höhe von 91,50 € und Verwaltungsgebühren in Höhe von 55,00 € fest. Der Bescheid wurde am 06. April 2006 zur Post aufgegeben.

Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger nach Zahlung der festgesetzten Kosten mit Schreiben vom 22. Mai 2006, dem Stadtamt Bremen zugegangen am 23. Mai 2006, Widerspruch ein. Den Kostenfestsetzungsbescheid habe er wegen urlaubsbedingter Abwesenheit erst am 17. Mai 2006 erhalten und beantrage daher Wiedereinsetzung wegen der Fristversäumung. Der Kostenfestsetzungsbescheid sei unwirksam, da eine Unterschrift fehle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juni 2006 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, wegen der Parkzeitüberschreitung sei ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20,00 € verhängt und auch bezahlt worden. Bei Abstellen des Fahrzeugs auf der dafür vorgesehenen Fläche habe es dort noch etliche freie Parkplätze gegeben, auch als der Kläger mit dem Fahrzeug habe wegfahren wollen. Ausführungen zur örtlichen Situation am Ende der Parkzeit um 14.07 Uhr könnten nicht gemacht werden. Es sei aber davon auszugehen, dass sich die örtlichen Verhältnisse zwischen dem Ende der Parkzeit bis zum Zeitpunkt des Abschleppens nicht geändert hätten. Die Maßnahme sei auch deshalb verhältnismäßig, weil bei einem Verstoß „Überschreiten der Parkzeit länger als zwei Stunden“ auch noch eine gewisse darüber hinausgehende Karenzzeit eingehalten werden müsse, zehn Minuten reichten nicht. Ferner sei die Verwaltungsgebühr für die Kostenfestsetzung in Höhe von 55,00 € zu hoch.

Den Widerspruch wies der Senator für Inneres und Sport mit Bescheid vom 11. Dezember 2006, zugegangen am 18. Dezember 2006, zurück. Dem Kläger werde wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Parkscheinautomaten würden dort aufgestellt, wo der Parkraum besonders knapp sei und erreicht werden solle, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze Zeit parken könnten. Damit solle verhindert werden, dass der fließende Verkehr durch Parkplatzsucher beeinträchtigt werde. Durch das Aufstellen von Parkscheinautomaten erließen die Straßenverkehrsbehörden ein „modifiziertes Parkverbot“, das zugleich ein Gebot beinhalte, nach Ablauf der gestatteten Parkzeit, alsbald wegzufahren. Der Kläger habe keinen Rechtsgrund gehabt, das Wegfahren zu verweigern. Die Maßnahme sei verhältnismäßig gewesen, da eine Benachrichtigung des Klägers nicht möglich gewesen sei. Die Maßnahme sei auch im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Gemeinschaftsgutes der Verkehrsordnung verhältnismäßig gewesen. Die Höhe der Verwaltungsgebühr rechtfertige sich durch den Arbeitsaufwand der Verkehrsüberwacherin.

Der Kläger hat am 16. Januar 2007 Klage erhoben. Die Abschleppmaßnahme sei unverhältnismäßig gewesen. Die betroffene Parkfläche sei weder zu Beginn noch zum Ende der Parkzeit ausgelastet oder nahezu ausgelastet gewesen. Im Hinblick darauf hätte vom Abschleppen abgesehen oder jedenfalls die Karenzzeit von zwei Stunden verlängert werden müssen. Durch das verbotswidrige Parken seien keinerlei Belange des öffentlichen Straßenverkehrs wesentlich berührt. Der vorliegende Fall sei nicht mit Fällen zu vergleichen, in denen beispielsweise eine Zufahrt versperrt, in einer Fußgängerzone, einem Park-oder Halteverbot geparkt werde.

Der Kläger beantragt,
  1. den Kostenfestsetzungsbescheid vom 05.03.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006 aufzuheben,

  2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08. Mai 2008 auf die Einzelrichterin übertragen.

Auf die Gerichts- und die Behördenakte wird ergänzend Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die im Kostenfestsetzungsbescheid vom 05. April 2006 festgesetzten Abschleppkosten und die Verwaltungsgebühr sind die §§ 15, 19 Abs. 3 BremVwVG. Nach § 15 BremVwVG kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) nach § 19 Abs. 3 BremVwVG gegenüber dem Pflichtigen fest.

