Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 21.02.2012 - 11 ZB 11.717 - Errichtung einer Haltestelle für Stadtrundfahrten

VGH München v. 21.02.2012: Zur Errichtung einer Haltestelle für Stadtrundfahrten und zum Katalog von Zusatzzeichen


Der VGH München (Beschluss vom 21.02.2012 - 11 ZB 11.717) hat entschieden:
  1. § 39 Abs. 3 StVO bestimmt lediglich, dass auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen darstellen (Satz 1), dass Zusatzzeichen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften enthalten (Satz 2), und dass sie in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht werden sollen (Satz 3). Abschnitt III.1 Satz 1 VwV-​StVO zu §§ 39 bis 43 besagt zwar, dass nur die in der Straßenverkehrs-​Ordnung abgebildeten sowie die durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zugelassenen Verkehrszeichen verwendet werden dürfen. Bei Zusatzzeichen besteht nach Abschnitt III.16 Buchst. a Satz 3 Halbsatz 2 VwV-​StVO zu §§ 39 bis 43 demgegenüber die Besonderheit, dass mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch andere als die in der Straßenverkehrs-​Ordnung, in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-​Ordnung oder im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen bekanntgegebenen Zusatzzeichen verwendet werden dürfen. Der Inhalt möglicher Zusatzzeichen steht deshalb nicht abschließend fest.

  2. Die Abweisung eines auf die Zulassung der Mitbenutzung einer Haltestelle des öffentlich-rechtlichen Nahverkehrs durch ein Stadtrundfahrtunternehmen ist mit der Begründung, dass eine Anfahrt von Omnibussen der Antragstellerin zu dieser Haltestelle eine die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigende, zusätzliche Verkehrsbelastung des Marienplatzes nach sich ziehen würde, gerechtfertigt. Zum anderen geht eine Mitbenutzung dieser Haltestelle durch Stadtrundfahrtomnibusse auch mit einer Beeinträchtigung des öffentlichen Linienverkehrs einher.

  3. Angesichts des unterschiedlich starken Gemeinwohlbezugs des öffentlichen Personennahverkehrs einerseits und von touristischen Zwecken dienenden Stadtrundfahrten andererseits erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es gerechtfertigt sein könnte, sie bei der Gewährung straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmen ungleich zu behandeln. Sollte eine ins Einzelne gehende Prüfung ergeben, dass sich eine solche Differenzierung im konkreten Fall nicht auf hinreichend tragfähige Gründe zu stützen vermag, müsste eine solche behördliche Maßnahme nur als (schlicht) rechtswidrig, nicht aber als gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig angesehen werden.

Gründe:

I.

Die Klägerin führt im Gebiet der Landeshauptstadt München Stadtrundfahrten mit Omnibussen im "Hop-​on-​hop-​off-​Betrieb" durch. Diese gewerbliche Betätigung wurde ihr als Sonderform des Linienverkehrs im Sinn von § 43 i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG genehmigt.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 beantragte sie bei der Regierung von Oberbayern u. a., eine zusätzliche Haltestelle auf der östlichen Fahrbahnseite des Rindermarktes an der Haltestelle der damaligen Linie 131 der M...gesellschaft (...) einrichten zu dürfen. Die Regierung lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 26. Juli 2007 ab, da die beantragte Haltestelle - insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit - nicht geeignet sei, zusätzliche Linien aufzunehmen.

Die Klägerin erhob daraufhin Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht München, mit der sie u. a. das vorgenannte Begehren weiterverfolgte.

In der Niederschrift über einen am 15. September 2010 auch in dieser Streitsache eingenommenen Augenschein hielt das Verwaltungsgericht fest, unmittelbar vor den Haltestellen der Linien 52 und 132 am Marienplatz befänden sich Verkehrszeichen, die u. a. eine Sperrung der Fahrbahn für Kraftfahrzeuge mit der Zusatzbeschilderung "... und Nachttaxi frei" verfügen würden.

