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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 27.04.2010 - 7 A 1107/10 - Gumball als verdecktes Rennen mit Kfz im Straßenverkehr

VG Hannover v. 27.04.2010: Gumball als verdecktes Rennen mit Kfz im Straßenverkehr


Das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 27.04.2010 - 7 A 1107/10) hat entschieden:
  1. Eine Rallye mit 120 Kfz ist gemäß § 29 Abs. 2 StVO erlaubnispflichtig.

  2. Der Erlaubnis kann das Verbot eines Rennens mit Kfz nach § 29 Abs. 1 StVO entgegengehalten werden, wenn die Teilnehmer bei entsprechenden Veranstaltungen in den Vorjahren durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, gefährliches Überholen und rücksichtslose Fahrweise aufgefallen sind.

Tatbestand:

Die Klägerin streitet wegen der Ablehnung einer verkehrsbehördlichen Erlaubnis für die Durchführung der Veranstaltung "Gumball 3000".

Die Klägerin, eine englische Limited, plant und organisiert die Veranstaltung "Gumball 3000". Es handelt sich dabei nach den Angaben der Klägerin um eine seit dem Jahr 1999 jährlich stattfindende, weltweite Erlebnisfahrt an 8 Tagen über etwa 3000 Meilen öffentlicher Straßen, insbesondere auch Highways bzw. Autobahnen auf diversen, jeweils wechselnden Kontinenten. Der gemeinsame Startort ist, wie in jedem Jahr, London. Etappen sind Amsterdam, Kopenhagen, Stockholm, Boston, Montreal und Toronto. Als Ziel ist New York vorgesehen. Als Highlights gelten die abendlichen Partys, die in den exklusiven Hotels stattfinden. Die Startgebühr beträgt 30.000 engl. Pfund pro Fahrzeug.

Für die Rundfahrt in diesem Jahr ist die Teilnahme von bis zu 120 Kraftfahrzeugen vorgesehen. Dabei sollen jeweils 12 Gruppen à 10 Fahrzeuge auf die Reise gehen. Die zurückzulegende Strecke ist in Tagesabschnitte unterteilt, für die die Klägerin jeweils Start- und Ankunftsorte festgelegt hat. Die Streckenübersicht der Klägerin weist dazu Entfernungs- und Zeitangaben aus. Die Teilnahmebedingungen schreiben ausdrücklich die Einhaltung der geltenden Gesetze, insbesondere der Geschwindigkeitsbegrenzungen, vor. Sie verbieten jede Form von Wettbewerb. Für rücksichtslose oder verkehrsrechtswidrige Fahrweise sehen die Bedingungen den unverzüglichen Ausschluss des Betreffenden von der weiteren Teilnahme an der Rundfahrt vor. Jeweils zwei Begleitfahrzeuge der Klägerin sollen nach dem schriftsätzlichen Vortrag eine 10er-​Gruppe begleiten und unter anderem - neben den jeweiligen Behörden - kontrollieren, ob die Verkehrsvorschriften eingehalten werden, sowie im Fall etwaiger Übertretungen die betreffenden Fahrzeuge von der weiteren Teilnahme ausschließen.

