Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 16.04.2007 - 4 K 1022/06.KO - Zur Nichtigkeit unklarer Parkregelungen

VG Koblenz v. 16.04.2007: Zur Nichtigkeit unklarer Parkregelungen


Das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 16.04.2007 - 4 K 1022/06.KO) hat entschieden:
  1. Zur Frage, wann ein Verkehrszeichen unwirksam ist.

  2. Ein Halteverbot (Nr. 283 StVO) mit völlig atypischem Zusatzschild in unmittelbarer Nähe eines Parkplatzschildes (Nr. 314 StVO) ist nichtig.

Siehe auch Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abschleppkosten.

Am 24. Juni 2005 fand in Koblenz der so genannte „Firmenlauf“ statt. Am Morgen dieses Tages stellte der Kläger gegen 09:20 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf den Parkstreifen der Straße „Danziger Freiheit“ in der Nähe des Deutschen Ecks ab. Dort ist das Parken täglich von 08:00 Uhr – 16:00 Uhr gebührenpflichtig und danach gebührenfrei. Der Kläger löste einen Parkschein und begab sich zu einem Tagesausflug auf die Mosel.

Zur Durchführung des Firmenlaufs hatte die Beklagte dem Veranstalter mit Bescheid vom 6. Juni 2005 gestattet, im Bereich des Deutschen Ecks am Konrad-​Adenauer-​Ufer für Veranstaltungsfahrzeuge eine Halteverbotszone einzurichten. Gemäß § 46 StVO seien dazu die Zeichen 283-​10 StVO (Halteverbot Anfang) und 283-​20 StVO (Halteverbot Ende) zu stellen. Diese Verfügung wurde am 22. Juni 2005 mündlich dahin gehend geändert, dass die Halteverbotszone auf der Danziger Freiheit einzurichten und der Zusatz „gilt auch im Seitenstreifen am 24.6.05 ab 13.00“ anzubringen sei.

In den Akten befindet sich ein handschriftlicher Vermerk, demzufolge die Beschilderung am 22. Juni 2005 korrekt vor Ort aufgestellt worden sei. Nach einem weiteren handschriftlichen Vermerk hat am 24. Juni 2005 um 11:00 Uhr eine Kontrolle durch Herrn G., Herrn S. und den Veranstalter stattgefunden, die Beschilderung sei „o.k.“ gewesen.

Das Zusatzschild, welches etwa die Größe eines DIN-​A5-​Blattes aufwies und hellbraun unterlegt war, hatte folgenden Wortlaut: „Achtung, Firmenlauf, gilt auch für den Seitenstreifen am 24.06.2005 ab 13:00 Uhr, wegen einer Sportveranstaltung, M.“.

Gegen 13:30 Uhr ließ ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes das Fahrzeug des Klägers abschleppen, nachdem er zuvor erfolglos versucht hatte, den Halter telefonisch zu erreichen.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 setzte die Beklagte Kosten in Höhe von 137,60 € gegen den Kläger fest. Neben 92,00 € Kosten des Abschleppunternehmens machte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 € und eine Zustellgebühr in Höhe von 5,60 € geltend. Zur Begründung führte sie aus, der Pkw habe im absoluten Halteverbot geparkt und die Veranstaltung „Firmenlauf“ behindert.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 24. November 2005 Widerspruch. Er führte aus, zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Fahrzeug geparkt habe, seien keine Sonderverkehrszeichen aufgestellt gewesen. Auch sei weder das Schild, das das Parken erlaube, noch der Parkscheinautomat abgedeckt gewesen. Abends hätte sich ein Schild auf dem Parkstreifen befunden, das wie ein selbst gebasteltes Bauschild ausgesehen habe, nur etwa 80 cm hoch und halb überklebt gewesen sei. Es sei ohnehin unverhältnismäßig gewesen, sein Fahrzeug abzuschleppen, da das Halteverbot zum einen nur der Umsetzung eines Sonderrechtes gedient und er zum anderen niemanden behindert habe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurückgewiesen. Der Stadtrechtsausschuss führte aus, das Fahrzeug habe im absoluten Halteverbot gestanden. Die Ausführungen des Klägers, nach denen am Morgen kein Schild zu sehen gewesen sein soll, seien als Schutzbehauptungen zu werten. Das absolute Halteverbot sei auch wirksam angeordnet worden, da das Schild selbst den Vorgaben der StVO entsprochen habe und nur die Zusatzzeichen von diesen Vorgaben abgewichen seien. Bei einer Gesamtbetrachtung sei die Beschilderung aber als verbindliche Verkehrsregelung zu erkennen gewesen.

