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Amtsgericht Prüm Urteil vom 13.09.2006 - 6 C 146/06 - Zur Haftung bei einem Verkehrsunfall eines 5 1/2-jährigen Kindes an einer Schulbushaltestelle

AG Prüm v. 13.09.2006: Zur Haftung bei einem Verkehrsunfall eines 5 1/2-jährigen Kindes an einer Schulbushaltestelle


Das Amtsgericht Prüm (Urteil vom 13.09.2006 - 6 C 146/06) hat entschieden:
Im dörflichen Bereich ohne starken Fahrzeugverkehr kann sich ein 5 1/2-jähriges Kind grundsätzlich auch unbeaufsichtigt bewegen. Hinter einem Verstoß gegen die besonderen Schutzvorschriften des § 20 IV StVO und hinter die durch überhöhte Geschwindigkeit gesteigerte Betriebsgefahr eines Kraftwagens tritt ein eventuelles Mitverschulden durch Verletzung der Aufsichtspflicht über einen Minderjährigen vollständig zurück.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Trägerin gesetzlicher Unfallversicherung von den Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen für ein versichertes Kind, das bei einem Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten zu 2 versicherten Personenkraftwagen des Beklagten zu 1 verletzt wurde.

Die damals 5 1/2-jährige S P entstieg am 20.12.2005 gegen 16.30 Uhr bei hereinbrechender Dunkelheit einem als Schulbus gekennzeichneten Kleinbus der Marke Ford, Typ Transit, der mit eingeschaltetem Warnblinklicht an der Bushaltestelle Prümer Straße 4 in Sellerich angehalten hatte. Zur gleichen Zeit näherte sich auf der gegenüberliegenden Fahrbahn der Beklagte zu 1 mit seinem Personenkraftwagen mit ca. 30-50 km/h. Das Kind versuchte, die Straße vor dem Kraftwagen des Beklagten zu 1 zu überqueren, und wurde beim Zusammenprall mit dem Fahrzeug nicht unerheblich verletzt. Der restliche Heimweg des Kindes war etwa 300 Meter lang und verlief entlang der Ortsdurchgangsstraße.

Ausgehend von einer hälftigen Haftungsquote wurden der Klägerin ihre Aufwendungen für das Kind teilweise ersetzt. S P befindet sich noch in psychologischer Behandlung, deren Kosten sich voraussichtlich auf rund 1.000,00 EUR belaufen.

Die Klägerin behauptet, regelmäßig habe wenigstens ein Elternteil das Kind auf dem Weg von der Bushaltestelle nach Hause begleitet. Sollte dies einmal nicht möglich gewesen sein, hätten sich immer genügend Aufsichtspersonen aus der Nachbarschaft an der Bushaltestelle befunden, die das Kind mit den übrigen am Bus in Empfang genommen und für einen sicheren Heimweg gesorgt hätten. Schließlich habe das Kind den Heimweg wunschgemäß auch allein bewältigen können.

Die Klägerin meint, die Beklagten müßten vollen Schadensersatz leisten. Für den Heimweg des Kindes sei unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Verkehrsfähigkeit keine Aufsicht erforderlich gewesen. Selbst unter Annahme einer Aufsichtspflichtverletzung wäre diese wegen § 1664 Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen, da die Eltern nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hätten, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, schon der Umstand, daß die Eltern des Kindes dieses regelmäßig auf dem Heimweg begleiten ließen, zeige, daß eine Begleitung geboten und erforderlich gewesen sei.