Die hier streitgegenständliche Tagesetappe von 912 km führt am 02.05.2010 von Amsterdam (NL) nach Kopenhagen (DK) über einen etwa 600 km langen Streckenabschnitt auf deutschen Autobahnen (A 30, A 1, A 261 und A 7) in Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-​Holstein. Für die Durchführung dieser Veranstaltung beantragte die Klägerin im August 2009 bei der Beklagten eine Genehmigung und verwendete dabei den Vordruck eines Antrags auf Erlaubnis von Zuverlässigkeitsfahrten und Rallyes, ohne diesen zu unterschreiben. Unter dem 28.10.2009 beantragte Frau D. E., eine der beiden Vertretern der Klägerin, eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-​Ordnung -StVO - auf einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formblatt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.01.2010 ab und führte zur Begründung aus, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung "Gumball 3000"um ein illegales Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO handele und eine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO nicht in Betracht komme. Auch die im Anhörungsverfahren beteiligte Polizei gehe nach den Erfahrungen aus den vergangenen Jahren von einem nicht erlaubnisfähigen Rennen aus. Der ausdrückliche Hinweis in den Teilnahmebedingungen auf verkehrs- und normgerechtes Verhalten und die Aufforderung an die Teilnehmer zur Einhaltung der Verkehrsregeln sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da für die Bewertung allein die tatsächlichen Gegebenheiten entscheidend seien. Zahlreiche Indizien sprächen bei der Veranstaltung „Gumball 3000" für ein Rennen mit Kraftfahrzeugen, nämlich die im Antrag vorgenommene Bezeichnung "Internationale Auto-​Rallye", der gemeinsame Start-​, Etappen- und Zielort, der nahezu gleichzeitige Start aller Fahrzeuge, die Startnummern und die Werbung an den Fahrzeugen, eine mögliche (verdeckte) Zeitnahme, die Wertung der Ergebnisse in Form einer Preisverleihung am Ende der Veranstaltung, die Art der beteiligten Fahrzeuge und der hohe Organisationsgrad sowie die Professionalität der Veranstaltung. Zudem müsse nach den im Internet veröffentlichten Berichten über die Vorjahresveranstaltungen und den vom Land Nordrhein-​Westfalen gesammelten und ausgewerteten Informationen auch bei der diesjährigen Veranstaltung davon ausgegangen werden, dass die Polizei Teilnehmer an der Weiterfahrt hindern und Fahrzeuge sicherstellen müsse. Hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen und riskante Überholmanöver hätten in der Vergangenheit regelmäßig die sicheren und homogenen Verkehrsabläufe gefährdet. So seien 2006 anlässlich der ersten Etappe des "Gumball 3000" auf der BAB 3 26 Geschwindigkeitsüberschreitungen von Rennteilnehmern dokumentiert worden. Von diesen seien 16 so erheblich gewesen, dass sie in Deutschland ein Fahrverbot nach sich gezogen hätten. Nach den Erfahrungen aus den Vorjahren sei ferner davon auszugehen, dass die Begleitfahrzeuge für konspirative Maßnahmen eingesetzt würden, insbesondere um Maßnahmen der Polizei zu observieren.

Die Veranstaltung könne auch nicht ausnahmsweise nach § 46 Abs. 2 StVO zugelassen werden; denn Rennen mit Kraftfahrzeugen dürften nur auf abgesperrten Straßen durchgeführt werden, im öffentlichen Straßenraum seien sie grundsätzlich nicht zuzulassen. Da aufgrund der bisherigen polizeilichen Erfahrungen mit negativen Auswirkungen für die Verkehrssicherheit zu rechnen sei, könne eine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO vom Verbot nicht erteilt werden.

Die Klägerin hat am 16.02.2010 beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Der Bescheid vom 16.01.2010 sei rechtswidrig. Die Veranstaltung sei nicht erlaubnispflichtig, da es sich bei ihr weder um ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO (1.), noch um eine übermäßige Inanspruchnahme von Straßen im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift (2.) handele.

1. Die Veranstaltung „Gumball 3000" sei kein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO, weil ein geschwindigkeitsabhängiger Wettbewerb im Zuge der durch die Klägerin organisierten Veranstaltung - ausweislich des schriftlichen Regelwerks der Klägerin - nicht stattfinde. Vielmehr handele es sich schlicht um eine Tourenfahrt, weil die Teilnehmer nicht - auch nicht nur teilweise - hinsichtlich der Fahrtgeschwindigkeit miteinander konkurrierten. Dies sei im Gegenteil untersagt und mit Ausschluss von der Teilnahme bedroht.

