Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 24.06.2013 - 11 CS 13.1079 - Zeugnisverweigerungsrecht und unzureichende Mitwirkung bei der Fahrerermittlung

VGH München v. 24.06.2013: Zeugnisverweigerungsrecht und unzureichende Mitwirkung bei der Fahrerermittlung


Der VGH München (Beschluss vom 24.06.2013 - 11 CS 13.1079) hat entschieden:
  1. Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt.

  2. Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird daneben das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage und Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres.

Der Antragsteller ist Halter eines Personenkraftwagens, mit dem am 4. April 2012 um 8:20 Uhr das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet wurde. Der Verstoß wurde von mehreren Zeugen beobachtet und von einem Zeugen mittels Fotos dokumentiert. Nach den Zeugenbekundungen hat eine Frau das Fahrzeug geführt.

Der Antragsteller wurde daher mit „Zeugen-Fragebogen“ durch das bayerische Polizeiverwaltungsamt vom 4. Mai 2012 angehört, und gebeten, die verantwortliche Fahrzeugführerin zu benennen. Der Antragsteller sandte den Fragebogen nicht zurück und trug stattdessen mit Schreiben vom 20. Juni 2012 vor, das Schreiben vom 4. Mai 2012 habe er erst nach seinem Pfingsturlaub erhalten und wegen einer internen Weiterbildung nicht eher bearbeiten können. Bezüglich der Ermittlungen des Fahrers mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Weiter wolle er anmerken, dass er in der fraglichen Situation hinter seinem Fahrzeug her gefahren sei und dass die Ampel keinesfalls schon auf Rot, sondern auf Gelb gewesen und in normalem Tempo überfahren worden sei, wobei ein Stoppen zur Haltelinie nicht mehr möglich gewesen sei, abgesehen davon, dass ein starkes Abbremsen den nachfolgenden Verkehr erheblich gefährdet hätte. Erst als er an der Ampel gestanden habe, sei ganz regulär das Grünzeichen für die Fußgänger angegangen.

Laut Bericht der Polizeiinspektion Bad Aibling vom 3. Juli 2012 wurde der Antragsteller bei der Ermittlung am Wohnsitz nicht angetroffen. Die Ehefrau des Antragstellers konnte bei einer Wahllichtbildvorlage von den Zeugen nicht als Fahrzeugführerin identifiziert werden.

Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch Verfügung vom 10. Juli 2012 und nach vorheriger Anhörung des Antragstellers legte das Landratsamt mit Bescheid vom 24. September 2012 dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug auf.

Gegen den Bescheid ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. April 2013 ablehnte.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und trägt zur Begründung vor: Seine Beschwerde richte sich vornehmlich gegen die Dauer der Fahrtenbuchauflage; sie sei nicht verhältnismäßig; es liege kein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, da er die Ampel als gelb wahrgenommen habe, so dass mangels Vorsatzes von einem leichten Verstoß auszugehen sei. Es habe insbesondere kein Gefährdungspotenzial bestanden; ferner werde auf die Rechtsprechung zum Augenblicksversagen verwiesen. Es sei auch nicht geklärt, wie schnell die Ampel von Rot auf Grün bzw. Gelb geschaltet habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei bekannt, dass von Hand schaltbare Fußgängerampeln sehr schnell umschalteten. Ein rechtzeitiges Anhalten sei dann oftmals nur noch möglich, wenn eine Geschwindigkeit von 30 km/h eingehalten werde. Auch sei es widersprüchlich, dem Antragsteller ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzugestehen, ihm andererseits aber deshalb eine längere Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen. Auch habe der Antragsteller mitgewirkt, in dem er sich persönlich eingelassen habe. Die Ehefrau des Antragstellers habe das Schreiben vom 20. Juni 2012 persönlich bei der Polizei (Herrn V.) abgegeben. Bei der Übergabe habe die Ehefrau des Antragstellers geäußert, da wegen der Versicherung nur sie oder ihr Mann mit dem Auto fahren dürfen, sei es ja wohl klar, dass sie gefahren sei. Damit sei der Fahrer benannt worden. Der Antragsteller legte eine von ihm und seiner Ehefrau unterschriebene Erklärung vom 12. Mai 2013 vor, worin Letzteres an Eides statt versichert wird.