Die Beklagten meinen, eine hälftige Haftungsquote sei angemessen, da die Eltern des Kindes grob fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten, indem sie das 5 1/2-jährige Kind unbeaufsichtigt bei hereinbrechender Dunkelheit den Heimweg hätten antreten lassen. Dies gelte umso mehr, als dieser Heimweg an der Ortsdurchgangsstraße verlaufe. Wegen des infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 2 VVG gestörten Gesamtschuldverhältnisses würden sie damit auch der Klägerin von vornherein nur auf hälftigen Schadensersatz haften.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zur Akte gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

An der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts bestehen keine Zweifel mehr, nachdem die Klägerin klargestellt hat, daß sie für die andauernde psychologische Behandlung des verletzten Kindes Aufwendungen in einer Größenordnung von 1.000,00 EUR erwartet. Anteilig sind von diesem Betrag nur 500,00 EUR in den Streitwert einzubeziehen, da die Beklagten grundsätzlich bereit sind, die Aufwendungen der Klägerin hälftig zu regulieren. Auf Grund dieses von den Beklagten nicht angegriffenen zu erwartenden Kostenaufwandes steht fest, daß der Streitwert 5.000,00 EUR nicht übersteigt, so daß die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 1 GVG gegeben ist.

Im übrigen bestehen an der Zulässigkeit der Klage keine Zweifel.

Die Klage ist auch begründet.

Aus übergegangenem Recht hat die Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf vollen Ersatz ihrer für das beim Verkehrsunfall vom 20.12.2005 gegen 16.30 Uhr auf der Prümer Straße in Sellerich verletzte Kind aufgewandten Kosten nach § 7 Abs. 1 StVG hinsichtlich des Beklagten zu 1 und nach §§ 1, 3 PflVG hinsichtlich der als Haftpflichtversicherer hinter dem Beklagten zu 1 stehenden Beklagten zu 2, jeweils in Verbindung mit § 116 SGB X. Denn beim Betrieb des Kraftwagens des Beklagten zu 1 wurde das bei der Klägerin versicherte Kind verletzt. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 3 Nr. 2 PflVG.

Die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1 geführten Automobils war aufgrund überhöhter Geschwindigkeit gesteigert, und der Beklagte verursachte die Verletzungen der S P zudem fahrlässig nach § 276 Abs. 2 BGB, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ.

Der Beklagte verstieß gegen § 20 Abs. 4 StVO. Nach dieser Vorschrift darf unter anderem an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt nach § 20 Abs. 4 Satz 2 StVO auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen gemäß Satz 3 derselben Vorschrift auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten, § 20 Abs. 4 Satz 4 StVO. Die Vorschriften bezwecken den besonderen Schutz jedes Fußgängers, der sich im Bereich einer Bushaltestelle bewegt, an der ein gekennzeichneter Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht hält, weil insbesondere die ein- oder aussteigenden Fahrgäste erfahrungsgemäß nicht immer auf Fahrzeuge achten, obwohl sie dies müßten. Insbesondere die Anordnung der Schrittgeschwindigkeit und daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen sein muß, erfordern vom Kraftfahrer ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Vorsicht. Er muß alles Erdenkliche unternehmen, unter Umständen sogar vorsichtshalber anhalten, damit von vornherein jede Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte zu 1 die Straße in der dem Bus entgegen gesetzten Richtung mit 30-50 km/h befuhr und damit wesentlich schneller als Schrittgeschwindigkeit. Es entlastet den Beklagten zu 1 nicht, daß er angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der Dämmerung weder den Kleinbus der Marke Ford, Typ Transit, als gekennzeichneten Schulbus noch die Örtlichkeit als Haltestelle erkannt haben mag. Denn jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere jeder Kraftfahrer, muß die Verkehrssituation in seiner unmittelbaren Umgebung, insbesondere in dem voraus befindlichen und in unmittelbarer Zukunft zu durchquerenden Bereich so aufmerksam beobachten, daß er die sich dort darbietende Verkehrssituation sicher zutreffend beurteilen kann. Andernfalls liegt nämlich ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor. Der Beklagte zu 1 hat bei seiner informatorischen Befragung unumwunden eingeräumt, einen Kleintransporter wahrgenommen zu haben, dessen Warnblinklicht eingeschaltet gewesen sein mag. Daß der Beklagte zu 1 hieraus den unzutreffenden Schluß zog, es handele sich um einen Lieferwagen, der be- oder entladen werde, ändert an der tatsächlich bestehenden und zutreffend wahrnehmbaren Verkehrssituation nichts.