Am Ende der Veranstaltung fänden zwar Auszeichnungen von Teilnehmern statt. Prämiert würden aber nur der kommunikative, interkulturelle und modische Auftritt der Teilnehmer. Die Veranstaltung geschwindigkeitsbezogenen Wettbewerbs mit Ermittlung entsprechender Sieger sei der Klägerin auch gar nicht möglich. Während der gesamten Veranstaltung würden keine Zeiten oder Geschwindigkeiten der Teilnehmerfahrzeuge gemessen. Aus der Angabe von Fahrtzeiten in der Routenübersicht der Klägerin könne eine Zeitmessung nicht geschlussfolgert werden, da es sich bei den Fahrtzeitangaben lediglich um unverbindliche Richtwerte für die Teilnehmer handele, die im Übrigen so kalkuliert worden seien, dass die Etappen ohne Geschwindigkeitsübertretungen zurückgelegt werden könnten. Soweit es in der Vergangenheit zu Verstößen von Teilnehmern der Veranstaltung gegen die StVO gekommen sein möge, könnten diese der Klägerin nicht zugerechnet werden. Weder fördere noch dulde sie solche Verstöße.

Die im Bescheid der Beklagten vom 16.01.2010 aufgelisteten Indizien ließen nicht auf eine - geschwindigkeitsabhängige - Rennveranstaltung schließen. Weder „road trip“ noch „internationale Auto-​Ralley" seien renntypische Begriffe. Da nicht alle Teilnehmer synchron, sondern in 12 Gruppen starteten, werde eine gleichzeitige Abfahrt aller Fahrzeuge gerade nicht stattfinden. Definierte Startzeiten dienten dem ordentlichen und sicheren Ablauf der Abfahrt. Dass am Ende der Veranstaltung eine Preisverleihung stattfinden werde, sei für die Frage, ob ein Rennen vorliege, unbeachtlich, da kein Sieger im Sinne einer motorsportlichen Veranstaltung gekürt werde; denn der Preis werde dem positivsten und unumstrittensten Team verliehen werden, wobei auch die Originalität der Fahrzeuge und die Partys in den Etappenorten bewertet würden. Die Beklagte habe keinen Beleg für ihre Behauptung vorlegen können, wonach Ranglisten im Internet kursierten, in denen die erreichten Geschwindigkeiten und die Höhe der Bußgelder eine Rolle spielten. Sollten einzelne Teilnehmer entsprechende Angaben in Eigenregie ermittelt und veröffentlicht haben, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Gleiches gelte für die Behauptung, es würden "konspirative Maßnahmen (Gegenobservation, Vorausfahrzeug)" durchgeführt. Das Regelwerk sei auch nicht auf Fahrzeuge im Hochleistungsbereich ausgerichtet. Die Tourenfahrt sei in der Vergangenheit in vielen weiteren Staaten erlaubt und in Kenntnis und Übereinstimmung mit den Behörden durchgeführt worden. Die aktuelle Tourenfahrt werde lediglich von der Beklagten abgelehnt; in den anderen europäischen Ländern sei die Durchfahrt erlaubt. Schließlich sprächen weder ein hoher Organisationsgrad noch ein exklusives Rahmenprogramm für ein Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO.

2. Die Tourenfahrt stelle auch keine erlaubnispflichtige übermäßige Inanspruchnahme von Straßen im Sinne von § 29 Abs. 2 StVO dar, weil die Durchführung der Veranstaltung "Gumball 3000" nicht zu einer Störung des allgemeinen Verkehrs führen werde. Sollte das Gericht die Veranstaltung als erlaubnispflichtig im Sinne von § 29 Abs. 2 StVO ansehen, hätte die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Ausweislich ihres Bescheids vom 26.01.2010 sei sie - unzutreffend - davon ausgegangen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein illegales Rennen handele. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte selbst in ihrem Besprechungsvermerk vom 01.12.2009 nicht davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Rundfahrt um ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO handele.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2010 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Durchführung der Veranstaltung "Gumball 3000" am 02.05.2010 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht erlaubnispflichtig ist,

