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OLG Hamm Beschluss vom 13.06.2013 - III-1 RBs 72/13 - Zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Regelbußen

OLG Hamm v. 13.06.2013: Keine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei - auch hohen - Regelbußen


Das OLG Hamm (Beschluss vom 13.06.2013 - III-1 RBs 72/13) hat entschieden:
Auch wenn der Tatrichter eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt, sind eine weitere Aufklärung und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht unbedingt geboten, wenn es sich um die Festsetzung einer Regelgeldbuße handelt (konkret: 400 Euro) und der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils.


Siehe auch Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe und Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen eine Geldbuße von 400 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 29.04.2012 um 21.15 Uhr mit dem PKW der Marke BMW in E2 die S-​Straße und die L-​Straße, die im öffentlichen Verkehrsraum liegen. Zusammen mit den gesondert verfolgten Q und dem Zeugen Y sowie weiteren unbekannten Beteiligten fuhr er auf den genannten Straßen zwei- bis viermal im Kreis, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigten und mit hoher Geschwindigkeit die Straßen befuhren. In den Kurven quietschten die Reifen und mehrere Fahrzeuge standen kurz davor, auszubrechen. Bei Eintreffen der Polizei fand diese die drei o.g. bekannten Beteiligten in ihren Fahrzeugen sitzend bei eingeschalteter Beleuchtung an einer Stelle vor, die polizeilich als "Startaufstellung" bekannt ist.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte der Betroffene in der Hauptverhandlung keine Angaben.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er meint, die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts würden ein Rennen nicht belegen. Ein Wettbewerb unter mehreren Beteiligten sei nicht hinreichend festgestellt. Auch sei nicht hinreichend belegt, dass der Betroffene überhaupt an dem "Rennen" teilgenommen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.


II.

Der mitunterzeichnende Berichterstatter hat als Einzelrichter die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern gem. § 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts zur Entscheidung übertragen. Die Frage, ob das Urteil auch dann materiell-​rechtlich als lückenhaft anzusehen ist, wenn bei Festsetzung einer Geldbuße von mehr als 250,00 Euro keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen wurden, weil der Betroffene diesbezügliche Angaben verweigert hat, ist entscheidungserheblich und noch offen. Soweit ersichtlich, ist zu dieser Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich Stellung genommen worden.


III.

Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat - abgesehen von der Nachholung der Gewährung von Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG durch den Senat - keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Überprüfung stand und weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen gemäß §§ 29 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG. Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Auch "Geschicklichkeits-​, Zuverlässigkeits-​, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten" unterfallen bereits dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 - III - 1 RBs 24/13 - juris m.w.N.). Dass es den Beteiligten um eine Siegerermittlung gegangen ist, ergibt sich noch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Für die beschriebene Fahrweise kommt ernsthaft keine andere Deutungsalternative in Betracht. Die einzig abstrakt in Betracht kommende Alternative, dass die Beteiligten die beschriebene Fahrweise lediglich "aus Vergnügen" gleichzeitig an den Tag gelegt haben, schied hier ersichtlich aus. Der Betroffene hat sich selbst nicht darauf berufen, sondern nach den für das Rechtsbeschwerdegericht maßgeblichen Urteilsgründen angegeben, er habe sich mit weiteren Beteiligten getroffen, um sich getunte PKW anzusehen und habe nicht an einem Rennen teilgenommen. Der Tatrichter muss sich aber nicht mit allen bloß theoretisch denkbaren Alternativen auseinandersetzen, sondern nur mit solchen, die nahe liegen (BGH NStZ-​RR 2010, 183, 184; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012 - III-​1 RBs 128/12 = BeckRS 2012, 21794). Angesichts der tatrichterlichen Feststellungen liegt die genannte Alternative auch sonst nicht nahe.

Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Diese ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht darf sie nur auf rechtliche Fehler prüfen, nicht aber durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzen. Die nach Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers falsche Würdigung der Beweise kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht gerügt werden. Das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich zu überprüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d.h. frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrungen sind (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse müssen nicht zwingend sondern nur möglich sein.

Gemessen an diesen Anforderungen hat das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass sich der Betroffene an dem Rennen beteiligt hat. Das Gericht hat hierzu frei von Widersprüchen und lückenlos ausgeführt, die Zeugen C3 und L, die das Geschehen beobachtet hatten, hätten angegeben, dass unter den teilnehmenden Fahrzeugen auch die drei später von der Polizei festgehaltenen Fahrzeuge gewesen seien. Dass sich darunter der Betroffene befunden habe, hätten die Zeugen PKin S und PK T bekundet. Mit überzeugender Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, warum es den Bekundungen des Zeugen Y nicht folgt. Entgegen der Ansicht des Betroffenen hat das Amtsgericht seine Überzeugung auch nicht auf Aussagen "unbekannter" (und daher zwangsläufig auch nicht vernommener) Radfahrer gestützt. Solche werden zwar bei der Schilderung des Tatgeschehens erwähnt. In der Beweiswürdigung spielen sie aber keine Rolle.

Auch, dass der Betroffene selbst Fahrer des Rennens war, ist angesichts der genannten Umstände ein möglicher Schluss. Alle von der Polizei angetroffenen Fahrzeuge hatten an dem Rennen teilgenommen. In jedem Fahrzeug saß eine Person, darunter der Betroffene. Dass andere, unbekannte Dritte das Fahrzeug des Betroffenen gelenkt, dann aber rechtzeitig verschwunden sein könnten, erscheint fernliegend.

