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OLG Hamm Urteil vom 23.06.2003 - 6 U 99/02 - Kein Ersatz von Behandlungskosten bei nicht bewiesener Unfallverletzung

OLG Hamm v. 23.06.2003: Kein Ersatz von Behandlungskosten bei nicht bewiesener Unfallverletzung


Das OLG Hamm (Urteil vom 23.06.2003 - 6 U 99/02) hat entschieden:
  1. Hat das erstinstanzliche Gericht den Beweis einer Primärverletzung in Form eines HWS-Syndroms nicht als erbracht angesehen, weil der Heckaufprall lediglich zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 7 und 11 km/h geführt hat und der orthopädische Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Anspruchsteller keine HWS-Distorsion oder Bandscheibenvorfälle erlitten hat, dann werden Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht dadurch begründet, dass der erstbehandelnde Orthopäde eine starke Distorsion der Halswirbelsäule attestiert und ruhigstellende Maßnahmen und abschwellende Medikamente verordnet hat.

  2. Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm auf Grund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes sind nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird, weil sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist.

Siehe auch Immaterielle und materielle Personenschäden und Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen


Gründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet; die Anschlussberufung der Beklagten hat Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens (Zahlung und Feststellung) gem. §§ 7, 11, 17 StVG, §§ 823, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 PflVG. Denn auch die weitere Beweisaufnahme durch den Senat hat nicht zu der Feststellung geführt, dass der von der Beklagten zu 1) verursachte Auffahrunfall zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, und dass die vom Kläger empfundenen Dauerbeschwerden, die er dem Unfall zuschreibt, tatsächlich durch diesen verursacht worden sind.

1.1 Das Landgericht hat durch das von ihm eingeholte interdisziplinäre Gutachten den Unfall und seine Folgen in technischer und orthopädischer Hinsicht aufgeklärt. Durch den Sachverständigen Dipl.Ing. C2 sachverständig beraten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des heckseitig angestoßenen vom Kläger geführten Pkw Nissan Sunny zwischen 7 und 11 km/h lag. Darauf aufbauend hat der Sachverständige Prof. Dr. D sein Gutachten dahin zusammengefasst, dass der Kläger bei dem Unfall vom 18.09.1996, selbst wenn die im technischen Teil des Gutachtens ermittelte Bandbreite der Geschwindigkeitsänderung nach oben ausgeschöpft wird, am ehesten keine Verletzungen (HWS-Distorsion oder Bandscheibenvorfälle) erlitten hat. Das Landgericht hat auf dieser Grundlage den Beweis einer Primärverletzung nicht als erbracht angesehen.

Davon geht, soweit es Unfallfolgen auf orthopädischem Sachgebiet betrifft, auch der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus, denn erneute Feststellungen auf diesem Gebiet waren nicht geboten. Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen werden im orthopädischen Bereich nicht dadurch begründet, dass der vom Kläger etwa eine Stunde nach dem Unfall aufgesuchte Orthopäde Dr. C2 als Befund "starke Spannungen im Bereich der oberen und unteren HWS sowie oberen BWS oder neurologische Ausfälle" notiert hat. Röntgenologisch hat er leichte degenerative Veränderungen im Bereich der unteren BWS sowie im Bereich der mittleren BWS ohne Frakturzeichen festgestellt. Als Diagnose hat er eine starke Distorsion der HWS mit ausgeprägten muskulären Spannungen festgehalten und hat ruhigstellende Maßnahmen und abschwellende Medikamente verordnet.

