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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 15.05.2013 - Au 7 S 13.590 - Zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol

VG Augsburg v. 15.05.2013: Zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol


Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 15.05.2013 - Au 7 S 13.590) hat entschieden:
1. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (nur dann) vorhanden, wenn eine Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr stattfindet und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt (sog. Mischkonsum).

2. Kommt es erst nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu einer Veränderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG das Verwaltungsverfahren fortführen (BayVGH, U.v. 12.3.2012 – 11 B 10.955 – juris).


Siehe auch Die örtliche Zuständigkeit der Führerscheinstelle und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:


I.

Die Beteiligten stehen in Streit über die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch den Antragsgegner.

1. Der Antragsteller ist seit ... 1999 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, dass aufgrund dieses Sachverhalts von einer Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr auszugehen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Er erhalte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. März 2013 teilte der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass er an einer ... Adresse gemeldet sei. Es wurde die Abgabe des Verfahrens dorthin beantragt.

Ausweislich einer Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts der Landeshauptstadt ... vom 19. April 2013 ist der Antragsteller seit dem 1. März 2013 in ... mit einer Wohnung unter der Adresse ... gemeldet. Die bisherige Wohngemeinde des Antragstellers hat die Abmeldung von der bisherigen Wohnadresse ... am 4. März 2013 vorgenommen. Aus den Akten geht weiter hervor, dass zunächst eine Meldung in der Stadt ... mit einem Nebenwohnsitz ab dem 3. Januar 2013 erfolgte.

Daraufhin wurde die Fahrerlaubnisakte des Antragstellers von der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners an die Stadt ... zur weiteren Bearbeitung übersandt. Die Stadt ... gab diese Akten jedoch am 11. April 2013 an die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners mit der Information zurück, dass es sich bei der ... Adresse lediglich um einen Nebenwohnsitz handle.

Mit Bescheid vom 18. April 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis in vollem Umfang (Ziffer 1. des Bescheidtenors) und verpflichtet ihn zur unverzüglichen Abgabe seines am 15. Januar 1999 ausgestellten Führerscheins, Nr. ... (Ziffer 2. des Bescheidtenors). In Ziffer 3. des Bescheidtenors wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. des Bescheidtenors angeordnet und für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Vorlageverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht (Ziffer 4. des Bescheidtenors).

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 23. April 2013 und seinen Bevollmächtigten am 24. April 2013 zugestellt.

Am 24. April 2013 hat der Antragsteller seinen Führerschein persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.




2. Mit Schreiben vom 24. April 2013 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen, den Bescheid des Landratsamts ... vom 18. April 2013 aufzuheben (Az. Au 7 K 13.589).
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18. April 2013 (Bescheid des Landratsamts ... vom 18. April 2013, Az. ...) wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners örtlich unzuständig gewesen sei und der Bescheid deshalb formell rechtswidrig sei. Aufgrund der Meldebescheinigung handle es sich bei der ... Adresse des Antragstellers um dessen Hauptwohnsitz. Der Antragsteller reise zwar aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit viel, seine einzige Wohnung sei aber ausweislich der Meldebestätigung diejenige in ....

3. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 beantragt,
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2013 abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums vorliegen würden.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.


II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war nach §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. April 2013 gegen Ziffer 1. des Bescheidtenors wiederhergestellt, hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 2. (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FeV) angeordnet, und hinsichtlich der Ablieferung des Führerscheins die Vollziehung aufgehoben werden soll (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

Der in dem dargelegten Sinne ausgelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer I. 5. der Gründe des Bescheides vom 18. April 2013 entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22).

Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, warum er den Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ansieht. Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, wird mit der Nichteignung aufgrund eines Cannabiskonsums und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Im Bereich des Sicherheitsrechts genügt es, die für die Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – juris; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).

In Bezug auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung in Ziffer 2. des Bescheidtenors (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FeV) ist eine Begründung nicht erforderlich.

2. Die aufschiebende Wirkung war nicht wiederherzustellen bzw. nicht anzuordnen, weil sich der streitgegenständliche Bescheid im Rahmen einer summarischen Prüfung zwar als möglicherweise rechtswidrig erweist, dieser mögliche Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit aber nicht zu einer Aufhebung des Bescheids führen wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 46 BayVwVfG).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen und bei erfolgter Vollziehung die Aufhebung dieser anordnen, § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Erweist sich die erhobene Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.




Unter Anwendung dieser Grundsätze war der vorliegende Antrag abzulehnen. Die erhobene Klage erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als unbegründet, da der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins materiell rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller die fehlende örtliche Zuständigkeit der den streitgegenständlichen Bescheid erlassenden Fahrerlaubnisbehörde rügt, kann er mit diesem Vorbringen nicht durchdringen.

