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OLG Hamm Urteil vom 13.04.2010 - I-9 U 62/08 - Zur Haftungsverteilung beim Unfall eines Pkws mit einer die Fahrbahn an einer Querungshilfe überquerenden 17jährigen Fußgängerin

OLG Hamm v. 13.04.2010: Zur Haftungsverteilung beim Unfall eines Pkws mit einer die Fahrbahn an einer Querungshilfe überquerenden 17jährigen Fußgängerin


Das OLG Hamm (Urteil vom 13.04.2010 - I-9 U 62/08) hat entschieden:
Auch Querungshilfen im Bereich einer Haltestelle gehören zum durch § 20 StVO geschützten Bereich. Tritt eine 17-jährige Fußgängerin hinter einem Linienbus, an dem kein Warnblinklicht eingeschaltet war, über eine Querungshilfe auf die Fahrbahn, ohne sich um herannahende Fahrzeuge zu kümmern, so haftet sie bei einem Unfall zu 2/3 mit.


Gründe:

A. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner 100%igen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles vom 07. Dezember 2006 gegen 16.05 Uhr auf der T-Straße in Höhe des Hauses Nr. 75 in X. Die zum Unfallzeitpunkt 17-jährige Klägerin entstieg einem Linienbus aus Richtung K an der Haltestelle T-Straße; mittlerweile unstreitig war die Warnlinkanlage an dem Bus nicht eingeschaltet. Sie überquerte unmittelbar hinter dem Bus den Fahrstreifen bis zur dort befindlichen Querungshilfe und trat dann, ohne sich darüber zu versichern, dass der Fahrstreifen frei war, in den Fahrstreifen des Gegenverkehrs. Dort näherte sich der Beklagte zu 2 mit dem VW Golf des Beklagten zu 1, der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert war, mit einer Geschwindigkeit von ca. 45 km/h und erfasste die Klägerin.

Die Klägerin erlitt durch den Unfall mehrfache Brüche des Oberschenkelknochens, eine Schädelprellung mit Platzwunde am Hinterkopf, eine Gehirnerschütterung sowie multiple Prellungen. Der Bruch wurde mittels Marknagelung operativ versorgt. Der stationäre Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 22. Dezember 2006, die anschließende Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Mai 2007. Danach absolvierte die Klägerin - dies war erstinstanzlich unstreitig - eine Arbeitsplatzerprobung mit stufenweiser Wiedereingliederung. Am 13. Februar 2008 wurde der Oberschenkelnagel entfernt. Wegen der Entfernung des Nagels war sie bis zum 09. März 2008 erneut arbeitsunfähig. Es verblieb - mittlerweile unstreitig - keine dauerhafte Beeinträchtigung der Klägerin.

Die Klägerin macht folgende materiellen Schäden geltend:

Verdienstausfall unstreitig 186,06 EUR
Fahrtkosten 50,82 EUR
Attestkosten unstreitig 18,00 EUR
pauschale Nebenkosten 30,00 EUR
Summe 284,88 EUR


Sie hält ein Schmerzensgeld von 7.500,00 EUR für angemessen.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie übersehen, als sie die Fahrbahn betreten habe. Bei angemessener Geschwindigkeit hätte er rechtzeitig bremsen oder ausweichen können. Es werde unfallbedingt dauerhaft eine Gebrauchsminderung des Beines verbleiben.

Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin sei für den Beklagten zu 2 plötzlich in die Fahrbahn getreten, sodass dieser nicht mehr habe reagieren können.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Beklagten zu 2 treffe kein Verschulden, da § 20 StVO nicht anwendbar sei. Der Beklagte zu 2 habe darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin auf der Querungshilfe warte. Deswegen trete die Betriebsgefahr des PKW hinter dem überwiegenden Verschulden der Klägerin zurück.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe fehlerhaft § 20 StVO nicht angewendet. Ferner begründet sie ihre Klage hilfsweise mit weiteren Attestkosten i.H. von 59,76 EUR.