Durch Urteil vom 23. September 2010 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Die Klägerin beantragt,
gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die Voraussetzungen keines der Zulassungsgründe, auf die die Klägerin sich beruft, erfüllt sind.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch darauf besitzt, dass die Regierung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 PBefG einer Haltestelle der Klägerin an der Stelle zustimmt, an der sich die heute als "Marienplatz (St. Peter)" bezeichnete Haltestelle der jetzigen ...-​Linie 132 befindet. Entgegen dem Eindruck, der sich aus der von den Beteiligten über wesentliche Strecken des bisherigen Verfahrensgangs hinweg gewählten, vom Verwaltungsgericht übernommenen Ausdrucksweise ergibt, erstrebt die Klägerin nicht die Zustimmung des Beklagten zu einer Haltestelle im Bereich der weiter südlich gelegenen ...-​Haltestelle "Rindermarkt". Das folgt vor allem aus der eindeutigen Bezeichnung der verfahrensgegenständlichen Haltestelle im Antrag auf Zulassung der Berufung vom 22. März 2011 und in der Begründung dieses Antrags (vgl. z.B. den ersten Absatz in Abschnitt A des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 21.4.2011). Diese Festlegung des Verfahrensgegenstandes steht in Einklang mit der im Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 2007 vorgenommenen Antragstellung. Darin hat sie den Ort der von ihr gewünschten weiteren Haltestelle mit den Worten "Östliche Fahrbahnseite des Rindermarktes vor der D... Bank" umschrieben. Diese Angabe trifft exakt - und ausschließlich - auf die nunmehrige Haltestelle der ...-​Linie 132 "Marienplatz (St. Peter)" zu. Soweit diese Örtlichkeit im Schreiben vom 18. Juni 2007 außerdem dahingehend konkretisiert wurde, dass sich dort eine Haltestelle der ...-​Linie 131 befinde, ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. u. a. die Ausführungen in der Zeile 3 auf Seite 16 sowie in den Zeilen 5 und 10 auf Seite 17 des angefochtenen Urteils) an deren Stelle die ...-​Linie 132 getreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des sich auf diese Haltestelle beziehenden Teils der Klage zum einen damit begründet, dass eine Anfahrt von Omnibussen der Klägerin zu dieser Haltestelle eine die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigende, zusätzliche Verkehrsbelastung des Marienplatzes nach sich ziehen würde. Zum anderen gehe eine Mitbenutzung dieser Haltestelle durch Stadtrundfahrtomnibusse mit einer Beeinträchtigung des öffentlichen Linienverkehrs einher. Im Übrigen stehe der erstrebten Zustimmung der Umstand entgegen, dass nur den Omnibussen der ..., nicht aber denen der Klägerin eine Fahrt über den Marienplatz erlaubt sei.

Der letztgenannte Gesichtspunkt ist geeignet, die Abweisung der Klage selbständig zu tragen. Denn die Klägerin besäße auch dann, wenn einer Bedienung der Haltestelle "Marienplatz (St. Peter)" durch sie keine Versagungsgründe entgegenstünden, die sich speziell aus den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes ergeben, kein Sachverbescheidungsinteresse daran, dass die Regierung einer Haltestelle zustimmt, deren Nutzung der Klägerin straßenverkehrsrechtlich verwehrt ist. Es genügt deshalb aufzuzeigen, dass hinsichtlich dieses Gesichtspunkts keine Zulassungsgründe eingreifen.

1. Aus dem Vorbringen in der Antragsbegründung vom 21. April 2011 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellung, dass Omnibusse der Klägerin die Haltestelle "Marienplatz (St. Peter)" nicht anfahren dürfen.

