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OLG Hamm Urteil vom 20.09.1989 - 20 U 194/88 - Zur Abgrenzung von Fahrsicherheitstraining und Rennveranstaltung
OLG Hamm v. 20.09.1989: Zur Abgrenzung von Fahrsicherheitstraining und Rennveranstaltung
Das OLG Hamm (Urteil vom 20.09.1989 - 20 U 194/88) hat entschieden:
- Zur Abgrenzung eines Fahrsicherheitstrainings von einer Rennveranstaltung (auch Beweiswürdigung).
- Keine grobe Fahrlässigkeit liegt bei spontaner Fehlreaktion (hier fehlerhafter Bremsvorgang eingangs einer scharfen Kurve) vor.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz eines Kaskoschadens in Anspruch.
Die Klägerin war Eigentümerin und Ersterwerberin eines am 24.04.1986 zugelassenen Pkw P C Cabriolet, für das bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,– DM bestand.
Mit diesem Fahrzeug nahm der Geschäftsführer der Klägerin am 21.03.1987 an einem Lehrgang der Sportfahrschule P auf der Rundstrecke in Zandvoort/NL teil, dessen Ziel ausweislich des Einladungsprospektes, für dessen genauen Inhalt auf Bl. 87 a ff GA verwiesen wird, die Verbesserung des Fahrkönnens für den Alltagsverkehr, die sichere Beherrschung des eigenen Fahrzeuges (Zusammenspiel zwischen Mensch – Auto – Straße), die Förderung des Sicherheitsbewusstseins, faires Verhalten im Straßenverkehr und die Erweiterung der technischen Kenntnisse sein sollte. Als Programmpunkte wurden in fünf Sektionen das Kurvenfahren auf der Ideallinie, Bremsübungen, kombiniertes Kurvenfahren und Slalom im Fahrerlager angeboten. Die Parteien streiten darum, ob es sich entsprechend der Behauptung der Beklagten um einen "verkappten" Rennfahrerlehrgang gehandelt hat.
Die Gruppe des Geschäftsführers der Klägerin übte zunächst in der Sektion A das Kurvenfahren auf der Ideallinie. Als die Lehrgangsteilnehmer die zuvor durchfahrene Kurvenkombination in entgegengesetzter Richtung im Pulk zurückfuhren, um wieder an ihren Ausgangspunkt zu gelangen, geriet der Geschäftsführer der Klägerin noch vor der Einfahrt in eine nach rechts verlaufende 180 Grad-Kurve, die im zweiten Gang gefahren werden sollte, nach geradeaus/links von der Fahrbahn ab, überquerte den unbefestigten Auslaufraum, streifte mindestens einen dort aufgebauten Reifenstapel und prallte gegen die Stirnseite einer etwas weiter rechts stehenden Begrenzungsmauer aus Beton. Wegen des Kurvenverlaufs und der Unfallörtlichkeit wird auf die dem schriftlichen Sachverständigengutachten als Anlage C 1 beiliegende Skizze verwiesen.
Das Fahrzeug der Klägerin wurde bei diesem Unfall erheblich beschädigt.
Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des Fahrzeugnettoneuwertes in Anspruch.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen des § 13 Nr. 4 b AKB vorlägen. Sie hat behauptet, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug habe im Unfallzeitpunkt 92.802,65 DM netto, nach Abzug eines ortsüblichen Rabattes von 5 % also 88.162,52 DM gekostet; mithin betrügen die zwischen den Parteien unstreitigen Reparaturkosten in Höhe von 73.247,80 DM netto mehr als 80 % des Neupreises. Auf diesen sei noch der ebenfalls unstreitige Restwert des Unfallfahrzeugs von 10.000,– DM anzurechnen; die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,– DM sei nicht gesondert abzuziehen.
Ein Ersatzfahrzeug zum Nettoverkaufswert von 77.569,22 DM hat die Klägerin am 18.05.1987 erworben.
