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Landgericht Bremen Urteil vom 13.05.2013 - 7 O 1759/12 - Kein Aufwendungsersatz für unfallbedingt entgangenen Urlaub

LG Bremen v. 13.05.2013: Kein Aufwendungsersatz für unfallbedingt entgangenen Urlaub


Das Landgericht Bremen (Urteil vom 13.05.2013 - 7 O 1759/12) hat entschieden:
  1. "Frustrierte Aufwendungen", d.h. bereits verauslagte Kosten für einen wegen einer Körperverletzung nicht antretbaren Urlaub, sind nicht als materieller Schaden zu ersetzen.

  2. Der entgangene Urlaubsgenuss kann nicht als materieller Schaden ersetzt werden, im Einzelfall aber bei der Bemessung des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) Berücksichtigung finden.

  3. Für einen Haushaltsführungsschaden müssen die konkreten Verhältnisse des Haushaltes und die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung festzustellen sein.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pkw-Rad-Unfall.

Am 28.07.2011 gegen 16:35 Uhr war der Kläger – als Radfahrer – im Bereich der ... in Bremen in einen Unfall verwickelt, an dem ein bei der Beklagten im Unfallzeitpunkt Haftpflicht versichertes KfZ beteiligt war. Die Haftung der Beklagten zu 100% für die Folgen des Unfalles steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Unfallbedingt erlitt der Kläger (geb. ...; gelernter Handwerksmeister; X-Beamter) eine Radiusköpfchenfraktur des linken Ellenbogens und eine Ausrissfraktur des Dreieckbeins am Handgelenk links sowie eine Distorsion links OSG. Der Kläger wurde noch am 28.07.2011 im Klinikum Bremen-Mitte behandelt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf den Befund vom 28.07.2011 Bezug genommen wird (vgl. Bl. 16 ff. d.A.). Im Zeitraum vom 28.07.2011 bis zum 16.10.2011 war der Kläger verletzungsbedingt zu 100% arbeitsunfähig, im Zeitraum vom 17.10.2011 bis zum 30.012.2011 zu 40%. Als Dauerfolgen sind dem Kläger im linken Arm ein Streckdefizit, eine Beugebeeinträchtigung, eine endgradige Einschränkung der Unterarmdrehung, eine endgradige Funktionsbeeinträchtigung des linken Handgelenks bei maximalen Bewegungsausschlägen und eine einhergehende Muskelabmagerung des linken Unterarmes als Ausdruck der Mindernutzbarkeit verblieben. Die dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers beträgt ca. 10%. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verletzungen, Behandlungen und Dauerfolgen wird auf die zur Akte gereichten Gutachten und Atteste Bezug genommen (vgl. Bl. 6 ff., 16, 17, 18, 19 ff., 24, 61 ff. und 65 ff. d.A.). Bei Belastungen des linken Armes, z.B. beim Rennradfahren oder dem Abstützen, verspürt der Kläger nach wie vor Schmerzen im linken Arm, insbesondere im linken Handgelenk.

Der Kläger mandatierte nach dem Unfall seinen Prozessbevollmächtigen mit der vorgerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers glich die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus (vgl. Bl. 56 d.A.).

Vorgerichtlich zahlte die Beklagte an den Kläger 4.340,00 €; unter anderem 4.000,00 € Schmerzensgeld und 250,00 € Haushaltsführungsschaden sowie zudem weitere 443,13 € vorgerichtliche Anwaltskosten. Weitere Zahlungen erfolgten auch auf die anwaltliche Aufforderung vom 07.07.2012 (vgl. Bl. 27 f. d.A.) hin nicht.

Mit der seit dem 17.10.2012 anhängigen und dem 09.11.2012 rechthängigen Klage begehrt der Kläger Zahlung weiteren materiellen und immateriellen Schadenersatzes sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagte, wobei der Kläger die einzelnen bezifferbaren Schäden der Höhe nach wie folgt errechnet:

Position Teilleistung Rest
Schmerzensgeld; mindestens 12.000,00 € 4.000,00 € Mindestens weitere
8.000,00 €
Reisekosten (Flug/Charter); 692,98 € 0,00 € 692,98 €
Haushaltsführungsschaden; 1.500,00 € 250,00 € 1.250,00 €
     
RVG-Kosten; 837,52 € 443,13 € 456,27 €


Der Kläger trägt vor:

In Anbetracht der erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.000,00 € angemessen.