Die von Dr. C2 attestierten Beschwerden sind im wesentlichen unspezifisch, d.h. derartige Beschwerden werden häufig auch bei unfallunabhängigen Erkrankungen der HWS beklagt. Überdies kann es bei Verkehrsunfällen insbesondere solchen mit Heckkollision zu psychosomatischen Reaktionen kommen, bei denen die primäre psychische Reaktion nur unter besonderen hier nicht vorliegenden Voraussetzungen den Tatbestand einer Gesundheitsverletzung erfüllt (vgl. hierzu Lemcke, r+s 03, 177, 179 unter III 1). Deswegen reicht auch vor dem Hintergrund der nicht sonderlich hohen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des vom Kläger geführten Pkw Nissan Sunny der zeitliche Zusammenhang des Auftretens der von Dr. C2 attestierten Beschwerden mit dem Unfall nicht aus, um mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit eine unfallbedingte Primärverletzung des Klägers im orthopädischen Bereich festzustellen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass Dr. C2 aufgrund seiner therapeutischen Aufgabenstellung durchaus nachvollziehbar (vgl. dazu Lemcke, NZV 96, 337 unter IV 2) Ruhigstellung und abschwellende Medikamente verordnet hat.

1.2 In der weiteren Beweisaufnahme vor dem Senat ist auch nicht die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden bewiesen worden, an denen der Kläger auf neurologischem Gebiet leidet, nämlich an Nervenschädigungen, die sich in rechtsseitigen Cervicobrachialgien mit Ausstrahlung bis in den 4. und 5. Finger äußern.

Der Sachverständige Dr. V2 hat sich ausführlich mit der Krankengeschichte des Klägers und den früheren Befunden und Gutachten auseinandergesetzt und hat zunächst angesichts der relativ geringen biomechanischen Belastung, die durch eine stoßbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 7 und 11 km/h ausgelöst wird, eine Plexusschädigung ausgeschlossen, weil der Plexus gut geschützt liegt. Dagegen hat er nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im Bereich der Wurzeln unfallbedingt eine Schädigung aufgetreten sein könnte, da ein Vorschädigung im Sinne einer degenerativen Verengung vorhanden war, so dass deswegen eine Wurzelschädigung auch schon durch eine Alltagsbelastung hätte ausgelöst werden können. Allerdings wären dann heftige Armschmerzen unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Für diesen Fall hat der Sachverständige Dr. V2 aus neurologischer Sicht abweichend von dem in erster Instanz eingeholten interdisziplinären Gutachten die Möglichkeit einer Primärverletzung angenommen, und zwar von der Art, dass die bestehenden degenerativen Veränderungen durch eine abrupte wenngleich geringe Beschleunigungsänderung zum Manifestieren von Beschwerden im Bereich der Nervenwurzeln geführt haben. Der Sachverständige hat jedoch auch für diesen Fall den Anteil des Unfalls an dem Beschwerdebild selbst als geringfügig bezeichnet. Die Möglichkeit, dass ohne den Unfall durch irgendeine Bagatellverletzung oder Bewegung einen Tag oder einen Monat oder ein Jahr später beim Kläger identische Beschwerden aufgetreten wären, hat der Sachverständige als nicht fernliegend in den Raum gestellt.

Die andere vom Sachverständigen Dr. V2 aufgezeigte und behandelte Alternative ist diejenige, dass die Schmerzen und Missempfindungen im rechten Arm nicht unmittelbar nach dem Unfall vom 18.09.1996, sondern erst am 27.09.1996 aufgetreten sind. Für diesen Fall hat er die Ursächlichkeit des Unfall für die sich entwickelnden Beschwerden verneint.

Eine haftungsrechtlich relevante Mitursächlichkeit des Unfalls für die aufgetretenen Beschwerden kommt demnach nur bei der ersten der vom Sachverständigen aufgezeichneten Alternativen in Betracht. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht bewiesen, da die Beweisaufnahme nicht zu der Feststellung geführt hat, dass unmittelbar nach dem Unfall heftige Armschmerzen aufgetreten sind.

Von Dr. C2, der den Kläger am Unfalltag untersucht hat, werden derartige Schmerzen in seinem Attest vom 20.09.1996 nicht erwähnt. Der Neurologe Dr. W2 schildert in seinem Arztbrief vom 07.10.1996, dass der Kläger sofort nach dem Unfall Schmerzen im Nacken verspürt habe, die in den folgenden Tagen eher zugenommen und bis in die Mitte der BWS ausgestrahlt hätten; eine Verschlechterung sei insofern eingetreten, als ab etwa dem 27.09.1996 neben den bisherigen Beschwerden Schmerzen und Missempfindungen im Arm- und Handbereich aufgetreten seien. Dieser zeitliche Ablauf entspricht im wesentlichen auch demjenigen, den der Kläger ausweislich des orthopädischen Teils des in erster Instanz eingeholten interdisziplinären Gutachtens (dort S. 40) anlässlich der Begutachtung vom 06.08.1999 angegeben hat.