a) Von vornherein unbehelflich ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Abrede zu stellen versucht, die straßenverkehrsrechtliche Sperrung des Marienplatzes u. a. für Stadtrundfahrtomnibusse sei (ihr gegenüber) bestandskräftig. Denn selbst wenn die Klägerin die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, durch die ihren Omnibussen die Fahrt über den Marienplatz verwehrt wird, noch anfechten könnte, müsste sie diese Anordnung so lange befolgen, als sie nicht aufgehoben ist. Denn durch Verkehrszeichen kundgemachte straßenverkehrsrechtliche Anordnungen stehen nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Fn. 124 zu § 80) polizeilichen Maßnahmen im Sinn von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO gleich.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass der Geschäftsführer der Klägerin (seine Kenntnis muss sie sich nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen) ebenso wie ihre Bevollmächtigten spätestens in der im ersten Rechtszug am 11. April 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung von dieser Sperrung Kenntnis erlangt haben. Denn ausweislich der Niederschrift über jenen Termin wies der Beklagte damals darauf hin, dass eine Durchfahrt durch den Marienplatz aufgrund der dort angebrachten Beschilderung unzulässig sei. Die in der gleichen Niederschrift festgehaltene Reaktion der Klagepartei auf diesen Hinweis (ihr Bevollmächtigter vertrat bereits seinerzeit die Auffassung, diese Beschilderung sei straßenverkehrsrechtlich wohl unzulässig, da sie unzureichend zwischen der ... und sonstigem Linien- bzw. Omnibusverkehr unterscheide) zeigt, dass sie von der Beschilderung tatsächlich Kenntnis genommen hat. Spätestens mit dem Ablauf des 11. April 2008 wurde deshalb die einjährige Frist in Gang gesetzt, die nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO einer Person, die sich durch eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung in ihren Rechten verletzt glaubt, zur Einlegung des statthaften Anfechtungsrechtsbehelfs zur Verfügung steht. Die Klägerin hat nach eigenem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags jedoch erst am 21. April 2011 vor dem Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage gegen die Verkehrszeichenkombination erhoben, durch die u. a. ihre Omnibusse von der Benutzung des Marienplatzes ausgeschlossen werden. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht, wie der Verwaltungsgerichtshof nachrichtlich anmerkt, durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 26. Oktober 2011 (Az. M 23 K 11.2010) wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.

Die Behauptung der Klägerin, die an der Zufahrt vom Rindermarkt zum Marienplatz aufgestellte Verkehrszeichenkombination sei nach dem 15. September 2010 dergestalt abgeändert worden, dass an die Stelle des angeblich ehedem dort angebrachten Zusatzes "Nachttaxi frei" der Zusatz "Taxi frei" getreten sei, erweist sich schon deshalb als entscheidungsunerheblich, weil der Klägerin das Sachverbescheidungsinteresse an der Erlangung der Zustimmung der Regierung zu einer Haltestelle "Marienplatz (St. Peter)" - unabhängig von der Möglichkeit einer noch zulässigen Anfechtung der straßenverkehrsrechtlichen Sperrung für den Kraftfahrzeugverkehr - so lange fehlt, als ein wirksames, sofort vollziehbares straßenverkehrsrechtliches Durchfahrtsverbot besteht. Da eine etwaige Änderung des Zusatzzeichens, wie sie die Klägerin behauptet, den Ausschluss ihrer Omnibusse von der Benutzung des Marienplatzes unberührt gelassen hätte, käme einem solchen Umstand im Übrigen keine Bedeutung für den Beginn der gegenüber der Klägerin laufenden Frist für die Anfechtung der dem Durchfahrtsverbot zugrunde liegenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zu.

b) Das Vorbringen in der Antragsbegründung rechtfertigt nicht die Annahme, die an der Einmündung des Rindermarktes zum Marienplatz aufgestellte Verkehrszeichenkombination (bzw. die zugehörige straßenverkehrsrechtliche Anordnung) sei nichtig.

Die Klägerin leitet diese Rechtsfolge zum einen daraus her, dass Inhalt und Gestalt von Zusatzzeichen durch § 39 Abs. 3 StVO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-​Ordnung (VwV-​StVO) abschließend festgelegt worden seien und weder die Straßenverkehrs-​Ordnung selbst noch die genannte Allgemeine Verwaltungsvorschrift das Aufstellen eines Zusatzzeichens mit dem Inhalt "... und [Nacht]Taxi frei" gestatten würden.

