Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 06.07.2009 - 12 U 122/08 - Zur Haftung eines bei roter Fußgängerampel vor einem Bus die Fahrbahn Überquerenden jugendlichen Fußgängers

KG Berlin v. 06.07.2009: Zur Haftung eines bei roter Fußgängerampel vor einem Bus die Fahrbahn Überquerenden jugendlichen Fußgängers


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 06.07.2009 - 12 U 122/08) hat entschieden:
  1. Die besonderen Pflichten der an einer Haltestelle vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer bestehen nur dann, wenn die in § 20 StVO genannten Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs halten bzw. Fahrgäste ein- oder aussteigen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Bus gerade angefahren ist und dann plötzlich gestoppt hat. Der Kfz-Führer muss nach dem Anfahren des Busses in seine Fahrtrichtung, hinter dem sich ein jugendlicher Fußgänger befindet und von wo aus dieser unaufmerksam auf die Fahrbahn läuft, nicht mehr rechnen.

  2. Hat sich eine Partei erstinstanzlich ausdrücklich mit der Verwertung von schriftlichen Zeugenaussagen einverstanden erklärt, ist es ihr verwehrt, in der Berufungsinstanz noch einen erfolgreichen Antrag auf mündliche Anhörung der Zeugen zu stellen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

II.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

1. Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung der Berufung nicht erfolgreich darauf stützen, er sei deshalb in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Landgericht seinem Terminsverlegungsantrag wegen Verhinderung der Prozessbevollmächtigten am 2. April 2008 trotz rechtzeitiger Glaubhaftmachung eines früher festgesetzten anderweitigen Gerichtstermins nicht stattgegeben habe.

a) Der Kläger hat am 2. April 2008 ungeachtet des nach seiner Darstellung erfolglosen Terminsverlegungsantrages vom 13. März 2008 rügelos verhandelt, die Verfahrensweise des Landgerichts bezüglich des Termins also letztlich nicht weiter beanstandet.

Zwar kann die Verhinderung des mit der Sache vertrauten Prozessbevollmächtigten ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO sein, der eine Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung begründen kann (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 227 BGB, Rn. 6 m.w.N.). Allerdings handelt es sich bei einem Anspruch auf eine Terminsverlegung um eine verzichtbare Verfahrensvorschrift i.S.d. § 295 ZPO, deren Verletzung bei rügeloser Verhandlung in Kenntnis des Mangels nicht mehr beanstandet werden kann.

Selbst wenn also der Kläger einen Anspruch auf Terminsverlegung gehabt haben sollte, könnte er sich nach rügeloser Verhandlung vor dem Landgericht darauf nicht mehr berufen.

b) Davon abgesehen lässt sich die Darstellung des Klägers, er habe nicht Abstand von seinem Terminsverlegungsantrag genommen, nicht mit dem Akteninhalt in Einklang bringen. Nach dem Vermerk der erstinstanzlich zuständigen Richterin am Landgericht S. vom 31. März 2008 (Bl. 38 d.A.) hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Telefonat an diesem Tag mitgeteilt, sie wolle jetzt einen Vertreter zum Termin entsenden und nehme vom Verlegungsantrag Abstand. Dem entspricht der Inhalt des Klägerschriftsatzes vom 31. März 2008. Die Klägervertreterin erläutert darin zwar unter Bezug auf das Telefonat den zeitlichen Ablauf der Glaubhaftmachung ihrer Verhinderung am Terminstag; zugleich verlangt sie jedoch keineswegs, nunmehr dem Verlegungsantrag stattzugeben, sondern kündigt die Entsendung eines Unterbevollmächtigten an.

c) Infolgedessen ist der Kläger mit dem erstmals in der Berufungsschrift gestellten Antrag, die Zeugen R und B doch persönlich zu vernehmen und nicht nur ihre schriftlich vorliegenden Aussagen zu verwerten, präkludiert, § 531 Abs. 2 ZPO. Erstinstanzlich hatte er sich in den Schriftsätzen vom 10. März 2008 und vom 27. März 2008 ausdrücklich mit der Verwertung der vorliegenden schriftlichen Aussagen dieser Zeugen einverstanden erklärt, so dass das Verlangen, sie doch persönlich anzuhören, in der zweiten Instanz neu ist. Nach dem Vorstehenden beruht es jedoch nicht auf einem erstinstanzlichen Verfahrensmangel, dass es nicht zu einer persönlichen Vernehmung der Zeugen gekommen ist (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO); es lässt sich auch nicht feststellen, dass ohne Nachlässigkeit der Partei ein entsprechender Antrag im Termin nicht gestellt worden ist, § 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO.