Der Antragsgegner beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Würdigung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn die Behörde den Täter nicht ermitteln konnte, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 17.12.1982 – 7 C 3/80 – Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12).

Demnach wäre, hätte die Ehefrau des Antragstellers tatsächlich bei der Übergabe des Schreibens vom 20. Juni 2012 gegenüber dem Polizeibeamten V. gestanden, dass sie die Fahrerin des Personenkraftwagens des Antragstellers am 4. April 2012 um 8:20 Uhr gewesen sei, der Bescheid rechtswidrig. Davon geht der Verwaltungsgerichtshof trotz Versicherung an Eides statt indes nicht aus; es gibt ersichtlich keinen Grund, warum die Polizei dieses Geständnis nicht dokumentiert und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Ehefrau des Antragstellers eingeleitet haben sollte. Auch die sonstigen Umstände sprechen dagegen. Es macht keinen Sinn, der Polizei ein Schreiben zu übergeben, in dem der Halter des betreffenden Personenkraftwagens sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, während gleichzeitig seine Ehefrau bei der Übergabe des Schreibens gesteht, die Fahrerin gewesen zu sein. Darüber hinaus fällt auf, dass der Antragsteller diesen Vortrag erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt und nicht bereits in der Anhörung bei der Verwaltungsbehörde oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auch der Hinweis auf die Versicherungsbedingungen lässt an der Unbedingtheit des Geständnisses zweifeln; durch diese ist nicht ausgeschlossen, dass ein Dritter gefahren ist.

2. Auch die Bemessung der Zeitspanne, während derer der Antragsteller ein Fahrtenbuch zu führen hat, begegnet im Lichte des Beschwerdevorbringens keinen Bedenken.

Bei der Zuwiderhandlung im Straßenverkehr vom 4. April 2012 handelt es sich, wie das für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – BVerwGE 98, 227/229; B.v. 9.9.1999 – 3 B 94/99 – BayVBl 2000, 380), um einen "Verkehrsverstoß von einigem Gewicht". Der erforderliche Schweregrad kann insbesondere dann als erreicht angesehen werden, wenn die Zuwiderhandlung mit wenigstens einem Punkt bewertet wird (BVerwG, U.v. 17.5.1995, a.a.O., S. 230; B.v. 9.9.1999, a.a.O., S. 380). Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (BVerwG, U.v. 17.5.1995, a.a.O., S. 229; B.v. 9.9.1999, a.a.O., S. 380).

Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird daneben das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548, Rn. 31 und VGH BW, B.v. 28.5.2002 – 10 S 1408/01 – VRS Bd. 103 [2002], S. 140/141). Die Mitwirkung des Halters besteht in diesen Fällen darin, den Fahrer des Tatfahrzeugs zu nennen, das Bestreiten des Verkehrsverstoßes ist entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Mitwirkung in diesem Sinn.

Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdevortrag, wonach für die Dauer der Fahrtenbuchauflage auch maßgeblich gewesen sei, dass der Antragsteller sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe, zutrifft. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 24. September 2012 war allerdings nicht „entscheidungserheblich“, ob den Halter ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Ermittlung treffe, da § 31 a StVO die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft nicht voraussetze. Dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht benannt wurde, begründet nach dem Bescheid lediglich eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Vielmehr bildeten nach den Ausführungen des Bescheids die Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes und das darauf beruhende Gewicht der Gefahr, dass es auch künftig zu gleichartigen Verstößen kommen könnte, die ungeahndet bleiben müssten, weil der Täter nicht ermittelt werden könne, die Beurteilungskriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage (Bescheid S. 3).

Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 – NJW 1982, 568; BVerwG, B.v. 22.6.1995 – 11 B 7/95 – BayVBl 1996, 156und vom 11.8.1999 – 3 B 96/99 – BayVBl 2000, 380; BayVGH, B.v. 10.4.2006 – 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 – 11 ZB 06.1759; v. 20.3.2008 – 11 ZB 08.432; v. 22.4.2008 – 11 ZB 07.3419; v. 12.6.2008 – 11 CS 08.587; v. 30.9.2008 – 11 CS 08.1953; v. 7.11.2008 – 11 CS 08.2650; v. 28.3.2011 – 11 CS 11.360; v. 1.2.2012 – 11 CS 11.2640).

Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss (S. 8 des BA) richtig darlegt, ist nach den vorliegenden Fotos und Zeugenberichten nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Lichtzeichenanlage gequert wurde, als sie bereits auf Rotlicht geschaltet und die Fußgängerampel auf Grün geschaltet war. Der begangene Rotlichtverstoß wäre nach dem hierfür anzuwendenden Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 90 € (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BKatV i.V.m. Nr. 132 der Anlage zu BKAtV) und zumindest 3 Punkten im Verkehrszentralregister (Nr. 5.17 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr – Fahrerlaubnisverordnung – FeV) geahndet worden. Allein diese Bewertung zeigt, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Eine Missachtung des Rotlichts ist abstrakt immer gefährlich, weil durch Lichtzeichenanlagen eine besondere Vertrauenslage für die Verkehrsteilnehmer geschaffen wird, die sich darauf verlassen, während der Grünphase die freigegebene Straße sicher passieren zu können. Aufgrund dieses Vertrauens kann es zu einem unbesorgten Verhalten von Verkehrsteilnehmern kommen, die sich im Schutz einer Grünphase sicher fühlen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bei einem "qualifizierten Rotlichtverstoß", bei dem die bereits 18,37 Sekunden dauernde Rotphase einer Ampel missachtet wurde, ohne dass es zu einem Unfall oder zur konkreten Gefährdung eines Dritten kam, eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwei Jahren als rechtens angesehen (VGH BW, B.v. 28.5.2002 – 10 S 1408/01 – VRS Bd. 103 S. 140). Aus den gleichen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht Braunschweig (U.v. 4.6.2008 – 6 A 281/07 – , Rn. 28) die Anordnung, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen, in Reaktion auf die - ebenfalls folgenlos gebliebene - Missachtung einer Verkehrsampel, die lediglich 1,4 Sekunden rotes Licht gezeigt hatte, als rechtmäßig angesehen. Wenn der Antragsgegner den Antragsteller zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von einem Jahr verpflichtet hat, so ist dagegen allein schon angesichts des objektiven Unrechtsgehalts der Tat nichts zu erinnern.

Der Verkehrsverstoß ist nicht deshalb geringfügiger, weil der Fahrzeugführer die Ampel noch als gelb wahrgenommen haben will und daher der Vorsatz gefehlt habe. Denn Vorsatz wird von der maßgeblichen Bußgeldvorschrift nicht vorausgesetzt. Allerdings erscheint hier angesichts der Tatsache, dass neben vier erwachsenen Personen auch drei Kinder an der Fußgängerampel gestanden haben, die bereits Grün zeigte, als das Tatfahrzeug durchfuhr, sogar eine konkrete Gefährdungslage nicht fernliegend. Die Rechtsprechung zum „Augenblicksversagen“ (vgl. hierzu etwa BGH, B.v. 15.6.2011 – 2 StR 645/10) ändert – unabhängig davon, ob sie im Ordnungswidrigkeitsverfahren berücksichtigt worden wäre – nichts an der Schwere des Verkehrsverstoßes.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lichtzeiten an der fraglichen Ampel so schnell wechselten, dass beim Fahren der zulässigen Geschwindigkeit ein rechtzeitiges Anhalten an der Haltelinie bei einem Wechsel von Grün auf Rot nicht möglich gewesen wäre. Die im Schreiben des Antragstellers vom 12. Mai 2013 angekündigten „Sekundenangaben“ wurden nicht nachgereicht. Die Fotos von der Tat belegen auch keineswegs, dass ein starkes Abbremsen den nachfolgenden Verkehr gefährdet hätte; vielmehr folgte das nachfolgende Fahrzeug in gebührendem Abstand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).