An den Unfallhergang selbst, so hat die Klägerin behauptet, könne sich ihr Geschäftsführer wegen eines Unfallschocks nicht mehr genau erinnern. Es sei aber davon auszugehen, dass er die Rechtskurve wie üblich im zweiten Gang und demzufolge mit einer Geschwindigkeit unter 100 km/h gefahren habe. Beim Einfahren in die Kurve sei er auf die linke Seite herübergezogen und habe heruntergebremst, um auf die Ideallinie einzulenken. Offensichtlich habe er aus Flüchtigkeit entweder den Einlenkungsvorgang zu spät begonnen oder sich beim Bremsen verschätzt. Nachdem er mit auf der sechs Meter breiten Grasauslauffläche blockierenden Reifen auf den oder die Reifenstapel gerutscht sei, habe er noch versucht, gegen zu lenken; die Lenkung habe jedoch nicht mehr reagiert, was darauf zurückzuführen sein müsse, dass bei dem Kontakt mit dem Reifenstapel ein Karosserieblech aus dem Bereich des Kotflügels oder der Frontschürze in die Vorderachse eingeklemmt worden sei. Die Kurve sei auch in Gegenrichtung recht gut befahrbar gewesen; allerdings sei der Reifenkontakt zur Fahrbahn entweder durch Nässe oder durch Sand und Steine beeinträchtigt gewesen.
Nach Rücknahme der Klage in Höhe von 9.000,– DM hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu ihren Gunsten an die Deutsche Bank in Arnsberg 78.162,52 DM nebst 13 % Zinsen aus 70.000,– DM seit dem 01.06.1987 und aus weiteren 8.162,52 DM seit dem 28.06.1987 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, gem. § 61 VVG leistungsfrei geworden zu sein, weil der Geschäftsführer der Klägerin den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Die Beklagte hat die Unfalldarstellung der Klägerin mit Nichtwissen bestritten und behauptet, dass der Geschäftsführer der Klägerin nur dann durch verspätetes Bremsen in den Auslaufraum habe gelangen können, wenn er zuvor nicht innerhalb der weißen Begrenzungslinie der Fahrbahn gefahren sei. Auch sei nicht erklärlich, warum der Geschäftsführer der Klägerin nicht jedenfalls, wie nach den örtlichen Gegebenheiten möglich, die Kurve im Scheitelpunkt in Geradeausfahrt verlassen habe.
Da die Piste mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h auch in Gegenrichtung einwandfrei habe befahren werden können, müsse der Geschäftsführer der Klägerin mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h, jedenfalls aber einem Vielfachen der angemessenen Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren sein. Als andere Ursachen kämen sonst nur noch völlige Unaufmerksamkeit und Alkoholisierung in Betracht. Ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass die Lehrgangsteilnehmer an den Abenden erheblich dem Alkohol zugesprochen hätten.
Die Beklagte hat auch die Berechnung der Neuwertentschädigung durch die Klägerin bestritten und behauptet, dass die Reparaturkosten die 80 v.H.-Grenze des § 13 Nr. 4 b AKB nicht erreichen, weil für die Neuanschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs nicht entsprechend der Behauptungen der Klägerin 88.162,52 DM, sondern 100.224,91 DM netto hätten aufgewendet werden müssen.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Geschäftsführer habe 24 Stunden vor der Übungsfahrt keinen Alkohol zu sich genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben nach den Beschlüssen vom 08.01.1988 und 06.05.1988, auf die Bezug genommen wird. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschriften vom 06.05.1988 und 27.05.1988 verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Es ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um einen Rennfahrerlehrgang, sondern ein Sicherheitsfahrtraining gehandelt habe und hat weiter ausgeführt, dass die Beklagte nicht bewiesen habe, dass der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei. Die Behauptung der möglichen Alkoholisierung des Geschäftsführers der Klägerin sei schon nicht hinreichend substantiiert gewesen; die übrigen behaupteten Unfallursachen hätten sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt; nach der Darstellung der Klägerin selbst aber komme grobe Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unfallursache hat das Landgericht abgesehen.
