Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 03.06.2013 - 13 B 426/13 - Ordnungsverfügung nach dem Fahrpersonalgesetz zur Übersendung auf Datenträger kopierter Sicherungsdateien

OVG Münster v. 03.06.2013: Zur Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung nach dem Fahrpersonalgesetz mit der die Übersendung auf Datenträger kopierter Sicherungsdateien angeordnet wird


Das OVG Münster (Beschluss vom 03.06.2013 - 13 B 426/13) hat entschieden:
Das Kopieren der sich auf den digitalen Kontrollgeräten und den Fahrerkarten befindlichen Dateien auf einen sicheren Datenträger stellt ein Herunterladen im Sinne des Art. 10 Abs. 5 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Anhang I B Kapitel I Buchstabe s der VO (EWG) Nr. 3821/85 dar.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

Anders als der Antragsteller meint, hat der Antragsgegner ihn mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 nicht zur Vorlage von Originaldateien aufgefordert, sondern lediglich die Übersendung auf Datenträger kopierter Sicherungsdateien angeordnet. Hierzu war er auf Grund der Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersRG berechtigt. Das Kopieren der sich auf den digitalen Kontrollgeräten und den Fahrerkarten befindlichen Dateien auf einen sicheren Datenträger stellt ein Herunterladen im Sinne des Art. 10 Abs. 5 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Anhang I B Kapitel I Buchstabe s der VO (EWG) Nr. 3821/85 dar.

Dieser Anordnung ist der Antragsteller mit der Übersendung von 5 Dateien im Excel- Dateiformat nicht nachgekommen, weil es sich bei den übersandten Daten nicht um die im Originalformat heruntergeladenen Dateien handelte. Nach den mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden die Daten auf den digitalen Kontrollgeräten und den Fahrerkarten im Dateiformat.DDD gespeichert. Diese hatte der Antragsteller, wie vom Antragsgegner gefordert, im Originalformat auf den sicheren Datenträger herunterzuladen, weil nur so im Sinne des Anhangs I B Kapitel I Buchstabe s der VO (EWG) 3821/85 sichergestellt werden kann, dass die Daten in einem unveränderten bzw. unbearbeiteten Zustand übersandt werden. Dass die Vorlage der Sicherungsdateien im * DDD-Format dem Antragsteller etwa aus technischen Gründen nicht (mehr) möglich ist, ist auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden.

Erfolglos bleibt die Beschwerde weiter, soweit der Antragsteller sich hilfsweise auf ein Herausgabeverweigerungsrecht beruft. Das Beschwerdevorbringen stellt sich im Wesentlichen als Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags dar. Es ist nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.