Er habe – unstreitig – verletzungsbedingt einen geplanten Urlaub (Segeltörn / Flug nach ...) nicht antreten können. Die gezahlten Flugkosten 242,98 € und die Zahlungen an Schiffs-Charterer iHv 450,00 €, die nutzlos geworden seien, habe die Beklagte als Schaden zu ersetzen.

Zudem habe er einen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschaden von insgesamt 1.500,00 €, auf den die Beklagte bislang „nur“ 250,00 € geleistet habe. Er lebe in einem freistehenden Haus mit Garten, das er allein bewohnen würde. Er führe allein den Haushalt. Ca. 10 Wochen sei er zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Nach dem Tabellenwerk von Schulz/Borck/Hofmann sei unter Zugrundelegung von 21,7 Stunden / Woche für 10 Wochen bei Ansatz eines Stundenlohnes von 8,00 € ein Schaden von 1.736,00 € zu errechnen. Unterstellt, dass der Kläger einige Arbeiten erledigen habe können, sei von 1.500,00 € Schaden auszugehen.

Der Kläger beantragt,
  1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 abzüglich hierauf gezahlter 4.000,00 €.

  2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 1.942,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 zu zahlen.

  3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, weiteren sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem streitigen Unfall zu ersetzen, soweit die materiellen Schäden nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

  4. Die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten iHv 456,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2012 (Rechtshängigkeit) an die ... Rechtsschutzversicherung, ..., Vorgangsnummer: ..., zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:

Gerichtsentscheidungen zu vergleichbaren Verletzungen hätten auf Schmerzensgelder im Bereich von 1.500,00 € bis zu 4.108,25 € (inkl. Indexanpassung) erkannt. Mit den gezahlten 4.000,00 € sei der Schmerzensgeldanspruch des Klägers erfüllt worden.

Bei den Kosten für den gebuchten Urlaub handele es sich um Zahlungen für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Nach Beendigung des Urlaubs wären diese ebenso angefallen, so dass der Wegfall allenfalls im immateriellen Bereich zu beurteilen wäre.

Die Ausführungen des Klägers zum Haushaltsführungsschaden würden sich allein auf die Tabellenwerke beziehen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit der Kläger verletzungsbedingt tatsächlich Einschränkungen in der Haushaltsführung erlitten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) für den Klageantrag zu Ziffer 3. ist gegeben, da das streitgegenständliche Schadensereignis noch zukünftige Folgen für den Kläger haben könnte. Die Beklagte bestreitet ernsthaft ihre weitere Ersatzpflicht, so dass diese Unsicherheit der Rechtslage durch die Rechtskraft eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Es besteht auch kein Vorrang einer Leistungsklage, da der Kläger noch nicht alle möglichen, insbesondere etwaige zukünftige Schäden beziffern kann. Die Möglichkeit von Folgeschäden reicht für ein Feststellungsinteresse iSd § 256 ZPO aus (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 8a m.w.N.). Auch der Umstand, dass es dem Kläger des ggf. mit zunehmender Prozessdauer einhergehenden zeitlichen Voranschreitens möglich sein könnte, weitere Schäden zu beziffern, führt nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses. Ist die Feststellungsklage in zulässiger Weise erhoben worden, ist eine Klägerpartei nicht gehalten, zu einer entsprechenden Leistungsklage überzugehen, wenn und soweit der Schaden bezifferbar geworden ist (BGH, NJW-RR 2004, 79; Handkommentar zur ZPO/Saenger, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 12 m.w.N.).

2. Die Prozessführungsbefugnis in Form der gewillkürten Prozessstandschaft hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 4. stand zwischen den Parteien nicht im Streit.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500,00 € aus § 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG (= § 3 PflichtVG a.F.), §§ 249 ff (§ 253) BGB, abzüglich der gezahlten 4.000,00 €, sowie einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalles.