Vor diesem Hintergrund kann eine hinreichende Gewissheit dafür, dass bereits unmittelbar nach dem Unfall heftige Armschmerzen aufgetreten sind, auch nicht auf die Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers gegründet werden. Sie war zwar recht sicher darin, dass der Kläger vor dem Unfall keine, danach aber erhebliche Beschwerden verspürt hat. Sie hat außerdem bekundet, dass nach ihrer Erinnerung ihr Ehemann von Anfang an nach dem Unfall über Schmerzen geklagt habe, und zwar auch im Arm. Dabei wurde aber deutlich, dass sie was angesichts des Zeitablaufs natürlich ist bei ihrer Antwort auf die spezielle Frage danach, ob die heftigen Schmerzen im Arm bereits unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten oder ob sie erst in den folgenden Tagen zu den Anfangsbeschwerden hinzugetreten sind, keineswegs in gleichem Maße sicher war.

Die demgemäß verbleibenden Zweifel an einer Auslösung der Armbeschwerden durch den Unfall erhalten dadurch zusätzliches Gewicht, dass der Sachverständige Dr. V2 auf der Grundlage des von Dr. W2 mit Datum vom 04.10.1996 erhobenen Befundes Anzeichen für einen Nervenschaden gefunden hat, der im Rahmen einer chronischen Entwicklung schon vor dem Unfall vorhanden war.

Insgesamt bleibt es demgemäß auch nach der Abklärung möglicher Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet dabei, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) festgestellt werden kann, dass der Unfall zu einem Primärschaden des Klägers im Sinne einer Körper- oder Gesundheitsverletzung geführt hat.

1.3 Dieses Beweisergebnis geht zu Lasten des Klägers, der die volle Beweislast für einen derartigen Schaden und dessen Verursachung durch den Unfall trägt. Daran ändert sich im vorliegenden Fall nichts dadurch, dass der zweitbeklagte Haftpflichtversicherer, der auch den Fahrzeugschaden vorprozessual ausgeglichen hat, auf die vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeldforderung 2.000,00 DM gezahlt hat. Dieses Verhalten des Versicherers könnte eine Beweislastverschiebung allenfalls bewirken, soweit es um das hier nicht in Rede stehende Recht des Klägers geht, diese Leistung zu behalten. Mehr als den Willen des Beklagten zu 2), den Haftpflichtversicherungsfall auf dieser Basis ohne weitergehende Aufklärung abzuschließen, konnte der Kläger aus der Zahlung nicht entnehmen, denn zusätzliche Umstände, aus denen sich eine wie auch immer geartete Zusage (vgl. dazu Senat, OLGR 97, 245 = VersR 98, 1538) herleiten ließe in Bezug auf die Regulierung möglicher weiterer von der Zahlung nicht gedeckter Schäden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

2. Das Landgericht hatte im angefochtenen Urteil dem Kläger 995,63 DM zugesprochen als Ersatz für ausgefallene Prüferhonorare, ferner als Ersatz restlicher ärztlicher Aufwendungen, welche der Dienstherr des Klägers nicht erstattet hatte, und schließlich für Fahrten zu behandelnden Ärzten und zur Krankengymnastik. Außerdem hatte es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger vorbehaltlich eines evtl. Anspruchsübergangs sämtliche künftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 06.05.1997 zu ersetzen.

Die dagegen gerichtete Anschlussberufung der Beklagten hat Erfolg, da es am Nachweis einer durch den Unfall verursachten Körper- oder Gesundheitsverletzung fehlt. Diese wäre jedoch Voraussetzung für eine Haftung gem. §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, §§ 823, 843 BGB.

