Das Verkehrslexikon

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VGH München Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 - Zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung der Klassen 1 und 3 (alt) und zur prüfungsfreien Erteilung der Fahrerlaubnisklassen A, BE, C1 und C1E

VGH München v. 17.04.2012: Zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung der Klassen 1 und 3 (alt) und zur prüfungsfreien Erteilung der Fahrerlaubnisklassen A, BE, C1 und C1E


Der VGH München (Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873) hat entschieden:
Bei der Prüfung der Frage, ob i. S. von § 20 Abs. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kommt auch nach der Änderung von § 20 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu. Die Tatsache, dass der Betroffene 2008 wieder über eine neuerteilte Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, reicht nicht zum Nachweis dafür aus, dass der Kläger auch über die praktischen Kenntnisse für das Führen von Fahrzeugen der hier beantragten Klassen BE, C1 und C1E verfügt. Ein Fahrerlaubnisbewerber kann sich auf § 76 Nr. 11 a FeV zumindest dann nicht berufen, wenn die über die Fahrerlaubnisklasse B hinausgehenden Fahrerlaubnisklassen der früheren Fahrerlaubnisklasse 3 nicht zusammen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B, sondern gesondert beantragt werden.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


Tatbestand:

Der 1970 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die prüfungsfreie Neuerteilung seiner im Jahr 1993 entzogenen Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1 und C1E.

Das Amtsgericht Berlin-​Tiergarten entzog dem Kläger u.a. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Oktober 1993 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt) und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 30. September 1996 an.

Laut Akteninhalt scheiterten mehrere Versuche des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis an der Auffassung der Führerscheinbehörde, dass eine medizinisch-​psychologische Untersuchung erforderlich ist (2003 und 2007), da der Kläger auch nach der Verurteilung 1993 wegen mehrerer Alkoholdelikte aufgefallen war (Beleidigung bei 1,98‰ im Jahr 2000 - Urteil des Amtsgerichts Erding vom 2.3.2001; Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad mit 1,77‰ im Jahr 2004; Beleidigung unter Alkoholeinfluss am 3.8.2007 - Urteil des Amtsgerichts Erding vom 23.1.2008).

Am 19. Februar 2008 erwarb der Kläger in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 5. Januar 2009 beantragte der Kläger beim Landratsamt Erding die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis, die er am 29. Januar 2010 erhielt (Führerschein der Klassen B, M und L).

Nach Anhörung lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 29. Juli 2010 den Antrag des Klägers vom 29. Januar 2010 auf prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnisklassen A, BE, C1 und C1E ab. In der langen Zeitspanne, in der der Kläger nicht über eine Fahrerlaubnis der beantragten Klassen verfügt habe, werde eine relevante Tatsache i. S. des § 20 Abs. 2 FeV gesehen. Die mangelnde Fahrpraxis führe dazu, dass die für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr notwendigen Fertigkeiten nachließen und die erforderliche Routine verloren gehe. Da der Kläger seit 19. Februar 2008 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sei, gehe die Behörde davon aus, dass er über ausreichende theoretische Kenntnisse verfüge. Deshalb werde nur die Ablegung der praktischen Fahrerlaubnisprüfung gefordert.

Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2010 zurück. Die Änderung der FeV beinhalte lediglich den Wegfall der Zweijahresfrist. Der zeitliche Aspekt spiele jedoch eine entscheidende Rolle im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung, ob entsprechende Befähigungsmängel vorlägen. Der Prüfungsstoff für die beantragten Fahrerlaubnisklassen umfasse zusätzliche Fertigkeiten im Vergleich zu der Fahrerlaubnisklasse B.

Am 22. November 2010 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. Oktober 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis für die Klassen A, BE, C1 und C1E zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2011 ab. In der langen Zeitspanne von mehr als 17 Jahren, in der der Kläger nicht über eine Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1 und C1E verfügt habe, liege eine relevante Tatsache i. S. des § 20 Abs. 2 FeV. Für die Erfüllung des Tatbestands dieser Vorschrift reiche es aus, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte. Dabei spiele der zeitliche Aspekt auch nach dem Wegfall der Zweijahresfrist in § 20 Abs. 2 FeV durch die 4. Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008 eine entscheidende Rolle. Erfahrungen aus einer Verkehrsteilnahme könnten in solchen Fällen nicht vorliegen. Das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7.500 kg und bis acht Sitzplätzen sowie im Anhängerbetrieb mit bis zu 12.000 kg setze ebenso wie das Führen eines Motorrads umfangreichere und anspruchsvollere Kenntnisse und Fähigkeiten voraus als dies für das Führen eines Pkws erforderlich sei. Es bestünden erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen, die an das Führen von Krafträdern der Klasse A und Kraftfahrzeugen der Klassen BE, C1 und C1E im Vergleich zur Fahrerlaubnisklasse B zu stellen seien. Seit 1993 hätten sich erhebliche Änderungen im Straßenverkehr aufgrund der generell festzustellenden Verkehrszunahme ergeben.

