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Landgericht Görlitz Urteil vom 01.03.2013 - 1 S 51/12 - Zum Abschluss einer Honorarvereinbarung per E-Mail

LG Görlitz v. 01.03.2013: Zum Abschluss einer Honorarvereinbarung per E-Mail


Das Landgericht Görlitz (Urteil vom 01.03.2013 - 1 S 51/12) hat entschieden:
§ 3 a RVG sieht für anwaltliche Vergütungsvereinbarungen lediglich die Textform vor. Danach genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist. Erforderlich für die Einhaltung der Textform ist darüber hinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärung kenntlich ist. In formaler Hinsicht genügt eine ohne Unterschrift übermittelte Vergütungsvereinbarung in einer E-Mail.


Siehe auch E-Mail - Kommunikation mit digitaler Post und Siehe auch Rechtsanwaltskosten - Honorarvereinbarung - Gebührenvereinbarung


Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Berufung (nur) noch über die Berechtigung der Widerklage. Der Beklagte macht darin die Rückzahlung eines Betrages von 1.190,00 € geltend, den er auf eine – aus seiner Sicht unwirksame – anwaltliche Vergütungsvereinbarung für die Wahrnehmung eines Strafmandates gezahlt hat. Das Amtsgericht hat die Widerklage als begründet angesehen. Die Berufung des Klägers richtet sich hiergegen.

Zum weiteren Sachverhalt wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen. Zur Klarstellung ist noch anzumerken: Der Kläger hat die gesetzlichen Gebühren aus dem übernommenen Strafmandat über insgesamt brutto 1.026,85 € abgerechnet und nach Teilzahlungen des Beklagten sowie dessen Rechtsschutzversicherers klageweise noch 422,45 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; der Beklagte hat dies akzeptiert. Die Widerklage betrifft eine Vergütungsvereinbarung, die eine Vergütung neben den gesetzlichen Gebühren im strafrechtlichen Vorverfahren (Ermittlungsverfahren) vorsieht.

Das Amtsgericht hat die Widerklage als begründet angesehen; es hat ausgeführt, der Vereinbarung mangele die gesetzlich vorgeschriebene Textform. Der Mitteilung des Beklagten, dass dieser den auf die Vergütungsvereinbarung geforderten Betrag bezahlt habe, könne die Annahme des Angebotes des Kläger durch den Beklagten nicht entnommen werden. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung wendet sich hiergegen. Mit ihr macht der Kläger geltend, das Amtsgericht habe die Anforderungen an die Textform des § 3 RVG überspannt. In Anbetracht der unmissverständlichen Hinweise in dem Anschreiben vom 16.7.10 und der beigefügten Vergütungsvereinbarung müsse die E-​Mail des Beklagten vom 27.10.2010 als Annahmeerklärung gewertet werden. Auch die begleitenden Umstände machten dies deutlich. Jedenfalls habe das Amtsgericht zu Unrecht ein Anerkenntnis sowie die Voraussetzungen des § 814 BGB (Rückforderungsausschluss bei Kenntnis) als nicht gegeben angesehen.

Der Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Hilfsweise macht er geltend, dass eine Herabsetzung der Vergütung gemäß § 3 a RVG zu erfolgen habe.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Die Vergütungsvereinbarung zwischen Kläger und Beklagtem wurde wirksam geschlossen (nachfolgend zu 1.). Die Vergütung ist auch nicht unangemessen hoch (nachfolgend zu 2.).

1. Der Beklagte hat das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung durch seine Mail vom 27.7.2010 "in Textform" angenommen; § 3 a Abs. 1 RVG.

§ 3 a RVG sieht für anwaltliche Vergütungsvereinbarungen, wie die vorliegende, (lediglich) die Textform vor. Danach genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei nach einhelliger Auffassung eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist. Erforderlich für die Einhaltung der Textform ist darüber hinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärung kenntlich ist. In formaler Hinsicht genügen also die dem Beklagten (ohne Unterschrift des Klägers) übermittelte Vergütungsvereinbarung, wie auch die E-​Mail des Beklagten vom 27.7.2010 der Textform.

