Das Verkehrslexikon

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OLG Zweibrücken Beschluss vom 01.03.2001 - 1 Ws 83/01 - Zum verbotenen Halten auf der Überholspur nach einem Unfall auf der Autobahn

OLG Zweibrücken v. 01.03.2001: Zum verbotenen Halten auf der Überholspur nach einem Unfall auf der Autobahn


Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 01.03.2001 - 1 Ws 83/01) hat entschieden:
  1. Wer nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn auf der Überholspur zum Stehen gekommen ist, muss grundsätzlich sein Fahrzeug sofort entfernen und auf dem rechten Seitenstreifen oder notfalls auf dem Mittelstreifen abstellen. StVO § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 erlaubt es in einem solchen Fall nicht, zunächst nur die Unfallstelle abzusichern und die polizeiliche Unfallaufnahme abzuwarten.

  2. Das Oberlandesgericht kann weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft anordnen, wenn diese in einem Kernbereich der zu untersuchenden Tat unvollständig ermittelt hat und umfangreiche Nachforschungen notwendig sind.

Siehe auch Seitenstreifen - Standspur und Stichwörter zum Thema Autobahn


Gründe:

Die Antragstellerin ist die Ehefrau des bei einem Verkehrsunfall am ... auf der BAB 65 bei N ums Leben gekommenen V B. Dieser befuhr damals gegen 17.00 Uhr die Autobahn in Fahrtrichtung Ludwigshafen am Rhein, wo auch der Beschuldigte mit seinem PKW Toyota unterwegs war. In Höhe der späteren Unfallstelle wechselte der Beschuldigte von der rechten auf die linke Fahrspur, ohne auf den auf der linken Fahrspur von hinten herannahenden Opel Astra des Zeugen B zu achten. Die Fahrzeuge kollidierten und schleuderten. Der Wagen des Beschuldigten stand schließlich entgegengesetzt zur ursprünglichen Fahrtrichtung auf der Überholspur; das Fahrzeug des Zeugen B kam quer am rechten Fahrbahnrand an einer Böschung zum Stehen, wobei der Heckbereich in die Standspur hineinragte. Der Beschuldigte schaltete die Warnblinkanlage ein und verließ sein Auto. Der Zeuge B und weitere hinzugekommene Verkehrsteilnehmer sicherten die Unfallstelle durch mehrere auf der (rechten) Standspur aufgestellte Warndreiecke. Ferner versuchten sie, durch Winken herannahende Fahrer zu warnen. Nachdem mehrere Kraftfahrzeuge die Unfallstelle passiert hatten, fuhr einige Minuten später der Ehemann der Antragstellerin ohne erkennbare Abwehrreaktion frontal auf das mit Abblendlicht beleuchtete Fahrzeug des Beschuldigten auf. Er wurde bei dem Aufprall getötet.

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen die Ermittlungen eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO), weil kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bestehe: Es liege kein Vergehen gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB, sondern lediglich ein fehlerhaftes Überholmanöver des Beschuldigten beim ersten Unfall vor. Eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) komme nicht in Betracht, weil die Unfallstelle nach dem Erstunfall von mehreren Zeugen ausreichend abgesichert worden sei; so dass der Zweitunfall dem Beschuldigten nicht mehr zugerechnet werden könne. Auf die rechtzeitige Beschwerde der Antragstellerin hat die Generalstaatsanwaltschaft ergänzend die Auffassung vertreten, der Beschuldigte habe weder die Möglichkeit noch die Pflicht gehabt, sein Fahrzeug vor dem Eintreffen des später tödlich Verunglückten von der Fahrbahn zu entfernen. Sie hat deshalb die Beschwerde durch Bescheid vom 4. Januar 2001 zurückgewiesen.

Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 172 Abs.2 und 3 StPO). Insbesondere ist die Antragstellerin Verletzte i.S.v. § 172 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44 Aufl. § 172 Rdn. 11 m.w.N.). In der Sache sind weitere Ermittlungen erforderlich.

Nach § 170 Abs. 1 StPO muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten. Das ist der Fall, wenn die Verurteilung des Beschuldigten bei vorläufiger Tatbewertung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44, Aufl., § 170 Rdnr. 1). Die Bewertung des hinreichenden Tatverdachtes enthält demnach eine mit Unwägbarkeiten behaftete Prognoseentscheidung, die erheblichen Raum für unterschiedliche Beurteilungen lässt. Auch wenn der Senat (vorläufig) zu einem anderen Ergebnis als die Staatsanwaltschaft kommt, besteht daher Anlass darauf hinzuweisen, dass damit die gerichtliche Feststellung einer Straftat des Beschuldigten nicht verbunden ist: Es geht (zunächst) allein um die Frage, ob noch weitere Ermittlungen notwendig sind.

Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft, auf deren Ausführungen insoweit Bezug genommen wird, bereits ausgeführt, dass ein Vergehen gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dem fehlerhaften Ausscheren des Beschuldigten, das zur Kollision mit dem Auto des Zeugen B geführt hat, lediglich um eine (fahrlässige) falsche Einschätzung der Verkehrslage oder eine Unaufmerksamkeit, nicht aber um einen "grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen" Überholvorgang gehandelt hat. Richtig ist auch, dass die Unfallstelle dadurch ausreichend abgesichert war, dass davor mindestens zwei Warndreiecke in einer Entfernung von 150 und 100 Meter aufgestellt waren, mehrere Zeugen auf dieser Strecke durch Winken den Verkehr warnten und am Fahrzeug des Beschuldigten sowohl Abblend- als auch Warnblinklicht eingeschaltet waren (vgl. zu allem BGH VRS 17, 199; OLG Stuttgart, VRS 80, 181; OLG Saarbrücken, VM 1980, 40; OLG Nürnberg, VersR 1976, 643; BayObLG VRS 5, 548; OLG Köln, VRS 68, 354; BayObLG DAR 1986, 59).

Zu Recht vertritt jedoch die Antragstellerin darüber hinaus die Ansicht, dass der Beschuldigte nach dem Erstunfall in erster Linie verpflichtet war, sein Fahrzeug von der Überholspur zu entfernen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es nur darauf ankomme, ob die Unfallstelle ausreichend gesichert war, weil sich aus § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO eine Pflicht, "unverzüglich bei Seite zu fahren" lediglich bei geringem Schaden (der hier für den Erstunfall verneint worden ist) ergebe, trifft nicht zu. Ihre Folgerung, dass eine Räumung der Überholspur schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, findet im bisherigen Ermittlungsergebnis keine Grundlage.

In § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist zwar bestimmt, dass jeder Beteiligte nach einem Verkehrsunfall den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich bei Seite zu fahren habe. Daraus ergibt sich aber nicht ein genereller Vorrang des Feststellungsinteresses der Unfallbeteiligten bei nicht "geringfügigem" Schaden. Die Norm dient vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere der Vermeidung weiterer Unfälle. Das Gebot, bei geringfügigem Schaden "unverzüglich bei Seite zu fahren", bringt lediglich das Spannungsverhältnis zwischen dem Aufklärungsinteresse der Unfallbeteiligten einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit am sicheren und zügigen Verkehrsablauf zum Ausdruck. Verkehrsbehinderungen und Aufklärungsinteresse müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu einander stehen (Jäger in Heidelberger Kommentar Straßenverkehrsrecht § 34 Rdnr. 11). Es ist deshalb in jedem Einzelfall abzuwägen, ob das Interesse der Allgemeinheit oder das Interesse der Unfallgeschädigten an der Aufklärung des Unfallherganges überwiegt. Wenn insoweit angenommen worden ist, dass bei einem nicht unbeträchtlichen Sachschaden ein Unfallbeteiligter seinen Wagen an der Unfallstelle stehen lassen dürfe, bis die Polizei den Unfall aufgenommen hat, so ist das nur bejaht worden, wenn damit keine allzu hohen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit verbunden waren (vgl. OLG Köln, DAR 1979, 226; VRS 60, 434; 57, 143). Es liegt auf der Hand, dass bei einem Unfall auf der Autobahn anderes gilt. Wegen der dort gefahrenen hohen Geschwindigkeiten verbietet § 18 Abs. 8 StVO selbst auf den Seitenstreifen jedes Halten. Wer (wie hier der Beschuldigte) nach einem Verkehrsunfall auf der linken Fahrbahn zum Stehen gekommen ist, muss die Fahrbahn unverzüglich frei machen und sein Fahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen oder notfalls auf dem Mittelstreifen abstellen. Keinesfalls darf die Überholspur blockiert werden (BGH VM 1967, 49; OLG Düsseldorf VRS 58, 281; OLG Köln VRS 46, 223; BGH VersR 1977, 36). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 34 Abs. 3 StVO, wonach Unfallspuren nicht beseitigt werden dürfen, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst nämlich nur die Beseitigung gegenständlicher Unfallspuren (Bremsspuren, Dellen, Glassplitter), nicht das Entfernen eines beschädigten am Unfall beteiligten Fahrzeugs (OLG Stuttgart NzV 1992, 327).

Etwas Anderes gilt nur, wenn die Entfernung des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist (mit der Folge dass die Unfallstelle sofort abgesichert werden muss, BGH VersR 1977, 369).