Das Landgericht ist der Klägerin auch bei der Berechnung der Neuwertentschädigung gefolgt, hat jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,– DM zusätzlich zum Restwert abgezogen.
Gegen dieses am 15. Juni 1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Juli 1988 Berufung eingelegt und sie am 26. September 1988 begründet.
Sie behauptet auch weiterhin, dass es sich bei der Veranstaltung um einen unter § 2 Nr. 3 b AKB fallenden "verkappten" Rennfahrerlehrgang gehandelt habe; der Prospekt sei "Tarnung". Hierfür spreche insbesondere die Bezeichnung als "Sportfahrschule Porsche", deren Wortbestandteil "Sport" sinnvoll nur auf den Rennsport hindeute. Außerdem seien die Fahrzeuge der Porsche AG bekanntlich besonders schnell und auch bei Rennen im Einsatz. Weiterhin ergebe sich aus dem Hinweis auf Grenzsituationen in der Einleitung des Prospektes, dass ggf. auch die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht werden solle. In diesem Zusammenhang sei weiter von Relevanz, dass die Teilnehmer ausweislich der Prospektangaben nach Leistungskriterien der Fahrzeuge, oder falls möglich, nach Ausbildungsstand der Teilnehmer in verschiedene Gruppen eingeteilt werden sollten. Eine derartige Staffelung belege gleichfalls, dass nicht reine Sicherheitstechnik erlernt werden sollte, sondern Renntechnik.
Zudem, so meint die Beklagte, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine grob fahrlässige Unfallverursachung. Sie behauptet, die von der Klägerin geschilderte Fahrweise ihres Geschäftsführers könne nicht unfallursächlich gewesen sein. Er müsse entweder in Rennfahrermanier die Rechtskurve mit völlig überhöhter Geschwindigkeit über 100 km/h angefahren haben und dann zu heftig bzw. falsch gebremst haben und/oder im Kurvenverlauf zu schnell geblieben sein. Auch wenn beim Durchfahren der Kurve Schwierigkeiten aufgetreten seien, habe der Geschäftsführer der Klägerin die Möglichkeit gehabt, durch Geradeausfahren im Scheitelpunkt der Kurve auf einer befestigten Betonpiste gefahrlos die Haupttribüne zu erreichen, wenn er entsprechend seiner bestrittenen Behauptung innerhalb der Fahrbahnmarkierungen gefahren sei.
Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Geschäftsführer der Klägerin unter Alkoholeinfluss gestanden habe; die Kursteilnehmer hätten an den Abenden "feucht- fröhlich gefeiert" und auch auf der Rennstrecke ständig Alkohol genossen.
Die Beklagte behauptet weiterhin, dass der Neuanschaffungspreis eines Ersatzfahrzeugs mit mindestens 114.000,– DM brutto so hoch gelegen habe, dass die Reparaturkosten die 80 v.H.-Grenze des § 13 Nr. 4 b AKB nicht erreichten. Sie behauptet nunmehr auch, dass der zu berücksichtigende ortsübliche Rabatt insbesondere bei Geschäften unter Kfz-Händlern zwischen 6 und 9 % gelegen habe.
Sie beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 27. Mai 1988 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet erneut die Behauptung, es habe sich bei der Veranstaltung um einen Rennfahrerlehrgang gehandelt. Sie behauptet, die Ausführungen des Veranstaltungsprospektes seien keine "Tarnung". Auch die Einteilung der Teilnehmer nach Fahrzeugart bzw. Ausbildungsstand deute auf nichts anderes hin; zudem seien im vorliegenden Falle Kleingruppen völlig unabhängig von der Fahrzeugart und vom fahrerischen Können der Teilnehmer gebildet worden. Zudem habe auch die Beklagte dem Zeugen Loth sogar wegen mehrfacher Teilnahme an solchen Veranstaltungen einen Rabatt auf die Kasko-Prämie gewährt.
