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OLG Celle Urteil vom 27.08.2013 - 14 U 37/13 - Mithaftungsanteil bei einem geplatzten Reifen und anschließendem Auffahrunfall

OLG Celle v. 27.08.2013: Mithaftungsanteil bei einem geplatzten Reifen und anschließendem Auffahrunfall


Das OLG Celle (Urteil vom 27.08.2013 - 14 U 37/13) hat entschieden:
  1. Zwar sind nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet. Das gilt aber nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB). Für Fälle der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Schädiger für Schäden eines Dritten aus einem Verkehrsunfall trifft § 17 StVG eine der hälftigen Ausgleichspflicht vorgehende Sonderregelung.

  2. Kommt es zu einem Auffahrunfall mehrerer Fahrzeuge weil unter anderem ein vor kurzem TÜV-überprüfter Reifen eines Anhängers platzt, so trifft den Halter des Anhängers, dem kein Verschulden angelastet werden kann, eine Mithaftung von 20%.

Siehe auch Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten gem. § 17 StVG und Reifenverlust - Loslösen von Reifen während der Fahrt - Reifenplatzer


Gründe:

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie kann vom Beklagten Erstattung von 20 % ihrer zur Regulierung des Schadens an dem bei dem Verkehrsunfall am 24. März 2009 auf der Kreisstraße ... bei C beschädigten VW Golf der Zeugin R. erbrachten Aufwendungen von 10.318,43 € verlangen.

1. Der Ausgleichsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 86 Abs. 1 VVG i. V. m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3 und 4 StVG.

a) Zu dem Unfall kam es, als das Anhängergespann des Beklagten, der VW Golf der Zeugin R. und der Pkw Daimler des Versicherungsnehmers S. der Klägerin in dieser Reihenfolge mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h hintereinander die K .. befuhren und der Zeuge S. auf den VW Golf auffuhr, nachdem dieser wegen eines platzenden Reifens am Anhänger des Beklagten und infolgedessen auf den Golf zufliegender Reifenteile von der Zeugin R. zum Stillstand gebracht worden war. Dabei hatte die Zeugin R., wie sich aus ihrer Aussage vor dem Landgericht glaubhaft ergibt, zunächst sofort stark gebremst; entweder durch ein Abwürgen beim Bremsen oder einem Kontakt mit der unter den Golf geratenen Reifenummantelung war anschließend der Motor ausgegangen. Der Zeuge S. hat bekundet, weder das Lösen des Reifens am Anhänger noch ein Abbremsen des Golf bemerkt zu haben; vielmehr habe er seinerseits erst in dem Moment eine Vollbremsung eingeleitet, als er wahrgenommen habe, dass der Golf vor ihm plötzlich stand. Der Zeuge konnte allerdings ausdrücklich nicht ausschließen, dass am Golf zunächst Bremslichter aufgeleuchtet hätten. Auch diese Aussage ist glaubhaft. Aufgrund dessen ist der Senat davon überzeugt, dass zwar die Bremsleuchten des Golf zunächst aufleuchteten, aber nicht während der gesamten Dauer des Bremsvorgangs aktiviert waren.

a) Zu dem Unfall kam es, als das Anhängergespann des Beklagten, der VW Golf der Zeugin R. und der Pkw Daimler des Versicherungsnehmers b) Demnach ist das Auffahren des bei der Klägerin versicherten Pkw Daimler des Zeugen S. auf den VW Golf dem Betrieb des Anhängers des Beklagten zuzurechnen (§ 7 Abs. 1 StVG). Da auch der Zeuge S. gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen seines Auffahrens für den Schaden am Golf einzustehen hat, sind sowohl der Beklagte als auch der Versicherungsnehmer der Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 StVG gegenüber der Zeugin R. die unstreitig selbst keinerlei Mitverschulden an dem Unfall trifft als Gesamtschuldner zum Ersatz deren Heckschadens am Golf verpflichtet. Nachdem die Klägerin für ihren Versicherungsnehmer S. den Schaden der Zeugin R. in voller Höhe ausgeglichen hat, ist gemäß § 86 Abs. 1 VVG der aufgrund der Zahlung ihrem Versicherungsnehmer nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehende Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten als Mitschädiger auf die Klägerin übergegangen.

c) Zwar sind nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet. Das gilt aber nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB). Für Fälle der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Schädiger für Schäden eines Dritten aus einem Verkehrsunfall trifft § 17 StVG eine der hälftigen Ausgleichspflicht vorgehende Sonderregelung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 426 Rn. 14 m. w. N.). Entscheidend ist danach das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrags. Dieser wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Fahrzeugen ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 17 StVG Rn. 14). Solche Gefahren können sich sowohl aus objektiven Umständen (wie etwa der Beschaffenheit des Fahrzeugs) als auch aus subjektiven Umständen (insbesondere dem Fahrverhalten des Fahrers und ihm vorwerfbaren Verkehrsverstößen) ergeben (Heß, a. a. O., Rn. 15).

