Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Leipzig Urteil vom 16.02.2005 - 215 OWi 500 Js 83213/04 - Zur Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich

AG Leipzig v. 16.02.2005: Zur Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich


Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 16.02.2005 - 215 OWi 500 Js 83213/04) hat entschieden:
Die Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich beträgt 15 km/h. Für die Definition der Schrittgeschwindigkeit im Sinne der StVO kann nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder 4 bis 7 km/h abgestellt werden, da eine solche mittels Tacho nicht zuverlässig messbar wäre. Auch würden zum Beispiel Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Stattdessen muss man unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit verstehen, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt.


Gründe:

Der am 1979 geborene Betroffene ist ausweislich seines Verkehrszentralregisterauszuges vom wie folgt in Erscheinung getreten:
Bußgeldbescheid vom 2001 rechtskräftig seit 2001
Wegen Nichtbefolgens des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage am 2001 wurde eine Geldbuße in Höhe von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2003 rechtskräftig seit 2003. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 5 Euro verhängt. Die Tat wurde begangen am 2001.


II.

Der Betroffene steuerte am 2004 um 17.39 Uhr als Fahrer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen L-… in Leipzig auf der A.Straße zwischen der W.Straße und der D.Straße. Zum gleichen Zeitpunkt fand dort eine Geschwindigkeitsmessung mit dem gültig geeichten Verkehrsradargerät Typ speedophot der Firma T statt. Die Meßstelle lag innerorts ca. 61,85 Meter hinter dem Zeichen 325 der StVO und die Fahrbahn war auf mindestens 40 Metern gerade. Das Fahrzeug stand parallel zum Fahrbahnrand. Auffälligkeiten während der Messung sind nicht aufgetreten. Bei dem Betroffenen wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von 38 km/h festgestellt, was abzüglich einer Toleranz von 3 km/h 35 km/h ergab. Auf Grund des Zeichens 325, wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 27a der Akte gemäß §§ 267 I 3 StPO, 46 OWiG Bezug genommen, durfte im fraglichen Bereich nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Schrittgeschwindigkeit ist eine Geschwindigkeit, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt, wobei jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 abgestellt werden darf. Denn eine solche wäre mittels Tacho nicht zuverlässig messbar (vergleiche Henschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 42 StVO, Rn 181). Die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit wurde deshalb mit 15 km/h angesetzt. Der Betroffene überschritt diese somit um 20 km/h. Bei Anwendung der dem Betroffenen zumutbaren und erforderlichen Sorgfalt hätte dieser erkennen können und müssen, dass er im fraglichen Bereich nur Schrittgeschwindigkeit fahren durfte und diese überschritt.

III.

Der Betroffene hat sich schuldig gemacht, fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten zu haben gemäß §§ 42 Abs. 4a, 49 StVO, 24 StVG. Eine darüber hinausgehende Geschwindigkeitsüberschreitung kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Im fraglichen Bereich durfte der Betroffene mit Schrittgeschwindigkeit fahren, die mit 15 km/h anzusehen ist. Nach dem Sprachgebrauch wäre unter Schrittgeschwindigkeit zwar die durchschnittliche Fußgängergeschwindigkeit, welche mit 4 bis 7 km/h anzusetzen wäre, zu verstehen. Wie ausgeführt kann für die Definition der Schrittgeschwindigkeit im Sinne der StVO jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder 4 bis 7 km/h abgestellt werden, da eine solche mittels Tacho nicht zuverlässig messbar wäre. Auch würden zum Beispiel Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Stattdessen muss man unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit verstehen, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt (Henschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 42, Rn 181), somit eine Geschwindigkeit von 15 km/h.

IV.

Der Bußgeldkatalog sieht in Nr. 11.3.3 für eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung bei einem fahrlässigen Ersttäter eine Geldbuße in Höhe von 35 Euro vor. Das Gericht hatte keine Veranlassung, von dieser Geldbuße abzuweichen, da die Voreintragungen andere Sachverhalte betreffen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO, 46 OWiG.



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