2. Ebenso wenig liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darin, dass das Landgericht dem Kläger nicht – wie von ihm im Termin am 2. April 2008 beantragt – eine Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Beklagten vom 1. April 2008 bewilligt hat. Der Kläger beanstandet insoweit lediglich, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Schilderung der Örtlichkeiten klarzustellen und die vom Beklagten formulierte Vermutung zu widerlegen, er habe im Schriftsatz vom 19. März 2008 die jeweils an der nordöstlich und südwestlich verlaufenden Fahrbahn liegenden Bushaltestellen und ihre Entfernungen zur Unfallstelle verwechselt. Allerdings ergibt sich aus einer Zusammenschau des Klägervortrages auf Seite 2 der Klageschrift, Seite 2 des Schriftsatzes vom 19. März 2008 sowie den Ausführungen auf Seite 2 und 3 der Berufungsbegründung, dass der Kläger im Schriftsatz vom 19. März 2008 tatsächlich die Distanzen beider Haltestellen verwechselt hat, wie vom Beklagten angemerkt und vom Landgericht auf Seite 9 UA erwähnt.

Nach den ursprünglichen und jetzigen Darlegungen des Klägers beträgt die Distanz zwischen der Haltestelle an der nordöstlich verlaufenden Fahrbahn und dem Fußgängerüberweg, auf dem sich der Unfall zugetragen hat, etwa 30 m; die Distanz auf der entgegengesetzten Fahrbahn gibt der Kläger mit etwa 20 m zwischen der Haltestelle und dem Fußgängerüberweg an. Im Schriftsatz vom 19. März 2008 dagegen behauptet der Kläger, die Bushaltestelle befinde sich "etwa 20 m vor dem Fußgängerüberweg"; aus dem Kontext des Sachvortrages ergibt sich eindeutig, dass sich diese Angabe auf die Haltestelle an der nordöstlich verlaufenden Fahrbahn beziehen soll (nur insoweit ergibt außerdem die Angabe "vor dem Fußgängerüberweg" einen Sinn; bezogen auf die Fahrtrichtung befindet sich die Bushaltestelle in der Gegenrichtung nach dem Fußgängerüberweg).

Diesen Fehler des Klägers hat das Landgericht erkannt und im Urteil als Verwechslung bezeichnet. Die vom Kläger jetzt mitgeteilte Klarstellung wäre seinerzeit also ins Leere gegangen, weil das Landgericht den Kläger ohnehin so verstanden hat, wie er jetzt verstanden werden will (Seite 9 UA).

3. Die in der Berufung enthaltene Gehörsrüge, das Landgericht habe zu Unrecht keine Schriftsatzfrist zur Beweiswürdigung bewilligt, ist unbegründet.

a) Die Ablehnung des Gerichts, einer Partei einen beweiswürdigenden Schriftsatz nachzulassen, verletzt grundsätzlich nicht ihr Recht auf rechtliches Gehör (vgl. BGH, NJW 1991, 1547).

b) Das gilt auch im Streitfall. Im Termin am 2. April 2008 hat das Landgericht nur die vom Kläger benannte Zeugin K vernommen. Nur ihre dort protokollierte Aussage war neu, und sie hat die in ihr Wissen gestellten Behauptungen des Klägers nicht bestätigt: Weder hat sie bekundet, weitere Fußgänger hätten bereits vor dem Kläger die Perleberger Straße überquert (Aussage der Zeugin: "Ich habe keine Personen vor dem Kläger über die Straße laufen sehen") noch hat sie bekundet, der vom Zeugen W geführte Opel Vectra des Beklagten habe die Haltelinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage bei rotem Ampellicht überfahren und dabei eine Geschwindigkeit von 60 km/h gehabt (Aussage der Zeugin: "Über das Beklagtenfahrzeug kann ich nur sagen, dass es gegen den Fußgänger gestoßen ist. Ich kann nicht sagen, welche Ampelschaltung für ihn galt").

Allenfalls zu diesen Aussagen, mit denen er den ihm obliegenden Beweis für einen unfallursächlichen Rotlichtverstoß des Zeugen W nicht unmittelbar geführt hat, wäre eine eigene Beweiswürdigung des Klägers im Rahmen der Erörterung nach § 279 Abs. 3 ZPO denkbar und angesichts des überschaubaren Umfanges des Zeugenaussage ohne weiteres auch durch einen Sitzungsvertreter möglich gewesen. Wie er diesen Teil der Zeugenaussage in einem nachgelassenen Schriftsatz gewürdigt hätte, trägt der Kläger jedoch in der Berufung nicht vor.