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis im Sinne von § 29 Abs. 2 StVO zur Durchführung der Veranstaltung "Gumball 3000" am 02.05.2010 für die Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu erteilen,

weiter hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO zur Durchführung der Veranstaltung "Gumball 3000" am 02.05.2010 für die Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden,

weiter hilfsweise

festzustellen, dass die Durchführung der Veranstaltung "Gumball 3000" am 02.05.2010 für die Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht dem Verbot des § 29 Abs. 1 StVO unterfällt,

weiter hilfsweise

festzustellen, dass die Aussetzung der Veranstaltung "Gumball 3000" am 02.05.2010 für die gesamte Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch in dem Fall, dass Teilnehmer dieser - zuvor und sodann im Ausland stattfindenden - Veranstaltung auf eigenen Wunsch hin mit ihren Fahrzeugen durch die Bundesrepublik Deutschland reisen sollten, dazu führt, dass die Klägerin kein verbotenes Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO veranstaltet sowie keine erlaubnispflichtige Inanspruchnahme der Straßenbenutzung im Sinne des § 29 Abs. 2 StVO vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei der Veranstaltung „Gumball 3000“ handele es sich um ein Rennen nach § 29 Abs. 1 StVO. Eine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO komme nicht in Betracht. Bereits aus diesem Grund sei die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO nicht möglich. Dessen ungeachtet wäre sie erlaubnispflichtig, weil sie die Straßen mehr als verkehrsüblich i. S. d. § 29 Abs. 2 StVO in Anspruch nehme.

Entgegen der klägerischen Ansicht sei mit der Polizeidirektion Osnabrück davon auszugehen, dass Zeitnahmen oder Geschwindigkeitsmessungen sehr wohl stattfänden. Mit den heutigen technischen Möglichkeiten (GPS, Handy oder ähnliches) seien durchaus Möglichkeiten gegeben, "unbemerkt" und "intern" Feststellungen, Messungen, Vergleiche und Bewertungen vorzunehmen. Die Beklagte halte die Informationen, dass (externe) Rankinglisten geführt würden, für glaubhaft. Es sei durchaus möglich und auch plausibel, dass von dritter Seite (und hierzu könnten auch die Teilnehmer gehören) nach Maßgabe interner Vorgaben Wetten abgeschlossen würden, sodass die Teilnehmer versuchten, den gestellten Anforderungen durch ihre Fahrweise und durch Ausnutzung des Leistungsvermögens der Fahrzeuge zu entsprechen.

Unstreitig erhalte das Team den Gewinn, das den Charakter der Tour am besten verkörpere. Dabei liege der Schluss jedenfalls sehr nahe, dass im Kontext der Veranstaltung, auf Grund der Erfahrungen der vergangenen Jahre und der Einschätzung der Polizei durchaus von einem Willen oder einer Bereitschaft zu aggressivem Fahren, zum Vergleich des "Mutes" der Teilnehmer und der Leistungsfähigkeit der Fahrzeuge ("Sprache des Automobils") auszugehen sei. Dass die Klägerin dies bestreite, sei verständlich, da sie nur so in der Lage sei, die Veranstaltung trotz des Verbots nach § 29 Abs. 1 StVO durchzuführen.

Unerheblich sei, dass die Teilnehmer Selbstverpflichtungen gegenüber dem Veranstalter eingehen würden. Privatrechtlich vereinbarte Regeln - sofern diesen nach ausländischem Recht überhaupt rechtliche Bindungswirkung zukäme - könnten nicht dazu führen, dass die öffentlich-​rechtlichen Voraussetzungen des Straßenverkehrsrechtes deswegen zurückträten. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 StVO - VwV-​StVO - könne im Übrigen auch bei Einhaltung der Verkehrsregeln ein Rennen vorliegen. Ohne Bedeutung sei, dass die Fahrten von vielen "ehemaligen Polizisten" begleitet würden, da diese nicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet seien. Das Verbot des § 29 Abs. 1 StVO gelte auch für nicht organisierte Rennen. Wenn der begründete Verdacht bestehe, dass Wetten abgeschlossen und Teilnehmer ein entsprechendes Verhalten zeigen werden, sei es unerheblich, ob der Veranstalter dies unterstütze oder nicht.