Die im Wege der Ersatzvornahme angeordnete Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Pkw des Klägers war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Zi. 8 e i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO geparkt. Gemäß § 12 Abs. 3 Zi. 8 e StVO ist das Parken unzulässig, soweit es durch das Verkehrszeichen „Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild“ verboten ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, denn er setzte das Parken auch nach Ablauf der laut Parkschein zulässigen Parkzeit fort. Der Parkscheinautomat spricht als Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung ein modifiziertes Haltverbot aus, verbunden mit dem Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren, wobei dieses Gebot in analoger Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. für Parkuhren: BVerwG, Beschluss v. 26.01.1988, Az. 1 B 189/87). Den Kläger traf damit die Verpflichtung, das ordnungswidrig geparkte Fahrzeug wegzufahren. Hierin liegt eine vertretbare Handlung im Sinne des § 15 BremVwVG.

Nach der Rechtsprechung des OVG Bremen (z.B. Urteile v. 12.03.85, Az. 1 BA 66/84, und 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85, sowie Beschluss v. 20.11.1984, Az. 1 BA 65/84), der das Gericht folgt, kann die Polizei gemäß §§ 11, 15, 19 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetztes (BremVwVG) ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug grundsätzlich abschleppen lassen und die dadurch entstehenden Kosten gegen den Fahrer bzw. Halter des Fahrzeugs festsetzen. Das Absehen von der Androhung der Ersatzvornahme war ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig, da die Beklagte den Kläger für eine Bekanntgabe der Androhung der Ersatzvornahme nicht rechtzeitig erreichen konnte. Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden, wenn dieser nicht selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht erreichbar ist, z. B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat.

Zulässig ist die Ersatzvornahme, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalles das Abschleppen als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Auf ein Verschulden beim Verbotsverstoß kommt es nicht an. Nach diesen Maßgaben war die Anordnung, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeugs, geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82). Der Kläger parkte seinen PKW auf einer Parkfläche mit Parkscheinpflicht und überschritt die zulässige Höchstparkzeit von einer Stunde um mehr als zwei Stunden. Damit waren grundsätzlich die Voraussetzungen für ein Abschleppen durch die Ordnungsbehörde erfüllt. Diese liegen nach Praxis und Dienstvorschrift der Beklagten im Fall des Nichtbeachtens von Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit in Bereichen mit starkem Parkraumbedarf -wozu die Straße An der Weide zählt -nämlich dann vor, wenn die Höchstparkdauer um mehr als eine Stunde überschritten worden ist (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteile v. 23.06.2005, Az. 5 K 410/05 und v. 09.10.2003, Az. 8 K 1862/02). Indem der Kläger sein Fahrzeug nicht pflichtgemäß entfernte, behinderte er andere Fahrer bei der Parkplatzsuche, sein Verhalten konnte zu verstärktem Parksuchverkehr führen. Auf eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommt es nicht an (vgl. Hess VGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. 11 UE 3450/95). Zudem ist ein generalpräventives Interesse zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß veranlassen Personenkraftfahrzeuge, die längere Zeit verbotswidrig abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.). Nach einer gewissen Zeit ist zudem nicht mehr absehbar ist, ob und wann ein Fahrzeug weggefahren und damit der verbotswidrige Zustand beendet wird. Um die oben genannten öffentlichen Interessen zu wahren, ist dann ein Abschleppen des Fahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme angemessen. Das Abschleppen des Fahrzeugs nach zwei Stunden und zehn Minuten verbotswidrigen Parkens, nachdem der Kläger zuvor bereits eine Stunde zulässig geparkt hatte, war somit zulässig; unter realitätsnahem Einbeziehen möglicher, von dem Pflichtigen nicht voraussehbarer Verzögerungen erscheint es zumutbar, dass der Pflichtige davon ausgehen musste, dass sein Fahrzeug nach einem rechtswidrigen Parken von mehr als zwei Stunden abgeschleppt werden kann (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). Ungeachtet dessen, dass bei der Bemessung der Wartefrist nicht auf die abstrakte Höchstparkdauer in dem jeweiligen Bereich abzustellen ist, hatte der Kläger die Höchstparkdauer deutlich überschritten. Entscheidend für die Zulässigkeit der Ersatzvornahme ist die Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes. Die Wartezeit nach Überschreitung der erlaubten Parkzeit wird allein zur Vermeidung von Härten im Rahmen der Vollstreckung der Ersatzvornahme eingeräumt. Ebenso wie es im Hinblick auf die Grundverfügung, das Fahrzeug nach Ablauf der zulässigen Parkzeit wegzufahren, keinen sachgerechten Gesichtspunkt dafür gibt, dieses Wegfahrgebot zeitlich nach der vorherigen rechtmäßigen Parkzeit oder der möglichen rechtmäßigen Parkzeit zu staffeln, gibt es keine sachgerechte Grundlage dafür, eine Vollstreckung dieser Grundverfügung nach unter diesen Gesichtspunkten differenzierten Zeitpunkten als verhältnismäßig zu beurteilen (vgl. Hess VGH, a.a.O.; VG Bremen, a.a.O.; GB vom 08.10.2007, Az. 5 K 2048/07). Spätestens ab 14.06 Uhr war die zulässige Höchstparkzeit „verbraucht“ und eine Verlängerung nicht mehr möglich. Dass in der Folgezeit eine Funktionsbeeinträchtigung des knappen Parkraumes verursacht worden ist, kann für die Zeit ab 14.06 Uhr unschwer angenommen werden, auch wenn man zugunsten des Klägers in Rechnung stellen wollte, dass die Nachfrage nach Parkplätzen dort zum Abschleppzeitpunkt gering gewesen sein sollte, denn diese zentralen Parkplätze stellen tagsüber zu den üblichen Geschäftszeiten wertvollen Parkraum für den gesamten Innenstadtbereich dar (Hauptbahnhof, Postfiliale, Gewerkschaftshaus, Innenstadt mit Einkaufszentrum etc.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Besucheraufkommen in der Innenstadt zwischen Weihnachten und Neujahr besonders hoch gewesen sein dürfte.




Das Abschleppen des Kraftfahrzeugs war zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit durch Beendigung des Verkehrsverstoßes geeignet und auch erforderlich, weil es ein anderes, ebenso wirksames aber weniger beeinträchtigendes Mittel zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht gab. Insbesondere war ein Umsetzen des Fahrzeuges auf einen kostenfreien Parkplatz in unmittelbarer Nähe nicht möglich. Der durch das Abschleppen des Fahrzeugs für den Kläger entstandene Nachteil, sein Fahrzeug an einer anderen Stelle abzuholen und die Kosten in Höhe von 146,50 € zu zahlen, steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg, nämlich die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beheben und den Parkplatz bestimmungsgemäß für andere Verkehrsteilnehmer frei zu machen. Auch bei vorangegangener Auferlegung eines Verwarngeldes ist die Ersatzvornahme verhältnismäßig, da das Verwarngeld und der Kostenersatz für die Verwaltungsvollstreckung zwei unterschiedliche Rechtskreise betreffen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.12.1998, Az. 24 ZS 98.2972).

Der Kläger ist auch zu Recht als Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch genommen worden. Er war daher zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet. Dies umfasst neben den Kosten der Abschleppmaßnahme auch die Verwaltungsgebühr. Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 55,00 € ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der nach Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 BremAllKostV für das Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen (z.B. Abschleppen im Halteverbot“) vorgesehenen Gebühr von 55,00 Euro. Ein Missverhältnis zwischen der vom Kläger geforderten Gebühr und der auf Seiten der Verwaltung erbrachten Tätigkeiten ist nicht erkennbar.

Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 05.03.2006 bestehen ebenfalls keine Bedenken. Nach § 37 Abs. 3 BremVwVfG muss einschriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Es ist daher unschädlich, dass der Kostenfestsetzungsbescheid nicht unterschrieben war, denn die unstreitig auf dem Bescheid enthaltene Namenswiedergabe ist der Unterschrift nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut gleichgestellt. Die nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG erforderliche Anhörung ist vorliegend zwar unterblieben. Dieser Verfahrensfehler wurde jedoch mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG geheilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.

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