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Amtsgericht Köln Urteil vom 09.08.2011 - 272 C 67/11 - Unfall eines heranfahrenden Kfz mit einem gegenüber einer Bushaltestelle auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

AG Köln v. 09.08.2011: Unfall eines heranfahrenden Kfz mit einem gegenüber einer Bushaltestelle auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger


Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 09.08.2011 - 272 C 67/11) hat entschieden:
In § 20 Abs. 1 StVO werden Fahrgäste als Adressaten des Schutzzwecks nicht ausdrücklich genannt sind und damit erscheint die Einbeziehung aller Fußgänger im Umfeld eines an einer Haltestelle stehenden Linienbusses in den Schutzbereich der Norm gerechtfertigt. Dies gilt jedoch nur für solche Fußgänger, die sich derart im räumlichen Bereich des haltenden Busses befinden, dass sie der dadurch geschaffenen besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Nicht in den Schutzbereich fällt hingegen ein Fußgänger, der die Straße von einer auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Haltestelle aus zu überqueren beginnt.


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 26.10.2010 gegen 19:00 Uhr auf der fünfspurigen Hugo-Eckener-Straße in Köln ereignete.

Der Drittwiderbeklagte befuhr mit dem Pkw der Klägerin, amtliches Kennzeichen K-ST …, die Hugo-Eckener-Straße in Fahrtrichtung Äußere Kanalstraße. Auf Höhe der Bushaltestelle Hugo-Eckener-Straße überquerte der Beklagte zu Fuß die Hugo-Eckener-Straße aus Sicht des Klägers von links kommend, da er den auf der rechten Straßenseite an der Haltestelle stehenden Omnibus der KVB erreichen wollte. Es kam zur Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Beklagten.

Der Beklagte behauptete zunächst, er habe im Zeitpunkt der Kollision auf dem Mittelstreifen zwischen den Fahrspuren gestanden. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärte er -insoweit übereinstimmend mit der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten- , dass die Kollision unmittelbar erfolgte, als er auf die Fahrspur, welche das klägerische Fahrzeug befuhr, heraustrat.

An dem Fahrzeug der Klägerin entstanden Schäden, die der klägerseits beauftragte Sachverständige M. mit Gutachten vom 10.11.2010 auf 1.904,82 € beziffert, vgl. Bl. 6-14 Gerichtsakte (GA). Mit der Klage macht die Klägerin die Reparaturkosten, Sachverständigenkosten in Höhe von 416,50 €, eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,00 €, welche die Klägerin als Selbstbeteiligung im Rahmen ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages an ihren Prozessbevollmächtigten zahlte, geltend.

Der Beklagte wurde bei der Kollision erheblich verletzt. Er erlitt einen dreifachen Beinbruch.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei, ohne auf den vorfahrtsberechtigten Straßenverkehr zu achten und plötzlich, hinter einem auf der gegenläufigen Linksabbiegerspur stehenden PKW auf die Fahrbahn des Drittwiderbeklagten herausgetreten. Der Zusammenstoß sei für den Drittwiderbeklagten nicht zu verhindern gewesen.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 1.934,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2010 zu zahlen;

an sie den Eigenanteil ihrer außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,00 € zu zahlen;

an sie die Kosten des KFZ-Sachverständigenbüro U. M. in Höhe von 416,50 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 3.000,00 € als Schmerzensgeld sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € zu zahlen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Drittwiderbeklagte habe den Beklagten von weitem ankommen sehen müssen.

Mit der Widerklage macht der Beklagte ein Schmerzensgeld geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G.1, G.2, M., Q. und T. . Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2011, Bl. 60 ff. GA verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des ihr durch den Verkehrsunfall vom 26.10.2010 entstandenen Schadens gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 25 StVO.

Der Beweis eines auf Seiten der Klägerin wie auch immer gearteten mitwirkenden Verschuldens ist dem Beklagten nicht gelungen. Die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr konnte hinter dem schuldhaften Verursachungsbeitrag des Beklagten vielmehr vollständig zurücktreten.