1. Haftungsgrund

Die Haftung der Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalles aus § 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG (= § 3 PflichtVG a.F.) zu 100% stand zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Schmerzensgeld

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch von Zahlung von 7.500,00 € Schmerzensgeld abzüglich des gezahlten Teilbetrages von 4.000,00 €.

a. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der erlittenen Verletzungen, des Alters des Klägers, den sonstigen Umständen und Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls, ist die Kammer der Ansicht, dass mit einem Betrag in Höhe von 7.500,00 € die Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes erfüllt ist. Bei der Bemessung waren sämtliche objektiv, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachkundigen, erkennbaren und nicht fernliegenden künftigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen (BGH, NJW 88, 2301; OLG Celle, MDR 2009, 1273). Hierbei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass keine vorsätzliche Handlung vorgelegen hat, der Kläger in Folge der erlittenen Verletzungen klinisch versorgt werden musste, eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über einen nicht unerheblichen Zeitraum vorlag, Folgeverletzungen im linken Handgelenk und Ellenbogenbereich geblieben sind, die den Kläger insbesondere daran hindern, die vor dem Unfall in einem erheblichen Umfang ausgeübten Freizeitsportarten wahrzunehmen, wobei angesichts der schlüssig geschilderten Radsportbegeisterung und der hier erzielten Leistungen kaum noch von „reinem“ Freizeitsport zu sprechen ist. Der Kläger hatte schlüssig dargelegt, inwieweit ihn die Verletzungen, in diesem für ihn wichtigen Bereich, erheblich eingeschränkt hatten und wohl auch dauerhaft einschränken werden, womit nach Auffassung der Kammer ein ganz erheblicher Verlust an Lebensqualität für den überaus sportlichen Kläger verbunden ist.

Ein zögerliches Regulierungsverhalten der Beklagten war hingegen nicht zu berücksichtigen. Der Schmerzensgeldanspruch kann zwar durch ein „zögerliches Regulierungsverhalten“ des Haftpflichtversicherers grundsätzlich erhöht werden (so auch OLG Frankfurt, DAR 1994, 21; Diehl, ZfS 2007, 10). Ein solches war vorliegend aber nicht anzunehmen. Angesichts der aus den eingereichten Attesten und Gutachten ersichtlichen Umstände, der unstreitigen Verletzungen und Folgen des Unfalles, war es aus Sicht der Beklagten jedenfalls nicht unvertretbar von einem berechtigten Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € auszugehen. Ein solches war selbst auch nach der Klageschrift nicht unvertretbar, auch wenn sich hieraus die weitreichenden Folgen für den Freizeitbereich andeuteten. Schmerzensgelder für ähnliche Verletzungsbilder bzw. Armverletzungen mit Folgeauswirkungen ergeben sich aus den einschlägigen Tabellenwerken, die eine Übersicht über gefundene Schmerzengeldbeträge geben (vgl. Hacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2011, lfd. Nr.: 612, 840, 841, 864, 861, 864, 909, 997). Erst angesichts der Angaben des im Termin vom 22.04.2013 nach § 141 ZPO persönlich angehörten Klägers, waren besondere Umstände ersichtlich, die nämlich in den weitreichenden Folgen der Verletzungen für einen wichtigen Teil des Privatlebens, der Freizeitgestaltung, liegen, die es im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen angesichts der Verletzungen und Verletzungsfolgen von einem Schmerzensgeld von 7.000,00 € auszugehen. Dieses war im vorliegenden Einzelfall um weitere 500,00 € zu erhöhen, da die streitgegenständliche Körperverletzung auch dazu geführt hatte, dass der Kläger einen bereits bezahlten Urlaub mit dem Schwerpunkt „Segeln“ nicht antreten konnte und insoweit die erlittenen Verletzungen für einen weiteren immateriellen Schaden, nämlich den entgangenen Urlaubs- und Freizeitgenusses nebst geplanter Erholung, gesorgt hatten. Dieser immaterielle Verlust konnte im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden (vgl. BGH, NJW 1983, 450; OLG Düsseldorf vom 11.10.2011, Az.: 1 U 236/10; Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 249 Rn. 14).

b. Die Teilerfüllung in Höhe von 4.000,00 € stand zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass dieser Teil abzusetzen war.

