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OLG Oldenburg Urteil vom 16.01.2013 - 4 U 40/11 - Beseitigungskosten einer Ölspur auf der Autobahn

OLG Oldenburg v. 16.01.2013: Beseitigungskosten einer Ölspur auf der Autobahn


Das OLG Oldenburg (Urteil vom 16.01.2013 - 4 U 40/11) hat entschieden:
Dritter im Sinne von § 115 VVG ist jedenfalls der unmittelbar Geschädigte, dem der Schädiger nach § 7 StVG haftet. Der Haftpflichtversicherer eines Lkw, der auf der Bundesautobahn eine Ölspur hinterlassen hat, kann deshalb als Pflichtversicherer direkt von der Bundesrepublik auf Schadensersatz in Höhe der entstandenen Beseitigungskosten in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach öffentlich rechtlichen Vorschriften schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG nicht aus.


Siehe auch Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall


Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage aus den ebenfalls in Bezug genommenen Gründen abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der folgenden hier auszugsweise wiedergegebenen Begründung: Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe vorliegend keine Vorrangigkeit öffentlichen Rechts, durch welche zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin ausgeschlossen seien. Im Streitfall seien vielmehr ausschließlich privatrechtliche Ansprüche der Klägerin entstanden. Die von der Klägerin beauftragte Firma O....GmbH habe als vertraglich beauftragte Person des Privatrechts gehandelt und nicht als Verwaltungshelferin oder Beliehene der Klägerin. Weder die Klägerin noch das Land seien zur Gefahrenabwehr tätig geworden und hätten daher auch nicht hoheitlich gehandelt. Eine entsprechende Zuständigkeit bestehe zudem nicht. Da sich das Landgericht nicht mit dem Schadensumfang auseinandergesetzt habe, seien die angebotenen Beweise zu erheben.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 20.4.2011 verkündeten Urteils die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 5.808,91 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe bei Auftragserteilung an die Firma O...., bei Beaufsichtigung der von deren Mitarbeitern durchgeführten Reinigungsarbeiten sowie bei Absicherung der Straße für die Dauer dieser Arbeiten hoheitlich gehandelt. Abgesehen hiervon sei die Klägerin als Straßeneigentümerin nicht dem nach der Entstehungsgeschichte der Kraftfahrzeugpflichtversicherung „privilegierten Kreis der besonders Schutzwürdigen“ zuzurechnen. Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten zur Schadenshöhe wird auf die Klageerwiderung und ihre Schriftsätze vom 28.09.2011 und 01.10.2011 vom Bezug genommen.

Der Senat hat über die Abmessungen der Ölspur durch Vernehmung der Straßenwärter M.... und S.... Beweis erhoben. Zu der im Beweisbeschluss vom 12. Oktober 2011 formulierten Beweisfrage hat der Senat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und den Sachverständigen zu diesem Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung mündlich angehört.


II.

Die Berufung ist begründet.

Der Klägerin stehen Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte nach § 7 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 115 VVG zu.

Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass bei Betrieb des bei der Beklagten versicherten Lastkraftwagens die im Eigentum der Klägerin stehende Autobahn durch eine Ölspur verunreinigt und hierdurch deren bestimmungsgemäße Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, sie könne als Pflichtversicherer nicht aufgrund von § 115 VVG von der Klägerin direkt in Anspruch genommen werden. Die Auffassung von Sch.... (DAR 2010, 347f.), die Klägerin gehöre nicht zu dem durch die Begründung eines „Direktanspruchs“ gegen den Haftpflichtversicherer zu schützenden Personenkreis, zu denen er aufgrund der Entstehungsgeschichte des Direktanspruchs Insassen des Fahrzeugs, Radfahrer, Fußgänger und andere motorisierte Fahrzeugteilnehmer zählt, nicht jedoch den „Eigentümer einer Straße“, überzeugt nicht. Der Gesetzestext ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Auslegung. Dritter im Sinne von § 115 VVG ist jedenfalls der unmittelbar Geschädigte, dem der Schädiger nach § 7 StVG haftet. Zwar mag es zutreffend sein, dass der Gesetzgeber nicht allein dafür tätig geworden wäre, um der öffentlichen Hand einen zahlungskräftigen Schuldner - den Pflichtversicherer - als Gläubiger gegenüber zustellen. Die gesetzgeberische Initiative mag besonders durch die Absicht getragen gewesen sein, dem oben benannten, besonders schutzwürdigen Personenkreis einen solventen Gläubiger zu verschaffen. Es ist aber nichts dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Gesetzes hätte entsprechend einschränken wollen. Soweit die Beklagte auf die 6. KH-​Richtlinie vom 16. September 2009 der Europäischen Parlaments und des Rates Bezug nimmt, folgt aus dieser nichts anderes. Mit der Richtlinie werden vielmehr Standards zum Schutz gerade auch der von der Beklagten genannten besonderes schutzwürdigen Unfallopfer gesetzt. Weitergehende in den Mitgliedsstaaten geltende Regelungen bleiben unberührt.

Die Klägerin als Eigentümerin der Autobahn verlangt a) die durch die Beauftragung der Firma O.... GmbH entstandenen Kosten der Reinigung sowie b) die am Vorfallstage entstandenen Kosten der Sicherung und Sperrung der Hauptfahrspur (von 9.45 bis 10.45) und der Überholspur (von 10.45 Uhr bis 11.15 Uhr).

a) Die zur Reinigung und Wiederherstellung der Straße erforderlichen Aufwendungen sind grundsätzlich vom Schädiger nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu tragen (BGH, Urteil vom 6. November 2007, - VI ZR 220/06).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts schließt im Streitfalle die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach öffentlich rechtlichen Vorschriften zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG nicht aus, was für den Anwendungsbereich von § 26 NBrandSchG in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung ausdrücklich bestimmt ist, wenn es in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift heißt, Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung blieben unberührt.

Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 26 NBrandSchG wegen Einsatzes der Feuerwehr sind vorliegend aber auch nicht gegeben. Die Autobahnmeisterei (eine der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuzuordnende Organisationseinheit) hat nicht Aufgaben der Feuerwehr nach § 1 NBrandSchG in der Fassung vom 16. September 2004 wahrgenommen, denn diese Aufgaben wurden und werden durch die Gemeinden und Landkreise (§ 2 und 3 NBrandSchG) unmittelbar erfüllt. Dem Land Niedersachsen obliegen nach § 5 Abs. 1 NBrandSchG nur zentrale Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfestellung sowie nach § 5 Abs. 2 NBrandSchG unter engen - hier erkennbar nicht vorliegenden - Voraussetzungen Leitungsaufgaben im Zusammenhang mit diesen Aufgaben.

Die durch die Heranziehung der Firma O.... entstandenen Kosten sind auch nicht deshalb Kosten eines Feuerwehreinsatzes, weil einem Träger der Feuerwehr die Tätigkeit der Firma O.... als hoheitliches Handeln zuzurechnen wäre. Hierfür wäre nämlich Voraussetzung, dass die Firma O.... durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich - rechtlichen Handlungs - und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet wäre (vgl. BGH IV ZR 191/10, Urteil vom 28. Juni 2012, Verkehrsdienst 2011, 225-​226, Neue Justiz 2011, 527-​528). Dies ist nicht der Fall. Das in Niedersachsen geltende Brandschutzgesetz enthält keine Bestimmung dahin, dass Personen des Privatrechts, die mit Straßenreinigungsarbeiten vertraglich beauftragt werden, als Verwaltungshelfer oder Beliehene tätig werden. Eine „Beaufsichtigung“ der Arbeiten durch die Feuerwehr hat nicht stattgefunden, denn Bedienstete der Feuerwehr waren während der Tätigkeit der Mitarbeiter der Firma O.... nicht zugegen. Die Gegenwart der Mitarbeiter der Autobahnmeisterei kann nicht als solche qualifiziert werden, denn wie dargetan gehört die Autobahnmeisterei der Landesverwaltung an, während Träger der Feuerwehr die Gemeinden und Landkreise sind. Abgesehen hiervon hätte eine Beaufsichtigung eigenständige Weisungsbefugnisse vorausgesetzt, die aber nicht dargetan sind. Die vertraglich vereinbarten Reinigungsarbeiten dienten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Autobahn und damit der Wiederherstellung ihrer Nutzungstauglichkeit für den Fernverkehr, wobei die für die Firma O.... tätigen Mitarbeiter diese Arbeiten eigenverantwortlich und ohne Einflussnahme der gleichzeitig mit der Sperrung der Autobahn befassten Mitarbeiter der Autobahnmeisterei durchführten.

Die Autobahnmeisterei hat bei Beauftragung der Firma O....eigene Aufgaben im Rahmen der Länderauftragsverwaltung wahrgenommen. Auf den Ersatz der für die die Wiederherstellung der Straße erforderlichen Kosten hat die Klägerin als geschädigte Eigentümerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch.

b) Gleichfalls liegen die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 7 StVG für die Kosten der Absperrung der verunreinigten Fahrbahnen vor, denn diese sind ebenfalls kausal durch das Unfallgeschehen veranlasst.

Der insoweit bestehende zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist insbesondere nicht durch Regelungen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen. Das Land Niedersachsen wurde in Wahrnehmung seiner ihm im Rahmen der Länderauftragsverwaltung obliegenden Aufgaben tätig. Soweit das Land zugleich zur Gefahrenabwehr gehandelt hat, zielte diese Tätigkeit auf den Schutz anderer nachfolgender Verkehrsteilnehmer, die durch den durch die Verunreinigung geschaffenen Zustand der Autobahn konkret gefährdet waren. Es ist nicht erkennbar, die Klägerin sei wegen des letztgenannten Gesichtspunkts gehindert, die entstandenen Kosten gegen die Beklagte bei der das verursachende Fahrzeug pflichtversichert ist, geltend zu machen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10- m. w. N.).

Der Höhe nach belaufen sich die Ansprüche der Klägerin auf 7.828,38 €.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Klägerin den zur Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Autobahn erforderlichen Geldbetrag von der Beklagten verlangen. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag für die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlicher Geschädigter in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei ist § 254 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden.

Die Länge und Breite der durch den Vorfall entstandenen Verunreinigung der Autobahn steht zur Überzeugung des Senats nach Anhörung der Zeugen M.... und S.... fest. Beide waren mit der Sperrung der Autobahn für die Dauer der Reinigungsarbeiten unter Anderem zu deren Sicherung befasst und haben angegeben, die auf dem Aufmaßblatt (Bd. I Bl. 11 d. A.) von ihnen durch Unterschrift bestätigten Werte hätten ihrer eigenen Wahrnehmung entsprochen. Der Senat geht von einer Verunreinigung der Haupt- Überhol- und Standspur der Autobahn über eine Länge von 3.200 m und einer Breite von einem Meter bis zu eineinhalb Meter aus. Soweit die Beklagte darauf hinweist, bei Erledigung der Arbeiten in 1,25 Stunden habe das Reinigungsfahrzeug unter Berücksichtigung von Zeiten für das Tanken der Reinigungsflüssigkeit eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h fahren müssen, was nicht möglich sei, handelt es sich um eine von der Beklagten nicht bewiesene Annahme. Die Verunreinigung auf dieser Fläche mag teilweise nur punkt-​, tröpfchen- und fleckförmig oder spurig verfahren aufgetreten sein, wie die Beklagte unter Hinweis auf das Fassungsvermögen eines Öltanks eines Personenkraftwagens und der Größe der Fläche ausführt. Jedenfalls aber durfte die Klägerin die vollständige Reinigung der betroffenen Fahrbahnen zur Wiederherstellung ihrer Verwendbarkeit für erforderlich im Sinne von § 249 BGB halten. Dabei geht der Senat davon aus, dass eine schnellstmögliche Beseitigung der Verschmutzung vom Umfang des Schadensersatzanspruchs nach §§ 7 StVG, § 249 BGB umfasst war. Eine Unterbrechung der Reinigungsarbeiten zwecks Prüfung, ob die vorausliegende Fahrbahn verunreinigt war sowie - falls nicht - ein Umsetzen der Reinigungsmaschine wegen einer Unterbrechung der Verschmutzung über Strecken von nennenswerter Länge war zur Vermeidung der Rechtsfolgen aus § 254 BGB nicht geboten. Im Übrigen dürfte es der Klägerin nicht zuzumuten sein, bei nicht-​flächigen Verunreinigungen über die gesamte Strecke ein konkretes Flächenaufmaß aufzunehmen. Die Abrechnung nach Strecke zielt gerade auf jene Fallkonstellationen ab, in denen ein Flächenaufmaß keinen Sinn ergibt, weil die Verunreinigung maximal die Spurbreite der Maschine erreicht.

Soweit die Klägerin die Kosten der Firma O....geltend macht, ist deren Höhe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Firma O.... wurde nach Maßgabe einer von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr im Jahre 2006 durchgeführten Ausschreibung für die Fahrbahnreinigung nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen beauftragt, da das Angebot der Firma O....den Zuschlag erhalten hat. Von diesem Umstand ist der Senat nach Anhörung der für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Frau O.... M...., den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen sowie dem Schreiben der Niedersächsischen Landesbehörde vom 6. August 2008 (Bd. II Bl. 81 d. A.) überzeugt. Für die Klägerin bestand damit hinsichtlich der Auswahl der zu beauftragenden Reinigungsfirma und auch hinsichtlich des geschuldeten Werklohns für die Reinigungsarbeiten kein Verhandlungs- oder Entscheidungsspielraum, denn infolge des der Firma O....erteilten Zuschlags und der damit erreichten Rahmenvereinbarung war die Firma O.... mit der Reinigung der Fahrbahn aus vergaberechtlichen Gründen zu beauftragen; die insoweit entstehenden Kosten waren für die Klägerin zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne von § 249 BGB.

Die konkrete Abrechnung der Firma O....erfolgte nach der vorliegenden Rechnung zu einem Einheitspreis von 1,29 € je qm, der den durch den Zuschlag maßgeblichen Bedingungen der Firma O...., die für die Reinigung von Flächen größer als 200 qm von Schwer-​, Hydraulik- und Getriebeöl diesen Preis vorsehen (Position 00.0020005 der Ausschreibung Bl 84 d. A.), entspricht.

Die Beklagte kann nicht mit dem Einwand gehört werden, die Klägerin habe der Ausschreibung kein sachgerechtes und zu angemessenen Ergebnissen führendes Preistableau zugrunde gelegt und ihr sei infolgedessen eine Obliegenheitsverletzung hinsichtlich der Höhe der Forderung der Firma O.... zuzurechnen. Zwar hat der Sachverständige schriftlich ausgeführt (S. 6 des Gutachtens = Bd. II Bl. 88 d. A.), eine Ausschreibung, die bei einer spurigen Verunreinigung mit einer Breite von mehr als einem Meter allein eine Abrechnung nach Fläche vorsehe, führe nach seiner Erfahrung im Vergleich zu einer Abrechnung nach „Einsatzdauer oder Länge der Verunreinigung (und gegebenenfalls Umrechnung in eine Arbeitslänge)“ häufig zu höheren Kosten. Auf diese Erwägungen kommt es indessen nicht an, da die hier maßgebliche Ausschreibung entgegen der Annahme des Sachverständigen die Position „Verschmutzspur von einem bis zu eineinhalb Metern“ nach Länge vorgesehen hat (00.02.0008 der Ausschreibungsunterlagen (Bd. II Bl.84 d. A.). Die Anwendung des danach maßgeblichen Einheitspreises von 2,14 € hätte entgegen der Annahme des Sachverständigen aber vorliegend nicht zu einem niedrigeren, sondern zu einem höheren Preis der Leistung geführt.

Wie dieses Ergebnis zeigt, kann es aufgrund des vorliegend verwandten Preistableaus für die in diesem konkreten Einzelfall vorliegenden Abmessungen der zu reinigenden spurigen Flächen zu fraglichen Ergebnissen kommen. Wenn nämlich eine spurige Verunreinigung von einem bis zu eineinhalb Metern länger als 133,33 m ist, führt eine Abrechnung nach Fläche zu einem günstigeren Preis (1.5 m x 133,33 m = 200 qm; 200 x 1,29 € je qm (Position 00.0020005 der Ausschreibung Bl 84 d. A.) = 258,00 €) gegenüber der Abrechnung nach Länge (133,33 m x 2.14 € je m (Position 00.02.0008 der Ausschreibung Bl. 84 d. A. = 285,32 €). Da die Firma O.... tatsächlich aber nur den günstigeren „Flächenpreis“ abgerechnet hat und nur der so ermittelte Betrag von der Klägerin geltend gemacht wird, wirkt sich diese „Ungereimtheit“ der dargestellten Ergebnisse nicht zum Nachteil der Beklagten aus.

Der Senat verkennt nicht, dass es indessen zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, wenn zum einen bei Verunreinigungen nach Strecke auf ein konkretes Flächenaufmaß verzichtet wird, dann aber in einem zweiten Schritt wegen des teureren Einheitspreises für Abrechnung nach Strecke auf den günstigeren Flächentarif zurückgegriffen wird, der anhand einer Fläche berechnet wird, die aus der Spurbreite und der Strecke hochgerechnet wird und nicht der tatsächlich gereinigten Fläche entspricht. Insoweit mutet es auch sonderbar an, dass die Firma O.... den Streckenpreis teurer kalkuliert als den Flächenpreis; dies widerspricht eigentlich den Annahmen des Sachverständigen, wonach der Streckenpreis günstiger zu kalkulieren sein müsste. Letztlich ist dies Konsequenz des Umstands, dass die Firma O.... trotz des vergleichsweise hohen Einheitspreises bei Abrechnung nach Strecke den Zuschlag bekommen hat, weil sie bezogen auf die von der Klägerin prognostizierten Gesamtmengen das günstigste Angebot abgegeben hat und die Bundesrepublik vergaberechtlich nicht die Möglichkeit hat, nachträglich einzelne Einheitspreise nachzuverhandeln. Insoweit können der Klägerin deshalb keine Vorwürfe im Hinblick auf die Ausschreibung und den vergleichsweise hohen Einheitspreis bei Abrechnung nach Strecke gemacht werden.

Dass sie in diesem Zusammenhang, die Mengen bei der Ausschreibung falsch prognostiziert hätte (zu wenig Abrechnung nach Strecke, so dass ein aufmerksamer Bewerber mit einem zu hoch kalkulierten Streckenpreis gleichwohl den Zuschlag erhält), ist nicht behauptet. Der Sachverständige hat zudem auf Befragen des Senats bekundet, dass derartige Details seinerzeit bei Ausschreibungen auch noch nicht von der Verwaltung gesehen bzw. bedacht werden mussten.

Allerdings wird die Klägerin nach Ansicht des Senats bei zukünftigen Ausschreibungen diesen Umstand bei der Prognose der auszuschreibenden Mengen berücksichtigen müssen. Wenn sie sich bei der Prognose der auszuschreibenden Mengen an den Fallzahlen der Vergangenheit orientiert, wird sie jene Fälle, in denen auf ein konkretes Aufmaß der Spur verzichtet worden ist, als einen Fall, der nach Strecke abgerechnet worden ist, erfassen müssen, auch wenn tatsächlich in der Folge dann nach hochgerechneter Fläche (ohne konkretes Flächenaufmaß) abgerechnet worden ist; denn nur, wenn jene Fälle, in denen ein streckenförmiger Spurverlauf, der ohne konkretes Flächenaufmaß aufgenommen worden ist, als Fall der Abrechnung nach Strecke bei der Kalkulation erfasst wird, ist sichergestellt, dass die Bewerber mit einem realistisch kalkulierten Einheitspreis für die Abrechnung nach Strecke bieten müssen.

Soweit die Beklagte in der Ausschreibung eine höhere Differenzierung der Mengen hin zu größeren Mengen vermisst, da sie für diesen Fall von geringeren Einheitspreisen der Anbieter ausgeht, kann sie mit diesem Einwand nicht gehört werden, da er weder gerichtsbekannt noch bewiesen ist. So zeigt sich an dem vorliegenden Vertrags - und Leistungsverzeichnis (Bd. II Bl. 84 d. A.), dass die Angebotspreise der Firma O.... für Flächen zwischen 10 qm und mehr als 200 qm nicht differieren. Die einem Anbieter entstehenden Kosten des Einsatzes für ein Reinigungsfahrzeug und des eingesetzten Mitarbeiter(s) dürften sich nach Stunden errechnen. Allein die Kosten der An - und Abfahrt und der Einrichtung der Einsatzstelle dürften bei größeren zu reinigenden „Mengen“ je Mengeneinheit geringer sein. Der Behörde kann nicht vorgehalten werden, sie habe diesen Umstand bei Ausschreibung im Jahre 2006 nicht bedacht, zumal es völlig ungewiss ist, ob Anbieter den ihnen bei größeren Mengen beschriebenen „Fixkostenvorteil“ in ihre Angebotspreise hätten einfließen lassen.

Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, die Reinigung habe von einer anderen nach Zeitaufwand abrechnenden Firmen wesentlich günstiger vorgenommen werden können, lässt sie außer Betracht, dass die Klägerin berechtigt war, sich durch Zuschlag an ein Unternehmen zu binden, dass im Gegenzug eine unverzügliche Erledigung der Reinigungsarbeiten an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag sicherstellt.

Der Sachverständige hat schließlich auf die Ergebnisse der von ihm Anfang 2010 durchgeführten Ausschreibung hingewiesen, nach denen ein Preis von 1,29 € je qm bei einer Fläche von mehr als 500 qm das günstigste Angebot eines Bieters war, der für diesen Preis die Reinigung einer Flächengröße von mehr als 500 qm -​ohne Differenzierung nach der Art der Verschmutzung - angeboten hat. Angesichts der maßvollen Geldentwertung zwischen 2008 - dem Jahr des Schadenseintritts - und Anfang 2010 - dem Jahr der vom Sachverständigen durchgeführten Ausschreibung - ist der Senat vor diesem Hintergrund der Überzeugung, dass der von der Klägerin der Firma O.... gezahlte Preis von 7.554,12 € insgesamt zur Schadensbeseitigung erforderlich war.

Der Klägerin sind neben den Kosten der Reinigung die Kosten des Einsatzes von zwei Straßenwärtern für je zwei Stunden in Höhe von 149,96 € insgesamt, die Kosten der Bereitstellung von zwei LKW mit Ladekran für insgesamt vier Stunden von 88,02 € insgesamt und die Kosten des Einsatzes von zwei Warnleitanhängern von insgesamt 16,28 € sowie einer Aufwandpauschale von 15,00 € (vgl. AG Hannover, Urteil vom 23.04.2009 - 541 C 16448/08) zu erstatten. Die Straßenwärter haben die Autobahn während der Reinigung der Autobahn gesperrt und das Reinigungsfahrzeug gesichert, was sie im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft geschildert haben.

Der Zinsanspruch auf die somit in Höhe eines Betrages von 5.808,91 € (7.828,38 € (Bd. I Bl. 14 d. A.) abzüglich Zahlbetrag von 2.019,47 €) begründete Schadensersatzforderung beträgt, wie beantragt, 6 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und beruht auf §§ 288 Abs. 1 und Abs. 2, 291 BGB.


III.

Die Nebenentscheidungen dieser Entscheidung beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.