Im übrigen wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Unfallhergang und zur Anspruchshöhe. Sie behauptet, die nach den erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen L und M erwiesene Geschwindigkeit des Fahrzeugs eingangs der Kurve von ca. 60 bis 70 km/h sei angemessen und verkehrsgerecht gewesen. Die von der Beklagten behauptete Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h sei gar nicht zu erreichen gewesen, weil das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt erst eine Strecke von 120 bis 160 m zurückgelegt habe. Gegen eine solche Geschwindigkeit spreche auch der Umstand, dass sowohl ihr Geschäftsführer als auch dessen Beifahrer, der Zeuge M, bei dem Unfall praktisch keine Verletzungen erlitten hätten, obwohl beide nicht angeschnallt gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, L und M sowie durch Anhörung des Sachverständigen S. Er hat ferner eine schriftliche Auskunft des Zeugen R und ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen U eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Protokoll vom 20.09.1988 sowie auf die schriftliche Zeugenauskunft Bl. 236 f und das schriftliche Sachverständigengutachten Bl. 238 f verwiesen. Die Lichtbilder Bl. 192 bis 202 R, diejenigen aus dem Schadensgutachten der Beklagten und diejenigen des Sachverständigen S, sowie auch dessen Skizze als Anlage C 1 zum Gutachten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Sie ist aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 13 Nr. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 b AKB verpflichtet, der Klägerin den Neuwert des Unfallfahrzeugs zu erstatten.
1. Die Beklagte hat zunächst nicht bewiesen, dass der Versicherungsschutz gem. § 2 Nr. 3 b AKB eingeschränkt war, weil es bei der Veranstaltung vom 21.03.1987 auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angekommen ist oder es sich dabei um eine dazugehörige Übungsfahrt gehandelt hat. Die von ihr insoweit angeführten und unter Beweis gestellten Hilfstatsachen lassen nicht den sicheren Schluss auf die beweisbedürftige Haupttatsache zu.
Die Behauptung der Beklagten, der Wortteil "Sport" in der Bezeichnung des Veranstalters (Sportfahrschule P) deute auf eine Rennveranstaltung hin, ist ebensowenig schlüssig wie die, die Fahrzeuge der P AG seien bekanntlich besonders schnell und auch bei Rennen im Einsatz. Nicht ausreichend ist auch die Behauptung der Beklagten, dass sich aus der Verwendung des Begriffes "Grenzsituationen" in der Einleitung des Veranstaltungsprospektes ergebe, dass ggf. auch die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht werden solle. Mit dieser Behauptung wird der Begriff aus dem Zusammenhang des Prospektes gerissen, in dem er auf im allgemeinen Straßenverkehr plötzlich auftretende Gefahrensituationen (Glatteis, Auftauchen eines Kindes vor dem Fahrzeug) verweist. Dass die Lehrgangsteilnehmer ausweislich der Prospektangaben nach Leistungskriterien der Fahrzeuge oder ggf. sogar nach Ausbildungsstand der Teilnehmer in verschiedene Gruppen eingeteilt werden sollten, belegt ebenfalls nicht, dass Renntechnik erlernt werden sollte. Es versteht sich von selbst, dass Fahrzeuge verschiedener Leistungsklassen in Gefahrensituationen anders gehandhabt werden können und müssen, und dass eine Einteilung der Lehrgangsteilnehmer nach deren Leistungsstand und Fahrkönnen einerseits eine Überforderung unerfahrener Teilnehmer verhindert, andererseits eine anspruchsvollere Ausbildung der Erfahreneren ermöglicht.
Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sind Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO. Die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit muss das Haupt- und Endziel sein; nach ihr richtet sich die Platzierung der Teilnehmer. Die technische Beherrschung des Fahrzeugs in allen Fahrsituationen wird vorausgesetzt und zweckgerichtet eingesetzt.