Am 20. Juni 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich vor allem auf sein Vorbringen im Vorverfahren und besteht insbesondere darauf, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem er sein Fahrzeug abgestellt habe, keine Sonderzeichen zu erkennen gewesen seien.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Widerspruchbescheid und trägt ergänzend vor, dass die Schilder auch am Morgen des 24. Juni 2005 zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs von zwei Mitarbeitern kontrolliert worden seien.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Beklagte kann die Abschleppkosten nicht als Kosten einer Ersatzvornahme geltend machen, denn die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Folglich kann sie auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Verwaltungsgebühren und Auslagen nicht verlangen.

Nach § 63 Abs. 1 LVwVG kann die Vollstreckungsbehörde die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung auf Kosten des Betroffenen selbst ausführen oder einen andern mit der Ausführung beauftragen, wenn der Betroffene seine Verpflichtung nicht erfüllt. Anschließend kann sie die Kosten geltend machen. Die Verpflichtung, ein Fahrzeug aus dem Geltungsbereich eines Halteverbotsschilds zu entfernen, stellt eine vertretbare Handlung dar, denn sie ist keine höchstpersönliche Verpflichtung. Sie muss aber auf einer wirksamen Verkehrsregelung beruhen. Dies ist hier nicht der Fall.

Ein Verkehrszeichen, das ein Gebot oder Verbot enthält, ist ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Sobald es im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt ist und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht, ist es grundsätzlich sofort vollziehbar. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Verkehrszeichen nichtig ist. Eine Nichtigkeit ist, abweichend von § 44 Abs. 1 VwVfG, dann anzunehmen, wenn das Verkehrszeichen nicht auf einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung bzw. Zustimmung beruht (BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, NJW 1970, 2075), oder wenn es bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr als amtliche, allgemeinverbindliche Verkehrsregelung erscheint (VG Aachen, Urteil vom 05.10.2005 – 6 K 805/03 –).

Vorliegend wurden die Verkehrszeichen 283-​10 und 283-​20 auf Anordnung der Beklagten von dem Veranstalter aufgestellt (wobei streitig ist, ob die Schilder am 24. Juni 2005 um 09:20 Uhr dort standen, wo sie später fotografiert wurden). Es kann dahinstehen, ob die ursprüngliche schriftliche Anordnung bezüglich des Konrad-​Adenauer-​Ufers rechtmäßig durch eine mündliche Anordnung bezüglich der Straße „Danziger Freiheit“ abgeändert werden konnte. Es spielt auch keine Rolle, dass die markierten Bereiche in der Verwaltungsakte (Bl. 4 einerseits und Bl. 25 andererseits) nicht genau deckungsgleich sind. Auch die Abweichung des Textes der Zusatzschilder von dem angeordneten Text ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Beklagte hat anlässlich der durchgeführten Kontrollen die Aufstellungsorte und die Modalitäten der Beschilderung stillschweigend gebilligt. Damit beruht die Beschilderung letztlich auf dem Willen der Straßenverkehrsbehörde; im Ergebnis liegt zumindest eine Zustimmung vor.

