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VGH München Beschluss vom 03.07.2012 - 11 ZB 12.1235 - Kein Bestandsschutz bei einer nach Entzug im Jahre 1992 neu erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3

VGH München v. 03.07.2012: Kein Bestandsschutz bei einer nach Entzug im Jahre 1992 neu erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3


Der VGH München (Beschluss vom 03.07.2012 - 11 ZB 12.1235) hat entschieden:
Wird eine Fahrerlaubnis aus dem Jahre 1977 im Jahre 1992 entzogen und sodann noch 1992 eine neue Fahrerlaubnis erteilt, so ist die erst ab 01.09.2002 anwendbare Übergangsregelung des § 76 Nr, 11a FEV nicht anwendbar. Die Übergangsvorschrift verleiht einen Anspruch auf prüfungsfreie Zuerkennung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 nur "im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20". Sie kommt mithin ausschließlich zur Anwendung, wenn über die Verleihung einer solchen Fahrberechtigung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis zu befinden ist.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


Gründe:

I.

Der Kläger erwarb am 19. Oktober 1977 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3. Sie wurde ihm durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 22. Januar 1992, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, entzogen.

Im Lauf des Jahres 1992 beantragte der Kläger bei der Stadt Oberhausen die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3. Diesem Antrag entsprach der Oberkreisdirektor des Rhein-​Sieg-​Kreises am 20. Juli 1992.

Am 4. November 2008 wurde dem Kläger ein dem Muster 1 der Anlage 8 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung entsprechender Kartenführerschein ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 beantragte er beim Landratsamt Augsburg, gestützt auf § 76 Nr. 11a FeV, die Eintragung der Klasse A1 in seinen Führerschein. Dieses Begehren lehnte die Behörde durch Bescheid vom 28. Februar 2011 ab.

Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung dieses Bescheids und die Verpflichtung des Beklagten erstrebte, ihm prüfungsfrei eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Augsburg durch Urteil vom 13. April 2012 als zulässig, aber nicht begründet ab. Den Antrag, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, stützt der Kläger auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der Kläger die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO bereits nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt hat und sich aus seinem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben.

1. Die von ihm behauptete besondere rechtliche Schwierigkeit im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO leitet der Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung allein aus der Tatsache her, dass das Verfahren im ersten Rechtszug nicht gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen wurde. Dieser Umstand genügt für sich genommen nicht, damit die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO als dargelegt angesehen werden können (vgl. z.B. BayVGH vom 25.6.1999 Az. 10 ZB 99.1136 RdNr. 2; vom 27.3.2000 Az. 10 ZB 99.1190 RdNr. 3; vom 14.8.2001 Az. 24 ZB 00.1379 RdNr. 11; vom 3.6.2002 Az. 8 ZB 02.298 RdNr. 6; vom 5.8.2002 Az. 7 ZB 02.507 RdNr. 6; vom 10.12.2002 Az. 14 ZB 01.2460 RdNr. 8; vom 29.7.2004 Az. 9 ZB 04.698 RdNr. 9; vom 16.2.2009 Az. 12 ZB 07.2158 RdNr. 12; vom 3.11.2009 Az. 14 ZB 08.3174 RdNr. 6; vom 27.9.2010 Az. 2 ZB 08.2775 RdNr. 13; vom 21.12.2010 Az. 12 ZB 10.203 RdNr. 15; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 8 zu § 124 mit Nachweisen aus der Spruchpraxis anderer Oberverwaltungsgerichte). Dieses Ergebnis rechtfertigt sich bereits daraus, dass sich die Beantwortung der Frage, ob eine Verwaltungsstreitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, in dem Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsgericht über die Frage einer etwaigen Übertragung der Entscheidungszuständigkeit auf den Einzelrichter zu befinden hat, anders darstellen kann als in dem Zeitpunkt, in dem über die Zulassung der Berufung zu befinden ist. Auch kann es triftige Gründe geben, einen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierigen Fall gleichwohl in der Kammer zu behandeln (z.B. die Notwendigkeit der Einarbeitung neu in den Spruchkörper eingetretener Richter oder der Umstand, dass in der Kammer mehrere gleich oder ähnlich gelagerte, jedoch von verschiedenen Berichterstattern zu betreuende Streitsachen anhängig sind, so dass es verfahrensökonomischer ist, sie - z.B. durch die zeitgleiche Durchführung der mündlichen Verhandlung - einer Entscheidung durch die Kammer zuzuführen). § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde deshalb bewusst als "Soll"-​Regelung ausgestaltet. Zudem schließt § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Übertragung auf den Einzelrichter selbst in einfach gelagerten Fällen aus. Vor allem aber muss berücksichtigt werden, dass § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte erster Instanz zu einer Zulassung der Berufung nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder bei Abweichung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte ermächtigt. Diese Wertung des Gesetzgebers würde umgangen, zöge die Nichtübertragung eines Verfahrens auf den Einzelrichter durch die erste Instanz für das Oberverwaltungsgericht auf die diesbezügliche Rüge eines Beteiligten hin die zwingende Notwendigkeit nach sich, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen; die Regelung des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO würde so faktisch um eine dritte den erstinstanzlichen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnete Möglichkeit erweitert, den Beteiligten unabhängig von der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts den Zugang zur zweiten Instanz zu eröffnen.

2. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer
  1. eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

  2. darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

  3. aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

  4. ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt
(vgl. u. a. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNr. 211 zu § 124).

Der Kläger hat im vorletzten Absatz der Antragsbegründung vom 27. Juni 2012 zwar eine bestimmte Frage formulieren lassen. Es fehlen jedoch Darlegungen jedweder Art zur Klärungsbedürftigkeit, zur Entscheidungserheblichkeit und zur einzelfallübergreifenden Bedeutung dieser Fragestellung.

3. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) leitet der Kläger zum einen daraus her, dass ihm bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 1992 ein Formblatt zur Verfügung gestellt worden sei, das bei ihm den Eindruck hervorgerufen habe, der von ihm gestellte Antrag ziele auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis ab, die exakt den gleichen Umfang wie die Berechtigung aufweise, die er bis zum 22. Januar 1992 innehatte. Deswegen und weil er auch sonst nicht darauf hingewiesen worden sei, dass wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung eine neu erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 nicht mehr die Klasse 1b mitumfasse, habe er es unterlassen, ausdrücklich auch eine Fahrerlaubnis der letztgenannten Klasse zu beantragen. Wäre er entsprechend belehrt worden, hätte er einen solchen Antrag selbstverständlich gestellt; ihm hätte dann außer der Klasse 3 auch die Klasse 1b prüfungsfrei wiedererteilt werden müssen.

Dieses Vorbringen ist sowohl unter tatsächlichem als auch unter rechtlichem Blickwinkel nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

In tatsächlicher Hinsicht kann die Behauptung des Klägers, ihm seien Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, die mit den Worten "Antrag auf Erteilung der entzogenen Fahrerlaubnis" überschrieben gewesen seien, nicht als zutreffend anerkannt werden. Das von ihm am 30. März 1992 unterzeichnete Formblatt trug vielmehr die Überschrift "Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse …". In das freie Feld hinter dem Wort "Klasse" wurde handschriftlich die Ziffer III eingetragen. Der Kläger hat im Jahr 1992 mithin ausdrücklich nur eine Fahrerlaubnis dieser Klasse beantragt. Der Umstand, dass sie mit einer römischen Ziffer bezeichnet wurde, während für die Fahrerlaubnisklassen alten Rechts sowohl in den einschlägigen Normen als auch in der Verwaltungspraxis durchgängig arabische Zahlen verwendet wurden, lässt es im Übrigen als naheliegend erscheinen, dass diese Eintragung vom Kläger selbst stammt. Ein Vergleich des Schreibgeräts, mit dem der Vordruck im Übrigen ausgefüllt und unterzeichnet wurde, bestätigt das ebenso wie die Gegenüberstellung dieser handschriftlichen Eintragungen mit der ersichtlich von einer anderen Person vorgenommenen Angabe der laufenden Nummer des Antrags auf dem Formblatt (sie kann der Sache nach nur von einem Amtsträger vergeben werden). Von einer eigenmächtigen Beschränkung des Antrags auf die Klasse 3 durch die Behörde kann deshalb nicht ausgegangen werden; auch der Kläger selbst behauptet das nicht. Das im einschlägigen Formblatt vorgesehene freie Feld zur Angabe der Klasse(n), deren Zuerkennung der Bewerber wünscht, widerlegt auch seine Einlassung, es habe der Platz gefehlt, überhaupt einzelne Klassen zu benennen.