Sinngemäß gilt das auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Die dabei trainierten Fahrtechniken können sich mit denen decken, die der vom Geschäftsführer der Klägerin besuchte Kurs vermitteln sollte. Sie können einerseits der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, andererseits aber auch der sicheren Beherrschung des Fahrzeugs insbesondere in extremen Gefahrensituationen dienen, also eine Art Überschuss an Fahrsicherheit geben, der möglicherweise im normalen Straßenverkehr nur in Ausnahmefällen einzusetzen ist, aber eine gleichmäßige Erhöhung etwa der Reaktionsfähigkeit bewirkt. Die Beklagte hätte also darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass darüber hinaus dem Erreichen einer relativen oder absoluten Höchstgeschwindigkeit durch die Teilnehmer ein Eigenwert zukommen sollte; das hat sie nicht getan. Im übrigen hat auch der Zeuge Ball bekundet, dass es bei der Unterweisung durch die Instrukteure der Firma P keine Bewertungskriterien für das Fahrverhalten der Teilnehmer und auch keine Geschwindigkeitsmessungen gegeben habe.
2. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG berufen.
Der Geschäftsführer der Klägerin hätte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er zunächst einen objektiv schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt begangen, d.h. schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dabei müsste es sich desweiteren auch um ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten gehandelt haben, das das gewöhnliche Maß erheblich überstiege (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt VersR 89, 840 f m.w.N.). Die volle Beweislast für die die Fahrlässigkeit und deren Grad begründenden Umstände des Einzelfalls trägt die Beklagte; ein prima-facie-Beweis grob fahrlässigen Verhaltens scheidet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur VersR 88, 370) aus.
a) Der Vorwurf alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit des Geschäftsführers der Klägerin bleibt auch in der Berufungsinstanz unsubstantiiert.
b) Es kann dahinstehen, ob dem Geschäftsführer der Klägerin ein zum Unfall führender objektiv schwerer Verkehrsverstoß unterlaufen ist; die Beklagte hat jedenfalls nicht bewiesen, dass sein Verhalten auch subjektiv als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist.
Der Zeuge B hat bekundet, den Unfall des Geschäftsführers der Klägerin von einer Position etwa 30 m vor dem Wendepunkt des Fahrzeugpulks beobachtet zu haben. Der Geschäftsführer der Klägerin sei in seinem Fahrzeug in ungefähr gleichbleibendem Abstand hinter dem Zeugen L zum Ausgangspunkt der Übung zurückgefahren; die Geschwindigkeit der Fahrzeuge habe nach seinen Schätzungen zwischen 75 und 90 km/h gelegen. Der Kläger habe sich nicht ganz rechts, sondern eher zur Mitte der Fahrbahn hin gehalten. Noch bevor der Kläger den Beginn des Kurvenradius erreicht habe, habe er, der Zeuge, gehört, dass einer der Fahrer zurückgeschaltet habe; in dem Moment sei der Kläger "wie auf Schienen geradeaus gegangen", über den Grünstreifen gegen einen Reifenstapel gerutscht und von dort aus gegen die Stirnseite einer weiter rechts aufgebauten Abfangmauer aus Betonteilen geprallt. Es habe zeitweise geregnet, teilweise auch geschneit; die Fahrbahn sei nass und glitschig geworden, vielleicht habe auch Sand und Dreck auf der Fahrbahn gelegen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit des Zeugen beeinträchtigt gewesen sein könnte, haben sich für den Senat nicht ergeben. Die Darstellung des Zeugen stand auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen L und M.