Die örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde richtet sich nach § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV, wonach es bei mehreren Wohnungen auf die Hauptwohnung ankommt.

Zwar sprechen die Angaben im Melderegister und des Antragstellers selbst dafür, dass die Hauptwohnung des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. April 2013 in ... war. Ausweislich einer Meldebestätigung (Bl. 32 der Gerichtsakten) – Stand 19. April 2013 – und einer Abmeldebestätigung (Bl. 33 der Gerichtsakten) war der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt mit einer einzigen Wohnung in ... gemeldet und hat sich ordnungsgemäß von seiner bisherigen Adresse im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners abgemeldet.

Jedoch konnte zum einen das Landratsamt ... das Verfahren nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG – welcher regelungsgleich mit § 3 Abs. 3 VwVfG NRW und § 3 Abs. 3 VwVfG ist – fortführen, da dieses jedenfalls bis zum 1. März 2013 für den Antragsteller betreffende fahrerlaubnisrechtliche Angelegenheiten örtlich zuständig war, weil sich sein Wohnsitz bis dahin unbestritten in der Gemeinde ..., Landkreis ... befand. Kommt es erst nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu einer Veränderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG das Verwaltungsverfahren fortführen (BayVGH, U.v. 12.3.2012 – 11 B 10.955 – juris). Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG sind im gegebenen Fall erfüllt, da das auf Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gerichtete Verwaltungsverfahren durch das Schreiben des Antragsgegners vom 19. Februar 2013 eingeleitet wurde, also zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller mit seinem Hauptwohnsitz noch im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gemeldet war. Es diente im Sinn von Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG der einfachen und zweckmäßigen Durchführung dieses Verfahrens, wenn das Landratsamt auch nach dem Wegzug des Antragstellers aus dem Landkreis zuständig blieb. Interessen des Antragstellers standen dem nicht entgegen; insbesondere ergab sich aus dem Weiterbetrieb des Verfahrens durch den Antragsgegner keine nennenswerte Erschwernis des Kontakts zwischen ihm, seinen Bevollmächtigten und der Behörde. Die nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erforderliche Zustimmung hat die Landeshauptstadt ... konkludent mit Schreiben vom 11. April 2013 erteilt, als es die Fahrerlaubnisakten wieder zurückgegeben hat. Diese Rücksendung lässt keinen Zweifel daran zu, dass die Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch das Landratsamt ... dem Willen der Landeshauptstadt ... entsprach.

Jedenfalls aber führt die behauptete örtliche Unzuständigkeit des Landratsamtes ... nicht zur Nichtigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts (Art. 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG). Damit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis allenfalls rechtswidrig, so dass Art. 46 BayVwVfG zur Anwendung kommt (vgl. VG Augsburg, U.v. 31.8.2012 – Au 7 K 12.313 – juris). Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der erlassenden Behörde beansprucht werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre. So liegt der Fall hier, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei feststehender Ungeeignetheit zwingend ist, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV.

b) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Demnach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (nur dann) vorhanden, wenn eine Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr stattfindet und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt (sog. Mischkonsum).

c) Der Antragsgegner ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt sind, also der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und keine Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr stattfindet bzw. der Antragsteller unter Wirkung von Cannabis stehend zusätzlich Alkohol konsumiert hat.

Der Antragsteller hat am 30. Dezember 2012 gegen 5:15 Uhr mit einer THC-Konzentration von 2,9 ng/ml am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen und damit gegen das Verbot verstoßen, zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Fahrzeugs zu trennen. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es, ab einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1711 – juris; B.v. 14.9.2006 – 11 CS 06.1475 – juris; B.v. 7.1.2009 – 11 CS 08.1545 – juris). Darauf, ob drogentypische Ausfallerscheinungen bzw. Fahruntüchtigkeit feststellbar waren, kommt es nicht an (vgl. hierzu grundlegend BayVGH, B.v. 11.11.2004 – 11 CS 04.2893 – juris; B.v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1711 – juris; B.v. 13.6.2008 – 11 CS 08.633 – juris).

