Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 07.01.2010 - 22 U 153/09 - Zur Mithaftung eines ohne Beleuchtung fahrenden Radfahrers bei Unfall mit einem Bus

OLG Frankfurt am Main v. 07.01.2010: Zur Mithaftung eines ohne Beleuchtung fahrenden Radfahrers bei Unfall mit einem Bus


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.01.2010 - 22 U 153/09) hat entschieden:
Stößt ein mit einem ohne jegliche Licht- oder Reflexionseinrichtung versehenen Mountainbike fahrender Radfahrer bei Dunkelheit und Nässe mit einem entgegenkommenden, nach links abbiegenden Omnibus zusammen, muss er sich einen Mindesthaftungsanteil von 30% anrechnen lassen, auch wenn die Unfallstelle durch Straßenlampen ausreichend beleuchtet ist und der Busfahrer ihn bei besonderer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.


Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls in ... vom 4. Januar 2007 in Anspruch. Für die erste Instanz ist ihm Prozesskostenhilfe durch landgerichtlichen Beschluss vom 24. Oktober 2007 unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 25 % bewilligt worden. Dieser Beschluss ist durch den Senat unter dem 29. November 2007 bestätigt worden. Nach Klageerweiterungen entsprechend dem Schriftsatz vom 6. April 2009 hat der Kläger weitergehende Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2009 bewilligt erhalten.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 23. Juni 2009 der Klage lediglich teilweise stattgegeben, wobei es die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers von 65.000,00 € sowie die Höhe der geltend gemachten Schmerzensgeldrente und auch sämtliche Schadenspositionen als angemessen und begründet erachtet hat. Es hat lediglich einen Mithaftungsanteil des Klägers von 30 % deshalb angenommen, weil dieser bei Dunkelheit ohne Beleuchtung Fahrrad gefahren ist.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er begehrt insgesamt Zahlung von 100 % seines Schadens und entsprechend auch Zahlung des restlichen vom Landgericht nicht zugesprochenen Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass die fehlende Beleuchtungseinrichtung nach dem Gutachten des Sachverständigen keine Rolle bei dem Unfallhergang gespielt habe. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass eine Erhöhung des Schmerzensgeldes durch die Verzögerungstaktik der Beklagten gerechtfertigt sei. Trotz schwerer Verletzungen des Klägers und der Offensichtlichkeit einer Mithaftung von mindestens 25 % hätten die Beklagten zunächst keinerlei Zahlung geleistet, weshalb der Kläger seine Selbstständigkeit und seine Wohnung habe aufgegeben müssen.

Der Kläger erweitert seine Klage in der Berufungsbegründung und verlangt Zinsen auf die Schmerzensgeldrenten sowie eine Verdienstausfallrente zzgl. entsprechender Zinsen.


II.

Die beabsichtigte Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger sich gemäß § 254 BGB wegen mitwirkenden Verschuldens einen Verursachungsbeitrag von 30 % anrechnen lassen muss. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 29. November 2007 ausgeführt, dass eine Mithaftung von mindestens 25 % in Betracht kommt. Daran wird festgehalten. Aus der Formulierung wird deutlich, dass der Senat bereits damals dazu tendiert hat, einen höheren Mithaftungsanteil des Klägers anzunehmen.

Die durch das Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat diese Einschätzung eher bestätigt.

Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger nach Eintritt der Dunkelheit mit einem Fahrrad gefahren ist, das weder vorschriftsmäßig beleuchtet war noch entsprechende Beleuchtungseinrichtungen vorsah. § 67 StVZO beschreibt detailliert, mit welcher Beleuchtungseinrichtung ein Fahrrad ausgestattet sein muss. Neben dem Scheinwerfer ist vorne auch ein weißer Reflektor erforderlich, außerdem sind in den Speichen gelbe Reflektoren anzubringen. Die Beleuchtung eines Fahrrades dient nur sekundär dazu, die vor dem Radfahrer liegende Straße sehen zu können, primär dient sie, wie auch die vorgeschriebenen Reflektoren zeigen, dazu, dass der Radfahrer durch andere Verkehrsteilnehmer auf verschiedene Weise in der Dunkelheit erkannt werden kann. Die Benutzung eines Fahrrades in der Dunkelheit ohne jegliche Beleuchtungs- oder Reflexionseinrichtung stellt deshalb eine extrem hohe Eigengefährdung dar, die ein sorgfältiger Radfahrer unter keinen Umständen eingehen würde und die deshalb ein so erhebliches Verschulden gegen sich selbst im Sinne des § 254 BGB darstellt, dass der vom Landgericht angenommene Mithaftungsanteil von 30 % als noch an der unteren Grenze angesiedelt anzusehen ist.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Straße ausreichend ausgeleuchtet ist oder aus sonstigen Gründen der Radfahrer gut zu sehen ist. Die Vorschrift des § 17 StVO verlangt die Benutzung der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen unabhängig davon, wie stark die Dunkelheit oder die sonstigen Sichtverhältnisse sind.

