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Landgericht Hof Urteil vom 30.05.2011 - 32 O 237/10 - Verkehrsunfall eines Pkw mit einem außerorts im Dunkeln rechts in Fahrtrichtung gehenden Fußgänger

LG Hof v. 30.05.2011: Verkehrsunfall eines Pkw mit einem außerorts im Dunkeln rechts in Fahrtrichtung gehenden Fußgänger


Das Landgericht Hof (Urteil vom 30.05.2011 - 32 O 237/10) hat entschieden:
Den Fußgänger trifft ein grobes Eigenverschulden an einem Zusammenstoß mit einem Kfz, wenn er nicht, wie vorgeschrieben, bei Dunkelheit außerorts die linke, sondern die rechte Fahrbahnhälfte zum Gehen nutzt. Er muss den in Gehrichtung linken Fahrbahnrand benutzen, § 25 Abs. 1 StVO. Schutzzweck von § 25 Abs.1 StVO ist in erster Linie der Schutz des Fußgängers. Diese sind vor allem bei Dunkelheit der Gefahr ausgesetzt, dass Kraftfahrer, die vom Gegenverkehr geblendet werden, Fußgänger an der rechten Seite leicht übersehen. Anderseits wird der Fußgänger durch ein Gehen auf der gegenüberliegenden Seite in die Lage versetzt, sich selbst auf ein entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig einzustellen.


Tatbestand:

Mit der Klage machen die beiden Klägerinnen übergegangene Ansprüche gem. § 116 SGB X ihres Kranken- und Pflegeversicherten ... geltend und zwar aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 30.12.2007. ... ist bei der Klägerin zu 1) kranken- und bei der Klägerin zu 2) pflegeversichert.

Zum Unfall kam es wie folgt:

Gegen 17.07 Uhr des 30.12.2007 befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw Daimler Chrysler, amtl. Kennzeichen ..., die S.- Straße ... bei Kilometer 17,8 aus der tschechischen Republik kommend in Richtung S. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1) war mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h unterwegs. Etwa 300 Meter nach der ehemaligen Grenzübergangsstelle auf deutscher Seite erfasste er auf der rechten Fahrbahnseite landeinwärts mit seinem Pkw den Geschädigten ....

Der Geschädigte wurde ca. 19,2 m weit nach vorne rechts ins Bankett geschleudert. Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle ca. 3,55 m breit. Den Geschädigten hatte der Beklagte zu 1) vor dem Unfall nicht wahrgenommen.

Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel, die Fahrbahn war witterungsbedingt nass, es schneite leicht und herrschte reger Verkehr. Der Geschädigte war durchgehend dunkel gekleidet und benutzte den rechten Fahrbahnrand. ... ist stark kurzsichtig, ob er zum Unfallzeitpunkt eine Brille trug, ist zwischen den Parteien streitig. Auch sonstige Umstände des Unfallherganges sind zwischen den Parteien streitig. Eine gegen 19.20 Uhr beim Geschädigten ... durchgeführte Blutalkoholkontrolle ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,33 Promille, was mindestens 1,5 bis 1,6 Promille zum Unfallzeitpunkt entspricht. Der Geschädigte selbst kann sich an den Unfall nicht erinnern.

Aufgrund des Unfalles kam es zu schwerwiegenden Verletzungen des Geschädigten u.a. einem Schädel-​Hirn-​Trauma mit Hirnblutung und Koma, einer Rippenserienfraktur, einer Unterschenkelfraktur links sowie Frakturen des Schlüsselbeins und des Schultergelenkes. Der Geschädigte musste umfangreiche Krankenbehandlungen über sich ergehen lassen. Hierfür entstanden der Klägerin Kosten i.H.v. 102.701,53 €. Die Klägerin zu 1) forderte diesen Betrag durch Schreiben vom 24.02.2010 bis spätestens 17.03.2010 von den Beklagten ein, die hierauf nicht zahlten. Derzeit ist nicht absehbar, ob weitere Abrechnungen der Klägerin zu 1) erfolgen.

