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OLG Hamm Beschluss vom 21.05.2013 - III-1 RBs 65/13 -

OLG Hamm v. 21.05.2013:


Das OLG Hamm (Beschluss vom 21.05.2013 - III-1 RBs 65/13) hat entschieden:
Stimmt der Betroffene dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG nur unter der Bedingung zu, dass eine Verurteilung nur wegen fahrlässiger Begehung erfolgt und nur eine bestimmte Rechtsfolge verhängt wird, so ist das Gericht gehindert, im Beschlusswege zu entscheiden, wenn es wegen einer Vorsatztat verurteilen will. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es im Übrigen die von dem Betroffenen "akzeptierte" Rechtsfolge verhängen will.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 78 km/h im Beschlusswege eine Geldbuße von 1.000 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot - unter Gewährung der sog. "Viermonatsfrist" - verhängt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.


II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und die Sache zur erneuten und Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 6 OWiG, 354 StPO).

1. Der Betroffene dringt mit seiner Rüge der Verletzung des § 72 OWiG durch. Die Rüge ist den Begründungsanforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO genügend ausgeführt.

Sie ist auch begründet. Das Amtsgericht durfte hier nicht im Beschlusswege entscheiden.

Nach § 72 Abs. 1 OWiG kann das Gericht ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Die Staatsanwaltschaft hatte hier einer Entscheidung im Beschlusswege zugestimmt, wenn wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 1.000 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt würden. Unter Hinweis auf diese Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat das Gericht den Betroffenen zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne Hauptverhandlung angehört. Der Betroffene hat daraufhin durch seinen Verteidiger mitgeteilt, dass er mit der Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung und den oben genannten Rechtsfolgen einverstanden sei. Weiter heißt es dann in der Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen: "Diese Entscheidung kann gem. § 72 OWi-Gesetz durch Beschluss ohne Hauptverhandlung entschieden werden." Damit ist die Einwilligung in eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss bedingt gewesen. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch insoweit vorliegt, als das Gericht von der vom Betroffenen akzeptierten Schuldform oder Rechtsfolge zu seinem Nachteil abweicht. Die Zulässigkeit der Zustimmung zum Beschluss verfahren unter einer Bedingung ist jedenfalls für den Fall allgemein anerkannt, dass es - wie hier - ausschließlich in der Hand des Gerichts liegt, der Bedingung zu entsprechen oder nicht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.1992 -5 Ss OWi 332/92 - juris; OLG Hamm NStZ 1982, 388). Der für Rechtsmittel geltende Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit gilt hier nicht, weil es sich bei dem Widerspruch nicht um ein Rechtsmittel, sondern um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt (OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.). Der Betroffene hat hier nur einer Verurteilung im Beschlusswege wegen einer fahrlässigen Begehung zugestimmt, nicht aber - wie geschehen - wegen einer Vorsatztat. Damit hat das Amtsgericht trotz des für die konkrete Entscheidung vorliegenden Widerspruchs des Betroffenen nach § 72 OWiG entschieden.

Durch diese Entscheidung ist der Betroffene - entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft - auch beschwert. Die Beschwer entfällt nicht deshalb, weil das Gericht lediglich die vom Betroffenen akzeptierten - äußerst milden - Rechtsfolgen festgesetzt hat. Würde die Festsetzung einer von einem Betroffenen bzw. Angeklagten - insbesondere z.B. im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO - akzeptierten Rechtsfolge die Beschwer des Betroffenen bzw. Angeklagten entfallen lassen, so wäre ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die exakt der Absprache entspricht, immer unzulässig. Dies entspricht aber nicht dem gesetzlichen Regelungskonzept. Nach § 302 Abs. 1 S. 2 StPO ist gerade ein Rechtsmittelverzicht unzulässig, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Das zeigt, dass es (zulässige) Rechtsmittel auch gegen eine vom Betroffenen/Angeklagten akzeptierte Rechtsfolge geben muss.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich die Heraufsetzung der Geldbuße von 600 auf 1.000 Euro damit begründet, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Auch wenn die festgesetzte Rechtsfolgen angesichts der Schwere eines Geschwindigkeitsverstoßes der vorliegenden Größenordnung - auch bei unterstellter fahrlässiger Begehung - mild erscheinen, kann der Senat deshalb letztlich nicht ausschließen, dass das Amtsgericht bei einer Würdigung der Tat als Fahrlässigkeitstat zu einer milderen Bestrafung gekommen wäre. Es kann auch letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht bei Durchführung der - mangels Zulässigkeit des Vorgehens nach 72 OWiG - erforderlichen Hauptverhandlung zu Erkenntnissen hätte kommen können, die die Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise hätten begründen können (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2012 - III - 1 RBs 166/12 - juris).

2. Das Amtsgericht wird bei einer erneuten Entscheidung auch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens (vgl. nur: OLG Hamm NZV 2009, 248 m.w.N.), insbesondere eine gültige Eichung des verwendeten Messgeräts, darzulegen.



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