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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 23.04.2010 - 14 K 8083/09 - Unrechtmäßiger Gebührenbescheid für Abschleppkosten

VG Düsseldorf v. 23.04.2010: Unrechtmäßiger Gebührenbescheid für Abschleppkosten


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.04.2010 - 14 K 8083/09) hat entschieden:
  1. Verkehrszeichen müssen so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Unklarheiten gehen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers.

  2. Gemäß Ziffer III. Nr. 14 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu §§ 39 bis 43 StVO ist geregelt, dass Verkehrszeichen, die nur zu gewissen Zeiten gelten sollen, sonst nicht sichtbar sein dürfen.

  3. An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer im fließenden Verkehr. Derjenige, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren.

Siehe auch Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Der Kläger stellte seinen PKW (T) mit dem amtlichen Kennzeichen ... am Abend des 17.10.2009 auf dem Parkplatz "L" in N ab. Der Parkplatz liegt in der Innenstadt von N, ist für ca. 200 Fahrzeuge ausgelegt und kann nur von einer Zufahrt von der Istraße aus angefahren werden, die mit einer Schranke gesichert ist. An diesem Abend fand in N die sog. "F-​Night" statt, eine von dem örtlichen Energieversorger F gesponserte Musikveranstaltung mit Live-​Musik in diversen Kneipen und Gaststätten. Auf dem Gehweg rechts neben der Zufahrt befindet sich ein Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) mit darunter befestigten Zusatzzeichen "gebührenpflichtig" sowie "Bewohner mit Parkausweis frei". Anlässlich eines am nächsten Tag, Sonntag den 18.10.2009, stattfindenden Bauernmarktes war der Parkplatz zusätzlich wie folgt beschildert: Rechts neben der Zufahrt war auf dem Gehweg zwischen dem Zufahrtsbereich und der o.g. (sichtbaren) Beschilderung ein (mobiles) Verkehrszeichen 283 (absolutes Haltverbot) mit Zusatzzeichen "gesamter Parkplatzbereich" sowie "am 18.10.2009" aufgestellt. Die Schriftzeichen auf der Zusatzbeschilderung "am 18.10.2009" waren dabei ca. 2 bis 3 Zentimeter groß. Eine weitere entsprechende Schilderkombination war auf dem links von der Ausfahrt gelegenen Gehweg aufgestellt.

Mitarbeiter des Beklagten stellten am Sonntagmorgen fest, dass das Fahrzeug des Klägers und ca. 50 weitere Fahrzeugen auf dem Parkplatz "L" abgestellt waren. Sie beauftragten ein Abschleppunternehmen mit der Sicherstellung der Fahrzeuge und ließen sie auf den Parkplatz an der N1straße verbringen.

Nachdem die Abschleppmaßnahmen in der Folgezeit wegen der Vielzahl der abgeschleppten Fahrzeuge Gegenstand einer in der Presse geführten öffentlichen Diskussion gewesen war, verzichtete der Beklagte auf die Geltendmachung von Verwaltungsgebühren für die Maßnahmen.

Mit Leistungsbescheid vom 17.11.2009 machte der Beklagte gegen über dem Kläger die Kosten für die Abschleppmaßnahme von 141,02 Euro geltend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der gesamte Bereich des Parkplatzes "L" sei für den 18.10.2009 zur Haltverbotszone erklärt worden. Hiergegen habe der Kläger verstoßen.

Der Kläger hat am 10.12.2009 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, allein die Vielzahl der abgeschleppten Fahrzeuge spreche dafür, dass keine ordnungsgemäße Beschilderung vorgelegen habe. Er selbst habe die Beschilderung jedenfalls nicht wahrgenommen. Es sei auch widersprüchlich, dass an der Schranke ein Parkticket gelöst werden konnte, der Parkplatz tatsächlich aber nicht genutzt werden sollte.

Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 17.11.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die aufgestellte Beschilderung sei – auch bei Dunkelheit – für die Verkehrsteilnehmer gut sichtbar gewesen. Die Beschilderung sei eindeutig und gut sichtbar neben der Schrankenanlage postiert gewesen. Jeder Fahrzeugführer sei vor dem Befahren des Parkplatzes gezwungen gewesen, sein Fahrzeug vor der Schrankenanlage anzuhalten, um an dieser ein Parkticket zu lösen. Dabei sei ein Blick auf die aufgestellten Verkehrszeichen unvermeidlich gewesen. Der Parkplatz "L" werde nicht ausschließlich als Parkplatz, sondern gelegentlich – unter vollständiger oder teilweiser Sperrung für Fahrzeuge – auch für Veranstaltungen genutzt. In der Zeit von montags bis freitags von 9.00 bis 17.30 Uhr und samstags von 9.00 bis 12.00 Uhr sei der Parkplatz gebührenpflichtig, zu den übrigen Zeiten sowie sonn- und feiertags gebührenfrei. Zur Benutzung des Parkplatzes habe der Fahrzeugführer – zu allen Zeiten – vor der durch Schrankenbaum geschlossenen Zufahrt zu halten und am Ticketgeber durch Knopfdruck ein Ticket anzufordern. Sodann öffne sich die Schranke zur Einfahrt. Nachdem am Morgen des 18.10.2009 festgestellt worden war, dass etwa 50 Fahrzeuge entgegen dem Haltverbot abgestellt waren, seien in Zusammenarbeit mit der Polizei zahlreiche Halteranfragen durchgeführt worden, die dazu geführt hätten, dass einige Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge selbst abgeholt hätten. Letztlich hätten 39 Fahrzeuge abgeschleppt werden müssen.

Mit Beschluss der Kammer vom 16.03.2010 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.

Mit Verfügung vom 16.03.2010 sind die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 17.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die im Bescheid des Beklagten enthaltene Aufforderung an den Kläger, die durch die Sicherstellung vom 18.10.2009 entstandenen Kosten in Höhe von 141,02 Euro zu ersetzen, kann ihre Rechtsgrundlage nur in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-​Westfalen (VwVG NRW) und § 11 Abs. 2 Nr. 8 Kostenordnung NRW a.F. (KostO NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-​Westfalen (OBG NRW) i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 des Polizeigesetzes (PolG NRW) haben. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Sicherstellung entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Abschleppmaßnahme war im vorliegenden Fall jedoch rechtswidrig.

Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag nicht vor. Das Parken verstieß nicht gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsverordnung in der Fassung vom 17.07.2009 (StVO) i.V.m. Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot) der Anlage 2 zur StVO, da die aufgestellten Verkehrszeichen 283 nichtig waren. Die Beschilderung war nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht eindeutig und stand im Widerspruch zu dem unmittelbar daneben aufgestellten und im Zeitpunkt des Abschleppvorgangs sichtbaren Verkehrszeichen 314 (Parkplatz).
Vgl. dazu Jagusch/Hentschel; Kommentar zum Straßenverkehrsrecht; § 41 StVO, Rdnr. 247.
Verkehrszeichen und damit auch Haltverbotszeichen stellen nach ständiger Rechtsprechung Verwaltungsakte nach § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-​Westfalen (VwVfG NRW) in Form von Allgemeinverfügungen dar. Sie erhalten ihre Wirksamkeit grundsätzlich mit ihrer Einrichtung. Ein Verwaltungsakt ist nichtig und damit unbeachtlich, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist. (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Dies ist nach der Auffassung des Gerichts vorliegend der Fall.

Verkehrszeichen müssen so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15/95 –, juris.
Unklarheiten gehen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers.
Vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 39 StVO, Rdnr. 33.
Im vorliegenden Fall war es nach Auffassung des Gerichts nicht ohne weiteres möglich, den Sinn der aufgestellten Verkehrszeichen mit einem beiläufigen Blick zu erfassen.