Nach einer stationären Behandlung im Klinikum ... und einer anschließenden Reha-​Maßnahme wurde der Geschädigte, der vor dem Unfall in einer Wohngruppe lebte, in das Pflegeheim ... verlegt, wo er zwischen 13.05.2008 und 24.04.2009 verweilte. Während dieser Zeit wurde er am 24.07.2008 durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen in die Pflegestufe I eingestuft. Diese wurde ihm später am 18.06.2009 wieder aberkannt. Für die Pflegeleistungen erbrachte die Klägerin zu 2) Leistungen i.H.v. 10.230 €. Ob dabei sämtliche Pflegeleistungen unfallkausal waren, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Den Beklagten waren von der Klägerin zu 2) Zahlungsfristen bis 08.04.2009 sowie 10.02.2010 gesetzt worden.

Aus Sicht der Klägerinnen haften die Beklagten zu 100 % für die ihnen entstandenen Kosten.

Bezüglich des Unfallherganges tragen die Klägerinnen vor, dass der Geschädigte ... in Richtung S. laufend mit der Vorderfront des Beklagten-​Pkw’s von hinten angefahren worden sei. Das Anfahren von hinten ergebe sich bereits daraus, dass beide Unterschenkel gebrochen gewesen seien. Die Klägerinnen bestreiten, dass der Fußgänger plötzlich auf die Straße getreten sei. Ebenso bestreiten sie, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug in der Fahrspur mittig führte. Des Weiteren behaupten die Klägerinnen, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt eine Brille getragen habe und infolge Gewöhnung trinkfest sei.

Im Hinblick auf die rechtliche Bewertung sind die Klägerinnen der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) gegen §§ 3 und 17 StVO verstoßen habe. Der Beklagte zu 1) habe mit Abblendlicht nicht schneller fahren dürfen, als dass er innerhalb seiner Sichtstrecke anhalten konnte. Für die damaligen Sicht- und Witterungsverhältnisse sei er zu schnell gefahren. Dem Versicherten ... sei hingegen kein Verschulden nachgewiesen. Insbesondere könne diesem nicht vorgeworfen werden, dass er am falschen Fahrbahnrand gelaufen sei. Dies hätte zum einen nicht ein früheres Erkennen ermöglicht und sei nicht unfallkausal gewesen, zum anderen handele es sich bei § 25 StVO um eine Schutzvorschrift für den Fußgänger, der nicht dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer diene. Ein Verlassen der Fahrbahn wegen des sich nähernden Fahrzeuges sei dem Versicherten in jedem Fall nicht zumutbar gewesen. Er habe das Recht gehabt, am Straßenrand zu laufen.

Bezüglich der geltend gemachten Pflegeversicherungskosten behauptet die Klägerin zu 2), dass diese sämtlichst unfallkausal gewesen seien.

Die Klägerinnen beantragen:
  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1)€ 102.701,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 18.03.2010 zu bezahlen.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) € 10.230 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus €9.207 ab 09.04.2009, aus € 1.023 ab 11.02.2010 zu bezahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind. der Klägerin zu 1) allen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher dieser für die Zeit ab 01.01.2010 dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass sie für ihren Versicherten ... geb. 10.10.1952, Versicherungsleistungen zu gewähren hat, weil dieser anlässlich eines Zusammenstoßes mit dem Pkw des Beklagten zu 1) mit dem polizeilichen Kennzeichen ... am 30.12.2007 gegen 17.00 Uhr auf der S. - Straße ... bei Kilometer 17,8 (zwischen der tschechischen Grenze und der Stadt S.) verletzt worden ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Aus ihrer Sicht haften sie nicht für die Unfallfolgen beim Geschädigten.

Im Hinblick auf den Unfallhergang sei davon auszugehen, dass der Geschädigte unmittelbar vor der Kollision auf die Fahrbahn getreten sei. Dies läge aufgrund seiner Gleichgewichtsstörungen, seiner Alkoholisierung sowie seiner erheblichen Kurzsichtigkeit nahe. Auch die Verletzungen sprächen hierfür, insbesondere habe er sich nicht beide Unterschenkel gebrochen. Im Übrigen sei der Beklagte zu 1) innerhalb seiner Fahrspur mittig gefahren, was bedeute, dass bei einem rechtsbündigen Laufen des Versicherten der Sicherheitsabstand von einem Meter nicht unterschritten worden wäre.