Der Umstand, dass der Kläger außerdem die in dem verwendeten Formblatt enthaltene Auswahlvariante "Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug gemäß § 15c StVZO" angekreuzt hat, vermag die von ihm aufgestellte Behauptung, er habe die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in exakt dem gleichen Umfang beantragt, wie sie die entzogene Berechtigung aufgewiesen habe, ebenfalls nicht zu stützen. Denn eine erneute "Erteilung der entzogenen Fahrerlaubnis" hatte - entgegen der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung - auch diese Antwortvariante nicht zum Gegenstand. Vielmehr kann ein Neuerteilungsantrag auch auf die Erlangung einer Fahrerlaubnis in einem im Vergleich zum früheren Besitzstand eingeschränkten Umfang abzielen (was insbesondere dann naheliegen kann, wenn der Bewerber - z.B. wegen fortgeschrittenen Alters oder veränderter Lebensumstände - kein Interesse mehr daran besitzt, auch eine Fahrberechtigung für Leichtkrafträder zu erhalten). Von einer solchen Antragsbeschränkung darf die Behörde namentlich dann ausgehen, wenn im Neuerteilungsantrag - wie das beim Kläger der Fall war - die Klasse, die dem Betroffenen wieder zuerkannt werden soll, ausdrücklich genannt wird.

Unter rechtlichem Blickwinkel ergeben sich aus der Antragsbegründung deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil der Kläger unter Verstoß gegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt hat, aus welcher Rechtsnorm oder welchem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz sich eine Verpflichtung der Stadt Oberhausen oder des Rhein-​Sieg-​Kreises ergeben soll, ihn seinerzeit darauf hinzuweisen, dass die im Jahr 1992 beantragte und erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrberechtigung für solche Fahrzeuge mehr verlieh, deren Führen im Straßenverkehr eine Fahrerlaubnis der Klasse 1b voraussetzte. Der knappe, ebenfalls nicht näher erläuterte Hinweis darauf, er sehe sich einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ausgesetzt, betrifft nur die Folgen der (nur aus seiner Sicht) irreführenden Antragsunterlagen und der behauptetermaßen unterlassenen Aufklärung der Fahrerlaubnisbehörde über die materielle Rechtslage; dass und warum eine solche Hinweispflicht bestanden haben soll, geht aus dieser Einlassung nicht hervor.

Ebenfalls nicht dargetan hat der Kläger, dass eine Verletzung der Hinweispflicht - ihr Bestehen unterstellt - ihm heute einen Anspruch darauf verschafft, prüfungsfrei eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 zugesprochen zu erhalten. Denn die Rechtsordnung reagiert auf durch die öffentliche Gewalt zugefügtes Unrecht keineswegs durchgängig durch die Zuerkennung eines Anspruchs auf Verschaffung der rechtswidrig vorenthaltenen Vergünstigung, sondern billigt dem Betroffenen teilweise (vgl. z.B. § 839 BGB) nur Sekundäransprüche zu. Desgleichen fehlt in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung jede Darlegung dazu, dass sich ein etwaiger Anspruch auf "Naturalrestitution" - würde aus dem behaupteten Fehlverhalten der Stadt Oberhausen oder des Rhein-​Sieg-​Kreises ein solches Recht resultieren - gegen den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits (mithin gegen einen Träger öffentlicher Gewalt, dem selbst kein Verstoß gegen die vom Kläger behauptete Aufklärungspflicht zur Last fällt) richtet.

Nicht aufgezeigt hat der Kläger im Übrigen auch, dass er im Jahr 1992 einen Anspruch darauf besessen hätte, eine Fahrerlaubnis der Klasse 1b prüfungsfrei zuerkannt zu erhalten. Diesbezügliche Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als § 15c Abs. 2 Satz 1 StVZO in der im Jahr 1992 geltenden Fassung eine solche Vergünstigung davon abhängig machte, dass "keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 11 Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt". Sollte diese Voraussetzung im Jahr 1992 in der Person der Klägers erfüllt gewesen sein, hätte der Verzicht auf eine Fahrerlaubnisprüfung nach der genannten Vorschrift zudem im Ermessen der zuständigen Behörde gestanden. Wurde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 beantragt, die vor ihrer Entziehung - wie das beim Kläger der Fall war - auch zum Führen von Leichtkrafträdern berechtigt hatte, so wurde im einschlägigen Schrifttum eine prüfungsfreie Neuerteilung nur dann als pflichtgemäße Ermessensausübung angesehen, wenn der Bewerber in dem der Entziehung vorausgegangenen Zeitraum über eine regelmäßige Praxis im Führen derartiger Fahrzeuge verfügte (vgl. Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 1987, Anm. 3 zu § 15c StVZO). Ebenfalls als nicht pflichtgemäß wurde der Verzicht auf eine Fahrerlaubnisprüfung bei Personen erachtet, denen die Fahrerlaubnis bereits wiederholt entzogen worden war (Bouska, ebenda). Da dem Kläger die Fahrerlaubnis bereits am 8. März 1976 durch das Amtsgericht Oberhausen aberkannt worden war, hätte er auch unter diesem Blickwinkel nicht von einer Darlegung darüber Abstand nehmen dürfen, dass er einen Rechtsanspruch auf prüfungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1b besessen hätte.

