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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 15.09.2006 - 11 K 5135/05 - Zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht aus medizinischen Gründen

VG Köln v. 15.09.2006: Zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht aus medizinischen Gründen


Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 15.09.2006 - 11 K 5135/05) hat entschieden:
Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b kann von der Gurtanlegepflicht des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO im Ausnahmewege befreit werden, wenn dem Betreffenden das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, in der ausdrücklich bestätigt werden muss, dass der Betreffende aufgrund des ärztlichen Befundes von der Anlegepflicht befreit werden muss; die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen. Handelt es sich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen.


Siehe auch Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Tatbestand:

Die im Jahre 1934 geborene Klägerin wurde 2002 an der linken Schulter operiert. Danach verspürte sie beim Tragen eines Sicherheitsgurtes während der Autofahrt nach ihren Ausführungen immer stärker werdende erhebliche Schmerzen, die ihr aus ihrer Sicht ein Anschnallen unmöglich machen. Sie erhielt auf entsprechenden Antrag im Jahre 2004 vom Beklagten eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht.

Einem erneuten Antrag auf Befreiung - gestellt bei einer persönlichen Vorsprache am 12.05.2005 - legte die Klägerin ein Attest ihres behandelnden Hausarztes gleichen Datums bei; darin ist ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund medizinischer Indikationen auf Dauer von der Gurtanlegepflicht zu befreien sei. Der Beklagte ging nach einer gemeinsamen Dienstbesprechung der Straßenverkehrsbehörden davon aus, dass die Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich der Gurtanlegepflicht restriktiv gehandhabt werden solle und wandte sich an das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg- Kreises. Hier wurde die Klägerin untersucht und gab schmerzhafte Bewegungsbeeinträchtigungen vor allem im linken Schultergelenk an, die sich durch die Gurtbenutzung verschlimmerten. Das Gesundheitsamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht zu dem zu befreienden Personenkreis gehöre; es müssten die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt sein, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

Daraufhin lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 25.05.2005 ab. Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art lägen nicht vor. Der Klägerin wurde eine Umrüstung ihres Fahrzeugs empfohlen.

Dagegen erhob die Klägerin per e-mail vom 22.06.2005 Widerspruch und führte aus: Die Amtsärztin habe sie nicht an der Schulter untersucht. Ihr Hausarzt, der sie seit Jahren kenne, habe den besseren Überblick. Das Tragen eines Gurtes sei für sie absolut unmöglich.

Den Widerspruch wies der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2005 als unbegründet zurück. Die Überprüfung des vorgelegten Attestes durch das Gesundheitsamt habe ergeben, dass eine medizinische Notwendigkeit der Befreiung von der Gurtanlegepflicht bei der Klägerin nicht bestehe. Die Klägerin könne ihr Fahrzeug umrüsten, etwa mittels einer Gurtpolsterung oder Hosenträgergurten.

Am 27.08.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie führt ergänzend aus: Inzwischen sei die Arthrose auch in ihrem rechten Schultergelenk so weit fortgeschritten, dass sie auch dort nach nur kurzzeitigem Tragen des Gurtes erhebliche Schmerzen habe. Die Untersuchung durch das Gesundheitsamt sei völlig problemunangemessen gewesen. Man habe offensichtlich - etwa durch eine Blutuntersuchung - ihre generelle Fahreignung geprüft. Der Hinweis auf das Umrüsten ihres Fahrzeugs greife zu kurz, da sie auch andere Fahrzeuge (aus dem Familienkreis oder Leihwagen) benutze. Sie legte ein weiteres Attest des Chirurgen Dr. N. vom 14.02.2006 vor, wonach die Klägerin aus fachärztlicher Sicht und aus medizinischen Gründen von der Gurtanlegepflicht befreit werden müsse.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2005 und des Widerspruchsbescheides des Rhein-Sieg-Kreises vom 12.08.2005 zu verpflichten, ihr eine unbefristete Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift über das Anlegen von Sicherheitsgurten gemäß § 21a StVO zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus: Die Klägerin solle durch den Sicherheitsgurt vor größeren Gesundheitsschäden bei einem Unfall bewahrt werden. Eine ärztliche Bescheinigung, wonach sie aufgrund des medizinischen Befundes von der Gurtanlegpflicht befreit werden müsse, liege nicht vor. Auch das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises habe darauf hingewiesen, dass die Folgen eines Unfalls ohne Gurt für die Klägerin gravierender seien als die von ihr angegebenen Beeinträchtigungen bei angelegtem Gurt; daher sei aus amtsärztlicher Sicht das Tragen der Gurte unerlässlich. Auf die Empfehlung der Fahrzeugumrüstung sei die Klägerin nicht eingegangen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern. Auf den Inhalt des am 18.05.2006 erstellten Gutachtens wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage im übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Zwar hat die Klägerin entgegen der Formvorschrift des § 3a VwVfG Widerspruch nur mit einfacher e-mail eingelegt. Dies ist jedoch unerheblich, da ihr Widerspruch als zulässig angesehen und sachlich beschieden worden ist; hiermit ist die Klagemöglichkeit gegen den Erstbescheid wieder eröffnet.
vgl. Eyermann-Rennert, VwGO, 12. Auflage 2006, § 70 Rz. 8 m.w.N.
Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung.

Diese richtet sich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten (§ 21a StVO) genehmigen. Die Genehmigung kann unter Widerrufsvorbehalt oder Beifügung von Nebenbestimmungen (Bedingung, Befristung) erteilt werden, § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO.