Das trifft rechtlich nicht zu. § 39 Abs. 3 StVO bestimmt lediglich, dass auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen darstellen (Satz 1), dass Zusatzzeichen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften enthalten (Satz 2), und dass sie in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht werden sollen (Satz 3). Ausweislich des Lichtbilds, das die Klägerin als Anlage 1 zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegt hat, genügt das von ihr beanstandete Zusatzzeichen diesen normativen Anforderungen in vollem Umfang.

Abschnitt III.1 Satz 1 VwV-​StVO zu §§ 39 bis 43 besagt zwar, dass nur die in der Straßenverkehrs-​Ordnung abgebildeten sowie die durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zugelassenen Verkehrszeichen verwendet werden dürfen. Bei Zusatzzeichen besteht nach Abschnitt III.16 Buchst. a Satz 3 Halbsatz 2 VwV-​StVO zu §§ 39 bis 43 demgegenüber die Besonderheit, dass mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch andere als die in der Straßenverkehrs-​Ordnung, in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-​Ordnung oder im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen bekanntgegebenen Zusatzzeichen verwendet werden dürfen. Der Inhalt möglicher Zusatzzeichen steht deshalb nicht abschließend fest (so z.B. auch OVG NRW vom 12.2.1997 NZV 1997, 414/415; vgl. ferner König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, RdNr. 31 a zu § 39 StVO).

Dahinstehen kann, ob die in Bayern zuständige oberste Landesbehörde dem Zusatzzeichen "... frei" zugestimmt hat bzw. ob, wovon das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 26. Oktober 2011 (a.a.O., S. 19) ausgegangen ist, es einer solchen Zustimmung nicht bedurfte, weil das Bayerische Staatsministerium des Innern auf seinen Zustimmungsvorbehalt bei der Schaffung zusätzlicher Zusatzzeichen verzichtet hat. Denn wenn nach Art. 44 Abs. 3 Nr. 4 BayVwVfG bereits die durch Rechtsnorm vorgeschriebene unterbliebene Mitwirkung einer anderen Behörde nicht die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach sich zieht, so müsste das erst recht dann gelten, wenn ein durch bloße Verwaltungsvorschrift verfügter Zustimmungsvorbehalt unbeachtet geblieben sein sollte.

Zu Unrecht versucht die Klägerin ferner, die Nichtigkeit des Zusatzzeichens "... frei" aus der angeblich mangelnden Bestimmtheit der darin zum Ausdruck gebrachten Regelung bzw. aus ihrer fehlenden Verständlichkeit für jedermann herzuleiten. Für die Personen, zu deren Gunsten die Ausnahmeregelung eingreift (nämlich für die Omnibusfahrer der ...), ist diese Aussage ohne weiteres verständlich. Für Dritte andererseits geht aus diesem Zusatzzeichen auch dann, wenn sie (z.B. weil sie ortsfremd sind) nicht wissen, was mit der Abkürzung "..." gemeint ist, doch in zweifelsfreier Klarheit hervor, dass sie jedenfalls nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören, sie das Durchfahrtsverbot mithin zu beachten haben. Zur Vermeidung der sich aus Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ergebenden Folge aber reicht es bereits aus, wenn der "aufmerksame und verständige Durchschnittsverkehrsteilnehmer ... mit der vorgenommenen Beschilderung ... noch einen gewissen Sinn verbinden" kann (BVerwG vom 12.11.1992 BVerwGE 91, 168/171). Dieses Erfordernis ist hier auch hinsichtlich der Verkehrsteilnehmer, zu deren Gunsten die Ausnahmeregelung nicht eingreift, zweifelsfrei gewahrt.