Mit Beschluss vom 8. August 2011 ließ der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und hörte die Beteiligten zur Absicht an, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die zugelassene Revision gegen die Berufungsentscheidung des Senats vom 19. Juli 2010 (Az. 11 BV 10.712, Az. des Revisionsverfahrens 3 C 31.19) auszusetzen. In dieser Entscheidung hat der Senat zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ausgeführt, dass der zeitliche Aspekt auch nach dem Wegfall der Zweijahresfrist eine entscheidende Rolle spielt.

Die angekündigte Aussetzung des Verfahrens erfolgte mit Beschluss des Senats vom 15. September 2011.

Zur Begründung der Berufung trug der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15. September 2011 vor, die in Bayern praktizierte Regelung, wonach spätestens nach Ablauf von zehn Jahren regelmäßig neue Prüfungsleistungen zu erbringen seien, werde bundesweit nicht gleichermaßen gehandhabt. Der Zeitablauf allein könne kein Kriterium sein. Eine einmal erteilte Fahrerlaubnis sei grundsätzlich unbefristet gültig. Eine erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 berechtige zumindest bis zum 50. Lebensjahr Lkw der Klasse C1/C1E zu führen, ohne dass die praktische Erfahrung mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Fahrzeugklasse nachgewiesen werden müsse. Gleiches gelte für Motorräder. Der Kläger habe sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Möglichkeit gehabt, sowohl Zweiräder, nämlich die bis zur Klasse M, als auch Pkw mit Anhänger bis 750 kg bzw. bis zu einem Gespannhöchstgewicht von 3.500 kg zu führen und habe dies auch getan. Allein das angeführte Zeitmoment sei nicht geeignet, die Frage der Befähigung zum Führen bestimmter Fahrzeugklassen zu beantworten. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, die die Besorgnis der fehlenden Kenntnisse rechtfertigten.

Es werde daher beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom 31. Januar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis für die Klassen A, BE, C1 und C1E zu erteilen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem im Aussetzungsbeschluss in Bezug genommenen Verfahren erging unter dem 27. Oktober 2011. Das Berufungsverfahren wurde unter Übermittlung einer Kopie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an den Klägerbevollmächtigten fortgesetzt, dabei wurden die Beteiligten auf § 76 Nr. 11 a FeV hingewiesen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 Az. 3 C 31.10 komme bei der Gesamtschau, ob i. S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis für Busse oder Lastkraftwagen erforderliche Befähigung fehle, dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) nach wie vor eine wesentliche Bedeutung zu (Leitsatz und Rn. 13). Diese Erwägung sei auch im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne Weiteres auf § 20 Abs. 2 FeV übertragbar. Der Kläger habe auf den Fahrzeugen der Klassen A, BE, C1 und C1E seit mindestens 18 Jahren keine Fahrpraxis mehr. Dies rechtfertige die Forderung nach Ablegung einer Prüfung. § 76 Nr. 11 a FeV betreffe schon dem Wortlaut nach nicht die Fahrerlaubnisklasse A und sei auch in Bezug auf die Klassen BE, C1 und C1E auf den vorliegenden Sachverhalt von vornherein nicht anwendbar. Die Umschreibung des tschechischen Führerscheins des Klägers und die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B sei auf der Basis des § 30 FeV erfolgt. Auf diese Vorschrift nehme § 76 Nr. 11 a FeV nicht Bezug. Zum anderen sei der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch auf die Fälle beschränkt, in denen die Neuerteilung von Fahrerlaubnissen für andere Klassen als die Klasse B zusammen mit der Zuerkennung der Fahrerlaubnis der Klasse B beantragt werde (Beschluss des Senats vom 20.4.2011 Az. 11 CE 11.359 Rn. 18). Vorliegend habe der Kläger zwei getrennte Anträge gestellt.

Mit Schriftsätzen vom 13. März 2012 und 19. März 2012 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2011 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1 und C1E. Die Erteilung dieser Fahrerlaubnisklassen wurde mit Bescheid des Landratsamts Erding vom 29. Juli 2010 i.d. Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. Oktober 2010 zu Recht abgelehnt.

Da dem Kläger in Tschechien nur die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden ist, war gemäß § 30 Abs. 1 FeV aufgrund dieser EU-​Fahrerlaubnis auch nur eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.

Für die Erteilung der vom Kläger unter dem 29. Januar 2010 beantragten Fahrerlaubnisklassen bestimmen sich die Voraussetzungen nach § 20 FeV. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 FeV (Nachweis einer theoretischen und einer praktischen Prüfung) findet vorbehaltlich des § 20 Abs. 2 FeV keine Anwendung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Nach § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 (theoretische Prüfung) und § 17 Abs. 1 (praktische Prüfung) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Nach § 20 Abs. 3 FeV bleibt die Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV unberührt. Es kann offen bleiben, ob bereits diese Vorschrift aufgrund der vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten oder § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV wegen der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,77‰ am 9. Juni 2004 der Erteilung der beantragten Führerscheinklassen entgegensteht.

Denn hier hat die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht nach § 20 Abs. 2 FeV eine praktische Fahrerlaubnisprüfung angeordnet, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die nach § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Bei der Prüfung der Frage, ob i. S. von § 20 Abs. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kommt auch nach der Änderung von § 20 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BayVGH vom 19.7.2010 Az. 11 BV 10.712 und BVerwG vom 27.10.2011 Az. 3 C 31.10 jeweils zur Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV).

Zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass diese Vorschrift in Bezug auf die erforderliche Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG, § 17 Abs. 1 FeV) so zu verstehen ist, dass es nicht darauf ankommt, ob nach den vorliegenden Tatsachen feststeht, dass dem Bewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Denn bei Zugrundelegung dieser Auslegung würde die Erfüllung des Tatbestands des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Ablegung einer praktischen Prüfung, durch die gerade die Befähigung nachgewiesen werden soll, überflüssig machen. Vielmehr legt der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung dahingehend aus, dass es für ihre Erfüllung ausreicht, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte. Dass der zeitliche Aspekt auch nach dem Wegfall der Zweijahresfrist in § 24 Abs. 2 FeV eine entscheidende Rolle spielt, folgt zum einen daraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen in den meisten Fällen nicht auf aus einer Verkehrsteilnahme resultierende Tatsachen zurückgreifen kann, weil diese mangels Innehabung einer derartigen Fahrerlaubnis nicht vorliegen können. Daher ist die Dauer fehlender Fahrpraxis regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung, da der Betroffene im Straßenverkehr wegen des Fehlens der einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen kann. Auch der Begründung zur Vierten Änderungsverordnung (BR-​Drs. 302/08 S. 64 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass auf den zeitlichen Aspekt überhaupt nicht mehr zurückgegriffen werden dürfte. Zwar geht der Verordnungsgeber von der Annahme aus, dass die Befähigung zum Führen eines entsprechenden Kraftfahrzeugs im Regelfall weiterhin besteht (d.h. auch nach Ablauf von zwei Jahren). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der zeitliche Aspekt auch bei einem erheblichen Überschreiten der früheren Zweijahresfrist keine Rolle spielt. Dies ergibt sich auch aus der Begründung der Änderungsverordnung ("durch den Wegfall der Frist kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde auch nach Ablauf von zwei Jahren auf die Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die …. Das Verfahren wird hierdurch flexibler gestaltet. Bestehen Bedenken an der Befähigung des Betroffenen, kann die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihres Ermessens weiterhin eine erneute Fahrerlaubnisprüfung verlangen, so dass auch hier keine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestehen …").

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung wurde lediglich von dem Automatismus, dass eine theoretische und praktische Prüfung nach den §§ 16 und 17 FeV stets abzuleisten ist, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung mehr als zwei Jahre verstrichen waren, Abstand genommen worden. Die starre Zweijahresgrenze wurde durch eine Einzelfallprüfung ersetzt. Der Verordnungsgeber geht zwar davon aus, dass die Befähigung auch nach Ablauf von zwei Jahren im Regelfall fortbesteht, erkennt aber zugleich an, dass es auch anders gelagerte Fälle geben kann, in denen eine nochmalige Fahrprüfung zu fordern ist. Eine Berücksichtigung des Zeitfaktors ist dadurch nicht ausgeschlossen, weil es "auf der Hand liegt" (vgl. BVerwG vom 27.10.2011 a.a.O.), dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen von Fahrzeugen entstehen lassen kann. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es sachlich geradezu geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der Fahrbefähigung schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat.

Ob Tatsachen i. S. des § 20 Abs. 2 FeV vorliegen, die den Schluss erlauben ("rechtfertigen"), dass die nach § 15 und § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Wenn § 20 Abs. 2 FeV auf Tatsachen abstellt, ist damit das Gesamtbild der relevanten Tatsachen gemeint. Vorzunehmen ist danach eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis (vgl. BVerwG vom 27.10.2011 a.a.O. zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV).

Diese Erwägungen zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sind auch auf § 20 Abs. 2 FeV zu übertragen. Beziehen sich die Zweifel in Bezug auf die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf einen Teilbereich, so kommt nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine entsprechend beschränkte Prüfung in Frage.

Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde in der fehlenden Fahrpraxis des Klägers während einer sehr langen Zeitspanne von mehr als 17 Jahren eine relevante Tatsache i. S. des § 20 Abs. 2 FeV gesehen. Ein so langer Zeitraum reicht auf jeden Fall aus, um anzunehmen, dass der Kläger nicht mehr über die erforderlichen praktischen Kenntnisse für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen im Straßenverkehr verfügt.

Die Tatsache, dass der Kläger seit 19. Februar 2008 wieder über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, reicht nicht zum Nachweis dafür aus, dass der Kläger auch über die praktischen Kenntnisse für das Führen von Fahrzeugen der hier beantragten Klassen verfügt. Für die beantragte Klasse A ist das offensichtlich. Erfahrungen des Klägers mit dem Führen von Fahrzeugen der Klasse M reichen dafür nicht. Das gilt jedoch auch für die beantragten Klassen BE, C1 und C1E. Angesichts der an das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen BE, C1 und C1E zu stellenden erhöhten Anforderungen im Vergleich zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B ist die Forderung nach Ablegung einer praktischen Prüfung gerechtfertigt. Gemäß Nr. 2 der Anlage 7 zur FeV umfasst der Prüfungsstoff für die Klasse C1 eine Abfahrtkontrolle (Nr. 2.1.2 der Anlage 7 zur FeV) und bei den Klassen BE und C1E das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (Nr. 2.1.3 der Anlage 7 zur FeV). Bei der Klasse C1 ist gemäß Nr. 2.1.4.3 der Anlage 7 zur FeV das Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- und Entladen sowie alternativ Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnützung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt, Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder rückwärts quer- oder rückwärts schräg einparken zu beherrschen (Nr. 2.1.4.3 der Anlage 7 zur FeV). Bei den Klassen BE und C1E sind das Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links sowie zusätzlich bei Klasse C1E das Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- und Entladen zu beherrschen (Nr. 2.1.4.4 der Anlage 7 zur FeV).

Die Vorschrift des § 76 Nr. 11 a FeV kommt dem Kläger hier nicht zugute. Die Vorschrift betrifft schon nicht die Fahrerlaubnisklasse A und ist hier isoliert, d.h. ohne einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnisklasse B, auf die Fahrerlaubnisklassen BE, C1 und C1E nicht anwendbar. Die Fahrerlaubnisklasse B wurde dem Kläger nicht im Rahmen einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung nach § 20 Abs. 1 FeV erteilt; vielmehr wurde die Fahrerlaubnis der Klasse B aufgrund einer tschechischen EU-​Fahrerlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 FeV erteilt. Auf diesen Fall ist die Übergangsregelung des § 76 Nr. 11 a FeV nicht anzuwenden. Dies ergibt sich bereits aus dem Text der Übergangsvorschrift, wenn es dort heißt, dass bei Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt werden. Bestätigt wird das durch den Zusatz, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat. Daraus ergibt, dass es nur eine einheitliche Prüfung der Frage gibt, ob der Fahrerlaubnisbewerber die einmal erworbenen Fertigkeiten der alten Fahrerlaubnisklasse 3 noch innehat oder ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Wird die Fahrerlaubnisklasse B nach vorangegangenem Entzug der Fahrerlaubnisklasse 3 alt in rechtmäßiger Weise im EU-​Ausland erworben, ist diese Fahrerlaubnisklasse zwar kraft EU-​Rechts im Inland anzuerkennen, jedoch nicht automatisch zu unterstellen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die über die Klasse B hinausgehenden praktischen Fähigkeiten hinsichtlich der in der alten Fahrerlaubnisklasse 3 über die Fahrerlaubnisklasse B hinausgehenden Fahrerlaubnisklassen noch innehat. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann die Frage, ob die praktischen Fähigkeiten noch vorhanden sind, bei ehemaligen Inhabern der alten Fahrerlaubnisklasse 3 hinsichtlich der neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1 und C1E nur einheitlich entschieden werden. Eine solche einheitliche Entscheidung ist nicht möglich, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber die Fahrerlaubnisklasse B im EU-​Ausland erwirbt.

Bereits mit Beschluss vom 20. April 2011 Az. 11 CE 11.359 hat der Senat daher entschieden, dass sich ein Fahrerlaubnisbewerber auf § 76 Nr. 11 a FeV zumindest dann nicht berufen kann, wenn die über die Fahrerlaubnisklasse B hinausgehenden Fahrerlaubnisklassen der früheren Fahrerlaubnisklasse 3 nicht zusammen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B, sondern gesondert beantragt werden. Denn dieser Vorschrift liegt, wie ausgeführt, die Konzeption zugrunde, dass die Fahrerlaubnisbehörde über die Frage, ob ein Bewerber, der die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sowohl der Klasse B als auch weiterer Klassen beantragt hat, nur einmal und einheitlich darüber befinden soll, ob es einer erneuten Befähigungsprüfung bedarf. Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass der Bewerber nur hinsichtlich der von ihm beantragten, über die Klasse B hinausgehenden Fahrerlaubnisklassen nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist es ihr nach dieser Bestimmung verwehrt, die Absolvierung einer theoretischen und/oder praktischen Fahrprüfung allein für diese Klassen anzuordnen. Vielmehr muss sie die Teilnahme an einer Prüfung für die Klasse B verlangen, um die Ablegung einer theoretischen und/oder praktischen Prüfung auch für die vom Bewerber beantragten weiteren Fahrerlaubnisklassen fordern zu können.

Da das Urteil darüber, ob eine Person, der die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder die hierauf verzichtet hat, noch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, hinsichtlich verschiedener Fahrerlaubnisklassen unterschiedlich ausfallen kann, muss die Behörde bei ihrer Entscheidung, ob sie nach § 20 Abs. 2 FeV von einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung absehen darf, wissen, welche Fahrerlaubnisklassen der Betroffene erwerben will. Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass der Bewerber zwar hinsichtlich der Klasse B, nicht mehr aber hinsichtlich anderer von ihm beantragter Klassen noch über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, zwingt § 76 Nr. 11 a FeV sie, eine Fahrerlaubnisprüfung auch hinsichtlich der Klasse B anzuordnen, um nicht unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 7 und 8 StVG einer Person prüfungsfrei Fahrerlaubnisse für Klassen erteilen zu müssen, hinsichtlich derer die Befähigung des Betroffenen verneint werden muss (oder zumindest zweifelhaft ist). Da weder der Verordnungsgeber noch die Gerichte die öffentliche Verwaltung zu einer rechtswidrigen Erteilungspraxis verpflichten dürfen, ist § 76 Nr. 11 a FeV so auszulegen, dass diese Bestimmung mit höherrangigem Recht (hier: mit dem sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 7 und 8 StVG ergebenden Erfordernis, dass die Befähigung eines Fahrerlaubnisbewerbers positiv feststehen muss) vereinbar ist. Das ist nur dann der Fall, wenn man den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die Sachverhaltsgestaltung beschränkt, dass die Neuerteilung von Fahrerlaubnissen für andere Klassen als die Klasse B zusammen mit der Zuerkennung dieser Klasse beantragt wird. Denn nur dann kann es die Behörde vermeiden, einer Person nach § 76 Nr. 11 a FeV prüfungsfrei eine Fahrerlaubnis für über die Klasse B hinausgehende Klassen zuerkennen zu müssen, obwohl sie Zweifel an der Befähigung des Betroffenen für diese Klassen hegt.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe i. S. von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. mit Nrn. 46.1, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - NVwZ 2004, 1237).