Demgegenüber ist eine Aufsichtspflichtverletzung der Erziehungsberechtigten der S P nicht feststellbar. Ein 5 1/2-jähriges Kind kann und braucht nicht lückenlos beaufsichtigt zu werden. Dies gilt – jedenfalls im dörflichen Bereich, wie Sellerich – grundsätzlich auch außerhalb des Elternhauses im öffentlichen Straßenverkehr. Denn dem Alter und der Entwicklung des Kindes gemäß dürfen und müssen Erziehungsberechtigte das Kind auch selbständig handeln lassen. Hierzu gehört auch die Teilnahme am Straßenverkehr. Daß es vor dem Unfalltag Zwischenfälle gegeben hätte, die die Eignung der S P, den restlichen Heimweg von rund 300 Metern alleine zurückzulegen, infrage stellen würden, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß wenigstens ein Erziehungsberechtigter der S P diese regelmäßig vom Schulbus abholte und auf dem restlichen Heimweg begleitete. Dieser ist auch nicht deshalb als besonders gefährlich anzusehen, weil er entlang der Ortsdurchfahrtsstraße verläuft. Denn zum einen ist gerichtsbekannt der Durchgangsverkehr in Sellerich gering und zum anderen versuchte das Kind die erforderliche Überquerung dieser Durchgangsstraße unmittelbar an ihrem Schulbus, wo sie durch die Vorschriften des § 20 Abs. 4 StVO wie ausgeführt besonders geschützt war.

Selbst bei Annahme einer Aufsichtspflichtverletzung durch die Erziehungsberechtigten des Kindes wäre diese nicht notwendig als unfallursächlich anzusehen. Denn auch bei Abholung des Kindes durch einen Erziehungsberechtigten wäre nicht sichergestellt, daß das Kind nicht gleichwohl kurzerhand unaufmerksam die Straße überqueren wollte und losgelaufen wäre. Denn Begleitung durch eine Aufsichtsperson für ein 5 1/2-jähriges Kind bedeutet nicht zwingend, daß dieses ununterbrochen an der Hand gehalten wird. Das unaufmerksame Überqueren einer Fahrbahn beim Halt des Omnibusses stellt zudem kein typisch kindgemäßes Fehlverhalten dar, da auch Jugendliche und sogar Erwachsene im Bereich von Bushaltestellen vorschriftswidrig die Straße unter Mißachtung des Kraftfahrzeugverkehrs zu überqueren pflegen oder dies gelegentlich wenigstens versuchen.

Schließlich träte ein etwa anzunehmendes Mitverschulden des Erziehungsberechtigten der S P vollständig hinter dem überwiegenden Verschulden des Beklagte zu 1 zurück. Denn das Gericht müßte bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, berücksichtigen, daß die Vorschriften in § 20 Abs. 4 StVO gerade mit dem Ziel geschaffen wurden, Unfälle wie den geschehenen zu vermeiden. Demgegenüber stellt eine kurzfristig unterbliebene Beaufsichtigung eines 5 1/2-jährigen Kindes, so sie erforderlich ist, eine unspezifische Verletzung von Pflichten dar, die hinter der gesteigerten Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1 geführten Kraftwagens und seinem Verschulden zurücktritt.

Auf die Frage, ob wegen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs die Haftung der Beklagten zu 1 und zu 2 begrenzt ist, kam es hiernach nicht mehr an.

Zinsen für den zugesprochenen Betrag stehen der Klägerin gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges und als Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zu.

Dem Feststellungsantrag der Klägerin war zu entsprechen, da die psychologische Behandlung der S P noch nicht abgeschlossen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, da sie den Prozeß verloren haben und als Gesamtschuldner verurteilt worden sind.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Streitwert:
3.759,48 EUR (3.259,48 EUR für den Zahlungsantrag + 500,00 EUR für den Feststellungsantrag).