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OLG München Urteil vom 18.11.2011 - 10 U 1146/11 - Passivlegitimation des Regulierungshelfers eines Kfz-Haftpflichtversicherers bzw. des Deutschen Büros Grüne Karte

OLG München v. 18.11.2011: Zur Passivlegitimation des Regulierungshelfers eines Kfz-Haftpflichtversicherers bzw. des Deutschen Büros Grüne Karte für den Direktanspruch des Geschädigten


Das OLG München (Urteil vom 18.11.2011 - 10 U 1146/11) hat entschieden:
  1. Ein Der Regulierungshelfer eines Kfz-Haftpflichtversicherers ist für die Direktklage eines Unfallgeschädigten auch dann nicht passivlegitimiert, wenn er für den Versicherer auf freiwilliger Basis einen Schadensersatzbetrag geleistet hat.

  2. Bei Ansprüchen gegen das Büro Grüne Karte ist dieses selbst passivlegitimiert und kann auf Grund des Verweises in § 6 Abs. 1 AuslPflVG direkt in Anspruch genommen werden. Ein Direktanspruch besteht aber nicht gegen den im Auftrag des Büros die Schadensregulierung durchführenden Versicherer.

Siehe auch Abschlepp- und Bergungskosten und Stichwörter zum Thema Versicherung


Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten zu 1) hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Schadensersatz zu, denn die Beklagte zu 1) ist nicht passivlegitimiert, da sie nicht Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Beklagtenfahrzeugs ist.

I.

Die Beklagte zu 1) ist nicht passivlegitimiert.

Die Klägerin macht als Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der von der Versicherungsnehmerin der A.H., Frau Maria M., der Beklagten zu 2), am 18.05.2007 auf der D. Straße in München verursacht wurde, Schadensersatzansprüche gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG geltend. Die Beklagte zu 1) ist jedoch, wie diese von Anfang des Rechtsstreits an betont hat, nicht Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Leichtkraftrades der Beklagten zu 2).

Die Klägerin hat schon in ihrer Klageschrift widersprüchlich vorgetragen. Sie hat einerseits erklärt, dass sie von der Beklagten zu 1) als Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin Schadensersatz begehre und andererseits selbst vorgetragen, dass die Unfallfahrerin Maria M. Versicherungsnehmerin der A. H. ist und die Beklagte vorliegend lediglich Regulierungshilfe leistet (Seiten 3 und 4 der Klageschrift).

Die Beklagte zu 1) hat in der Klageerwiderung vom 22.11.2007 ihre Funktion als Regulierungshelfer ebenfalls bestätigt und unter Hinweis auf diese Funktion die Passivlegitimation ausdrücklich bestritten. Es ist somit nach dem Parteivortrag sogar unstreitig, dass die Beklagte nicht als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden kann.

Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 16.01.2008 noch behauptet, die Beklagte zu 1) trete im Rahmen des Verbunds „Grüne Versicherungskarte“ für die A. H. auf, woraus sich ein direkter Anspruch aus §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 PflVAuslG ergebe. Ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1) wird mit diesem Sachvortrag aber noch nicht einmal schlüssig dargelegt. Bei einer Haftpflichtdeckung über die Grüne Karte ist das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. passivlegitimiert und kann aufgrund des Verweises in § 6 Abs. 1 PflVAuslG direkt in Anspruch genommen werden. Kein Direktanspruch besteht jedoch gegen den im Auftrag des Büros die Schadensregulierung durchführenden Versicherer, da dieser nur Bevollmächtigter des Büros ist. Dasselbe gilt für die direkt eingeschalteten Korrespondenzunternehmen (F./J./L., Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, Rdziff. 3 und 4).

Dadurch, dass die Beklagte zu 1) als Dritte auf freiwilliger Basis für die A. H. einen Schadensersatzbetrag geleistet hat, wird sie nicht passivlegitimiert. Wie die vom Gesetzgeber in § 267 Satz 1 BGB getroffene Regelung zeigt, können Dritte auf fremde Forderungen leisten. Dies führt aber nicht dazu, dass sich die Forderung gegen den Dritten richtet. Dies hat das Landgericht verkannt.

Mangels Passivlegitimation war daher das gegen die Beklagte zu 1) ergangene landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

II.

Das gegen die Beklagte zu 2) ergangene Urteil ist wirkungslos, entfaltet keine materielle Rechtskraft oder Tatbestandswirkung, kann aber, wenn es zugestellt wird, formelle Rechtskraft entwickeln, wenn es nicht angefochten wird (BGH NJW-​RR 2006, 565, 566). Da die Beklagte zu 2) bislang, wohl mangels Kenntnis von dem gegen sie ergangenen Urteil, keine Berufung gegen die Entscheidung eingelegt hat, die im Übrigen statthaft wäre, konnte der Senat das wirkungslose Urteil nicht aufheben.

