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Amtsgericht Flensburg Urteil vom 21.12.2009 - 66 C 335/08 - Zur Haftung beim Türöffnerunfall durch zu dichtes Vorbeifahren

AG Flensburg v. 21.12.2009: Zur Haftung beim Türöffnerunfall durch zu dichtes Vorbeifahren


Das Amtsgericht Flensburg (Urteil vom 21.12.2009 - 66 C 335/08) hat entschieden:
Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem am Fahrbahnrand mit geöffneter Tür abgestellten Pkw mit einem Fahrzeug, dessen Fahrer trotz Bemerken der geöffneten Tür mit zu geringem Seitenabstand an diesem Pkw vorbeifährt, so wiegt der Verkehrsverstoß des mit zu geringem Seitenabstand fahrenden Fahrzeugführers doppelt so schwer wie der Sorgfaltspflichtverstoß des Aussteigenden. Eine Gefährdung im Sinne von § 14 Abs. 1 StVO ist nur dann anzunehmen, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschieht und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwingt.


Tatbestand:

Die Klägerin und der Drittwiderkläger begehren jeweils Regulierung eines Verkehrsunfalls, der sich am 02.05.2008 in Flensburg ereignete.

Die Klägerin parkte den von ihr gefahrenen Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen ... ordnungsgemäß in der "D straße" in F auf dem Parkstreifen rechts neben der in Richtung Stadtmitte verlaufenden Fahrbahn. Halterin des Fahrzeuges ist die Firma ..., welches bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversichert ist. Um einige Sachen aus dem Fahrzeug zu holen, öffnete die Klägerin die hintere linke Tür des Fahrzeuges. Die Beklagte zu 1) näherte sich mit dem Fahrzeug Mercedes-Benz, Kennzeichen ..., dessen Halter der Drittwiderkläger und welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Beklagte zu 1) kollidierte beginnend im Bereich des vorderen rechten Kotflügels bis über die rechte hintere Seitenwand mit der geöffneten Tür des Pkw Mazda. Hierdurch knickte die Mazda-Tür hinten links durch und verzog sich. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Örtlichkeit und der Beschädigungen wird auf die in Farbe eingereichten Lichtbilder (Anlage P 1, Bl. 102 – 103 d. A.) verwiesen.

Bei dem klägerischen Fahrzeug entstand ausweislich des Gutachtens der D vom 08.05.2008 ein Schaden in Höhe von 1.000,00 Euro. Die Kosten des Sachverständigengutachtens belaufen sich auf netto 268,33 Euro. Darüber entstanden Abschleppkosten in Höhe von 169,90 Euro netto ausweislich der Rechnung vom 09.05.2008. In der Zeit vom 02. bis 05.05.2008 mietete die Klägerin einen Mietwagen; hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 144,00 Euro netto. Schließlich macht sie die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro geltend. Mit Schreiben vom 09.05.2008 forderten die Prozessbevollmächtigten die Beklagte zu 2) außergerichtlich zur Schadensregulierung unter Fristsetzung zum 19.05.2008 auf. Eine Zahlung hingegen erfolgte nicht.

An dem Beklagtenfahrzeug entstand ein Fahrzeugschaden in Höhe von 1.400,00 Euro ausweislich des Gutachtens des Sachverständigenbüros ... vom 23.05.2008. Hierdurch entstanden dem Drittwiderkläger Sachverständigenkosten in Höhe von 351,91 Euro netto. Schließlich macht auch der Drittwiderkläger die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro geltend.

Die Drittwiderbeklagte regulierte den Schaden des Drittwiderklägers unter Anrechnung einer Mithaftung von 2/3 des Drittwiderbeklagten in Höhe von 632,93 Euro.

Die Klägerin beansprucht im Rahmen ihrer Teilklage von jeder Schadensposition 2/3. Ihren Klageantrag, der zunächst die Bruttobeträge berücksichtigt hat, hat die Klägerin nach Hinweis des Gerichtes auf die Nettobeträge umgestellt und beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.204,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2008 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro an die Rechtsanwälte ... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Auch der Drittwiderkläger hat nach Hinweis des Gerichtes seine Klage hinsichtlich der Umsatzsteuer zurückgenommen und beantragt nunmehr,
die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.710,98 Euro nebst Zinsen seit dem 25.06.2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und Nebenkosten in Höhe von 229,55 Euro zu zahlen.
Die Klägerin und Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten haben zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.