Der Hinweis im Ablehnungsbescheid vom 26.01.2010 auf "konspirative Maßnahmen" ergebe sich aus der Stellungnahme der Polizeidirektion Osnabrück vom 07.01.2010. Nach Erfahrungen aus der Vergangenheit bestehe zumindest die Möglichkeit, dass Begleitfahrzeuge, gerade weil sie durch die Gruppenbildungen zeitversetzt fahren, die Aufgabe oder zumindest die Möglichkeit haben können, später gestartete Etappenteilnehmer von z. B. polizeilichen Kontrollen zu informieren, sie zu warnen oder umzuleiten. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte ihre Informationen ausschließlich oder pauschal aus „Wikipedia“ bezogen habe. Maßgeblich seien neben den von der Veranstalterin eingereichten Antragsunterlagen die Stellungnahmen und Informationen der Polizei, insbesondere von TISPOL (Traffic Information System Police) gewesen.

Dass Fahrzeuggruppen in Etappen starteten, widerspreche nicht dem Renncharakter. "Leistungsvergleiche" seien im Kreise von 10 Teilnehmern ebenso möglich wie im Kreise von 120 Teilnehmern. Darüber hinaus bestehe jedenfalls theoretisch die Möglichkeit, dass sich die einzelnen Gruppen nach welchen Regeln auch immer ("externes Ranking") miteinander verglichen. Im Übrigen berge auch das zeitversetzte Starten die Gefahr von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Ob die Veranstaltung in anderen Staaten genehmigt oder unterstützt werde, sei für die Frage der rechtlichen Einordnung als Rennen i. S. d. deutschen Rechts ohne Bedeutung.

Von dem Verbot des Rennens nach § 29 Abs. 1 StVO könne keine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO zugelassen werden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Autobahnen abgesperrt werden müssten, was der Zweckbestimmung einer Bundesfernstraße widerspräche und damit auch folgerichtig nicht zulässig wäre. Zudem sei durch das Verhalten der Teilnehmer mit Gefahrenlagen für die übrigen Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Bei dem fraglichen Wochenende handele es sich um ein "langes" Wochenende, weil viele Erwerbstätige und Familien mit schulpflichtigen Kindern den freien Samstag (1. Mai) zu einem Wochenendausflug nutzten. Bereits durch den zu erwartenden hohen Ausflugs- und Rückreiseverkehr, etwa zu den beliebten Badeorten an der Ostseeküste, ergebe sich eine entsprechende Verkehrsbelastung, die die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehres beeinträchtige.

Eine Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO scheide selbst dann aus, wenn die Veranstaltung nicht als Rennen zu qualifizieren wäre. Fahrzeuge im geschlossenen Verband nähmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall (mindestens) von einer motorsportlichen Veranstaltung auszugehen, weil mehr als 30 Kraftfahrzeuge am gleichen Platz starteten und am gleichen Platz einträfen; zudem seien Fahrzeit und Streckenführung vorgegeben.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung einen Vertreter der Polizeidirektion Osnabrück als sachverständigen Zeugen zu den Umständen der Veranstaltung "Gumball" vernommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Köln (AZ: 11 L 1308/07) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Das Verwaltungsgericht Hannover ist nach § 52 Nr. 3 Sätze 2, 3 und 5 sowie Nr. 5 VwGO örtlich zuständig, weil die Zuständigkeit der in Hannover ansässigen Beklagten sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt und die Klägerin ihren Sitz in Großbritannien hat. Die Klage bezieht sich nicht auf ein ortsgebundenes Recht im Sinne von § 52 Nr. 1 VwGO, weil Streitgegenstand die Durchführung einer Veranstaltung ist.

Die Klage hat aber weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO; die Beklagte, die für die beantragte Erlaubnis nach §§ 47 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 3 StVO zuständig ist, weil die Veranstaltung in Bad Bentheim und damit auf niedersächsischem Gebiet erstmals das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tangiert, hat die beantragte Erlaubnis ermessensfehlerfrei abgelehnt, sodass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Neubescheidung hat (1). Die Veranstaltung "Gumball 3000" ist ein illegales Rennen, das der Erlaubnispflicht unterliegt und auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden kann (2). Selbst unterstellt, die Veranstaltung wäre kein Rennen, könnte eine erforderliche Erlaubnis nicht erteilt werden (3). Schließlich bleibt die Frage, ob die Klägerin auch im Falle einer Aussetzung der Veranstaltung auf dem Gebiet des Bundesrepublik Deutschland "Veranstalterin" bleibt, einem eventuell sich anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahren vorbehalten (4).

1. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO zu Recht abgelehnt, weil es sich bei der Veranstaltung „Gumball 3000“ um ein Rennen nach § 29 Abs. 1 StVO handelt, das auch nicht ausnahmsweise nach § 46 Abs. 2 StVO zugelassen werden kann. Da § 29 Abs. 2 StVO nur für erlaubnisfähige, nicht generell verbotene Veranstaltungen gilt, scheidet die Erteilung der nachgesuchten Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1997 - 3 C 4/97 -, juris; VG Köln, Beschl. v. 13.09.2007 - 11 L 1308/07 -, juris).

Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten und der im Anhörungsverfahren beteiligten Polizeibehörden, wonach die geplante Veranstaltung ein (verdecktes) Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO ist. Rennen sind nach der zutreffenden Definition der Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, wobei es auf die Art des Starts (gemeinsamer Start, Gruppen- oder Einzelstart) nicht ankommt (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO Rz. 1a, abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, S. 699; BVerwG, Urt. v. 13.03.1997 - 3 C 2/97 -, BVerwGE 104, 154 - 161). Unerheblich ist, ob die Wettbewerbe organisiert oder nicht organisiert sind; der einheitliche Begriff des "Rennens" lässt sich nämlich nicht in organisierte und "wilde" Rennen oder gar Rennsportveranstaltungen mit oder ohne "Formelwagen" aufspalten; jede dieser Renn"formen" stellt eine vom Normgeber für unerwünscht gehaltene Straßenbenutzung dar (BVerwG, Urt. v. 18.09.1997 - 3 C 4/97 -, aaO). Unerheblich ist auch der ausdrückliche Hinweis in den Teilnahmebedingungen auf verkehrs- und normgerechtes Verhalten und die Aufforderung an die Teilnehmer zur Einhaltung der Verkehrsregeln; denn entscheidend sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten. Im Rahmen der Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten durfte die Beklagte die Erkenntnisse der Polizei sowie insbesondere die im Internet veröffentlichen Videos über die Vorjahresveranstaltungen zur Beurteilung heranziehen. Diese zeigen hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen und riskante sowie verbotene Überholmanöver und machen deutlich, dass Teilnehmer miteinander konkurrieren und bestrebt sind, ein Etappenziel vor anderen zu erreichen. Der von der Kammer gehörte sachverständige Zeuge PHK F. hat glaubhaft geschildert, dass nach den polizeilichen Lageberichten aus den Jahren 2006 und 2007, in denen "Gumball"-​Veranstaltungen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berührten, etliche Teilnehmer durch überhöhte Geschwindigkeit, riskante Überholmanöver und rücksichtsloses Fahren aufgefallen seien. Das auf der offiziellen Homepage der Klägerin unter "most popular videos" herunter zu ladende Video "cops everywhere!" zeigt in aller Deutlichkeit, das einzelne Teilnehmer ein offenbar gestörtes Verhältnis zu den Polizeibehörden haben. Diese beschimpfen bezeichnen einen Polizisten als "motherfucking" und beschweren sich darüber, dass überall Polizeikontrollstellen eingerichtet worden seien. Der Trailer zu der offiziellen DVD über das 2009er "Gumball 3000" zeigt, wie aus einem mit geöffnetem Fenster fahrenden Wagen ein Feuerwerkskörper auf ein anderes Fahrzeug abgeschossen wird. Dass die Klägerin mit solchen Videos auf ihrer offiziellen Homepage wirbt, deutet daraufhin, dass sie nicht wirklich darum bemüht ist, mit den Polizeibehörden in Deutschland kooperativ zusammen zu arbeiten und zu befürchten ist, dass einzelne Teilnehmer der diesjährigen Veranstaltung sich erneut nicht an die Regeln halten und - wie in der Vergangenheit - sich und andere gefährden werden. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe diese Videos nicht auf ihrer Homepage eingestellt; denn nur die Klägerin selbst hat Zugriff auf ihre Homepage und entscheidet, was hier veröffentlicht wird.