Auf sich beruhen kann, ob es rechtens ist, die Ausnahme von dem durch das Zeichen 260 nach der Straßenverkehrs-​Ordnung bewirkten Durchfahrtsverbot so zu fassen, dass sie nur zugunsten der Fahrzeuge eines bestimmten Verkehrsunternehmens (hier: der ...) eingreift. Sollte - was der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dahinstehen lässt - diese Regelung aus den gleichen oder aufgrund ähnlicher Erwägungen heraus als rechtswidrig angesehen werden müssen, im Hinblick auf die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Juni 1967 (BVerwGE 27, 181) die Anordnung eines Parkverbots vor einem Ministerium mit gleichzeitiger, durch ein Zusatzzeichen bekanntgemachter Ausnahme zugunsten von Dienstfahrzeugen dieses Ministeriums beanstandet hat, so hätte ein solcher etwaiger Fehler nur die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit der betroffenen Anordnung (bzw. der Ausnahme hiervon) zur Folge. Denn das Bundesverwaltungsgericht sprach in der Entscheidung vom 9. Juni 1967 (a.a.O., S. 185) nicht nur ausdrücklich davon, die dort verfahrensgegenständliche Regelung müsse wegen Rechtswidrigkeit "aufgehoben" werden; auch der in jenem Rechtsstreit erst während der Revisionsinstanz vorgenommene Übergang von der ursprünglich erhobenen Feststellungs- auf eine Anfechtungsklage wäre entbehrlich gewesen, hätte die Rechtswidrigkeit der seinerzeit zugunsten eines bestimmten Personenkreises und der von ihm genutzten Fahrzeuge getroffenen Regelung die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Anordnung nach sich gezogen, da diese Rechtsfolge gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gegenstand einer Feststellungsklage hätte sein können.

Ebenfalls offen bleiben kann aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot vollumfänglich vereinbar ist, der Klägerin eine Durchfahrtsmöglichkeit vorzuenthalten, die einem anderen Linienverkehrsunternehmen (hier: der ...) gewährt wird. Sollte diese Frage zu verneinen sein, könnte ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nämlich weder als besonders schwerwiegender noch als offenkundiger Fehler im Sinn von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG angesehen werden. Denn zwischen den Betätigungen der Klägerin einer- und der ... andererseits bestehen Unterschiede, die es immerhin möglich erscheinen lassen, sie zum Anknüpfungspunkt für eine differenzierende Behandlung bei Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Beschränkungen zu machen. Bei der ... handelt es sich um ein Unternehmen, das dazu bestimmt ist, innerhalb der Landeshauptstadt den öffentlichen Personennahverkehr u. a. mit Omnibussen zu bewältigen. Die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Personennahverkehrs berührt Interessen der Allgemeinheit in stärkstem Maß, da große Gruppen der Bevölkerung auf das verlässliche, dauerhafte Funktionieren des öffentlichen Personennahverkehrs angewiesen sind (vgl. BVerfG vom 8.6.1960 BVerfGE 11, 168/184). Stadtrundfahrten dienen demgegenüber im Wesentlichen touristischen Zwecken (EuGH vom 22.12.2010 Rs. C-​338/09 RdNr. 44); die mit ihrem Betrieb ggf. verbundenen Pflichten stellen keine "Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 (ABl L 156 vom 28.6.1969, S. 1) dar (EuGH vom 22.12.2010, ebenda). Von diesem Angebot wird vielmehr nur ein begrenzter Personenkreis angesprochen (OVG NRW vom 24.5.2007 NVwZ-​RR 2007, 561/562). Anders als der der öffentlichen Daseinsvorsorge dienende Linienverkehr, der nur aufgrund des Einsatzes öffentlicher Mittel vorgehalten werden kann, werden Stadtrundfahrten ferner aus Gründen der unternehmerischen Gewinnerzielung durchgeführt (OVG NRW vom 24.5.2007, ebenda). Zwar können auch kommerziell betriebene Stadtrundfahrten einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dienen (EuGH vom 22.12.2010, a.a.O., RdNr. 50). Einen Rechtssatz des Inhalts, dass derartige Erscheinungsformen von Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gegenüber dem "klassischen" öffentlichen Personennahverkehr nicht benachteiligt werden dürfen, hat der Europäische Gerichtshof entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung jedoch nicht aufgestellt.

Angesichts dieses unterschiedlich starken Gemeinwohlbezugs des öffentlichen Personennahverkehrs einerseits und von touristischen Zwecken dienenden Stadtrundfahrten andererseits erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es gerechtfertigt sein könnte, sie bei der Gewährung straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmen ungleich zu behandeln. Sollte eine ins Einzelne gehende Prüfung ergeben, dass sich eine solche Differenzierung im konkreten Fall nicht auf hinreichend tragfähige Gründe zu stützen vermag, müsste eine solche behördliche Maßnahme nur als (schlicht) rechtswidrig, nicht aber als gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig angesehen werden.