Die E – Mail des Beklagten vom 27.7.2010 ist auch als Annahme des Angebotes auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu verstehen.

Formbedürftige Willenserklärungen sind, wie alle Willenserklärungen, auszulegen. Dabei können außerhalb der Urkunde liegende Umstände jedenfalls dann mit berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig bzw. bewiesen sind und der im Wege der Auslegung zu ermittelnde Sinn der Erklärung im Erklärungstext wenigstens "angedeutet" ist (Ellenberger in Palandt, 70 Aufl., Rd.-​Nr. 19 zu § 133). Dabei ergibt sich hier: Der Kläger hatte in seinem vorangegangenen Anschreiben sowie im zugleich übersandten Text der Vergütungsvereinbarung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Betrag aus der Vergütungsvereinbarung als "Zusatzbetrag" zur gesetzlichen Vergütung versteht. Der Beklagte konnte also nicht dem Missverständnis erliegen, der Kläger berechne eine Art "Vorschuss". In Anbetracht der eindeutigen Formulierungen in Anschreiben und Vergütungsvereinbarung sowie des weiteren Umstandes, dass die sogleich übersandte Rechnung ausdrücklich auf die Vergütungsvereinbarung Bezug nimmt, stellt die Bezahlung der Vergütung durch den Beklagten und dessen nachfolgende schriftliche Mitteilung, dass die Bezahlung erfolgt sei und einer Tätigkeit des Klägers damit "nichts mehr im Wege" stehen "sollte" bei der gebotenen Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine Einverständniserklärung dar. Die Relativierung durch Verwendung des Wortes sollte und der Umstand, dass der Beklagte nicht – wie gefordert – die unterschriebene Vergütungsvereinbarung an den Kläger zurücksandte, haben dem gegenüber kein entscheidendes Gewicht. Denn Willenserklärungen sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen; der Empfänger darf dabei von einem redlichen Geschäftspartner ausgehen. Der geheime Vorbehalt bei Abgabe einer Willenserklärung (§ 116 BGB) ist unbeachtlich, gleiches für Verhaltensweisen, mit denen der Erklärende entgegen dem an sich eindeutigen Sinngehalt seiner Erklärung, so wie ihn sein Geschäftspartner verstehen darf, sich formal eine "Hintertür" offenhalten möchte.

Das in der Verhandlung vor der Kammer geäußerte Argument des Beklagtenvertreters, im Verhältnis eines "Schwachen" (hier: des Mandanten) zu einem "Starken" (hier: dem Anwalt) müssten bei der Auslegung andere Maßstäbe gelten, überzeugt bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Richtig ist : Der geschäftlich oder intellektuell überlegene Geschäftspartner muss beim Verständnis von Erklärungen eines ihm erkennbar unterlegenen Partners dessen "Erklärungshorizont" mit berücksichtigen. Je erkennbar ungewandter der Partner ist, um so eher muss der Überlegene hinterfragen , wie die Erklärung gemeint ist. Grundsätzlich ist aber auch hierbei die Redlichkeit des Erklärenden "gesetzliches Leitbild" der Vertragsauslegung (vgl. § 157 BGB). Vorliegend gilt danach: Der Beklagte ist nicht besonders geschäftsungewandt; er ist vielmehr Geschäftsmann. Der Kläger hatte ohne seinerseits rechtswidrig zu handeln, sein Tätigwerden von einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht. Das erlaubte ihm die Vertragsfreiheit. Der Beklagte musste nicht hierauf eingehen.

Es lässt sich auch nicht mit Erfolg argumentieren, der Vertrag sei nicht zu Stande gekommen, da der Kläger, über § 3 a RVG hinausgehend, den Abschluss der Vergütungsvereinbarung von der Einhaltung der gewillkürten Schriftform abhängig machte, indem er eine von dem Beklagten unterzeichnete Erklärung forderte. Denn eine solche über das gesetzliche Formerfordernis hinausgehende Forderung nach Einhaltung der gewillkürten Schriftform haben die Parteien im weiteren Verlauf (der Kläger durch Tätigwerden ohne Vorliegen einer Vergütungsvereinbarung in Schriftform , der Beklagte durch die Bezahlung der verlangten Vergütung sowie die Billigung des Tätigwerdens des Klägers ohne Vorliegens einer solchen Vereinbarung ) aufgegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinbarung hieran nicht scheitern soll (vgl. § 154 Abs. 2 BGB sowie die Kommentierung hierzu durch Ellenberger in : Palandt, BGB; 70. Auflage 2011, Rdnr. 6).

