Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss vom 18.02.2011 - W 5 E 11.78 - Zum Fahrsicherheitstraining auf Parkplätzen

VG Würzburg v. 18.02.2011: Zum Fahrsicherheitstraining auf Parkplätzen


Das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 18.02.2011 - W 5 E 11.78) hat entschieden:
Für die Veranstaltung eines Fahrsicherheitstrainings für 35 Motorradfahrer auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist eine Sondergenehmigung erforderlich. Die Polizeibehörde darf gegen eine derartige Veranstaltung bei fehlender Genehmigung mit einem Platzverweis reagieren.


Gründe:

I.

1. Am 8. Mai 2010 stellten Polizeibeamte fest, dass der Antragsteller, ein staatlich geprüfter Motorradfahrlehrer, auf dem Dallenbergbadparkplatz in Würzburg mit einer Gruppe von 35 Motorradfahrern ein Fahrsicherheitstraining durchführte. Der Dallenbergbadparkplatz ist Privatgelände der Stadtverkehrs-GmbH Würzburg, steht aber der Nutzung durch die Allgemeinheit offen. Daraufhin wurde der Antragsteller von den Beamten darauf hingewiesen, dass er für die Durchführung des Fahrsicherheitstrainings eine Genehmigung der Stadt Würzburg benötige. Da er eine solche nicht vorweisen konnte, wurde ihm die weitere Durchführung des Fahrsicherheitstrainings an der Örtlichkeit untersagt.

Einen Tag später, am 9. Mai 2010, einem Sonntag, stellten die Polizeibeamten erneut fest, dass der Antragsteller mit einer Gruppe von mehreren Motorradfahrern Brems- und Ausweichmanöver auf dem Dallenbergbadparkplatz durchführte. Wie am Vortag wurde ihm die weitere Durchführung untersagt.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2010 beschwerte sich der Antragsteller beim Polizeipräsidium Unterfranken über das Vorgehen der Polizeibeamten. Er trug vor, die ausgesprochenen Platzverweise entbehrten einer rechtlichen Grundlage. Der Dallenbergparkplatz werde schon seit 30 Jahren unentgeltlich, jederzeit frei verfügbar und ohne besonderes Erlaubniserfordernis der Fahrlehrerschaft Würzburg und dem TÜV Süd für gewerbliche Schulungs- und Prüfungszwecke zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben vom 9. September 2010 bat der Antragsteller das Polizeipräsidium Unterfranken um Zustellung einer Unterlassungserklärung künftiger Platzverweise. Dies wurde seitens des Polizeipräsidiums Unterfranken mit Schreiben vom 20. September 2010 abgelehnt.

2. Am 1. Februar 2010 beantragte der Antragsteller bei Gericht,
„dass das Verwaltungsgericht Würzburg die einstweilige Verfügung ergehen lässt, dass bayerische Polizisten [s]eine Berufsfreiheit vorerst bedingungslos zu achten und zu schützen haben, und dass sie insbesondere [s]eine Übungsstunden auf dem Dallenbergparkplatz nicht mehr stören oder auflösen dürfen.“
Diesen Antrag erweiterte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Februar 2011 dahingehend,
„dass das Verwaltungsgericht Würzburg auch die einstweilige Verfügung ergehen lässt, dass bis zum Erlass eines Urteils nach dem mündlichen Hauptverfahren die Nutzung des Dallenbergbadparkplatzes für alle Motorradschulungen und für alle staatlich geprüften Motorradfahrlehrer noch ohne Sondernutzungserlaubnis erfolgen darf, wobei einstweilen daran noch keine weiteren Kautelen, Bedingungen oder Auflagen irgendwelcher Art geknüpft werden dürfen und dass dabei einheitlich alle Fahrlehrer in ihrer Berufsausübung weder bevorzugt noch benachteiligt werden dürfen.“
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das Vorgehen der Polizei verletze ihn in seiner Berufsfreiheit. Der Dallenbergbadparkplatz sei seit 30 Jahren von der Stadt Würzburg gewohnheitsrechtlich als Motorradübungsplatz gewidmet und werde von allen Fahrlehrern in Würzburg hierzu genutzt. Diese seien nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch ausdrücklich gezwungen, geeignete „Schonräume“ zu nutzen, um den fließenden Verkehr nicht zu gefährden. Als staatlich geprüfter Motorradfahrlehrer sei der gesamte öffentliche Verkehrsraum unbestreitbar sein uneingeschränkter Arbeitsplatz, insbesondere öffentlich zugängliche und dafür geeignete und gewidmete Schonräume. Deren Nutzung zum Üben wünschenswerter Verkehrssicherheit gehöre zum gewöhnlichen Berufsbild eines staatlich geprüften Motorradfahrlehrers und Verkehrserziehers und bedürfe keiner Sondernutzungserlaubnis.