Darüber hinaus behaupten sie, dass die Klägerin die hintere Fahrzeugtür mit Wucht aufgestoßen habe, als die Beklagte zu 1) auf Höhe des klägerischen Fahrzeugs gewesen sei, so dass die hintere Fahrzeugtür plötzlich weit in die Fahrbahn hineingereicht und der Beklagten zu 1) ein rechtzeitiges Ausweichen nicht mehr möglich gewesen sei.

Die Beklagten sind daher der Ansicht, dass die Klägerin den Unfall alleine verursacht hat. Die Klägerin könne die Mietwagenkosten nicht geltend machen könne, da sie die fehlende Nutzbarkeit nicht dargelegt habe. Schließlich seien auch die Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig, da die Klägerin eine Zahlung diesbezüglich nicht dargelegt habe.

Der Drittwiderkläger behauptet, dass er die Sachverständigenkosten in voller Höhe bezahlt habe, dass er sein Fahrzeug habe abmelden und neu zulassen müssen und dass er für 14 Tage sein Fahrzeug nicht habe nutzen können.

Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 20.08.2008 und der Beklagten zu 2) am 07.08.2008 zugestellt worden. Die Drittwiderklage, die ursprünglich als eigenständige Klage unter dem Aktenzeichen 61 C 36/08 anhängig gemacht worden ist, ist der Klägerin am 21.08.2008 und der Drittwiderbeklagten am 22.08.2008 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 10.09.2008 sind die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2009 hat das Gericht die Klägerin und die Beklagte zu 1) persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.01.2009 (Bl. 96 – 103 d. A.) verwiesen. Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und der Halterin des Pkw Mazda vom 17./20.10.2008 im Original zu den Akten eingereicht (Bl. 122 d. A.). Mit Beschluss vom 06.03.2009 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens (Bl. 116 – 118 d. A.). Der Sachverständige ... hat unter dem 17.07.2009 das geforderte Gutachten erstellt (Bl. 133 – 159 d. A.).


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet, die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der Klage bestehen nicht.

Das Gericht hat aus prozessökonomischen Gesichtspunkten die vormals getrennt anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 ZPO). Es handelt sich hierbei um Ansprüche aus demselben Verkehrsunfall. Gerade die Einholung des Unfallrekonstruktionsgutachtens hat gezeigt, dass es prozessökonomisch sinnvoll ist, beide Verfahren gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden. Lediglich die Bezeichnungen mussten entsprechend angepasst werden.

Nachdem die Klägerin und der Drittwiderkläger ihre Klagen in Höhe der Umsatzsteuer mit Zustimmung der jeweils anderen Partei gemäß § 269 ZPO wirksam zurückgenommen haben, war nur noch über die restliche Forderung zu entscheiden.

II.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung eine Abtretungsvereinbarung im Sinne von § 398 BGB zwischen ihr und der Halterin des klägerischen Fahrzeuges vom 17./20.10.2008 vorgelegt, wonach sie der Klägerin sämtliche anlässlich des Verkehrsunfalls vom 02.05.2008 zustehenden Schadensersatzansprüche abgetreten hat. Die Klägerin hat diese Abtretung angenommen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten die Regulierung ihres geltend gemachten Schadens bis auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a. F., § 426 BGB). Der Drittwiderkläger hingegen kann eine weitere Regulierung von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten nicht verlangen, weil er in Höhe des ihm zustehenden Schadens bereits befriedigt worden ist (§ 362 BGB).

1. Unstreitig erfolgte der Verkehrsunfall bei dem Betrieb beider Fahrzeuge. Auch wenn die Klägerin ordnungsgemäß geparkt hat, so befindet sich das Fahrzeug durch die Öffnung der Tür noch weiterhin in Betrieb, weil es – wie geschehen – den Verkehr beeinflusst hat (vgl. hierzu Hentschel , Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 Rn. 8).

Das Ereignis ist auch nicht auf höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen.

Die Haftung der jeweiligen Beteiligten hängt somit gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ab. Die gebotene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrzeugführer führt unter Berücksichtigung der von beiden am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu dem Ergebnis, dass die Beklagten den Schaden der Klägerin nach einer Quote von 2/3 zu ersetzen haben. Dem Verstoß der Klägerin gegen die Sorgfaltspflicht einer Aussteigenden gemäß § 14 Abs. 1 StVO steht der Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) gegenüber, einen zu geringen Seitenabstand eingehalten zu haben. Dieser Verstoß der Beklagten zu 1) wiegt nach Ansicht des Gerichts doppelt so schwer wie der Verstoß der Klägerin.