2.1 Nur wird zwar ein Verkehrsteilnehmer, der Opfer eines Auffahrunfalls geworden ist und danach Unwohlsein und Missempfindungen verspürt, sich keineswegs unsachgemäß verhalten, wenn er sich daraufhin in ärztliche Behandlung begibt, um sich wegen der verspürten Beschwerden behandeln zu lassen und vor allem, um abzuklären, ob diese Anzeichen für eine ernsthafte Verletzung sind, und damit kann es sich natürlich ergeben, dass der Hausarzt aus seiner therapeutischen Aufgabenstellung heraus (vgl. hierzu Lemcke, NZV 96, 337, 339 unter IV 2) ihn für kurze Zeit krankschreibt und vorbeugend irgendwelche Behandlungsmaßnahmen einleitet, selbst wenn die von ihm angefertigten Röntgenaufnahmen nichts ergeben haben und die für eine optimale Aufklärung erwünschte unfallnahe kernspintomographische oder neurologische Untersuchung unterbleibt, weil der Hausarzt sie i.d.R. (aus Kostengründen) nicht für angemessen hält. Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind aber nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird (teilweise anders KG, NZV 03, 281), weil sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist.

2.2 Eine Haftung für die Arzt- und Behandlungskosten, die dem Geschädigten nach einer Heckkollision durch einen vorsorglichen Arztbesuch und durch ein daraufhin ausgestelltes Attest entstehen, kann bei fehlendem Nachweis einer unfallbedingten Körper- oder Gesundheitsverletzung auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit einem verletzten Schutzgesetz hergeleitet werden. Zwar handelt es sich bei den §§ 1, 3 und 4 StVO, die bei Auffahrunfällen vielfach verletzt sein werden, um Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 23, 90, 97; BGH NJW 85, 1950; OLG München NJW 68, 653), und im Falle des Abs. 2 des § 823 BGB kann anders als bei Abs. 1 die Schädigung des Vermögens als solchen genügen, so dass allerdings nur bei schuldhafter Unfallverursachung (!) hier an eine Ersatzpflicht für angefallene Arzt- und Behandlungskosten aufgrund des Unfalls auch dann gedacht werden könnte, wenn im Ergebnis eine Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit gem. § 286 BGB festgestellt wird.

Vermögensschäden infolge von Schutzgesetzverletzungen sind aber nicht generell zu ersetzen, sondern nur dann, wenn sie vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (vgl. BGHZ 27, 137, 140; Freymann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 21. Aufl., 2001, Kap. 15, Rdn. 1 und 3). Das ist nur dann der Fall, wenn durch die Schädigung sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, die durch das Schutzgesetz abgewendet werden soll. Nun sollen zwar durch das Aufmerksamkeitsgebot und durch die Geschwindigkeits- und Abstandsregeln der StVO nicht nur allgemein die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geschützt werden, sondern auch Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum der einzelnen in concreto gefährdeten Verkehrsteilnehmer. Die StVO schützt aber generell nicht allgemeine Vermögensinteressen (vgl. Spindler, in Bamberger/Roth, § 823 Rdn. 192). Insbesondere gibt es keinen Anhalt dafür, dass mit den genannten Vorschriften auch der Schutz der Verkehrsteilnehmer vor solchen Vermögensschäden intendiert wird, die ihnen aus der Kostenbelastung eines vorsorglichen Arztbesuches nach einem Verkehrsunfall erwachsen, selbst wenn eine unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung im Ergebnis nicht nachgewiesen werden kann.

3. Demgemäß unterliegt aufgrund der Anschlussberufung auch der die Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden betreffende Feststellungsausspruch des Landgerichts der Abänderung. Denn der Fahrzeugschaden und seine Folgen sind reguliert, und dass in diesem Zusammenhang noch weitere Schäden entstanden sind oder entstehen könnten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ein durch den Unfall verursachter Personenschaden ist nicht bewiesen, so dass insoweit auch nicht die Ersatzpflicht für daraus erwachsene weitere materielle Schäden festgestellt werden kann.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.