Das Gutachten des Sachverständigen und die von ihm angefertigten Fotografien zeigen auch deutlich, dass der Radfahrer zwar bei besonders sorgfältiger Fahrweise durch den Busfahrer hätte erkannt werden können, dennoch bei eingeschalteter Beleuchtung eine deutlich bessere Wahrnehmungsmöglichkeit und auch ein entsprechender Wahrnehmungsimpuls für den Busfahrer vorhanden gewesen wäre. Ebenso wie der 24. Senat in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2004 (24 U 201/03) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass es zu den ganz typischen Folgen der Nichtbenutzung notwendiger Beleuchtungseinrichtungen gehört, dass ein Verkehrsteilnehmer zu spät gesehen wird. Deshalb kann auch der Beweis des ersten Anscheins für eine Mitursächlichkeit der Nichtbenutzung der Beleuchtungseinrichtung angenommen werden.

Auch hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente ist das Urteil des Landgerichts nicht zu beanstanden. Es hält sich im Rahmen der vom Kläger selbst für angemessen erachteten Beträge. Soweit der Kläger erstinstanzlich eine Erweiterung des Schmerzensgeldes verlangt hat, hat er dies jedenfalls in der Berufungsbegründung nicht fortgeführt. Auch unter Berücksichtigung aller Umstände, des Krankheitsverlaufs und der dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers erscheinen die vom Landgericht angenommen und unter Berücksichtigung der Mitverursachungsquote herabgesetzten Beträge als angemessen.

Insbesondere ist auch keine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerlicher Regulierung durch die Beklagten anzunehmen. Dass die Haftpflichtversicherung, der die hiesige Beklagte gleichzustellen ist, erst nach Einholung des Sachverständigengutachtens in die Regulierung eingetreten ist, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vorliegend war die Haftungslage auch nicht so klar, dass eine Zahlungsverpflichtung in größerem Umfang und auch in bestimmter Höhe zu erwarten war. Es war durchaus nicht unwahrscheinlich, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen konnte, dass unter den gegebenen Umständen der Kläger von dem Busfahrer nicht ausreichend gesehen werden konnte oder dass dem Kläger deshalb ein noch höherer Verursachungsanteil anzurechnen war, weil er ohne weiteres auf das Einbiegen des Busses hätte reagieren und den Unfall dadurch vermeiden können. Dieser Umstand ist ohnehin bisher für den Senat nicht ausreichend aufgeklärt.

Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger nicht so aufmerksam gefahren ist, dass er den Abbiegevorgang des Busses rechtzeitig wahrnehmen und sein Fahrrad zum Stehen bringen konnte. Gerade weil er ohne Beleuchtungseinrichtung fuhr, musste er damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht sehen würden.

Es liegen deshalb insgesamt keine Umstände vor, die die Regulierung als unvertretbar hinausgezögert erscheinen lassen (vgl. zu den Voraussetzungen OLG Hamm NZV 03, 192; OLG Frankfurt NJW 99, 2447; offen gelassen von BGH NJW 06, 1271).

Die von dem Kläger nunmehr erstmals mit der Berufung geltend gemachten Zinsforderungen und der Antrag auf Zahlung einer Verdienstausfallrente stellen eine Klageerweiterung dar, deren Zulässigkeit sich nach § 533 ZPO richtet. Da eine Einwilligung des Gegners nicht vorliegt, kommt es auf die Sachdienlichkeit an. Hinsichtlich der Verdienstausfallrente ist eine Sachdienlichkeit schon deshalb nicht zu erkennen, weil sich der Anspruch auf entsprechenden Verdienstausfall bereits aus dem zugesprochenen Feststellungsantrag ergibt, dessen Konkretisierung angesichts der Zahlungsbereitschaft der Beklagten nicht erforderlich erscheint. Entsprechend entfällt auch ein Verzinsungsantrag. Hinsichtlich der Schmerzensgeldrente hatte der Kläger eine Verzinsung erstinstanzlich nicht beantragt. Die gesetzliche Verzinsungspflicht ergibt sich allerdings daraus, dass die im Urteil ausgesprochene Rente von 350,00 € vierteljährlich zu konkreten Zeitpunkten, mithin kalendermäßig bestimmt im Sinne des § 286 BGB, zu zahlen ist. Eine zusätzliche Tenorierung ist insoweit mithin nicht erforderlich.