Schließlich lässt auch ein Bericht des Fernsehsenders DSF daran zweifeln, dass die Klägerin wirklich Einfluss auf das Verhalten einzelner Teilnehmer ausüben kann. In diesem Bericht erklärt ein Teilnehmer des 2007er "Gumball 3000" in einem Interview, dass jeder Fahrer selbst verantwortlich sei, wie er fahre; jeder gehe ans Limit und treffe selbst die Entscheidungen (www.myvideo.de/watch/1729944/Gumball 3000 Unfall).

Mit der Beklagten stimmt die Kammer darin überein, dass die im Bescheid aufgelisteten Indizien für das Vorliegen eines Rennens sprechen; dies sind insbesondere ein gemeinsamer, lediglich im Abstand von einer Minute erfolgender Start in Amsterdam, ein gemeinsamer Zielort, Startnummern, besondere Kennzeichnung und Werbung an den Fahrzeugen sowie die vorgegebene Fahrtstrecke (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.12.2009 - 10 ZB 09.1372 -, juris). Zutreffend stellt die Beklagte ferner darauf ab, dass der Anreiz zur Teilnahme an einer solchen Veranstaltung gerade darin liegen dürfte, die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen und sich zu vergleichen, insbesondere durch die Fahrweise und durch das Ausschöpfen des unterschiedlichen Leistungsvermögens der Fahrzeuge ("Sprache des Automobils") und sich insoweit von den anderen Teilnehmern oder auch den sonstigen Verkehrsteilnehmern abzusetzen; diese Gefahr erscheint plausibel, weil die Veranstaltung „Gumball 3000“ auch in Deutschland eine große Fangemeinde hat und nicht auszuschließen ist, dass solche Fans versuchen, auch im fließenden Verkehr besonders nah an die Teilnehmer der Veranstaltung heranzufahren und in einen Wettstreit mit diesen einzutreten. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass weder das Halten an etwa kulturell oder landschaftlich bedeutsamen Stätten auf dem Gebiet der Bundesrepublik vorgesehen noch ersichtlich sei, dass etwa die Schönheit der die Bundesautobahnen umgebenden Landschaft auf der Strecke geeignet sei, um als Motivation für die Fahrt dienen zu können. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass gerade Verkehrsteilnehmer aus Großbritannien und Nordamerika wegen der dort herrschenden strikten Geschwindigkeitsbeschränkungen ein besonderes Interesse daran haben, das Leistungsvermögen ihrer hochmotorisierten Fahrzeuge auf deutschen Autobahnen zu testen. Die für Geschwindigkeitsüberschreitungen und andere Verkehrsdelikte zu zahlenden Bußgelder dürften angesichts des Startgeldes von 30.000 engl. Pfund für die Teilnehmer nur eine untergeordnete Rolle spielen. Richtig ist ferner, dass die Veranstaltung von (namhaften) Unternehmen gesponsert wird, die ein erhöhtes Interesse daran haben, dass "ihre" Fahrzeuge auffallen und möglichst aus der Masse der anderen Teilnehmer noch herausstechen. Das daraus folgende wirtschaftliche Interesse der Klägerin lässt die Kammer auch daran zweifeln, dass die Fahrer der Begleitfahrzeuge ernsthaft bemüht sein werden, Teilnehmer wegen Nichteinhaltung der Verkehrsvorschriften von der Weiterfahrt auszuschließen.

2. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 StVO, wonach eine Ausnahme vom Verbot des Rennens nach § 29 Abs. 1 StVO zugelassen werden kann, ermessensfehlerfrei verneint. Es ist schon fraglich, ob die Klägerin überhaupt einen Antrag auf Erteilung einer solchen Ausnahme gestellt hat; denn sie beruft sich ausdrücklich darauf, dass ein Fall des § 29 Abs. 1 StVO gar nicht vorliege. Dessen ungeachtet sind die Versagungsgründe der Beklagten nicht zu beanstanden. Zum einen sehen die Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO unter Rz. 40 vor, dass Rennen nur auf abgesperrten Straßen stattfinden dürfen; eine Sperrung der Bundesautobahnen auf einer Strecke von 600 km scheidet naturgemäß aus. Im Übrigen sind nach Rz. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO an die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf nicht beeinträchtigt werden. Die Kammer teilt die Einschätzung der Beklagten, wonach durch das Verhalten der Teilnehmer mit Gefahrenlagen für die übrigen Verkehrsteilnehmer zu rechnen sei, weil es sich bei dem fraglichen Wochenende Anfang Mai um ein "langes" Wochenende handelt, an dem ein hoher Ausflugs- und Reiseverkehr, etwa zu den beliebten Badeorten an der Nord- und Ostseeküste, zu erwarten sei. Bereits hieraus ergibt sich eine entsprechende Verkehrsbelastung, die noch dadurch verstärkt wird, dass aktuell zahlreiche Baustellen entlang der vorgesehenen Route die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs behindern. Diese Situation würde sich zwangsläufig verschlimmern, ließe man ein Rennen an diesem Wochenende auf den vorgesehenen Autobahnabschnitten ausnahmsweise zu.

3. Eine Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO scheidet selbst dann aus, wenn die Veranstaltung nicht als Rennen zu qualifizieren wäre; denn jedenfalls stellt „Gumball 3000“ eine nach § 29 Abs. 2 S. 1 StVO erlaubnispflichtige Veranstaltung dar. Eine Veranstaltung mit 120 Fahrzeugen, die im Abstand von 1 Minute starten wollen und deren Fahrer eine über 900 km lange Tagesetappe zu absolvieren haben, schränkt schon allein wegen der Zahl der Teilnehmer die Benutzung der Straße für den Verkehr erheblich ein, unabhängig davon, ob die Fahrzeuge im geschlossenen Verband fahren oder nicht (VG München, Urt. v. 22.04.2009 - M 7 K 08.2827 -, juris). Das nach den Erfahrungen aus den Vorjahren zu erwartende verkehrswidrige Verhalten von einzelnen Teilnehmern der Veranstaltung stellt eine zusätzliche Einschränkung der Nutzung der vorgesehenen Autobahnabschnitte dar. Die von der Beklagten bei der Prüfung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO angestellten Ermessenserwägungen (siehe oben zu 2.) gelten hier gleichermaßen.

4. Für den letzten Hilfsantrag besteht kein Feststellungsinteresse, soweit die Frage im Raum steht, ob die Klägerin auch dann ein verbotenes Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO veranstaltet, wenn sie "Gumball 3000" am 02.05.2010 für die gesamte Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aussetzt und die Teilnehmer auf eigenen Wunsch hin mit ihren Fahrzeugen durch die Bundesrepublik reisen sollten. Diese Frage lässt sich derzeit nicht beantworten, weil die Klägerin offen lässt, was sie unter „Aussetzung“ der Veranstaltung versteht; ihre vorgelegten Teilnahmebedingungen sehen diesen Fall nicht vor. Die Klägerin begehrt damit im Ergebnis eine "Freizeichnung", die ohne Kenntnis der vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmern nicht "ins Blaue hinein" erteilt werden kann. Die Klägerin muss sich deshalb auf ein eventuell sich anschließendes Ordnungswidrigkeitenverfahren verweisen lassen.

Auch für die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass im Falle der "Aussetzung" keine erlaubnispflichtige Inanspruchnahme im Sinne des § 29 Abs. 2 StVO vorliegt, besteht kein Feststellungsinteresse, weil derzeit offen ist, wie viele Teilnehmer von der Möglichkeit, die vorgesehene Etappe am 02.05.2010 in Eigenregie zu fahren, Gebrauch machen werden. Dessen ungeachtet hätte der Feststellungsantrag wohl auch keinen Erfolg. Wenn die Teilnehmer die Tagesetappe von Bad Bentheim nach Flensburg in Eigenregie fahren, ändert dies nichts an der rechtlichen Einschätzung der Veranstaltung; denn nach wie vor hätten die Teilnehmer einen gemeinsamen Start- und Zielpunkt und würden mit Startnummern und Werbung öffentliche Straßen befahren. Zudem hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass auch die von ihr gestellten Begleitfahrzeuge im Falle der Aussetzung der Veranstaltung den streitbefangenen Autobahnabschnitt innerhalb des Bundesgebiets befahren werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.