Im Hinblick auf die rechtliche Bewertung führen die Beklagten aus, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen sei und ihm ein Verschulden nicht anzulasten sei. Auf der anderen Seite läge ein massives Verschulden des Geschädigten vor, was dazu führen würde, dass die Beklagten nicht haften. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges trete hinter das gravierende Verschulden des Verunfallten. Zum einen hätte ... außerhalb der Ortschaft nicht am rechten Fahrbahnrand laufen dürfen. Auch hätte er den äußersten Fahrbahnrand nutzen müssen. Dabei hätte er den Fahrverkehr beachten müssen, insbesondere aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse der Kraftfahrer. Es sei anzunehmen, dass der Versicherte glättebedingt ins Straucheln gekommen sei, zumal er bekannterweise unter Gleichgewichtsstörungen mit Sturzgefahr leide. Aus diesem Grund hätte er bereits nicht die Straße begehen dürfen. Auch sei denkbar, dass er die Straße habe überqueren wollen und diese unmittelbar vor dem Unfall betrat. Weiter sei ihm vorzuwerfen, dass er zum Unfallzeitpunkt keine Brille trug. Die Grundsätze des Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten griffen vorliegend nicht ein. Vielmehr sprächen sämtlich Umstände und der Anschein gerade dafür, dass der Unfall vom Versicherten verursacht worden sei.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Pflegekosten erläuterten die Beklagten, dass der Geschädigte ... an einer Schizophrenie als pflegerelevante Vorerkrankung leide. Insofern habe sich die Klägerin zu 2) dasjenige anrechnen zu lassen, was ihr an Pflegeleistungen erspart geblieben sei.

Im Übrigen bestreiten die Beklagten mögliche Folgebeeinträchtigungen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die mündliche Einvernahme des Zeugen ... sowie des Sachverständigen .... Des Weiteren hat es ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... eingeholt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die übergebenen Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschriften vom 10.08.2010, 27.09.2010 und 23.05.2011 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in Höhe von 50 % begründet. Die Beklagten haften den Klägerinnen für die ihnen aus dem Unfallereignis vom 30.12.2007 entstandenen Schäden zu 50 %. Die weitergehende Klage war abzuweisen.

I.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach:

Die Beklagten haften für die den Klägerinnen entstandenen Schäden gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG (Beklagter zu 1) bzw. §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG (Beklagte zu 2). Dabei stehen den Klägerinnen die Ansprüche aus übergegangen Recht zu.

1. Bei der Haftungsverteilung geht das Gericht von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:

Der Beklagte zu 1) fuhr den Geschädigten ... am Unfalltag von hinten im Bereich des linken hinteren Gesäßbereiches an und zwar auf der rechten Fahrspur mit dem rechten vorderen Umrissbereich seines Pkw's. Somit kann zum einen ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1) auf den Geschädigten mittig von hinten eingefahren ist. Ausgeschlossen werden kann allerdings auch, dass der Geschädigte im Begriff gewesen ist, die Fahrbahn rechtwinklig zu überqueren. Wo auf der rechten Fahrbahn sich genau die Kollision ereignete, kann nicht mehr festgestellt werden. Die Anstoßgeschwindigkeit des Beklagten-​Pkw's bei der Kollision lag bei 60 bis 65 km/h im Maximum. Bei dem relativ dunkel gekleideten Geschädigten ergibt dies eine maximale Erkennbarkeit bei ca. 15 m. Somit hätte eine Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit von 32 km/h bis 40 km/h für den Beklagten zu 1) vorgelegen, sofern der Geschädigte die ganze Zeit am Fahrbahnrand gelaufen ist und nicht unverhofft die Straße betrat. Der Fußgänger ... seinerseits hätte in jedem Fall eher auf den sich nähernden Pkw reagieren können.

Von diesem Sachverhalt geht das Gericht aufgrund der mündlichen Aussage des einvernommenen Sachverständigen ... aus, der in der Sitzung mündlich ein unfallanalytisches Gutachten erstattete und anhand der Spuren und Schäden bzw. Verletzungen am PKW und am Fußgänger zu diesen Ergebnissen gekommen ist. Die Begründungen des Sachverständigen waren nachvollziehbar und in sich stimmig, so dass an deren Richtigkeit keinerlei Zweifel bestehen.

