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OVG Münster Beschluss vom 05.06.2013 - 16 B 432/13 - Ersatzzustellung beim Entzug des Probeführerscheins

OVG Münster v. 05.06.2013: Ersatzzustellung beim Entzug des Probeführerscheins


Das OVG Münster (Beschluss vom 05.06.2013 - 16 B 432/13) hat entschieden:
  1. Die in der Postzustellungsurkunde vermerkte Entgegennahme einer Postsendung durch die siebzehneinhalbjährige Cousine des Zustellungsadressaten genügt den Anforderungen an eine wirksame Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Landeszustellungsgesetzes - LZG NRW i. V. m. § 178 ZPO.

  2. Der tatsächliche Zugang einer Verwarnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG an den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe kann auch aus Umständen außerhalb der Postzustellungsurkunde abgeleitet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die im Verwarnungsschreiben festgesetzte Verwaltungsgebühr durch eine dem Fahrerlaubnisinhaber nahestehende Person beglichen worden ist.

Siehe auch Die Ersatzzustellung und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Februar 2013, mit der dieser dem Kläger nach den besonderen Bestimmungen für Fahranfänger die Fahrerlaubnis entzogen hat, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen, an die § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe knüpft, liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Dem dürfte insbesondere nicht entgegenstehen, dass der Antragsgegner nicht vor der Fahrerlaubnisentziehung die vorgelagerten Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ergriffen hätte. Soweit der Antragsteller in Frage stellt, i. S. v. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG vorab wirksam verwarnt worden zu sein, vermag das Beschwerdegericht dem auf der Grundlage einer summarischen Betrachtung nicht zu folgen.

Die Verwarnung des Antragsgegners an den Antragsteller vom 11. März 2010 ist diesem ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 12. März 2010 wirksam zugestellt worden. Die vermerkte Entgegennahme der Postsendung durch die seinerzeit siebzehneinhalbjährige Cousine des Antragstellers genügt den Anforderungen an eine wirksame Ersatzzustellung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein- westfälischen Landeszustellungsgesetzes - LZG NRW - i. V. m. § 178 ZPO). Der Begriff des "erwachsenen" Familienangehörigen (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist nicht erst dann erfüllt, wenn die Person, der in Abwesenheit des Zustellungsadressaten die Postsendung übergeben wird, bereits volljährig ist, d. h. das 18. Lebensjahr vollendet hat. Vielmehr reicht es aus, wenn die beim Zustellungsversuch angetroffene Person äußerlich den Eindruck vermittelt, sie werde das empfangene Schriftstück ordnungsgemäß an den bestimmungsmäßigen Empfänger weitergeben; diese Erwartung kann bereits bei 14- bis 15-jährigen Jugendlichen berechtigt sein
vgl. etwa Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 71. Aufl. (2013), § 178 Rn. 15, m. w. N.
und ist es in jedem Fall bei einer jungen Frau, die wenige Monate später das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ob sich die aufgrund des äußerlichen Eindrucks des "Erwachsenseins" gerechtfertigte Erwartung der ordnungsgemäßen Weitergabe des Schriftstückes nachfolgend erfüllt hat, ist für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung nicht von Belang.

Die Cousine des Antragstellers, Frau T. Q., gehörte auch zu den Familienangehörigen des Antragstellers. Insoweit kommt es weder darauf an, dass die betreffende Person in Haushaltgemeinschaft mit dem Zustellungsadressaten lebt, noch darauf, dass beide Personen zur "Kernfamilie" gehören. Vielmehr sind grundsätzlich Verwandte i. S. v. § 1589 BGB - auch wie hier Verwandte in der Seitenlinie - und desgleichen "näher Verschwägerte" als Familienangehörige i. S. v. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen.
Vgl. Hartmann, a. a. O., § 178 Rn. 10 m. w. N.
Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn vorliegend über den bloßen formalen Nachweis einer wirksamen Zustellung hinaus gefordert wird, der Antragsteller müsse auch tatsächlich von der Verwarnung Kenntnis genommen haben. Der Senat hat bislang noch nicht abschließend die Frage beantwortet, ob eine Verwarnung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG oder auch von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG, der zwar kein Regelungscharakter, aber eine Warnfunktion zukommt, dem Adressaten auch tatsächlich zugehen muss. Wegen des besonderen Charakters dieses Hinweises kommt in Betracht, dass dieser nicht nur in den Herrschaftsbereich des Betroffenen gelangt sein muss, sondern dass dieser ihn - gegebenenfalls vermittelt durch dritte Personen - auch tatsächlich und unmittelbar entgegengenommen oder jedenfalls den wesentlichen Inhalt zur Kenntnis genommen haben muss. Denn nur dann kann die Warnung an den Betroffenen, sein bisheriges Verkehrsverhalten zu ändern, um die gerade im Fall des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG bereits als nächste Stufe des Sanktionensystems vorgesehene Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern, die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Die frühzeitige Warnung gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sein verkehrsrechtswidriges Verhalten zu überdenken, und ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Erst wenn er in der Folgezeit gleichwohl weitere beachtliche Verkehrszuwiderhandlungen begeht, ist die zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Annahme, es handele sich bei ihm um einen uneinsichtigen Mehrfachtäter, ohne Weiteres berechtigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2013 - 16 B 230/13 -, juris, Rn. 3 bis 6.
Allerdings kann der tatsächliche Zugang einer Verwarnung - der aus der Postzustellungsurkunde nicht hervorgeht - auch aus sonstigen Umständen abgeleitet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2010 - 16 B 513/10 - und vom 12. Oktober 2012 - 16 B 1059/12 -.
Solche Umstände liegen hier vor. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, die im Verwarnungsschreiben vom 11. März 2010 festgesetzte Verwaltungsgebühr von 23,40 Euro sei am 24. März 2010 bei der Kreiskasse M. durch eine Frau W. Q. gezahlt worden. Damit ist die vage Einlassung der Cousine des Antragstellers, sie habe "offensichtlich versehentlich vergessen", die am 12. März 2010 entgegengenommene Postsendung dem Antragsteller auszuhändigen, insoweit relativiert bzw. vervollständigt worden, als es jedenfalls zu einer Weitergabe an eine andere dem Antragsteller nahestehende Person - vermutlich dessen Ehefrau oder Mutter - gekommen ist. Dass gleichwohl der Antragsteller selbst von alledem nichts erfahren hat, Frau W. Q. also die Gebührenforderung für den Antragsteller beglichen hat, ohne diesen auch nur darauf anzusprechen, ist in einem Maße unwahrscheinlich, dass das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung einen solchen Fall ausschließen kann. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nachfolgend nichts mehr vorgetragen hat, was den entstandenen Eindruck der tatsächlichen Kenntniserlangung von der Verwarnung durch ihn gleichwohl fraglich erscheinen lassen könnte.

Der pauschale Verweis des Antragstellers auf seinen gesamten bisherigen (d. h. erstinstanzlichen) Vortrag verfehlt schon im Ansatz die Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO, weil damit die vom Gesetz geforderte inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht geleistet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).