Ergänzend verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen zum Schuldspruch in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft.

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe - rechtlicher Überprüfung stand.

a) Nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung sind die Sanktionszumessungserwägungen materiell-​rechtlich unvollständig, wenn das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen trifft. Die Grenze der Geringfügigkeit wird bei 250 Euro angesetzt (KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12 - juris; OLG Bremen NZV 2010, 42; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Schleswig NZV 2011, 410; vgl. auch OLG Hamm ZfSch 2012, 171; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2006 - 1 Ss 82/06 - juris; OLG Naumburg ZfSch 2005, 415). Ob dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Bereits das OLG Naumburg (a.a.O. sowie Beschluss vom 10.11.2004 - 1 Ss 264/04) hatte sie dahin modifiziert, dass es dann, wenn lediglich eine Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog von bis zu 500,00 EUR verhängt wird und keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorhanden sind, keiner weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf. Dies hält der Senat - ohne dass es hier darauf ankäme - für sinnvoll, da nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nur untergeordnete Bedeutung zukommt und auch das Regelsatzsystem letztlich diesen keine Bedeutung beimisst.

Entscheidend ist, dass die oben genannte Rechtsprechung jedenfalls für solche Fälle zu konkretisieren ist, in denen der Betroffene, gegen den eine Regelgeldbuße verhängt wird, keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht. In einem solchen Fall sind bei Sanktionen, die sich von ihrer Schwere im Bereich der auch vorliegend verhängten Rechtsfolge halten, weitere Aufklärung und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht geboten. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiell-​rechtlichen Mangel des Urteils.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Macht der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, so kann das Gericht diese nicht erzwingen. Lediglich hinsichtlich der Angabe des Berufes bestünde das Druckmittel einer weiteren Sanktionierung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG. Letztendlich würde die bloße Angabe des Berufes regelmäßig aber auch keine ausreichenden Erkenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erbringen. Ein Beruf steht noch nicht für ein bestimmtes Gehalt. So mag der eine in seinem Beruf "viel" der andere "wenig" verdienen. Außerdem würde die Angabe eines Berufes noch nicht einmal bedeuten, dass der Betroffene nicht etwa arbeitslos ist, denn bei Arbeitslosigkeit wäre der zuletzt ausgeübte Beruf anzugeben (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 111 Rdn. 14). § 111 OWiG dient eben der Sicherung der Identität einer Person, nicht aber der Aufklärung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Gericht hätte dann nur die Möglichkeit, zu anderen Aufklärungsmitteln zu greifen. So könnte es z.B. Zeugen aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld zur Berufstätigkeit vernehmen, um so den Arbeit​geber zu ermitteln und diesen sodann zeugenschaftlich zum Einkommen des Betroffenen zu vernehmen. Es könnte auch die Wohnung des Betroffenen durch​suchen lassen, um etwaige Gehaltsabrechnungen etc. aufzufinden. All dies wird man aber im Regelfall bei Sanktionshöhen wie der vorliegenden als nicht mehr ange​messen und damit als unverhältnismäßig erachten müssen, weil einem vergleichsweise geringen staatlichen Anspruch auf Ahndung der Ordnungswidrigkeit stark stigmatisierende oder Eingriffe in hochwertige Grundrechte gegenüberstünden. Das Gericht hat also im Regelfall - außerhalb der Angaben des Betroffenen - keine Möglichkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Hinzu kommt, dass auch bei Kenntnis des noch vergleichsweise leicht zu ermittelnden Einkommens des Betroffenen offen bleibt, welche Verbindlichkeiten er hat etc. Auf der anderen Seite ist es aber für den Betroffenen leicht, durch entsprechende Angaben auf eine etwaige Herabsetzung der Geldbuße hinzuwirken (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 2686, 2687).

Auch die gesetzgeberische Konzeption eines Regelsatzsystems, wie es die BKatV vorsieht, spricht für die hier gefundene Lösung. Ein Regelfall i.S.d. BKatV setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv oder in der Person des Betroffenen liegende Besonderheiten aufweist (Hentschel/König/Dauer-​König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 23 StVG Rdn. 64). Soll von dem gesetzgeberisch vorgesehenen Regelsatz abgewichen werden, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass auch kein Regelfall vorliegt. Nur, wenn diese dem Gericht zur Kenntnis gelangen (wobei das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht danach zu fragen haben wird), hat es Grund, über eine Abweichung vom Regelfall nachzudenken. Ansonsten muss und darf es - in Ermangelung anderer Ermittlungsmöglichkeiten - von einem Regelfall ausgehen.

Diese Lösung führt nicht dazu, dass dem Betroffenen ein Schweigen in prozessordnungswidriger Weise zum Nachteil gereicht, da dieses lediglich zur Fortgeltung der gesetzlichen Regelvermutung zumindest noch durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse führt, welche eine Abweichung vom Regelsatz nicht gebieten.

b) Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 S. 1 StVG bei dem Betroffenen vorliegen, hat der Senat die Gewährung der sog. "Viermonatsfrist" nachgeholt.


IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Die bloße Nachholung der Gewährung der sog. "Viermonatsfrist" gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Kostenverteilung, da das Rechtsmittel nahezu gänzlich erfolglos geblieben ist.