Es ist auch nicht entscheidend, dass die verkehrsrechtliche Anordnung von Anfang an auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt war. § 46 StVO kommt nämlich nicht als Ermächtigung für die Anordnung eines Halteverbots, sondern im Gegenteil nur für eine Ausnahmegenehmigung von einem bereits bestehenden Halteverbot in Betracht. Als Ermächtigungsgrundlage ist allenfalls § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO denkbar. In diesem Zusammenhang bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Anordnung der Halteverbotszeichen hier zwingend geboten war. Problematisch ist insoweit, dass Volksläufe gemäß Ziffer 73 VV zu § 29 StVO „nur“ auf abgelegenen Straßen (Gemeindestraßen, Feld- und Waldwegen) zugelassen werden „sollen“. Selbst wenn der Volkslauf in der Innenstadt von Koblenz demzufolge rechtswidrig gewesen wäre, ließe sich daraus allein aber noch keine Nichtigkeit der genannten Verkehrszeichen ableiten.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Verkehrszeichen 283-​10 und 283-​20 in Verbindung mit den Zusatzschildern und den in unmittelbarer Nähe befindlichen, nicht außer Kraft gesetzten Parkplatzschildern Nr. 314 nicht den Eindruck eines amtlichen, allgemein verbindlichen Halteverbots erweckten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Halteverbotszeichen am 24. Juni 2005 um 09:20 Uhr dort aufgestellt waren oder nicht.

Es kann offen bleiben, ob die Verkehrszeichen 283 die erforderliche Höhe eingehalten haben (vgl. Ziffer 41 VV vor § 39 StVO). Selbst wenn die Verkehrszeichen 283 als solche den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift entsprachen, durften sie nicht isoliert betrachtet werden. Denn sie standen in unmittelbarer Nachbarschaft der Parkplatzbeschilderung mit den amtlichen Zusatzschildern, wonach das Parken täglich von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr gebührenpflichtig und danach gebührenfrei zulässig ist. Ein Halteverbotsschild neben einem Parkplatzschild wäre in sich widersprüchlich. Deshalb kommt den Zusatzschildern eine ganz entscheidende Bedeutung zu, denn hierdurch sollten Ort und Zeit des Halteverbots konkretisiert werden.

Letzteres war nicht wirksam geschehen. Die Zusatzzeichen haben nicht den Charakter einer amtlichen Beschilderung. Ob ein Zusatzschild einen amtlichen Charakter aufweist, ergibt sich insbesondere durch einen Vergleich mit den sonst üblichen Zusatzschildern. Insoweit kommt den Verwaltungsvorschriften vor § 39 StVO eine wichtige Bedeutung zu. Denn hier sind die Anforderungen an die Verkehrszeichen im Allgemeinen und an die Zusatzschilder im Besonderen aufgeführt.

Nach Ziffer 9 VV vor § 39 StVO muss ein Zusatzschild mindestens eine Breite von 420 mm haben, das heißt, es muss dem Durchmesser der Ronde (Verkehrszeichen Nr. 283) entsprechen. Dies war hier eindeutig nicht der Fall, wie sich aus dem Foto auf Blatt 2 der Verwaltungsakte ergibt. Denn danach war das Zusatzschild allenfalls halb so breit wie die Ronde, wies nämlich in etwa die Größe DIN A5 auf.

Nach § 39 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 StVO müssen die Zusatzschilder entweder einen weißen Untergrund mit schwarzer Zeichnung bzw. schwarzer Schrift oder einen schwarzen Untergrund mit weißen Sinnbildern enthalten. Auch hiergegen verstießen die Zusatzschilder, denn sie enthielten einen braunen Untergrund mit weißem Rand. Die in Ziffer 16 VV vor § 39 StVO vorgeschriebene Schriftart war ebenfalls nicht eingehalten. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der Schrift auf den Zusatzzeichen zu dem Parkplatzschild Nr. 314.

