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Amtsgericht Mannheim Beschluss vom 29.03.2012 - 1 C 46/12 - Zur Wirksamkeit der Abtretung der Abschleppkosten

AG Mannheim v. 29.03.2012: Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Abschleppkosten


Das Amtsgericht Mannheim (Beschluss vom 29.03.2012 - 1 C 46/12) hat entschieden:
  1. Die Abtretung aller Ansprüche aus einem Verkehrsunfall an einen Abschleppunternehmer zur Sicherung der Abschleppkosten ist mangels hinreichender Bestimmtheit der abgetretenen Forderung unwirksam.

  2. Mangels einer konkreten Vergütungsabrede für den Abschleppvorgang ist die ortsübliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB unter Rückgriff auf die Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen zu bestimmen.

Siehe auch Ersatz von unfallbedingten Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Gründe:

Das Gericht teilt mit, dass es ausgehend von der Entscheidung des BGH - VI ZR 160/10 - Bedenken hat, an der zur Akte gereichten Abtretungserklärung. Des Weiteren wird im Bereich des § 249 Abs. 2 BGB die Höhe des erforderlichen Aufwandes zu prüfen sein. Diesbezüglich ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Anhaltspunkt könnten tatsächlich für eine ortsübliche Vergütung, die mangels Vergütungsabrede gemäß § 632 Abs. 2 BGB geschuldet ist, Preis- und Strukturumfragen von Mitgliedern des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen sein. Die Beklagtenseite erhält Gelegenheit, ihren Sachvortrag zur Höhe diesbezüglich noch näher zu substantiieren und unter Beweis zu stellen.