Der Senat sieht sich zu dem Hinweis veranlasst, dass die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.01.2008 auf die Beklagte zu 2) erweiterte Klage der Beklagten zu 2) zu keinem Zeitpunkt zugestellt wurde. Die Zustellung der Klageerweiterung erfolgte lediglich an den Vertreter der Beklagten zu 1), der weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt die Vertretung der Beklagten zu 2) übernommen hatte. Als Folge der unterbliebenen Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2) ist das Verfahren gegen diese zu keinem Zeitpunkt rechtshängig geworden. Eine Heilung des Zustellungsmangels ist nicht erfolgt, weil die Beklagte zu 2) zu keiner mündlichen Verhandlung geladen wurde und somit auch nicht zur Sache verhandelt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung erfolgte keine Vertretung durch den Prozessvertreter der Beklagten zu 1). Das Urteil wurde der Beklagten zu 2) auch nicht zugestellt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91 a, 100 ZPO.

Dabei sieht sich der Senat nicht daran gehindert, die Kosten der ersten Instanz entsprechend dem Ergebnis des Rechtsstreits, wie es sich nach Abschluss der Berufungsinstanz darstellt, unter den beteiligten Parteien zu verteilen, zumal die Verurteilung der Zweitbeklagten infolge der Nichtzustellung des Urteils nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. BGH vom 14.07.1981, VI ZR 35/79, Rdziff. 17 [Juris]).

Über die Kosten eines Rechtsstreits ist in der Regel einheitlich zu entscheiden. Sind auf einer oder beiden Seiten mehrere Streitgenossen beteiligt gewesen, ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 92 ZPO, dass die Kostenverteilung den jeweiligen Umfang ihres Obsiegens oder Unterliegens im Verhältnis zu den anderen Prozessbeteiligten berücksichtigen muss. Eine ausdrückliche Regelung dieser Fälle fehlt im Gesetz; § 100 ZPO betrifft seinem Wortlaut nach nur den Fall des (vollständigen) Unterliegens mehrerer Beteiligter. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht aber seit langem im Grundsatz Einigkeit darüber, dass die unterschiedliche Beteiligung am Ausgang des Prozesses auch im Übrigen in der Kostenentscheidung zum Ausdruck kommen muss. Die danach analog § 92 I ZPO (BGHZ 8, 325, 327) auf der Grundlage der sog. Baumbach'schen Formel vorzunehmende Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten steht aber, soweit sie letztlich auf der Mithaftung für Streitgenossen beruht, notwendigerweise unter dem Vorbehalt, dass sich das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Streitgenossen nicht nachträglich verschiebt.

Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Sind, wie im Streitfall, zwei Streitgenossen im I. Rechtszug zunächst unterlegen, so haben sie kraft eigenen Unterliegens (gleichmäßige Beteiligung am Rechtsstreit vorausgesetzt) im wirtschaftlichen Ergebnis jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klagepartei zu tragen. Dass ihnen die Verpflichtung zur Kostentragung darüber hinaus auch für die andere Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klagepartei auferlegt wird, beruht darauf, dass jeder von ihnen als Gesamtschuldner für die Kosten des anderen mithaftet (§ 100 Abs. 4 ZPO). Das Obsiegen des anderen Streitgenossen gegen die Klagepartei in der Rechtsmittelinstanz stellt diesen von der Kostenpflicht hinsichtlich der Hälfte der Gerichtskosten und der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klagepartei frei. Damit wird auch der Mithaftung des am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten Streitgenossen für diesen Kostenanteil der Boden entzogen.

Im vorliegenden Fall war hinsichtlich der Beklagten zu 2) zu berücksichtigen, dass dieser weder die Klage noch das Urteil zugestellt worden sind. Der auf sie entfallende Kostenanteil war nach dem sog. Veranlassungsprinzip der Klägerin aufzuerlegen. Dieses Prinzip kann als selbständige Anspruchsgrundlage herangezogen werden (vgl. E. Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Auflage, S. 74).

Soweit sich die Berufung der Klägerin durch die vom Erstgericht vorgenommene Urteilsberichtigung erledigt hat, liegt ein echter Fall des § 91 a ZPO vor. Die Berufung führte nicht zur Streitwerterhöhung, so dass die Erledigung kostenneutral blieb.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.