Ungeklärt geblieben ist allerdings, ob der Geschädigte bereits längere Zeit am rechten Fahrbahnrand gelaufen ist oder ob er unvermittelt die Straße betreten hat. Dies war sachverständig nicht ermittelbar. Der hierzu einvernommene ... konnte keine sachdienlichen Angaben diesbezüglich liefern. Vielmehr waren seine von ihm geäußerten Erinnerungen mit dem Vorfall in keiner Weise in Verbindung zu bringen, sondern diese waren offensichtlich falsch. So gab er beispielsweise an, keinerlei Alkohol getrunken zu haben und dass sich der Unfall in Asch ereignet habe.

Der Beklagte zu 1) hatte diesbezüglich erklärt, dass er den Geschädigten vor dem Zusammenstoß nicht wahrgenommen habe und ihn erstmals nach dem Vorfall auf der Straße liegend gesehen habe. Allerdings verwies er auch auf die schlechten Sichtbedingungen aufgrund Schneetreibens.

Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt keine Brille getragen hat, bestehen nicht. Hier ist Aussage des Geschädigten zu sehen, der angab, ohne Brille sonst nichts zu sehen und nicht laufen zu können. In der Klinik habe man ihm mitgeteilt, dass sein Brille kaputt gegangen sei. Auch wenn das Gericht sonst den Angaben des Geschädigten keinen Glauben schenkt, waren im Hinblick auf diesen Punkt die Angaben aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar und verlässlich. Hier ist zu sehen, dass der Geschädigte mit allgemeinen, immer gültigen Argumenten erklärte, warum er die Brille aufgehabt haben muss - weil er sonst nämlich nichts sieht, ohne dies nur auf den konkreten Vorfall, an welchen er offensichtlich keinerlei Erinnerung mehr hat, zu beziehen. Zumindest gibt es keine gegenteiligen Erkenntnisse dazu, dass die Brille nicht getragen wurde.

2. Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes bzw. dieser objektiven Umstände, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Beklagten für die vom Beklagten - Pkw ausgehende Betriebsgefahr zu 50 % und damit zu 50 % für die den Klägerinnen entstandenen Schäden haften. Ein weitergehendes Verschulden, welches zu einer höheren Haftungsquote führen würde, kann der Beklagtenseite nicht nachgewiesen werden. Den Klägerinnen ist auf der anderen Seite ein 50 % iges Mitverschulden des Geschädigten ... zuzurechnen, weil dieser auf der falschen Straßenseite außerorts zum Unfallzeitpunkt gelaufen ist.

Im Einzelnen:

Verschulden/Betriebsgefahr der Beklagten

Ein Verschulden am Verkehrsunfall kann den Beklagten nicht nachgewiesen werden.

a) Zwar ist der Beklagten zu 1) für die Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt, um rechtzeitig auf entsprechende Hindernisse reagieren zu können, zu schnell gefahren und hat somit gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Der Beklagte zu 1) hätte maximal 32 bis 40 km/h fahren dürfen, um noch jederzeit anhalten zu können. Die Klägerinnen können jedoch nicht nachweisen, dass dieser Verstoß ursächlich für den letztlich eingetretenen Schaden gewesen ist. Vorliegend greifen auch nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises dafür, dass ein Verschulden des Beklagten zu 1) vorliegt. Dieser Anscheinsbeweis würde voraussetzen, dass ein typisch gelagerter Fall vorliegt, nämlich dass sich ein Hindernis unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindet. Für den Anscheinsbeweis ist aber dann keine Grundlage mehr gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Fußgänger so spät in die Fahrbahn getreten ist, dass auch bei Sichtfahrgeschwindigkeit ein Zusammenstoß nicht vermieden worden wäre. Denn das Gebot, auf Sicht zu fahren, umfasst nicht die Verpflichtung, die Fahrgeschwindigkeit auf solche Hindernisse einzustellen, die plötzlich unvorhersehbar innerhalb der Sichtweite und des der Sichtweite angepassten Anhalteweges in die Fahrbahn des Kraftwagens hineintreten.