b) Aus § 76 Nr. 11a FeV kann der Kläger einen solchen Anspruch weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung herleiten. Diese erst durch Art. 1 Nr. 36 Buchst. g der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-​Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2002 (BGBl I S. 3267) mit Wirkung ab dem 1. September 2002 geschaffene (im Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis an den Kläger mithin noch gar nicht existente) Norm verleiht einen Anspruch auf prüfungsfreie Zuerkennung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 nur "im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20". Sie kommt mithin ausschließlich zur Anwendung, wenn über die Verleihung einer solchen Fahrberechtigung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis zu befinden ist. Allein unter dieser Voraussetzung ist eine solche Privilegierung auch gerechtfertigt. Im Beschluss vom 20. April 2011 (Az. 11 CE 11.359 RdNrn. 17 f.) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:
"§ 76 Nr. 11a FeV liegt … die Konzeption zugrunde, dass die Fahrerlaubnisbehörde über die Frage, ob ein Bewerber, der die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sowohl der Klasse B als auch weiterer Klassen beantragt hat, nur einmal und einheitlich darüber befinden soll, ob es einer erneuten Befähigungsprüfung bedarf. Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass der Bewerber nur hinsichtlich der von ihm beantragten, über die Klasse B hinausgehenden Fahrerlaubnisklassen nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist es ihr nach dieser Bestimmung verwehrt, die Absolvierung einer theoretischen und/oder praktischen Fahrprüfung allein für diese Klassen anzuordnen. Vielmehr muss sie die Teilnahme an einer Prüfung für die Klasse B verlangen, um die Ablegung einer theoretischen und/oder praktischen Prüfung auch für die vom Bewerber beantragten weiteren Fahrerlaubnisklassen fordern zu können.

Da das Urteil darüber, ob eine Person, der die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder die hierauf verzichtet hat, noch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, hinsichtlich verschiedener Fahrerlaubnisklassen unterschiedlich ausfallen kann, muss die Behörde bei ihrer Entscheidung, ob sie nach § 20 Abs. 2 FeV von einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung absehen darf, wissen, welche Fahrerlaubnisklassen der Betroffene erwerben will. Gelangt sie nämlich zu dem Ergebnis, dass der Bewerber zwar hinsichtlich der Klasse B, nicht mehr aber hinsichtlich anderer von ihm beantragter Klassen noch über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, zwingt § 76 Nr. 11a FeV sie, eine Fahrerlaubnisprüfung auch hinsichtlich der Klasse B anzuordnen, um nicht unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 7 und 8 StVG einer Person prüfungsfrei Fahrerlaubnisse für Klassen erteilen zu müssen, hinsichtlich derer die Befähigung des Betroffenen verneint werden muss (oder zumindest zweifelhaft ist). Da weder der Verordnungsgeber noch die Gerichte die öffentliche Verwaltung zu einer rechtswidrigen Erteilungspraxis verpflichten dürfen, ist § 76 Nr. 11a FeV (in all seinen Fassungen) so auszulegen, dass diese Bestimmung mit höherrangigem Recht (hier: mit dem sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 7 und 8 StVG ergebenden Erfordernis, dass die Befähigung eines Fahrerlaubnisbewerbers positiv feststehen muss) vereinbar ist. Das ist nur dann der Fall, wenn man den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die Sachverhaltsgestaltung beschränkt, dass die Neuerteilung von Fahrerlaubnissen für andere Klassen als die Klasse B zusammen mit der Zuerkennung dieser Klasse beantragt wird. Denn nur dann kann es die Behörde vermeiden, einer Person nach § 76 Nr. 11a FeV prüfungsfrei eine Fahrerlaubnis für über die Klasse B hinausgehende Klassen zuerkennen zu müssen, obwohl sie Zweifel an der Befähigung des Betroffenen für diese Klassen hegt."
Dem ist aus Anlass des vorliegenden Falles nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffende Begründung des in diesem Verfahren am 13. April 2012 erlassenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.