Im Rahmen der Abwägung sind neben bereits feststehenden, d. h. unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen, nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen; Umstände, die nicht erwiesen sind, die sich also nicht nachweislich auf die Entstehung des Schadens oder seines Umfangs ausgewirkt haben, müssen unberücksichtigt bleiben. Allerdings sind auch die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden, die sich auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auswirken können, insbesondere, wenn in bestimmten Verkehrssituationen dem einzelnen Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfaltspflichten auferlegt sind.

Die Klägerin hat gegen die sich aus § 14 Abs. 1 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Aussteigen verstoßen. Nach der genannten Vorschrift muss sich derjenige, der aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Klägerin war ausgestiegen, stand in der geöffneten hinteren Tür und beugte sich in das Fahrzeug hinein. Es kam zu einem Anstoß der rechten Fahrerseite des Beklagtenfahrzeuges an der geöffneten Tür. Die Beklagte zu 1) hatte die geöffnete Tür wahrgenommen, die Situation jedoch falsch eingeschätzt. Im Rahmen der Anhörung erklärte die Beklagte zu 1), dass ihr ein Ausweichen nicht möglich gewesen sei, weil auf der Gegenfahrbahn Fahrbahn ein Lkw entgegengekommen sei. Allerdings habe auch nicht abgebremst, um diese Gefahrensituation zu vermeiden.

Bei diesem Sachverhalt fehlt es an dem für die Anwendung des § 14 Abs. 1 StVO typischen, regelmäßig zu fordernden "Überraschungsmomentes", d. h. an dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Öffnen der Tür durch die Klägerin und der Kollision. Beim Aussteigen handelt es sich um einen gefährlichen Verkehrsvorgang, so dass nur dann Kraft ersten Anscheins von einer schuldhaften Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht auszugehen ist, wenn sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Aussteigen ein Verkehrsunfall ereignet. Allein aus der Tatsache, dass ein solch gefährlicher Verkehrsvorgang vorgenommen bzw. durchgeführt worden ist, kann noch nicht ein Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung der sich aus den entsprechenden Verkehrsvorschriften ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflicht hergeleitet werden.

Die Kausalität zwischen dem gefährlichen Verkehrsvorgang und dem Verkehrsunfall ist von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der sich auf einen zu seinen Gunsten eingreifenden Anscheinsbeweis beruft. Dies sind hier die Beklagten. Die Beklagten haben allerdings ihre Behauptung, dass die Klägerin die bereits geöffnete Tür mit Wucht noch weiter aufgestoßen habe, als sich das Beklagtenfahrzeug in Höhe des klägerischen Fahrzeuges befunden habe, nicht beweisen können. Das hierzu eingeholte Sachverständigengutachten K... war nicht ergiebig. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich aus Mangel an entsprechenden Anknüpfungstatsachen nicht mehr feststellen lasse, ob die Tür aufgeschlagen worden sei, also sich in einer Öffnungsbewegung befunden habe, als die Kollision stattgefunden habe. Der Sachverständige hat ergänzend ausgeführt, dass, falls die Tür weiter aufgeschlagen worden sein sollte, es sich dabei um eine maximale Vergrößerung der Öffnung von ca. 20 cm gehandelt habe. Die geöffnete linke Tür des Mazda habe um mindestens 20 cm (bei anliegender Tür an den Körper einer Person) die Fahrbahn hineingeragt.

Das Gericht schließt sich nach eigener kritischer Würdigung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Als Diplom-Ingenieur und Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertungen ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von den zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen – soweit dies möglich war – logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO will Unfälle verhüten, die gerade durch unachtsames Öffnen der Tür entstehen. Höchste Sorgfalt ist dem aussteigenden Verkehrsteilnehmer gerade wegen des Überraschungsmoments auferlegt. Eine Gefährdung im Sinne von § 14 Abs. 1 StVO ist daher dann anzunehmen, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschieht und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwingt. Dies war hier unstreitig insoweit nicht der Fall. Die Beklagte zu 1) hatte die geöffnete Tür rechtzeitig bemerkt; sie hätte daher rechtzeitig auf die Situation reagieren können. Damit lag noch nicht einmal eine Behinderung der Beklagten zu 1) durch die Klägerin, also ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, vor. Eine bloße Behinderung muss unter Umständen hingenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf , Urteil vom 13.11.1975, DAR 1976, 215; LG Berlin , Urteil vom 22.01.2001, ZfSch 2001, 353ff, Rn. 12 zitiert nach juris). Sie kann gegeben sein, wenn die geöffnete Tür einem anderen Verkehrsteilnehmer zwar die Weiterfahrt unmöglich macht, dieser dies aber so rechtzeitig erkennen kann, dass er in der Lage ist, seine Fahrweise hierauf einzustellen (vgl. OLG Hamm , Urteil vom 08.09.1999, DAR 2000, 64). Die Beklagte zu 1) hat den Verkehrsunfall nach Auffassung des Gerichts zu einem weit überwiegenden Teil schuldhaft mit verursacht. Obwohl sie schon bei der Annährung sowohl die geöffnete Tür wahrnahm, fuhr sie mit einem zu geringen seitlichem Abstand an dem Fahrzeug vorbei; damit hat sie gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Die Beklagte zu 1) hätte einen solchen seitlichen Abstand bei dem Vorbeifahren einzuhalten gehabt, dass eine Berührung selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Fahrertür (weiter) vollständig öffnet. Die Vorbeifahrt in einem seitlichen Abstand von weniger als etwa einem Meter erscheint regelmäßig grob fahrlässig (so auch: LG Berlin , a. a. O., Rn. 13 zitiert nach juris). Tritt wie hier noch der weitere Umstand hinzu, dass ein ausreichendes Ausweichen aufgrund von Gegenverkehr nicht möglich ist, hätte die Beklagte zu 1) das Fahrzeug vollständig vor dem klägerischen Fahrzeug stoppen müssen.