3. Feststellungsanspruch

Der Feststellungsanspruch des Klägers ist begründet. Für die Begründetheit des Feststellungsantrages genügt die bloße Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintrittes (vgl. auch bei Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 39, Rn. 31 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestehen kann, mit weiteren Folgen wenigstens zu rechnen (vgl. so auch bei Geigel, aaO; BGH, NJW 1998, 160 m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist angesichts der erlittenen Verletzungen nicht ausgeschlossen, dass es zukünftig Folgebehandlungen des verletzten linken Armes geben kann.

III.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.250,00 € sowie vergeblich aufgewendeten Reisekosten in Höhe von 692,98 € aus § 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG (= § 3 PflichtVG a.F.), §§ 249 ff (§ 253) BGB.

1. Haushaltsführungsschaden

Ein Anspruch des Kläger auf Ersatz weitergehenden Haushaltsführungsschadens, soweit dieser über die vorgerichtliche Zahlung von 250,00 € hinaus gerechtfertigt wäre, war im Ergebnis nicht positiv festzustellen. Für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist es erforderlich, die Größe des Haushalts und entsprechend betroffenen Tätigkeiten aufzuführen. Maßgeblich ist nicht die MdE, sondern die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung (sog. MdH, vgl. OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2009, 217; OLG Celle, Schaden-Praxis 2008, 7; OLG Düsseldorf, NZV 2011, 305). Der Verweis auf Tabellenwerke reicht nicht (vgl. OLG Celle, Schaden-Praxis 2011, 215). Für den Ersatz kommt es nicht auf das aufgewandte Arbeitsvolumen an, sondern den erforderlichen Zeitbedarf. Angesichts des Umstandes, dass es dem Kläger als Rechtshänder grundsätzlich möglich gewesen sein dürfte, auch wenn es einen größeren Zeitaufwand bedürft hätte, die überwiegenden Anzahl der Haushaltstätigkeiten auszuführen, hätte es konkreter Darlegungen derjenigen Tätigkeiten – nach Art, Umfang und zeitlichem Bedarf – bedurft, die der Kläger verletzungsbedingt nicht zumutbar einhändig hatte ausführen können. Dies ist – trotz Bestreitens der Beklagten – nicht erfolgt und ergab sich auch nicht aus den Angaben aus den eingereichten Formularen und den Angaben des im Termin persönlich angehörten Klägers.

2. Reisekosten

Die Reisekosten (Flugticket und Bootskosten), die der Kläger vor dem Unfall aufgewendet hat, sind dem Kläger – entgegen seiner Auffassung – nicht als materieller Schaden iSd §§ 249 ff. BGB zu ersetzen, auch wenn der Kläger die Reise aufgrund der erlittenen Körperverletzung nicht antreten konnte. Bei diesen Kosten handelt es sich um sogenannte „frustrierte Aufwendungen“, die nach Auffassung der Kammer im allgemeinen Schadensrecht nicht als materielle Schäden zu ersetzen sind. Dies folgt im Ausgangspunkt, wie bei jeder Schadensberechnung, zunächst aus der sogenannten Differenzhypothese (vgl. OLG Hamm, NJW 1998, 2292). Danach waren die erlittenen Verletzungen für die Reise- und Bootskosten nicht ursächlich. Diese Kosten waren dem Kläger bereits vor dem Unfallereignis entstanden. Allein der Umstand, dass er die aufgewendeten Kosten anschließend nicht für den angestrebten Urlaub nutzen konnte, machen diese Aufwendungen nicht zu einem zu ersetzenden Vermögensschaden. Ein solcher ist, einhergehend mit dem sog. Kommerzialisierungsgedanken, im Einzelfall nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn im Ausnahmefall feststeht, dass sich die Aufwendungen und das schädigende Ereignis amortisiert hätten (vgl. Beck/scher Online Kommentar zum BGB/Schubert, Edition 26, § 249 Rn. 25 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, so dass ein Ersatz der frustrierten Urlaubsaufwendungen nicht zuzusprechen war (so im Ergebnis auch: OLG Hamm, NJW 1998, 2292, OLG Düsseldorf vom 11.10.2011, Az.: 1 U 236/10; OLG Köln, Schaden-Praxis 2001, 239; Beck/scher Online Kommentar zum BGB/Schubert, Edition 26, § 249 Rn. 25; Staudinger/Schiemann, BGB, Neub 2005, § 249 Rn. 123 ff.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 3 Rn. 104 m.w.N.). Ebenfalls nicht zu ersetzen war damit ein materieller Schaden wegen des entgangenen Urlaubsgenusses. Der entgangene Urlaubsgenuss ist mit dem allgemeinen Schadensrecht nicht zu kommerzialisieren und damit nicht als materieller Schaden zu erstatten (vgl. BGH, NJW 1983, 450; OLG Düsseldorf vom 11.10.2011, Az.: 1 U 236/10; Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 249 Rn. 14; Ermann/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 51; Beck/scher Online Kommentar zum BGB/Schubert, Edition 26, § 249 Rn. 44; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Vor § 249 Rn. 19 m.w.N.; Handkommentar zum BGB/Schulze, 6. Aufl., § 253 Rn. 10 m.w.N.); dieser immaterielle Schaden kann allenfalls – wie vorliegend geschehen – „nur“ bei Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden (vgl. BGH, NJW 1983, 450; OLG Düsseldorf vom 11.10.2011, Az.: 1 U 236/10; Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 249 Rn. 14).