Nach der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Beklagte gerade nicht wie anfangs behauptet, auf der Trennlinie bzw. Mittellinie der Gegenfahrbahnen der Hugo-Eckener-Straße gestanden hat, als es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam. Vielmehr hat auch der Beklagte selber geschildert, dass es unmittelbar nachdem er auf die Spur des klägerischen Fahrzeuges getreten war zum Zusammenstoß kam. Zwar gab er an, vorsichtig zwischen den stehenden Fahrzeugen auf der Linksabbiegerspur des Gegenverkehrs herausgetreten zu sein, er sagte aber auch, dass das Heraustreten und die Kollision quasi zeitgleich geschahen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beklagte so unmittelbar vor dem klägerischen Fahrzeug auf die Spur getreten sein muss, dass für dieses ein Ausweichen bzw. Abbremsen nicht mehr möglich war. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen Q. bestätigt, der sich zwei Fahrzeuge hinter dem klägerischen Fahrzeug in einem Transporter befand. Danach rannte der Beklagte zwischen den stehenden Fahrzeugen durch, ohne dabei zu beachten, ob und wo Fahrzeuge fuhren. Demnach ist der Beklagte ohne anzuhalten zunächst zwischen den Fahrzeugen der Gegenfahrbahn und dann auf die Fahrbahn des klägerischen Fahrzeuges "durchgerannt", wo es dann zur Kollision kam. Dies stimmt insoweit auch mit den Aussagen der Zeugin M. und T. überein. Die übrigen Zeugen waren insoweit unergiebig.

Folglich hat der Beklagte seine Pflicht aus § 25 Abs. 3 StVO verletzt, wonach ein Fußgänger, sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn, auf sich nähernde Fahrzeuge zu achten und den fließenden Verkehr nicht zu behindern hat. Der Fußgänger hat also vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen, denn die Fahrbahn dient in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten, vgl. KG Berlin, MDR 2010, 1049 m.w.N. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig, vgl. BGH VersR 1964, 846. Schon nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beklagte die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Er hätte nicht nur beim Betreten der Fahrbahn zuerst nach links, dann nach rechts und sodann wiederum nach links gucken müssen, sondern auch als er zwischen den auf der Linksabbiegerspur des Gegenverkehrs wartenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn des klägerischen Fahrzeuges getreten ist. In diesem Zeitpunkt hätte er sich nochmals nach beiden Seiten vergewissern müssen, dass er den herannahenden fließenden Verkehr nicht behindert. Dass er dies getan hat, trägt der Beklagte selbst nicht vor.

Da § 25 StVO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, vgl. Hentschel/König/Dauer, 41. Aufl., § 25 StVO Rn 53, und der Beklagte schuldhaft gegen dieses Verstoßen hat, ist er dem Kläger grundsätzlich zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Es ist nicht erkennbar, dass der Drittwiderbeklagte als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs seine ihm gegenüber dem Beklagten oblegene Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr verletzt hat. Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus §§ 1, 3 StVO. Der Sorgfaltsmaßstab des § 20 StVO greift vorliegend dagegen nicht, er erstreckt sich nicht auf den Beklagten, da dieser nicht dem Schutzbereich der Norm unterfällt. Gemäß § 20 StVO darf an öffentlichen Verkehrsmitteln, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Diese Vorschrift dient dem Schutz ein- und aussteigender Fahrgäste an der Haltestelle. Der an einem haltenden Linienomnibus vorbeifahrende Fahrzeugführer muss mit überquerenden Fahrgästen rechnen, vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 20 StVO Rn 7. Unstreitig passierte der Drittwiderbeklagte zum Zeitpunkt der Kollision einen an einer Haltestelle an der rechten Fahrbahnseite haltenden Linienomnibus der KVB. Um diesen zu erreichen, überquerte der Beklagte die Straße. Dennoch unterfiel er nicht dem Schutzbereich des § 20 StVO, da er nicht Fahrgast an der Haltestelle war, mithin nicht den erforderlichen räumlichen Bezug zur Haltestelle aufwies. Das Gericht verkennt nicht, dass in § 20 Abs. 1 StVO Fahrgäste als Adressaten des Schutzzwecks nicht ausdrücklich genannt sind und damit die Einbeziehung aller Fußgänger im Umfeld eines an einer Haltestelle stehenden Linienbusses in den Schutzbereich der Norm gerechtfertigt erscheint, vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 29. Dies gilt jedoch nur für solche Fußgänger, die sich derart im räumlichen Bereich des haltenden Busses befinden, dass sie der dadurch geschaffenen besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Diese entsteht insbesondere durch erhöhtes Fußgängeraufkommen, welches einhergehen kann mit Drängeleien und Ausweichreaktionen unter den Fußgängern sowie aufgrund der besonderen Größe von Linienbussen, hinter denen ein entsprechend großer sog. "toter Raum" vorhanden ist. Der Beklagte befand sich unstreitig gerade nicht derart in der Nähe des Linienbusses, so dass er dieser Gefährdung auch nicht ausgesetzt war. Vielmehr kam er von der gegenüberliegenden Straßenseite. Ein Pkw-Fahrer, der an einem haltendenden Bus vorbeifährt braucht jedoch nicht damit zu rechnen, dass ein Fußgänger von links kommend zwischen sich stauenden Fahrzeugen hindurchläuft und, ohne auf der Straßenmitte anzuhalten, seine Fahrbahn unmittelbar vor seinem Pkw betritt, LG Potsdam, Schaden-Praxis, 1999, 8.