Das Polizeipräsidium Unterfranken beantragte demgegenüber für den Antragsgegner,
den Antrag abzuweisen,
Zur Begründung des Antrags wurde vorgetragen, es sei bereits die Zulässigkeit des Antrags fraglich. Im Hinblick auf das Schreiben des Antragstellers vom 9. September 2010 an das Polizeipräsidium Unterfranken sei der Antrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen, dass Polizeibeamten des Freistaates Bayern bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache gerichtlich untersagt werden solle, vom Antragsteller künftig auf dem Dallenbergbadparkplatz ohne Genehmigung der Stadt Würzburg veranstaltete Motorradfahrtrainings mittels Platzverweis zu unterbinden. Der Antragsteller begehre damit die Unterlassung eines bestimmten Verwaltungsakts, nämlich eines Platzverweises, im Wege des vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes. Ob das hierfür erforderliche qualifizierte Rechtschutzbedürfnis vorliege, sei zweifelhaft. Jedenfalls aber sei der Antrag unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch stehe dem Antragsteller nicht zu. Durch einen drohenden Platzverweis werde dieser nicht in seinen Rechten, insbesondere nicht in seiner Berufsfreiheit, verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.


II.

Der Antrag bleibt unter jedem denkbaren Gesichtspunkt erfolglos.

Mit dem Antrag, „dass das Verwaltungsgericht Würzburg die einstweilige Verfügung ergehen lässt, dass bayerische Polizisten die Übungsstunden des Antragstellers auf dem Dallenbergparkplatz nicht mehr stören oder auflösen dürfen“, begehrt der Antragsteller sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller an der Abhaltung von Motorradfahrsicherheitstrainingsveranstaltungen auf dem Dallenbergbadparkplatz durch Platzverweis zu hindern.

Der Antragsteller macht damit einen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes geltend. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung kommt die Inanspruchnahme vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und ihre Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr durch Gerichtsbeschluss der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts verboten werden soll, nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, sich auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessenen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verweisen zu lassen, weil die Gefahr besteht, dass ansonsten vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder für den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde (BayVGH, B.v. 30.11.2010, Az.: 9 CE 10.2468). Ob dem Antragsteller ein solch qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis zur Seite steht, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung.

Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf die Unterlassung von Platzverweisen zur Unterbindung von Motorradfahrsicherheitstrainingsveranstaltungen auf dem Dallenbergparkplatz. Unabhängig davon, dass ein genereller Anspruch auf die unbedingte Unterlassung einzelner polizeilicher Maßnahmen schon grundsätzlich nicht denkbar ist, droht dem Antragsteller vorliegend kein hoheitlicher rechtswidriger Eingriff in geschützte Rechtspositionen.

Beim Dallenbergparkplatz handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, auf die die StVO Anwendung findet, da das Befahren dort für jedermann grundsätzlich zugelassen ist. Dass der Parkplatz im Eigentum der Stadtverkehrs-GmbH Würzburg steht, ist unerheblich; maßgeblich ist allein, dass der Verkehrsraum der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung steht (sog. „faktische Öffentlichkeit“; vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2, Rn. 14). Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Das ist gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 StVO der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.

Während dies auf eine Nutzung des Dallenbergbadparkplatzes zur Schulung einzelner Motorradfahrer oder kleinerer Gruppen von Motorradfahrern, wie von sämtlichen Fahrschulen der Umgebung praktiziert und weder von der Stadt Würzburg noch der Polizei beanstandet, nicht ohne weiteres zutreffen mag, so sind die genannten Voraussetzungen bei einem Fahrsicherheitstraining für 35 Motorradfahrer dagegen zweifellos erfüllt. Hier wird der Verkehrsraum durch die Teilnehmerzahl und deren Fahrweise (Brems- und Ausweichmanöver) für andere Verkehrsteilnehmer erheblich eingeschränkt. Das Abhalten eines solchen Fahrsicherheitstrainings bedarf daher gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO der Erlaubnis der Stadt Würzburg als Straßenverkehrsbehörde, welche entsprechende Erlaubnisse mit Zustimmung der Stadtverkehrs-GmbH Würzburg auch regelmäßig erteilt. Wer, wie der Antragsteller, eine solche Veranstaltung ohne Erlaubnis durchführt, handelt gem. § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO ordnungswidrig. Zur Unterbindung einer solchen Ordnungswidrigkeit ist die Polizei dann gem. Art. 16 PAG befugt, einen Platzverweis zu erteilen, unbeschadet dessen, dass bei der sonntäglichen Veranstaltung eines Fahrsicherheitstraining möglicherweise auch die Erteilung eines Platzverweises zur Unterbindung einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 7 Nr. 1 des Feiertagsgesetzes (FTG) in Betracht kommt.

Ein Anordnungsanspruch auf die Unterlassung künftiger Platzverweise steht dem Antragsteller somit nicht zu.

Ebenso wenig kann der Antragsteller mit seinem weitergehenden Antrag im Schriftsatz vom 2. Februar 2011 – unbeschadet der Frage des richtigen Antragsgegners – durchdringen.

Der Antrag war daher vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Mangels näherer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers geht die Kammer im Hauptsacheverfahren vom Auffangstreitwert aus, der im vorliegen Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren war.