IV.

Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten an seine Rechtsschutzversicherung iHv 275,27 € aus § 18 StVG, § 115 VVG n.F., §§ 249 ff. BGB verlangen.

1. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind grds. als Schaden iSd §§ 249 ff. BGB (sog. Rechtsverfolgungskosten) nach einem Verkehrsunfall zu erstatten (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 57).

2. Der Gegenstandswert, nach dem die als Schaden erstattungspflichtigen Rechtsverfolgungskosten zu vergüten sind, war zunächst entgegen der Berechnung des Klägers mit 8.500,00 € zu bemessen. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem begründeten Ersatzbetrag des Geschädigten (BGH, VersR 1970, 573; BGH, MDR 2008, 351; BGH, NJW 2005, 1112). Nach dem Vortrag aus diesem Rechtsstreit war ein begründetes Schmerzensgeld iHv 7.500,00 € und ein Feststellungsanspruch mit einem Wert von 1.000,00 € anzunehmen. Andere begründete Ersatzbeträge, wie z.B. die Kostenpauschale etc., waren nicht dargelegt, Die Geschäftsgebühr ist bei einem – wie vorliegend – durchschnittlichen Verkehrsunfall mit 1,3 anzusetzen (BGH, NZV, 2007, 181; OLG Brandenburg vom 04.11.2010, Az.:12 U 87/10). Besondere Umstände, die eine Abweichung nach oben rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.

3. Die anzurechnende Teilzahlung iHv 443,13 € auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten stand zwischen den Parteien nicht im Streit.

4. Demnach wären folgende, nicht anrechenbare Gebühren als Schaden anzusetzen.

Gegenstandswert: 8.500,00 €  
Geschäftsgebühr (1,3) nach §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 VV (RVG) 583,70 €
Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen Nr. 7002 VV (RVG) 20,00 €
19% UmSt 114,70 €
Gesamt 718,40 €
Teilzahlung 443,13 €
Restanspruch 275,27 €


5. Der Kläger verfügt über eine Rechtsschutzversicherung; diese hat die Kosten getragen (vgl. Bl. 59 d.A.); wegen des Anspruchsübergangs auf seine Rechtsschutzversicherung nach § 17 Abs. 8 ARB (2000) bzw. § 20 Abs. 2 ARB (§ 86 VVF n.F.; § 67 VVG a.F.) konnte der Kläger „nur“ Zahlung an seine Rechtsschutzversicherung verlangen. Die Ermächtigung hatten die Parteien unstreitig gestellt.

V.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

VII.

Der Gebührenstreitwert wird entsprechend dem Beschluss vom 26.10.2013 auf 10.942,98 € festgesetzt.