Der Zeuge L hat bei seiner erneuten Vernehmung durch den Senat im wesentlichen seine erstinstanzliche Aussage wiederholt. Er hat bekundet, beim Anbremsen der Kurve und Herunterschalten vom 3. in den 2. Gang ein Zischen hinter sich gehört und daraufhin im Rückspiegel beobachtet zu haben, wie der vom Geschäftsführer der Klägerin gesteuerte Pkw nach links ausscherte. Für ihn sei das ein Zeichen gewesen, dass ein Rad des hinter ihm fahrenden Pkw blockierte. Zuvor habe sich der Geschäftsführer der Klägerin hinter ihm gehalten und nicht aufgeholt; seine Fahrgeschwindigkeit hatte der Zeuge bereits in erster Instanz mit 80 km/h vor Beginn der Kurve angegeben.
Seines Erachtens sei der Rundkurs in Zandvoort problematisch wegen Flugsandes und Gummiabriebs; am Übungstag habe es auch geregnet.
Der Zeuge M, Beifahrer des Geschäftsführers der Klägerin, hat bei seiner Vernehmung durch den Senat konkrete Angaben zur Fahrbahnbeschaffenheit und zum Unfallhergang nicht machen können. Zum Beginn des Unfallereignisses hat er im wesentlichen ausgeführt, nur gemerkt zu haben, dass das Fahrzeug vor der Kurve angefangen habe zu "schlackern".
Unter Zugrundelegung dieser Zeugenaussagen hat der Sachverständige S ausgeführt, dass der Unfall für ihn nur unter der Prämisse erklärlich sei, dass der Geschäftsführer der Klägerin einen falschen Bremsvorgang durchgeführt habe. Dieser Bremsvorgang müsse einerseits solange angehalten haben, dass das Fahrzeug vom Kurvenverlauf aus gesehen nach links auf den Grünstreifen geraten konnte, auf dem es ohnehin nicht mehr zu beherrschen gewesen sei; andererseits müssten auch die Bremsen schief gezogen haben, wofür schwankende Untergrundreibwerte verantwortlich gemacht werden könnten, etwa wenn die Reifen auf der rechten Fahrzeugseite auf Asphalt und diejenigen auf der linken Fahrzeugseite auf Gras oder etwa auch Sand bremsten. In einer solchen Situation beende allerdings ein erfahrener Fahrer den Bremsvorgang und lenke gegen.
Der Senat hat sich den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Sachprüfung angeschlossen. Er hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Geschäftsführer der Klägerin dadurch zu einem unfallursächlich gewordenen fehlerhaften Bremsvorgang veranlasst worden sein könnte, dass er unter unentschuldbarer Überschätzung seines fahrerischen Könnens die vor ihm liegende Kurve fehlerhaft, insbesondere mit zu hoher Geschwindigkeit, angesteuert habe. Dagegen sprach insbesondere der Umstand, dass nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B, L und M die Geschwindigkeit des vom Geschäftsführer der Klägerin gesteuerten Fahrzeugs vor dem Anbremsen der Kurve nicht über 80 km/h, eher darunter, gelegen hat, so dass er bei normalem Verlauf der Kurvenfahrt unproblematisch auf einen unter dem nach dem Gutachten des Sachverständigen S im Scheitelpunkt der Kurve höchstmöglichen Geschwindigkeitswert von 65 km/h hätte abbremsen können. Unter diesen Umständen konnte es dem Geschäftsführer der Klägerin auch nicht verwehrt sein, die Kurve, wie er es nach eigenem Vortrag vorgehabt hatte, auch auf der Rückfahrt auf der Ideallinie zu durchfahren; das konnte letztlich aber dahinstehen, weil der Zeuge B glaubhaft bekundet hat, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin beim Ausbrechen seines Fahrzeuges noch nicht an der zum Erreichen der Ideallinie notwendigen linken Außenseite der Kurve, sondern außerhalb des Kurvenbereichs noch eher im rechten Teil der Fahrbahn befunden hat.
Naheliegender erschien dem Senat unter Berücksichtigung der vorgelegten Lichtbilder und der Skizze vielmehr die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer der Klägerin beim Befahren des Rundkurses in rückwärtiger Richtung angesichts des nunmehr deutlich kleineren Kurvenradius' seine Geschwindigkeit plötzlich subjektiv als zu hoch empfand und mit einer spontanen Fehlreaktion, d.h. einer zu starken und zu langen Bremsung, darauf reagierte. Hierfür scheint der eigene Sachvortrag des Klägers zu sprechen, ohne dass auch insofern eine endgültige Klärung möglich war.