2. Eine Herabsetzung der Vergütung gemäß § 3 a Abs. 2 RVG kann der Beklagte nicht mit Erfolg verlangen. Dazu müsste die Vergütung nach den Umständen unangemessen hoch sein. Das ist nicht der Fall. Diese Beurteilung hat das Gericht anhand der hierzu entwickelten Grundsätze vorzunehmen. Eine Stellungnahme der zuständigen Rechtsanwaltskammer ist, wie bereits der Wortlaut des § 3 a RVG zeigt, nicht einzuholen, wenn bereits die Voraussetzung für eine Herabsetzung, nämlich das Vorliegen einer unangemessen hohen Vergütung fehlt. Nach Rechtsprechung und Kommentierung gelten bei der Anwendung von § 3 a RVG insoweit die folgenden Grundsätze : Übersteigt die vereinbarte Vergütung das Fünf – bis Sechsfache der gesetzlichen Vergütung, spricht eine Vermutung für deren Unangemessenheit (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, Rdnr. 25 ff zu § 3 a RVG; BGH, Urteil vom 4.2.2010, IX ZR 18/09 – Juris). Erreicht die vereinbarte Vergütung diese Höhe nicht, soll sie nach der Meinung von Mayer (a. a. O unter Hinweis auf weitere Kommentatoren) stets angemessen sein. Diese Sichtweise ist zwar nicht zwingend; es sprechen gute Gründe dagegen: Für den Fall der Überschreitung des Fünf – bis Sechsfachen der gesetzlichen Vergütung ist es anerkannt, dass nach den Umständen des Falles die Vereinbarung trotzdem angemessen sein kann (vgl. BGH a. a. O.). Daher ist auch nicht bei jeder Unterschreitung eine Unangemessenheit kategorisch ausgeschlossen. Folgt man der Ansicht von Mayer nicht, fehlt es aber trotzdem in allen Fällen, in denen die vereinbarte Vergütung unterhalb des Fünffachen der gesetzlichen Vergütung liegt an einer Vermutung für die Unangemessenheit; es ist dann Sache des Vereinbarungsschuldners darzulegen, dass die vereinbarte Vergütung trotz der grundsätzlich gegebenen Vertragsfreiheit und trotz Nichteingreifens der Vermutung unangemessen hoch ist.

Vorliegend erreichte die vom Kläger insgesamt verlangte Vergütung für das "vorbereitende Verfahren" (hier: Ermittlungsverfahren) unter Einschluss der gesetzlichen Vergütung, die der Kläger separat abgerechnet hat, nicht das Fünffache der gesetzlichen Vergütung für diesen Verfahrensabschnitt. Für diesen Abschnitt standen dem Kläger an gesetzlichen Gebühren netto und ohne Berücksichtigung des Toleranzrahmens sowie ohne Auslagen und Dokumentenpauschale nach den Gebührentatbeständen der Nr. 4100 und 4104 der Anlage 1 zum RVG Gebühren in Höhe von jeweils 225 EUR, zusammen 450 EUR zu (vgl. Gutachten der RA – Kammer vom 9.2.2012). Die insgesamt verlangte Vergütung beläuft sich auf 1.500 EUR; das ist etwas mehr als das Dreifache. Der Beklagte hat nicht, auch nicht im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.2.2013, Umstände vorgetragen, die eine Unangemessenheit schlüssig ergeben. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung auf Grund des nach § 139 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes war daher auch nicht geboten.

Die Widerklage war daher abzuweisen.

Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten beider Rechtszüge gemäß § 91 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlagen in den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen; § 543 ZPO.

Der Streitwert ist in der Berufung auf den Wert der Widerklage beschränkt; §§ 47, 48 GKG, 3, 4 ZPO.