Es ist auch nicht üblich, dass unter einem Verkehrszeichen zwei identische Zusatzschilder angebracht werden. Erst recht ist es nicht üblich, dass ein Zusatzschild – wie hier – auf drei Seiten mit schwarzem Klebeband angebracht wird.

Der Inhalt der Zusatzschilder ist sowohl durch die Straßenverkehrsordnung als auch durch Ziffer 46 i.V.m. dem Verzeichnis in Teil 8.2 der VV vor § 39 StVO weitgehend vorgegeben. Hiergegen verstößt die streitgegenständliche Regelung gleich mehrfach.

In den amtlichen Verzeichnissen gibt es kein einziges Zusatzschild, dass mit dem Wort „Achtung“ beginnt. Es gibt auch kein Zusatzschild mit dem Wort „Firmenlauf“ und erst recht keins mit dem Firmenlogo „...“. Gerade diese Besonderheiten sprechen sehr deutlich gegen eine amtliche Verkehrsregelung.

Wenn das Parken auf dem Seitenstreifen verboten werden soll, ist dies durch eine Zeichnung darzustellen, die unter dem Verkehrszeichen Nr. 283 in der StVO vorgegeben ist. Ziffer 46 der VV vor § 39 StVO führt insoweit ergänzend aus, dass die Zusatzzeichen, wenn irgend möglich, nur Sinnbilder zeigen sollen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Katalog der Zusatzzeichen, wie diese auszugestalten sind. Abweichungen von den in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Zustimmung der zuständigen Stelle für die abweichende Gestaltung eingeholt hat.

Nur am Rande sei vermerkt, dass es sich bei der Parkbucht in der Straße „Danziger Freiheit“ nicht um einen Seitenstreifen handelt. Ein Seitenstreifen ist nämlich ein parallel zur Fahrbahn entlang führender, durchgehender Streifen, der zwar nicht mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVO), wohl aber unter Umständen mit Fahrrädern befahren werden darf (§ 2 Abs. 4 Satz 4 StVO). Eine Parkbucht ist nicht einmal mit Fahrrädern befahrbar, denn sie dient ausschließlich dem ruhenden Verkehr.

Schließlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Halteverbot für den 24. Juni 2005 „ab 13:00 Uhr“ gelten sollte. Mangels anderweitiger Begrenzung hätte es folglich bis um 24:00 Uhr gegolten, obwohl der Volkslauf spätestens um 20:00 Uhr beendet war. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wieso das Halteverbot bis 24:00 Uhr ausgedehnt werden sollte.

Bei einer zusammenfassenden Betrachtung der genannten Einzelumstände entsteht somit nicht der Eindruck eines amtlichen Verkehrszeichens, das von jedermann zu beachten ist.

Selbst wenn man von einer Wirksamkeit der Halteverbotsschilder und der Zusatzschilder ausginge, hätten dennoch am 24. Juni 2005 ab 13:00 Uhr widersprüchliche Verkehrszeichen existiert: Einerseits wäre das Parken in der Parkbucht bis 16:00 Uhr gebührenpflichtig und danach gebührenfrei zulässig gewesen, und andererseits wäre jedes Halten auf der Fahrbahn (zu der auch eine Parkbucht gehört) verboten gewesen. Es liegt auf der Hand, dass derart widersprüchliche Regelungen nicht gleichzeitig nebeneinander bestehen können und dass sie sich ab 13:00 Uhr gegenseitig aufgehoben hätten, wenn sie beide wirksam gewesen wären. Die Beklagte hat es auf jeden Fall versäumt, die Parkplatzbeschilderung ab 13:00 Uhr abzudecken oder auf sonstige Weise außer Kraft zu setzen, wenn sie der Meinung war, dass dann die Halteverbotsregelung eingreifen würde.

Da die Durchführung der Ersatzvornahme mithin rechtswidrig war, können auch keine Verwaltungsgebühren und Auslagen hierfür verlangt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, wann ein Halteverbotszeichen mit Zusatzschild nichtig ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 137,60 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.