Kann also, wie im vorliegenden Fall, nicht festgestellt werden, wo sich der Fußgänger unmittelbar vor dem Unfall befunden hat, ob er sich am Fahrbahnrand bewegt hat oder ob nicht auszuschließen ist, dass er sich zunächst der Sicht des Beklagten zu 1) entzogen hat und von dort unmittelbar vor dem Unfall in die Fahrbahn des Erstbeklagten getreten ist, so fehlt die Grundlage für die Anwendung des Anscheinsbeweises. Der Anscheinsbeweis greift nur dann ein, wenn feststeht, dass sich der Unfall in gleicher Weise zugetragen haben muss, wie dies nach der Lebenserfahrung sehr häufig geschieht. Dann kann bei typischen Abläufen nach der Erfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden und umgekehrt. Stünde fest, dass ... vor dem Unfall gleichmäßig und geradeaus am rechten Fahrbahnrand gegangen ist, könnte von einem typischen Auffahrunfall gesprochen werden. Die Gehweise des Geschädigten ist jedoch völlig ungeklärt. Im vorliegenden Fall kommen mehrere Schadensabläufe ernsthaft in Betracht, so dass die Klägerinnen die Anspruchsvoraussetzungen voll hätten beweisen müssen. Hier ist vorliegend insbesondere zu sehen, dass aufgrund der Alkoholisierung des Geschädigten (Blutalkoholkonzentration von 1,5 bis 1,6 0%) zum Unfallzeitpunkt eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Geschädigte erst unmittelbar vor dem Unfall die Fahrbahn betrat.

Da somit eine Kausalität des nachgewiesenen Sichtfahrverstoßes für den Unfall nicht erwiesen ist, kann den Beklagten dieser Verstoß im Rahmen des Mitverschuldens nicht angelastet werden.

b) Dass der Beklagte zu 1) nur mit Abblendlicht gefahren ist, ist ihm dann nicht vorwerfbar, wenn reger Gegenverkehr herrschte, wovon nach den Angaben des Beklagten auszugehen ist, der schilderte, dass die Fahrzeuge fast in Kolonne unterwegs gewesen seien, § 17 StVO. Ein Verschulden aufgrund Fahrens mit Abblendlicht ist zumindest nicht nachgewiesen. Im Übrigen wäre wiederum eine Kausalität des Verstoßes nicht nachweislich.

Somit ist auf Seiten der Beklagten - da ein weiterer Verstoß nicht erkennbar ist - lediglich die Betriebsgefahr des Beklagten PKW zu berücksichtigen.

Verschulden des Geschädigten ...

a) Allein dass der Geschädigte den Straßenrand zum Gehen nutzte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, da die Straße über keinen Gehweg verfügte.

b) Auch das Tragen dunkler Kleidung beinhaltet für sich betrachtet kein haftungsrechtlich relevantes Fehlverhalten.

c) Dafür, dass der Geschädigte nicht den Rand der Fahrbahn eingehalten hat, sondern straßenmittig gelaufen ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Diesbezüglich erläuterte der Sachverständige, dass er keine Angaben dazu machen könnte, in welchem Bereich der Fahrbahn sich der Unfall zugetragen hat.

d) Ebenso kann nicht nachwiesen werden, dass ... erst unmittelbar vor dem Unfall die Fahrbahn betrat. Dieser Schluss kann auch nicht aufgrund der Gesamtumstände gezogen werden. Vielmehr bleibt unklar, wie lange und in welchem Bereich der Straße sich der Kläger aufhielt.

e) Auch dass der Geschädigte ... vor dem Zusammenstoß nicht zur Seite ausgewichen ist, ist nachweislich nicht vorwerfbar. Es mag sein, dass der Zusammenstoß durch ein Ausweichen durch einen Schritt zur Seite vermieden worden wäre. Ein Mitverschulden lässt sich deshalb aber nur dann annehmen, wenn ein Ausweichmanöver in vorwerfbarer Weise unterlassen worden wäre. Hierzu fehlt ein Nachweis. Auch von einem dunkel gekleideten Fußgänger kann nicht verlangt werden, sich vorsorglich vor jedem sich nähernden Kraftfahrzeug durch ein Verlassen der Fahrbahn in Sicherheit zu bringen. Auch kann nicht festgestellt werden, wann der Fußgänger die Situation als gefährlich erkennen konnte und ob ein Ausweichen zu diesem Zeitpunkt überhaupt möglich war.

