Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 08.10.2013 - III-1 RBs 132/13 - Keine Sanktionsmilderung wegen der mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit verbundenen Punkte

OLG Hamm v. 08.10.2013: Keine Sanktionsmilderung wegen der mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit verbundenen Punkte


Das OLG Hamm (Beschluss vom 08.10.2013 - III-1 RBs 132/13) hat entschieden:
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine bloß mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung (hier: Erhöhung des "Punktekontos" mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichem Wege) bei der Bußgeldbemessung nicht zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde.


Siehe auch Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten


Gründe:

Zusatz: Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist, an. Ergänzend bemerkt er, dass die Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch darin begründet ist, dass der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung ausführt, das Amtsgericht habe seinen Beweisantrag "übergangen", während sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, dass und warum der Beweisantrag - schon in der Hauptverhandlung - abschlägig beschieden worden ist.

Einer Zulassung zur Fortbildung des Rechts bedurfte es nicht, da das Gesetz in § 17 OWiG die Bemessungsgrundsätze für Bußgelder hinreichend regelt. Eine Berücksichtigung einer mittelbaren Folge (hier: Erhöhung des "Punktekontos" mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis des Betroffenen auf verwaltungsrechtlichem Wege) ist darin nicht vorgesehen. Eine Berücksichtigung einer solchen mittelbaren Folge würde auch den gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des § 4 StVG, der in dessen Absatz 1 ausdrücklich geregelt ist, unterlaufen. Denn ist an sich eine bestimmte Geldbuße zu verhängen, die dann dazu führt, dass der Betroffene auf 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister kommt, so gilt er nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.