Bei Zugrundelegung einer dem auf dem Rundkurs noch unerfahrenen Geschäftsführer der Klägerin unterlaufenden Fehlreaktion ist dessen Schuld aber als minderschwer zu bewerten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen gehandelt hat, das dem Geschäftsführer der Klägerin bei der gerade auch im Fahrzeugpulk hohe Konzentration und Anspannung erfordernden Fahrtätigkeit unterlaufen ist; dass er in diesem Zusammenhang Instruktionen der Ausbilder oder gefahrbegrenzenden Weisungen zuwidergehandelt hätte, hat die Beklagte selbst nicht behauptet.
Es kann dem Geschäftsführer der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, nicht eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen der Kurve in deren Scheitelpunkt ausgenutzt zu haben. Zum einen war, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, das Fahrzeug außerhalb der befestigten Fahrbahn nicht beherrschbar, zum anderen beruhte der noch in der Berufungsinstanz erhobene Vorwurf offensichtlich auf einer Verkennung der erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgeklärten örtlichen Unfallsituation.
3. Die Klägerin kann gem. § 13 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4 b AKB Ersatz des Neuwertes des Unfallfahrzeuges verlangen.
Im Unfallzeitpunkt war sie noch Eigentümerin des von ihr als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler erworbenen Pkw (§ 13 Nr. 2 Satz 1 AKB). Die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung überstiegen auch 80 % des Neupreises (§ 13 Nr. 4 b AKB). Der schriftlichen Auskunft des Zeugen Röder ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt für die Neuanschaffung eines Fahrzeugs in der versicherten Ausführung 94.943,07 DM hätte aufwenden müssen, und zwar 90.592,09 DM für die komplette Serienausstattung und weitere 4.350,98 DM für eine exklusive Felgen- und Reifenausstattung.
Von diesem Betrag hat der Senat 7 % als den sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen U vom 19.09.1989 ergebenden in zumutbarer Weise zu erreichenden Rabatt (vgl. Senat r + s 89, 248 f.) abgezogen. Einer Vernehmung der von der Beklagten zu der Rabatthöhe benannten Zeugen durch den Senat bedurfte es schon deshalb nicht, weil der vom Sachverständigen angegebene Wert einen Durchschnittswert darstellt; die Klägerin war nicht gehalten, ein Ersatzfahrzeug wiederum bei der Firma L, bei der die von der Beklagten genannten Zeugen angestellt sind, zu erwerben. Zudem hat der Zeuge N bereits in erster Instanz bekundet, dass die Firma bei Verkauf eines P Cabriolet ohne Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs einen Rabatt von 5 % gewährt hätte.
80 % der sich nach Abzug von 6.646,01 DM Rabatt von der Wiederbeschaffungssumme ergebenden Nettosumme von 88.297,06 DM betragen 70.637,65 DM, so dass die Reparaturkosten mit 73.724,80 DM über 3.000,– DM höher gelegen hätten.
Der von der Beklagten geschuldete Ersatzwert errechnet sich demnach wie folgt:
Wiederbeschaffungskosten |
94.943,07 DM |
./. 7 % Rabatt |
6.646,01 DM |
./. Selbstbeteiligung |
1.000,00 DM |
./. Restwert |
10.000,00 DM |
|
77.297,06 DM |
Damit übersteigt die geschuldete Entschädigungssumme noch den in erster Instanz zugesprochenen Betrag; Anschlussberufung hat die Klägerin nicht eingelegt.
4. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB; die Zinshöhe ist auch für die Berufungsinstanz durch die von der Klägerin vorgelegte Zinsbescheinigung vom 11.05.1989 belegt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 77.162,52 DM.