Die Abwägung der jeweils unfallursächlich gewordenen Umstände führt hierzu zu einer Mithaftung des Beklagten in Höhe von 20 %.

aa) Insoweit ist auf Seiten des Beklagten lediglich die Betriebsgefahr seines Anhängers zu berücksichtigen. Seine Haftung hierfür ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen, da der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Anhängers bzw. einem Versagen einer Vorrichtung des Anhängers beruht. Denn nur wegen des Platzens des hinteren Reifens des Anhängers ist es überhaupt zu dem Abbremsen der Zeugin R. und dem Auffahren des Zeugen S. auf den VW Golf gekommen.

Hingegen hat die dafür beweispflichtige Klägerin ein Verschulden des Fahrers des Anhängergespannes, für das der Beklagte einzustehen hätte, nicht bewiesen. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2013 erklärt, der Anhänger habe erst zwei Monate vor dem Unfall ohne Beanstandungen den TÜV absolviert. Zwar hat die Klägerin dieses Vorbringen bestritten. Dies genügt aber nicht. Denn sie hätte darlegen und beweisen müssen, dass sich bei gebotener Kontrolle vor Fahrtantritt oder zumindest während der Fahrt vor dem Unfall bereits wahrnehmbare Anhaltspunkte für einen Schaden an dem Reifen ergeben hätten, die auf das spätere Platzen hingedeutet und Anlass zu einem vorsorglichen Reifenwechsel geboten hätten. Dazu fehlt jedoch ausreichender Vortrag. Allein der Umstand, dass in unmittelbarem Unfallbereich keine scharfkantigen Gegenstände oder Glasscherben zu finden gewesen sein sollen (wie die Klägerin unter Beweisantritt geltend gemacht hat), reicht nicht aus, um einen Schuldvorwurf zu Lasten des Beklagten zu begründen. Denn der Beklagte hat zutreffend eingewandt, dass ein Kontakt des betreffenden Reifens mit einem scharfkantigen Gegenstand durchaus schon einige 100 m vor der späteren Unfallstelle stattgefunden haben könnte. Wegen der vom Fahrer des Anhängergespannes in seiner schriftlichen Zeugenaussage gegenüber der Polizei vom 6. April 2009 (Abl. Bl. 21 f. d. A./Anlage zur Klagschrift) beschriebenen lauten Motorgeräusche der Zugmaschine und des ohnehin unruhigen Fahrverhaltens des nach den Angaben des Fahrers nur gering beladenen doppelachsigen Anhängers kann nicht angenommen werden, dass dem Fahrer ein derartiger Kontakt oder das beginnende Ablösen der Reifendecke hätten auffallen müssen. Einer Vernehmung der von der Klägerin hierzu benannten Zeugen bedurfte es deshalb entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht.

bb) Auf Seiten der Klägerin ist demgegenüber bei der Haftungsabwägung neben der Betriebsgefahr des Pkw Daimler auch ein unfallursächliches Auffahrverschulden ihres Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Dieses Verschulden steht aufgrund eines gegen den Zeugen S. als Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises (vgl. Burmann in Burmann u. a., a. a. O., § 4 StVO Rn. 24 m. w. N.) fest. Denn eine Erschütterung des Anscheins eines zu geringen Sicherheitsabstandes und/oder einer zu späten Reaktion ist der Klägerin nicht gelungen. Ein plötzliches starkes Abbremsen des Vorausfahrenden genügt dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (Burmann, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Zwar haben wie eingangs festgestellt nicht während des gesamten Bremsvorgangs des VW Golf dessen Bremsleuchten aufgeleuchtet. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Versicherungsnehmer der Klägerin aber zumindest die anfängliche Aktivierung der Leuchten bemerken müssen. Außerdem hätte ihm unabhängig von der Funktion der Bremsleuchten in jedem Fall die plötzliche deutliche Geschwindigkeitsverringerung des Golf und der sich gleichzeitig vergrößernde Abstand zum weiterfahrenden Unimog auffallen müssen. Eine Bremswegverkürzung durch Auffahren des Golf auf ein Hindernis hat es hier entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht gegeben. Denn das abgelöste Reifenteil reichte weder nach seiner durch die Fotos der Polizei (Bl. 17 d. A./Anlage zur Klagschrift) dokumentierten Größe noch nach seiner Beschaffenheit (Gummiummantelung) aus, um die Brems- bzw. Auslaufbewegung des Golf zusätzlich nennenswert abzukürzen.

cc) Im Verhältnis zwischen beiden Gesamtschuldnern überwiegt damit der Mitverursachungsanteil des Versicherungsnehmers der Klägerin deutlich. Ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des Anhängers des Beklagten ist indessen nicht geboten, weil der Defekt am Reifen des Anhängers der eigentliche Unfallauslöser war und auch das Auffahrverschulden des Zeugen S. hier wegen des vorzeitigen Erlöschens der Bremsleuchten des VW Golf weniger schwer wiegt als bei sonstigen typischen Auffahrunfällen. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht andererseits aber auch keine Veranlassung, die mitwirkende Betriebsgefahr des Anhängers hier mit mehr als 20 % zu bewerten. Denn die Betriebsgefahr zusätzlich erhöhende Umstände liegen nicht vor.

2. Die Zinsforderung folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.