Die nähere Verfahrensweise ist in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO niedergelegt.
Abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auf. 2005, S. 936.
Danach kann von der Gurtanlegepflicht des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO im Ausnahmewege befreit werden, wenn dem Betreffenden das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, in der ausdrücklich bestätigt werden muss, dass der Betreffende aufgrund des ärztlichen Befundes von der Anlegepflicht befreit werden muss; die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen. Handelt es sich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Klägerin hat - entgegen der Ausführung des Beklagten gegenüber dem Gericht im Schriftsatz vom 09.08.2006 - sogar zwei ärztliche Bescheinungen vorgelegt, wonach sie aus medizinischen Gründen zwingend von der Gurtpflicht zu befreien ist (Dr. N1. vom 12.05.2006 und Dr. N. vom 14.02.2006). Dass das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises aus medizinischen Gründen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, lässt sich den verschiedenen Bescheinigungen des Gesundheitsamtes nicht entnehmen. Zwar ist nach Maßgabe der zitierten Verwaltungsvorschrift eine Diagnose nicht anzugeben; wäre das Gesundheitsamt allerdings zu der Ansicht gelangt, dass die vorgelegten Stellungnahmen aus medizinischer Sicht unrichtig sind, hätte es dies deutlich machen und hierzu auch nähere Ausführungen machen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen; dies erklärt auch, warum die Klägerin nach ihrem wiederholten unwidersprochenen Vortrag von der Amtsärztin überhaupt nicht an der Schulter untersucht worden ist, die medizinische Ursache des Problems ist. Die Amtsärztin stellt vielmehr ersichtlich lediglich rechtspolitische Betrachtungen an, indem sie die Auswirkungen eines Unfalls ohne Gurt mit denjenigen durch Anlegen des Gurtes bei der Klägerin vergleicht und hieraus das Ergebnis zieht, dass eine Befreiung nicht in Betracht komme. Dies ist jedoch nicht ihre Aufgabe als Medizinerin.

Die medizinische Notwendigkeit der Befreiung in zwei von der Verwaltungsvorschrift geforderten ärztlichen Bescheinigungen bleibt daher bestehen. Sie wird im übrigen auch bestätigt durch die Befunde der Obergutachterstelle, die ebenfalls die Befreiung der Klägerin von der Anschnallpflicht aus medizinischen Gründen empfiehlt. Eine solche (bloße) Empfehlung ist im übrigen der von der Verwaltungsvorschrift geforderten zwingenden Befreiung aus ärztlicher Sicht („befreit werden muß") gleichzuachten.
VG Frankfurt, Urteil vom 08.06.1988, NJW 1989, 1234.
Hierdurch wäre im übrigen auch eine anderweitige medizinische Einschätzung der Amtsärztin - die aber, wie ausgeführt, nicht erkennbar ist - jedenfalls überwunden. Infolgedessen lagen die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung des Beklagten in Richtung Befreiung von der Anschnallpflicht vor. Die Verwaltungsvorschrift, die bei Vorliegen der entsprechenden ärztlichen Bescheinigung keine weiteren Erfordernisse für eine positive Entscheidung aufstellt, indiziert hier bereits eine Erteilung. Dies hat der Beklagte verkannt. Er beruft sich statt dessen darauf, dass derartige Bescheinigungen nicht vorlägen und geht insofern von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Er verkennt auch, dass die Amtsärztin ersichtlich keine medizinisch abweichende Diagnose gestellt hat, die jedenfalls durch das Obergutachten überholt wäre. Eine Abwägung mit den Schäden ohne Gurtanlegung einerseits und mit Gurtanlegung andererseits ist von der Verwaltungsvorschrift nicht vorgesehen; sie kann auch nicht Inhalt der Ermessensentscheidung sein, weil der denkbare Höchstschaden ohne Gurtanlegen der Unfalltod ist, während ein tödlicher Ausgang allein durch Anlegen des Gurtes schwerlich denkbar ist. Daher hat der Beklagte bei dieser Erwägung keine Einzelfallentscheidung getroffen, sondern ein nicht passendes abstraktes Prinzip zugrunde gelegt. Der Widerspruchsbescheid heilt diese Ermessensfehler nicht. Vielmehr wird sowohl darin als auch im Klageverfahren auf die Möglichkeit der Umrüstung des Fahrzeugs abgestellt, obwohl die Obergutachterstelle auf die Beweisfrage des Gerichts ausgeführt hat, dass eine spezielle Beschaffenheit der Gurte im Falle der Klägerin keine Abhilfe verspricht.

Über die wegen dieses Ermessensfehlgebrauches gebotene Aufhebung der Bescheide hinaus war der Beklagte aber auch zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu verpflichten, weil eine Ermessensreduzierung „auf Null" vorliegt, da jede andere Bescheidung des Antrages als mit einer Stattgabe sich als ermessensfehlerhaft darstellen würde.

Die Klägerin hat bei der Obergutachterstelle ausführlich und anschaulich geschildert, dass sie nach einer gewissen Zeit des Fahrens mit Gurt häufig Schmerzen im Schulterbereich verspürt, die sie nervös und unkonzentriert werden lassen und das sichere Fahren beeinträchtigen. Die Obergutachterstelle hat ebenso nachvollziehbar festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Dramatisierung der Beschwerden sprechen und eine Befreiung empfohlen. Eine spezielle Gurtbeschaffenheit sieht die Obergutachterstelle nicht als Alternative an. Weitergehende Anforderungen stellen § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b und die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift nicht; dies ist auch nicht geboten.
VG Frankfurt a.a.O.
Im Hinblick darauf war die tenorierte Verpflichtung des Beklagten auszusprechen. Da bei der Erkrankung der Klägerin von einem Dauerzustand auszugehen ist, erscheint auch eine Befristung der Genehmigung nicht angezeigt. Soweit die Klägerin im übrigen kürzere Strecken auch mit Gurt fahren kann, weil hier der Schmerz noch nicht auftritt, ist sie daran trotz der erteilten Genehmigung nicht gehindert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.