Weiter ist von gelegentlichem Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen, welcher nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vorliegt, wenn diese Droge zwei Mal in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (vgl. dazu ausführlich BayVGH, B.v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – juris LS 1.; B.v. 27.3.2006 – 11 CS 05.1559 – juris Rn. 18; B.v. 13.12.2010 – 11 CS 10.2873 – juris Rn. 14). Der Antragsteller hat selbst vortragen lassen, dass er „allenfalls unregelmäßig“ Cannabis konsumierte. Damit steht aber fest, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden Cannabiskonsum nicht um einen einmaligen Konsum gehandelt haben kann. Zum anderen lässt sich sowohl aus dem THC-Wert wie auch dem THC-COOH-Wert der untersuchten Blutprobe in Verbindung mit der Einlassung des Antragstellers zum Zeitpunkt des angeblichen Konsums etwa fünf Tage vor Blutentnahme unter Berücksichtigung der Abbaugeschwindigkeit dieser Stoffwechselprodukte jedenfalls der gelegentliche Cannabiskonsum belegen (vgl. dazu ausführlich BayVGH, B.v. 15.9.2009 – 11 CS 09.1166 – juris Rn. 23 f.; B.v. 5.3.2009 – 11 CS 08.3046 – juris Rn. 15).

Darüber hinaus belegt das Ergebnis der Blutuntersuchung, dass der Antragsteller zusätzlich unter Einfluss von Alkohol stand und es damit zu einer Überlappung der Wirkungen kommen kann ("wirkungsbezogene Betrachtungsweise", vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2012 – 11 B 10.955 – juris).

Nach alldem war der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr anzusehen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

d) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelfallvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 – 11 CS 08.1545 – juris). Solche besonderen Umstände hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Es ist vielmehr allein maßgebend, dass der Antragsteller unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von 2,9 ng/ml und 0,77 Promille Ethylalkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat, sodass sich die festgestellte Konzentration auf die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit auswirken konnte. Besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen bzgl. des anzunehmenden gelegentlichen Cannabiskonsums hat der Antragsteller nicht zu erkennen gegeben.

e) Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist nicht zu beanstanden.

3. Eine, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachtende, mögliche Wiedererlangung der Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist derzeit nicht anzunehmen. Die hierfür nötigen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die sogenannte „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“, die Frist, innerhalb derer die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV, d.h. ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, entscheiden darf (BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris Rn. 26), da innerhalb dieses Jahres keine Wiedererlangung gegeben sein kann (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV; BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 35, 29 ff. m.w.N.), ist nicht abgelaufen. Sie beginnt in dem Zeitpunkt, in dem behauptet wird oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Abstinenz vorliege (BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris Rn. 26).

Dieser Zeitpunkt liegt hier frühestens nach dem Cannabiskonsum Ende Dezember 2012 und damit offensichtlich weniger als ein Jahr vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides am 18. April 2013. Die behauptete Abstinenz ist darüber hinaus nicht hinreichend belegt. Eine besondere Verhaltenssteuerung ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. o.).

4. Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Vollzugsinteresse überwiegt hier.

Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für den Antragsteller erhebliche berufliche und sonstige Nachteile zur Folge hat. Hier ist insbesondere zu sehen, dass der Antragsteller beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es jedoch, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen aller Art im Verkehr zu stellen (BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – juris Rn. 52). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung kommt deshalb in der Regel nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 1.4.2008 – 11 CS 07.2281 – juris).

Dies ist beim Antragsteller auf Grund seines gelegentlichen Konsums von Cannabis in Verbindung mit einem gleichzeitig wirkenden Alkoholkonsum und der fehlenden Fähigkeit, zwischen dem Konsum der Droge und der Verkehrsteilnahme trennen zu können, nicht der Fall. Das Gefahrenpotential eines unter Einfluss von Cannabis und Alkohol fahrenden PKW-Lenkers liegt grundsätzlich über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer. Da beim Antragsteller die Abstinenz noch nicht langfristig belegt wurde, stellt die weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug - welche unzweifelhaft erfolgen wird - ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Dies ergibt sich schon aus der Regelwertung der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen daher die privaten Belange des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug zurückstehen. Eine Abstinenzkontrolle würde nur nachträglich die Abstinenz belegen. Die Feststellung, dass der Antragsteller aber ein gefestigtes Trennungsvermögen aufweist, ist so nicht im Voraus möglich. Die berufliche Situation kann nur in einem Umfang berücksichtigt werden, der die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahezu ausschließt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 2; § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.). Eine Hauptsachestreitigkeit über eine Fahrerlaubnis für die Klassen B, C1 und E (die weiteren Klassen sind gemäß § 6 Abs. 3 FeV umfasst) ist nach der Empfehlung in Abschnitt II. 46.3, 46.5, 46. 8 mit einem Betrag von 12.500,- EUR zu veranschlagen. Dieser Betrag ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß der Empfehlung in Abschnitt II.1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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