Sie beantragt unter Abänderung des am 18. Januar 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Siegen
  1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie - Klägerin - 284,88 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09. August 2007) sowie 837,52 EUR außergerichtliche Kosten zu zahlen,

  2. die Beklagten zu verurteilen, an sie - Klägerin - als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09. August 2007) zu zahlen,

  3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr - Klägerin - alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 07. Dezember 2006 gegen 16.05 Uhr in X, T-Straße entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihrer Auffassung, dass vorliegend § 20 StVO nicht zu einem Verschulden des Beklagten zu 2 führe.

Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 1 erneut angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 04. November 2008 Bezug genommen. Der Senat hat ferner die Zeugen Q, Q2, Q3 und Q4 vernommen und ein unfallanalytisches Gutachten von Prof. T eingeholt, auf das wegen des Ergebnisses Bezug genommen wird.


B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist zu einem Teil begründet. Sie hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf 1/3 der ihr entstandenen Schäden, §§ 7, 18 Abs. 1 S. 2 StVG, § 3 PflVG a.F. Unter Berücksichtigung eine Mitverschuldensquote von 2/3 hat sie Anspruch auf 2.113,21 EUR sowie Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten.

I.

Nachdem die Parteien unstreitig gestellt haben, dass an dem haltenden Omnibus das Warnblinklicht nicht eingeschaltet war, liegt kein Verstoß des Beklagten zu 2 gegen § 20 Abs. 4 StVO vor. Dieser hat aber gegen § 20 Abs. 1 StVO verstoßen. Er ist nicht an dem haltenden Omnibus vorsichtig vorbeigefahren. Wegen des haltenden Omnibusses wäre in der konkreten Situation eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h geboten gewesen. Bei dieser Geschwindigkeit wäre der Unfall vermeidbar gewesen.

1. § 20 Abs. 1 StVO ist anwendbar. Denn es hielt an der Unfallstelle ein Linienbus an einer Haltestelle. Da § 20 Abs. 1 StVO auch für den Gegenverkehr eine vorsichtige Fahrweise anordnet, galt § 20 Abs. 1 StVO in der konkreten Situation auch für den Beklagten zu 2. Die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 StVO wird durch die Querungshilfe nicht in Frage gestellt. Denn diese führte nicht zu einer vollständigen bauliche Trennung der Fahrstreifen, sodass an der Unfallstelle zwei Fahrbahnen vorgelegen hätten. Unterschiedliche Fahrbahnen liegen gem. der VwV zu § 2 StVO nur dann vor, wenn die Fahrstreifen für beide Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen, Trenninseln, abgegrenzte Gleiskörper, Schutzplanken oder andere bauliche Einrichtungen getrennt sind. Die Querungshilfe hatte für eine solche bauliche Trennung nicht die erforderlichen räumlichen Ausmaße.

2. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt auch noch im räumlichen Schutzbereich der Haltestelle und des dort haltenden Busses. Die Klägerin ist unstreitig direkt hinter dem an der Bushaltestelle haltenden Bus über den Fahrstreifen zur Querungshilfe gegangen. Die Querungshilfe gehört noch zum räumlichen Schutzbereich der Haltestelle gem. § 20 Abs. 1 StVO. Dieser wird vom Zweck des § 20 Abs. 1 StVO bestimmt. Durch § 20 Abs. 1 StVO sollen alle Personen im Bereich eines haltenden Busses beim Überqueren der Straße geschützt werden. Denn durch den haltenden Bus wird für alle Fußgänger eine Gefährdungssituation geschaffen, die sich in dessen Bereich aufhalten (BGH NJW 2006, 2112, OLG Köln NZV 2003, 190). Dies gilt unabhängig von der Fahrgasteigenschaft des Fußgängers. § 20 Abs. 1 StVO gilt insbesondere aber auch für diejenigen, die sich auf dem Weg zum Bus befinden und aus Zeitgründen quer über die Fahrbahn laufen. Deswegen ist von § 20 Abs. 1 StVO auch derjenige geschützt, der einige Meter hinter dem Bus diagonal über die Straße läuft (OLG Köln, NZV 2003, 189, ähnlich Saarländisches OLG, MDR 2008, 261).

Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Schutzbereich nicht deswegen aufgehoben, weil die Klägerin die Querungshilfe erreicht hatte. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (VersR 1967, 354) betraf einen anderen Fall - die in § 20 Abs. 2 StVO geregelte Annäherung eines PKW an eine in der Mitte der Straße befindliche Haltestelleninsel einer Straßenbahn - und kann insbesondere wegen der nach der Entscheidung des BGH erfolgten Novellierung des § 20 StVO nicht dafür herangezogen werden, den Schutzbereich des § 20 Abs. 1 StVO zu begrenzen, wenn eine Querungshilfe vorhanden ist. Denn durch die Novellierung des § 20 StVO im Jahr 1995 wurden die Anforderungen an den fließenden Verkehr deutlich erhöht und in § 20 Abs. 1 StVO auch der Gegenverkehr miteinbezogen. In der aktuellen Entscheidung des BGH (NJW 2006, 2110) wird dieser Schutzaspekt des § 20 StVO n.F. auch betont, ohne dass der Entscheidung Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, den Schutzbereich des § 20 StvO bei Vorliegen einer Querungshilfe zu begrenzen.

3. Der Beklagte zu 2 hat die ihn gem. § 20 Abs. 1 StVO treffende Verpflichtung nur vorsichtig, d.h. mit mäßiger Geschwindigkeit an dem haltenden Bus vorbeizufahren, nicht eingehalten. In der konkreten Situation traf den Beklagten zu 2 die Pflicht, eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h einzuhalten (diese Geschwindigkeit hat der BGH in der Entscheidung NJW 2006, 2110 auch für angemessen erachtet, vgl. auch OLG Saarbrücken MDR 2008, 261, Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 20 StVO, Rn. 5). Diese Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h war allein wegen der abstrakten Gefährdungssituation für alle Fußgänger, die sich im Bereich des haltenden Busses aufhalten konnten, geboten. Einen konkreten Anlass für eine weitergehende Reduzierung der Geschwindigkeit gab es nicht, da der Beklagte zu 2 nicht mit Kindern rechnen musste. Insbesondere bei der 17-jährigen Klägerin und deren sich ebenfalls auf der Querungshilfe aufhaltenden Freundin musste er nicht mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten rechnen.

Andererseits durfte der Beklagte zu 2 aber nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin sein Vorfahrtsrecht respektieren würde. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Beklagte zu 2 wegen eines Verhaltens der Klägerin hätte sicher sein dürfen, dass sie stehen bleiben werde. Der Beklagte zu 2 hat aber in seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, dass er die Klägerin nur aus den Augenwinkeln gesehen habe. Er hat also gerade nicht angegeben, dass er wegen eines längeren Stehens der Klägerin auf der Verkehrsinsel darauf vertraut hätte, dass diese sein Vorfahrtsrecht respektieren würde.

4. Nach den überzeugenden und seitens der Parteien nicht in Frage gestellten Feststellungen des Sachverständigen Prof. T, die sich der Senat zu eigen macht, wäre der Unfall für den Beklagten zu 2 vermeidbar gewesen, wenn er die gebotene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten hätte.

II.

Bei der gem. §§ 9 StVG, 254 BGB gebotenen Haftungsabwägung ist aber ein erhebliches anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Dieses wiegt doppelt so schwer wie das (einfache) Verschulden des Beklagten zu 2.

Die Klägerin hat gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, indem sie den Vorrang des Fahrzeugverkehrs, d.h. des Beklagten zu 2, nicht beachtet hat. Sie ist, obwohl der Beklagte zu 2 nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen für die Klägerin gut sichtbar war, grob fahrlässig in die Fahrlinie des Beklagten zu 2 getreten. Die Schutzvorschrift des § 20 Abs. 1 StVO entlastet sie nicht. Insbesondere gewährt diese Vorschrift kein Recht auf Unachtsamkeit für den Fußgänger, sondern erhöht nur die Sorgfaltsanforderungen für den KFZ-Verkehr.

Bei der konkreten Abwägung ist zu berücksichtigen, dass an die zum Unfallzeitpunkt 17-jährige Klägerin deutlich höhere Anforderungen im Hinblick auf die Sorgfalt im Straßenverkehr gestellt werden können, als bei jüngeren Kindern (vgl. zu einem Unfall unter Beteiligung von Kindern z.B. OLG Oldenburg NZV 1988, 103). Ferner ist zu bedenken, dass der Beklagte zu 2 nicht mit der grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, sondern nur eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 45 km/h feststellbar ist.

III.