Soweit er jetzt unter Bezug auf die Aussage der Zeugin K die Vernehmung der Zeugen R und B verlangt, handelt es sich - unabhängig von der bereits genannten Präklusion insoweit - um eine Reaktion auf die ergänzenden und über den Sachvortrag des Klägers hinausgehenden Erwägungen des Landgerichts dazu, dass sich auch aus den Angaben der Zeugin zur Ampelschaltung für den Gegenverkehr und die Fußgängerampel kein tragfähiger Schluss auf einen Rotlichtverstoß des Beklagtenfahrers ziehen lasse (Seite 7 UA). Hierzu war eine Erklärungsfrist weder beantragt noch von Amts wegen zu bewilligen.

Die in der Berufungsbegründung angesprochenen Aussagen der Zeugen R, B und C lagen dem Kläger in schriftlicher Form schon lange vor der mündlichen Verhandlung vor und konnten gewürdigt werden, so dass auch insoweit eine schriftliche Stellungnahme nach dem Termin nicht geboten war.

4. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung (auch unter Hinweis auf die Nichtbewilligung einer entsprechenden beantragten Erklärungsfrist) vorgenommene und vom Landgericht abweichende Beweiswürdigung führt nicht zu einem Erfolg der Berufung. Das Landgericht hat in überaus ausführlicher und sorgfältiger Weise die von ihm erhobenen und sonst vorliegenden Beweise gewürdigt und ist zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt, das der Senat teilt.

a) Die zur Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente des Klägers, mit denen er durch Indizien mittelbar einen Rotlichtverstoß des Beklagtenfahrers beweisen will, sind nicht tragfähig - sie verbleiben im Bereich der Spekulation. Selbst wenn die Perleberger Straße eine viel befahrene Hauptverkehrsstraße sein sollte, wie der Kläger behauptet, kommt ein Schluss auf die Ampelschaltung allein deswegen, dass keine Fahrzeuge zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Kreuzung eingefahren sein sollen, nicht in Frage (§ 286 ZPO). Ebenso wenig ergibt sich für die Ampelschaltung etwas daraus, dass eine Zeugin sich nach dem Unfall "gefahrlos" dem Kläger auf der Fahrbahn genähert hat, wie der Kläger formuliert.

b) Die auf zahlreichen unbewiesenen Annahmen basierenden Ausführungen des Klägers zur behaupteten Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges sind aus Rechtsgründen unerheblich, denn eine überhöhte Geschwindigkeit wäre nur dann für die Entscheidung bedeutsam, wenn der Fahrer sich dadurch außer Stande gesetzt hätte, unfallverhütend zu reagieren. Das hat das Landgericht auf Seite 10 UA zutreffend ausgeführt. Für diese Ursächlichkeit hat der Kläger nicht nur nichts vorgetragen; er wendet sich auch nicht gegen die ausführlichen Darlegungen des Landgerichts zu Aspekten, die gegen eine Ursächlichkeit sprechen. Die Vernehmung der Zeugin K zur Fahrzeuggeschwindigkeit war auch deshalb nicht veranlasst.

5. Die Ausführungen des Klägers zu einem Verstoß gegen § 20 StVO führen ebenso wenig zu einer Änderung des angefochtenen Urteils.

Der Kläger übergeht, dass besondere Pflichten der vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann begründet sein können, wenn die in § 20 StVO genannten Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs halten bzw. Fahrgäste ein- oder aussteigen. Das war nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts beim Bus auf der Seite, von der aus der Kläger auf die Fahrbahn gelaufen ist, nicht der Fall - der Kläger selbst führt auf Seite 7 der Berufungsbegründung aus, dieser Bus sei gerade angefahren und habe dann plötzlich gestoppt.

Ferner verkennt er, dass die in § 20 Abs. 1 StVO begründete Verpflichtung, auch wegen haltender Fahrzeuge im Gegenverkehr besonders aufmerksam zu sein, nach den Umständen des vorliegenden Falles keine Grundlage für eine Haftung bietet. Zwar schützt die Norm auch Fußgänger, die einen Bus an einer Haltestelle auf der gegenüberliegenden Fahrbahn erreichen wollen (BGH, NJW 2006, 2110 [2111]). Der Beklagtenfahrer musste jedoch nach dem Anfahren des Busses in seine Fahrtrichtung, hinter dem sich der Kläger befand und von wo aus er auf die Fahrbahn gelaufen ist, nicht mehr mit unaufmerksamen Fußgängern rechnen, die sich noch vor dem anfahrenden Bus auf die Fahrbahn begeben würden. Auf die Ausführungen auf Seite 9 UA kann Bezug genommen werden.

III.

Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO. Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken. Der Berufungsstreitwert soll wie für die erste Instanz auf 13.661,25 EUR festgesetzt werden.