Gemäß Ziffer III. Nr. 14 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu §§ 39 bis 43 StVO ist geregelt, dass Verkehrszeichen, die nur zu gewissen Zeiten gelten sollen, sonst nicht sichtbar sein dürfen. Diese Regelung gewährleistet das in der VV zu §§ 39 bis 43 StVO, Ziffer I Nr. 1 verankerte Gebot, dass sich Verkehrszeichen nicht widersprechen sollen. Die im vorliegenden Fall aufgestellten Verkehrszeichen 283 beschränkten nicht den Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314, sondern standen in klarem Widerspruch zu dessen Aussage. Daran änderte auch der zeitliche Zusatz unter dem Verkehrszeichen 283 "am 18.10.2009" nichts, denn dieser Zusatz war ausweislich der Fotos im beigezogenen Aktenvorgang nur wenige Zentimeter groß und konnte deshalb von den Parkenden nur schwer bis gar nicht wahrgenommen werden. Zudem ist die Zufahrt zum Lplatz mit einer Schranke gesichert, durch deren Betätigung die Verkehrsteilnehmer zusätzlich eher abgelenkt als auf die neue Verkehrsregelung aufmerksam gemacht wurden. Nach Auffassung des Gerichts spricht gegen diese Einschätzung auch nicht die Ziffer 2 der Erläuterungen zu Zeichen 283 und 286 der ab dem 01.09.2009 geltenden neuen StVO. Die Tatsache, dass vorübergehend angeordnete Haltverbote nunmehr Verkehrszeichen oder Markierungen, die das Parken erlauben, aufheben, ändert nichts daran, dass die Beschilderung eindeutig und klar erkennbar sein muss. Hinzu kommt, dass die Häufung von Verkehrs- und Zusatzzeichen das Verständnis des Regelungszusammenhangs in der konkreten Situation erschwert. Dafür spricht auch, dass – unstreitig – zunächst etwa 50 Fahrzeuge entgegen dem angeblich eindeutigen Haltverbot abgestellt waren, von denen später 39 Fahrzeuge abgeschleppt wurden.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.01.2008 – 5 A 661/07.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer im fließenden Verkehr.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.06.1997 - 5 A 4278/95 - , juris.
Derjenige, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren. In diesem Fall hatte aber derjenige, der sein Fahrzeug auf dem etwa 50 Meter tiefen und mit ca. 200 Stellplätzen recht großen Parkplatz abstellte, am jeweiligen Abstellort des Fahrzeug schon aufgrund der Entfernung zu den (lediglich) zwei Haltverbotszeichen am Eingang des Parkplatzes keinen Anlass, die Zulässigkeit des Parkens überhaupt in Frage zu stellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Lplatz normalerweise ausdrücklich als Parkplatz eingerichtet ist. Will die Behörde wegen eines bestimmten Ereignisses (hier der Bauernmarkt) eine Verkehrssituation vorübergehend abweichend mit Hilfe von mobilen Verkehrszeichen regeln, so muss aus der Beschilderung klar ersichtlich sein, ob und inwieweit die Regelungen der festinstallierten Verkehrszeichen fortgelten oder vorübergehend außer Kraft gesetzt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2005 - 5 A 5109/04 - und VG Köln, Urteil vom 21.11.2008 - 20 K 5343/07 -, juris.
Im vorliegenden Fall gaben aber die aufgestellten Verkehrszeichen aufgrund des nach wie vor sichtbaren Verkehrszeichens 314 für denjenigen, der sein Fahrzeug abstellen wollte, bei einem raschen und beiläufigen Blick gar keinen Anlass, sich die Verkehrszeichenkonstellation näher anzuschauen. Ein Verkehrsteilnehmer darf auf eine ordnungsgemäße Beschilderung vertrauen,
vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht; § 39 StVO, Rdnr. 33,
und muss, auch im ruhenden Verkehr, nicht mit sich widersprechenden Verkehrszeichen rechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO