Die Berufung auf einen Anscheinsbeweis erfordert, dass die Voraussetzungen des jeweiligen zu dem Anscheinsbeweis führenden Tatbestands erfüllt sind; hierfür trägt derjenige, der sich auf den Anscheinsbeweis beruft, die volle Beweislast. Die besonderen Pflichten des § 10 StVO richten sich nur an den nicht verkehrsbedingt anhaltenden Fahrzeugführer. Das Umfahren eines nicht lediglich verkehrsbedingt stehenden Fahrzeugs ist kein Überholen i.S.v. § 5 StVO; allerdings trifft grundsätzlich denjenigen, der an einem nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorbeifahren will und hierzu ausscheren muss, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 6 StVO. Das Vorbeifahren an einem verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug stellt ein Überholen i.S.v. § 5 StVO dar. Wenn der Überholende bereits vorher nach links ausgeschert ist, beginnt das Überholen in diesem Fall mit der deutlichen Verkürzung des Abstands zu dem überholten Wagen. Zwar reicht die Missachtung von Verkehrsvorschriften grundsätzlich nicht aus, andere Verkehrsteilnehmer von der Befolgung der an sie gerichteten Sorgfaltspflichten zu befreien, denn jeder Verkehrsteilnehmer muss im gewissen Maß damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrswidrig verhalten. Anders stellt sich die Rechtslage indes dar, wenn das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers nicht nur unzulässig, sondern in besonderes grobem Maße verkehrswidrig wäre und aus diesem Grunde für den Geschädigten so fern liegt, dass er sich auch unter Berücksichtigung der ihn treffenden Sorgfaltspflicht auf eine derartige Möglichkeit nicht einstellen braucht. Dann wirkt sich eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung ausnahmsweise jedenfalls haftungsrechtlich nicht aus (im Anschluss an BGH NJW-RR 1987, 1048 sowie LG Erfurt ZfS 2007, 78 und LG Hildesheim ZfS 1992, 258). Keine Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall, wenn der Geschädigte krankheitsbedingt sein Fahrzeug nicht nutzen kann und den das Fahrzeug mitnutzenden Familienmitgliedern eigene Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Der Erlass eines Teilurteils setzt voraus, dass nicht die Gefahr wiedersprechender Entscheidungen zwischen dem Teilurteil und dem nachfolgenden Schlussurteil besteht; ggfls. ist zugleich ein Grundurteil über den Restklageanspruch zu erlassen. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.333,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 06.11.2013 zu zahlen sowie außergerichtliche anwaltliche Mahnkosten zu erstatten in Freistellung des Klägers durch Zahlung an dessen Prozessbevollmächtigte unmittelbar, in Höhe eines Betrages von 173,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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die Klage abzuweisen.
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