Die sich damit aus §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S.2 StVO ergebende Pflicht des Drittwiderbeklagten, welche ebenfalls zum vorsichtigen Vorbeifahren an Haltestellen zwingt, vgl. OLG Köln, a.a.O., hat der Drittwiderbeklagte nicht verletzt. Nach eigener Aussage, welche durch den Zeugen G.1 bestätigt wurde und im Übrigen auch unbestritten blieb, ist der Drittwiderbeklagte unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nämlich um die 40 km/h gefahren. Seine Aufmerksamkeit war nach eigener Aussage auf den Bus an der rechten Fahrbahnseite und den Verkehr gelenkt. Selbst wenn man vorliegend eine geringere Geschwindigkeit als die gefahrene, nämlich nur 30 bis 35 km/h als angemessen erachten würde, ist nicht davon auszugehen, dass der Unfall vermieden worden wäre. Wie oben gezeigt ist der Beklagte dem Drittwiderbeklagten regelrecht vor das Fahrzeug gelaufen. Es ist anzunehmen, dass ein Zusammenstoß wenn überhaupt nur bei erheblich geringerer Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges, etwa Schrittgeschwindigkeit vermieden worden wäre. Zur Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit war der Drittwiderbeklagte jedoch nicht verpflichtet. Unabhängig davon, dass der Beklagte dem Schutzzweck des § 20 StVO nicht unterfällt, ergäbe sich für den Drittwiderbeklagten eine solche mäßige Geschwindigkeit auch nicht aus § 20 Abs. 2 StVO. Dass in den Linienbus gerade Fahrgäste ein- oder ausgestiegen sind, bzw. dieser die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, als das klägerische Fahrzeug diesen passierte, hat der Beklagte bereits nicht dargelegt.

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte für den Drittwiderbeklagten bereits aus der Entfernung erkennbar war, so dass dieser aufgrund dessen zu einer Verlangsamung der Fahrt verpflichtet war. Unstreitig war es zum Unfallzeitpunkt bereits dunkel. Der Drittwiderbeklagte gibt an, den Beklagten erstmals zum Zeitpunkt der Kollision wahrgenommen zu haben. Auch der unmittelbar hinter dem klägerischen Fahrzeug fahrende Zeuge G.1 hat den Beklagten erstmals gesehen, als es bereits zum Zusammenstoß gekommen war. Auch er hat ihn nicht über die Spuren des Gegenverkehrs zwischen den Fahrzeugen her laufen sehen. Lediglich der Zeuge Q. hat den Beklagten bereits zu einem früheren Zeitpunkt wahrgenommen. Dies kann jedoch auf dessen erhöhte Sitzposition, die er aus seinem Transporter heraus hatte, zurückzuführen sein. Da die Gegenfahrbahnen unstreitig mit stehenden bzw. langsam fahrenden Fahrzeugen voll besetzt waren, und der Beklagte zwischen diesen Fahrzeugen hindurch gelaufen ist, ist davon auszugehen, dass dem Drittwiderbeklagten ein schuldhaftes zu spätes Wahrnehmen des Beklagten nicht vorzuwerfen ist. Die Aussagen der Zeugen waren auch äußerst glaubhaft. Sie schilderten detailreich und frei von Widersprüchen. Aufgrund der Schwere des Unfalls schien ihnen das Erlebte noch gut in Erinnerung zu sein. Zudem handelt es sich bei allen Zeugen um unabhängige Zeugen, so dass Belastungstendenzen nicht erkennbar sind.

Nach dem Vorgesagten kann dahinstehen, ob der Unfall für den Drittwiderbeklagten unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist, da jedenfalls die Haftung aus Betriebsgefahr durch das Mitverschulden des Beklagten verdrängt wird.

Der Beklagte hat der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen. Unstreitig belaufen sich die Reparaturkosten des klägerischen Fahrzeuges auf 1.904,82 € netto. Ferner kann die Klägerin die von ihr zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgewandten Kosten in Höhe von 416,50 €, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,00 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € ersetzt verlangen. Letztere hält das Gericht für ausreichend und entspricht der ständigen hiesigen Rechtsprechung.

Aufgrund der alleinigen Haftung des Beklagten hat die Widerklage keinen Erfolg.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert:
Klage: 2.351,32 €, Widerklage: 3.000,00 €