f) Dass der Geschädigte keine Brille trug, ist, wie erläutert, ebenfalls nicht nachweis- und damit nicht vorwerfbar.

g) Schließlich kann auch kein Beweis dafür geführt werden, dass die Alkoholisierung des Opfers für den Unfall schadensursächlich gewesen ist. Auch wenn dies naheliegend ist, steht dies nicht sicher fest.

h) Allerdings trifft ... ein grobes Eigenverschulden am Unfall deshalb, weil er nicht, wie vorgeschrieben, die linke, sondern die rechte Fahrbahnhälfte zum Gehen nutzte. Der Geschädigte hatte auf der Fahrbahnhälfte des Erstbeklagten nichts zu suchen. Er hätte außerorts den in Gehrichtung linken Fahrbahnrand benutzen müssen, § 25 Abs. 1 StVO. Dafür, dass ein Gehen am rechten Fahrbahnrand nicht zumutbar war, ist nichts vorgetragen.

Das Betreten der Fahrbahn mit dem Rücken zum nachfolgenden Verkehr bei Dunkelheit verletzte das Gebot der Eigensicherung in hohem Maße, weil so der Fahrzeugverkehr in die eigene Gehrichtung nicht beobachtet werden konnte.

Schutzzweck von § 25 Abs.1 StVO ist in erster Linie der Schutz des Fußgängers. Diese sind vor allem bei Dunkelheit der Gefahr ausgesetzt, dass Kraftfahrer, die vom Gegenverkehr geblendet werden, Fußgänger an der rechten Seite leicht übersehen. Anderseits wird der Fußgänger durch ein Gehen auf der gegenüberliegenden Seite in die Lage versetzt, sich selbst auf ein entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig einzustellen. Mittelbar wird dadurch auch ein Schutz der Kraftfahrer ermöglicht, denen die größere Sicherheit des Fußgängers vor Gefahren des Kraftverkehrs auch zugute kommt. Wäre der Geschädigte auf der richtigen Straßenseite gelaufen, wäre es zum Unfall nicht gekommen, im Übrigen hätte der Geschädigte eher oder überhaupt auf das ihm entgegenkommende Fahrzeug reagieren können. Aus diesem Grund ist ein Verstoß des ... gegen diese Regelung ihm auch im Verhältnis zu den Beklagten vorwerfbar.

Bei der Abwägung der Verursachungs- und Haftungsbeiträge berücksichtigte das Gericht zum einen, dass der Geschädigte eine Unfallursache dadurch setzte, dass er leichtsinnig und das eigene Sicherheitsinteresse außer Acht lassend am rechten Fahrbahnrand entlang lief, § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB. Auf der anderen Seite ist die Betriebsgefahr des Beklagten-​Pkw zu berücksichtigen, die bei einem Unfall mit einem Fußgänger deutlich schwerer wiegt als bei einem Unfall mit einem anderen Kraftfahrzeug. Insgesamt geht das Gericht von einer Haftungsverteilung

50 % zu 50 % aus. II.

Haftung der Höhe nach

Nachdem die der Klägerin zu 1) entstandenen Kosten unstreitig waren, war hinsichtlich der bestrittenen Pflegekosten der Klägerin zu 2) Beweis zu erheben. Das insoweit eingeholte pflegewissenschaftliche Gutachten kam zum klaren Ergebnis, dass beim Geschädigten regelmäßiger pflegerischer Unterstützungsbedarf bestand im Bereich der Körperpflege, der Mobilität und der Nahrungsaufnahme. Dieser Bedarf war Folge der unfallbedingten Verletzungen, insbesondere der Schulterblatt- und Schlüsselbeinfraktur rechts sowie der Schienbeinfraktur links. Dementsprechend seien die von der ... in Höhe von 10.230 Euro geltend gemachten Kosten vollständig auf diesen Bedarf zurückzuführen. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen für das Gericht nicht. Deshalb waren bei der Berechnung der Schadenshöhe die geltend gemachten Kosten in voller Höhe anzusetzen.

III.

Aufgrund der massiven Verletzungen des Versicherten ist auch der Feststellungsantrag begründet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere unfallbedingte Behandlungskosten entstehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.