Dass die Regierung der Einrichtung einer Haltestelle durch ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin - nämlich die Fa. C...-​... - an der ...-​Haltestelle "Marienplatz (St. Peter)" zugestimmt hat, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Da die Klägerin für die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Behauptung keinen Beweis angeboten und der Beklagte in Abrede gestellt hat, dass die Omnibusse der Fa. C...-​... die gesperrte Strecke befahren, ist das unsubstantiierte diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

Ein Verstoß der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) scheidet schon mangels eines grenzüberschreitenden Bezuges des vorliegenden Falles aus.

2. Dass es besonders schwierig sei, zu klären, ob das zu ihren Lasten bestehende straßenverkehrsrechtliche Durchfahrtsverbot vom Rindermarkt auf den Marienplatz nichtig ist, hat die Klägerin nur behauptet, ohne die aus ihrer Sicht insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte im Sinn von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO "darzulegen". Sie kann deshalb nicht verlangen, dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen wird. Darauf, ob hinsichtlich der beiden anderen Begründungsstränge, auf die das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung gestützt hat, derartige Schwierigkeiten bestehen, kommt es nicht ausschlaggebend an.

3. Ebenfalls an einer beachtlichen Darlegung fehlt es, soweit sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft. Sie hat zwar eine konkrete Rechtsfrage formuliert, die sich auf den Versagungsgrund "straßenverkehrsrechtliche Teilsperrung der Verkehrsfläche, in der die beantragte Haltestelle liegt" bezieht. Es fehlt jedoch an ausreichenden Darlegungen dazu, inwieweit einer Beantwortung dieser Frage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt. Insbesondere hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass es auch nur eine einzige weitere Verkehrsfläche gibt, die sie mit ihren Omnibussen befahren möchte, deren Benutzung jedoch durch straßenverkehrsbehördliche Anordnung der ... vorbehalten wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Im Beschluss vom 16. Juni 2006 (Az. 11 CE 06.1550 , RdNr. 27) ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Streitwert eines Verfahrens, das die Verpflichtung der Behörde zum Gegenstand hat, weiteren Haltestellen für eine bereits genehmigte Linie zuzustimmen, je Haltestelle mit einem Betrag von 1.250,-​- € anzusetzen ist. Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 15. Januar 2009 (Az. 11 CE 08.3037; er ist in "Juris" mit dem unzutreffenden Datum "15.1.2008" veröffentlicht) den Streitwert eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem ebenfalls über die Schaffung einer zusätzlichen Haltestelle im Rahmen einer bereits genehmigten Linie zu befinden war, mit 2.500,-​- Euro angenommen hat, geschah das ausdrücklich (vgl. die Randnummer 20 der Beschlussgründe) im Hinblick auf die herausragende Bedeutung, die die Klägerin der dort verfahrensgegenständlichen Haltestelle für ihren Geschäftserfolg beimaß.

Die Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertbemessung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG. Das Gericht hatte hierbei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug zusätzlich das Verlangen der Klägerin bildete, die Regierung habe der Schaffung einer weiteren Haltestelle am Sendlinger Tor zuzustimmen. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ist deshalb zur Hälfte (d.h. in Höhe von 10.000,-​- Euro) unanfechtbar geworden. Die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin, die im vierten Absatz auf Seite 4 der Niederschrift über den vom Verwaltungsgericht am 15. September 2010 eingenommenen Augenschein festgehalten wurde, versteht der Verwaltungsgerichtshof dahingehend, dass damit der Wille der Klägerin klargestellt werden sollte, die Zustimmung der Regierung zur Mitbenutzung der ...-​Haltestelle "Marienplatz (St. Peter") zu erlangen; eine Klageerweiterung auf einen dritte, vor dem Kaufhaus ... liegende Haltestelle lässt sich daraus nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.