Ob die von dem klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr bei den üblichen 20 – 25 % verbleibt, oder einer Erhöhung auf 1/3 angemessen ist, kann letztendlich dahinstehen, da die Klägerin im Rahmen der Teilklage nur 2/3 ihrer Schadenspositionen geltend macht.

Die ersatzfähigen Schadenspositionen der Klägerin setzen sich wie folgt zusammen:

1. Fahrzeugschaden 1.200,00 Euro
2. Sachverständigenkosten 268,33 Euro
3. Abschleppkosten 169,90 Euro
4. Kostenpauschale 25,00 Euro


Ebenfalls kann die Klägerin die ihr entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 144,00 Euro geltend machen. Die Beklagten haben zwar bemängelt, dass die Klägerin die fehlende Nutzbarkeit nicht dargelegt habe. Dieses pauschale Bestreiten ist jedoch nicht ausreichend. Die Klägerin hat eine Rechnung des Abschleppunternehmens ... vom 09.05.2008 (Anlage K 4, Bl. 24 d. A.) vorgelegt, wonach das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall verladen, und zur vorläufigen gesicherten Verwahrung abgeschleppt werden musste. Bereits daraus ergibt sich, dass das Fahrzeug nicht nutzbar war.

Die Gesamtkosten der Klägerin belaufen sich somit auf 1.807,23 Euro. Hiervon kann sie 2/3 ersetzt verlangen, mithin 1.204,82 Euro.

Sie kann hingegen nicht die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Wahrnehmung durch das anwaltliche Schreiben vom 09.05.2008 als Verzugsschaden geltend machen. Es ist zwar richtig, dass die Beklagten durch dieses Schreiben in Verzug gesetzt worden sind; das verzugsbegründende Mahnschreiben ist jedoch nicht erstattungsfähig (Palandt/ Grüneberg , BGB, 69. Aufl., § 286 Rn. 45).

Die zugesprochene Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB.

2. Aus der oben dargestellten Verteilung der Haftung steht dem Drittwiderkläger als Halter grundsätzlich ein Anspruch gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagte ebenfalls aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG Nr. 1 a. F., 426 BGB) zu. Allerdings hat die Drittwiderbeklagte den Schaden des Drittwiderklägers bereits vollständig reguliert (§ 362 BGB).

Dem Drittwiderkläger ist unstreitig folgender Schaden entstanden:

1. Fahrzeugschaden 1.400,00 Euro
2. Sachverständigenkosten 354,91 Euro
3. Kostenpauschale 25,00 Euro


Die weiter geltend gemachten Kosten für die Abmeldung und Zulassung sowie den Nutzungsausfall hat der Drittwiderkläger nach Bestreiten durch die Klägerin und die Drittwiderbeklagte nicht näher dargelegt und belegt. Ein Ersatz ist diesbezüglich daher ausgeschlossen.

Die erstattungsfähigen Position des Drittwiderklägers belaufen sich somit auf 1.776,91 Euro. Bei einer Haftungsquote von 1/3 ergibt sich ein Betrag von 592,30 Euro. Die Drittwiderbeklagte hat hierauf bereits außergerichtlich 632,53 Euro gezahlt, so dass ein weitergehenden Anspruch nicht mehr besteht.

Mangels Hauptforderung können auch die Zinsen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangt werden.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.