Unter Berücksichtigung des anspruchsmindernden Mitverschuldens der Klägerin von 2/3 hat diese Anspruch auf materiellen Schadensersatz i.H. von 113,21 EUR. Von den ursprünglich geltend gemachten materiellen Schadenspositionen hat die Klägerin einen Anspruch auf 93,29 EUR:

Verdienstausfall unstreitig 186,06 EUR
Fahrtkosten 50,82 EUR
Attestkosten unstreitig 18,00 EUR
pauschale Nebenkosten 25,00 EUR
Summe 279,88 EUR
1/3 davon 93,29 EUR


Der Senat hat die streitigen Fahrtkosten auf Grundlage der eingereichten Belege der Physiotherapeutin und der Aufstellung der Klägerin gem. § 287 ZPO geschätzt. Die Nebenkostenpauschale beträgt entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung 25,00 EUR.

Zusätzlich sind 1/3 der im Wege der Hilfsbegründung geltend gemachten Attestkosten i.H. von 59,76, d.h. 19,92 EUR begründet. Es handelt sich bei den Attestkosten um ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten. Denn durch das Attest wurden die weitere Operation zur Metallentfernung und der dadurch bedingte Krankenhausaufenthalt vom 13. Februar 2008 bis zum 16. Februar 2008 sowie die weitergehende Arbeitsunfähigkeit bis zum 09. März 2008 belegt. Dieser Vortrag ist zu berücksichtigen, da er nicht erstinstanzlich erfolgen konnte, da das Urteil vom 18. Januar 2008 stammt.

IV.

Nach Auffassung des Senates ist ein Schmerzensgeld i.H. von 2.000,00 EUR angemessen. Dabei hat der Senat die unstreitigen Verletzungen, die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in Verbindung mit einer längerfristigen physiotherapeutischen Behandlung und die Erforderlichkeit einer zweiten Operation berücksichtigt. Auch die erstinstanzlich unstreitige anschließende Arbeitsplatzerprobung mit stufenweiser Wiedereingliederung hat der Senat gewürdigt. Das diesbezügliche erstmalige Bestreiten der Beklagten in der Berufungsinstanz ist gem. §§ 529, 531 ZPO unbeachtlich. Ein von der Klägerin behaupteter Dauerschaden ist aber nicht verblieben. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin eingereichten Attest vom 09. Februar 2009. Erheblich schmerzensgeldreduzierend wirkt vor allem die bei der Klägerin zu berücksichtigende Mitverschuldensquote von 2/3.

V.

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.759,96 EUR sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 EUR begründet (1,3 Geschäftsgebühr 245,70 EUR zzgl. Auslagenpauschale 20,00 EUR = 265,70 EUR netto = 316,18 EUR brutto). Abweichend von der Festsetzung des gerichtlichen Streitwertes ist bei dem berechtigten außergerichtlichen Anspruch auf Feststellung der Zukunftsschäden zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin kein Dauerschaden verbleibt. Deswegen ist der berechtigte Gegenstandswert für den Feststellungsanspruch auf 1/3 von 2.000,00 EUR zu bemessen. Dies führt zu einem für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten anzusetzenden Gegenstandswert von 2.759,96 EUR (93,29 EUR zzgl. 2.000,00 EUR zzgl. 1/3 von 2.000,00 = 666,67 EUR).

VI.

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB. Im Hinblick auf die im Wege der Hilfsbegründung geltend gemachten Attestkosten, die i.H. von 19,92 EUR begründet sind, sind die Beklagten erst ab dem 14. April 2009 zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Denn erst ab diesem Zeitpunkt, an dem die Beklagten mit einem Schriftsatz auf die Geltendmachung auch dieser Schadensposition reagiert haben, kann eine Kenntnis der Beklagten von der Schadensposition festgestellt werden.

VII.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 2/3 begründet. Wegen der erheblichen Verletzungen der Klägerin besteht die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit einer künftigen Verwirklichung der Schadensersatzpflicht der Beklagten durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden (vgl. BGH, VersR 1967, 256 m. w. Nachw.).

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Feststellungsanspruch wegen des unstreitig nicht vorliegenden Dauerschadens grundsätzlich nur mit einem geringeren Wert begründet ist. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.