Nach den bisherigen Ermittlungen ist offen, ob nach dem Erstunfall ein Freimachen der Überholspur (tatsächlich und zeitlich) möglich und zumutbar war. In den Akten ist (durch Zeugenvernehmungen und Lichtbilder) in erster Linie die Situation nach dem Zweitunfall dokumentiert, wohingegen die Beschreibung der Verhältnisse nach dem ersten Zusammenstoß (Fahrbereitschaft des Beschuldigtenfahrzeugs, Verkehrsaufkommen, Zeitablauf, Verhalten des Beschuldigten) bis zum Eintreffen des von dem Ehemann der Antragstellerin gesteuerten Wagens unzureichend ist. Ohne diese Angaben lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob dem Beschuldigten strafrechtlich vorgeworfen werden kann, dass er seinen Wagen nach dem Erstunfall hat stehen lassen. Diese Ermittlungen erübrigen sich auch nicht deshalb, weil die bisherigen Zeugenaussagen zum zeitlichen Ablauf dürftig sind, noch erscheinen sie von vorneherein als aussichtlos. Eine Präzisierung erscheint möglich, weil in der Zeit bis zum Zweitunfall mehrere (von Zeugen vorgenommene) Maßnahmen zur Sicherung der Unfallstelle beschrieben sind, weshalb bereits die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vermutet hat, dass sogar eine "geraume" Zeit verstrichen sein könnte. Diese Hilfeleistungen erlauben es möglicherweise (evtl. mit Hilfe eines Sachverständigen) den zeitlichen Hergang näher zu bestimmen, so dass besser einzuschätzen ist, was unter Beachtung der übrigen Umstände zur Verhinderung des Zweitunfalles hätte unternommen werden können.

Die Antragstellerin kann allerdings nur die Anweisung an die Staatsanwaltschaft erreichen, die im Tenor genannten Ermittlungen aufzunehmen.

Zwar sieht das Gesetz eine solche Anweisung nicht ausdrücklich vor. Es bestimmt, dass das Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen kann. Es geht dabei aber offensichtlich von dem Verfahrensgang aus, der bei der gerichtlichen Kontrolle des Legalitätsgrundsatzes nach §§ 172 ff StPO die Regel bildet, dass nämlich die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die nach ihrer pflichtgemäßen Auffassung erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und dann unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses das Verfahren eingestellt hat. In einem solchen Fall soll nach der gesetzlichen Regelung des Klageerzwingungsverfahrens das Oberlandesgericht über die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Klage auch dann entscheiden, wenn sich, aus welchen Gründen auch immer, in diesem Verfahren die Notwendigkeit ergibt, zusätzlich Ermittlungen durchzuführen, von denen die Entscheidung abhängt (Senat GA 1981, 94; KG NStZ 1990, 355). Auch besteht hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen grundsätzlich keine Einschränkung. Das Gericht kann selbst aufwendige und komplexe Ermittlungen durchführen (LR-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 173 Rdnr. 14). Nach herrschender Meinung sollen diese Tätigkeiten aber in erster Linie "lückenschließender" Art sein und nicht darauf hinauslaufen, dass das Oberlandesgericht das Ermittlungsverfahren überwiegend oder vollständig führt (Senat, aaO; KG, aaO; OLG Koblenz Beschluss vom 5. September 1994 -- 1 Ws 164/94 --; LR Rieß 24. Aufl. § 175 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 173 Rdn: 3 a.M.; Kuhlmann, NStZ 1981, 193). Eine Anordnung an die Staatsanwaltschaft, Ermittlungen durchzuführen, kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Sachverhalt zwar durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei in einem beschränkten Umfang aufgeklärt worden ist, diese Aufklärung aber nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in hohem Maße unvollständig ist (LR-Rieß, aaO, § 175 Rdnr. 18).

So liegt der Fall hier:

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat die Frage, ob das Unfallfahrzeug rechtzeitig und zumutbar von der Überholspur hätte entfernt werden können, nicht untersucht. Die Ermittlungen bezüglich dieser vorrangig zu prüfenden Frage, die den Kernbereich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) betrifft, fehlen daher weitgehend. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Frage zwar verneint. Ihren Ausführungen ermangelt aber die tatsächliche Grundlage. Würde der Senat die erforderlichen, erheblichen Untersuchungen (Zeugenvernehmungen, evtl. Sachverständigengutachten) selbst durchführen, liefe das nicht mehr auf eine bloß "lückenschließende" Tätigkeit, sondern darauf hinaus, dass er einen überwiegenden und zentralen Teil der Ermittlungen selbst durchführen müsste.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 177 Rdnr. 1 m.w.N.; HK-Krehl, StPO, § 177 Rdnr. 1).