Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG München Urteil vom 30.09.2011 - 10 U 2333/11 - Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtsberechtigten Pkws mit einem wartepflichtigen Radfahrer

OLG München v. 30.09.2011: Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtsberechtigten Pkws mit einem wartepflichtigen Radfahrer


Das OLG München (Urteil vom 30.09.2011 - 10 U 2333/11) hat entschieden:
Kommt es zu einer Kollision zwischen einem vorfahrtberechtigten Pkw und einem Fahrradfahrer, der sich von links auf dem Fahrradweg der Kreuzung nähert, so ist von einer überwiegenden Verursachung des Unfalls durch den an sich wartepflichtigen Fahrradfahrer auszugehen. Auch wenn dem beteiligten Fahrer des Pkw kein Verkehrsverstoß nachzuweisen ist, da er die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten bzw. sogar unterschritten hat, so muss auch er gemäß § 1 Abs. 2 StVO gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern eine gewisse Vorsicht und Rücksicht walten lassen. Darüberhinaus ist die Betriebsgefahr seines Pkw zu berücksichtigen, so dass man zu einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Fahrradfahrers gelangt.


Siehe auch Radfahrer-Unfälle


Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht eine Mithaftung der Klägerin wegen Betriebsgefahr in Höhe von einem Drittel bejaht. Tatsächlich hat der Beklagte wegen seines grob verkehrswidrigen Verhaltens, das eine Haftung der Klägerin aus Betriebsgefahr zurücktreten lässt, vollständigen Schadensersatz zu leisten, da auf Grund der zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts eine Gefahrerhöhung beim Autofahrer gerade nicht angenommen werden kann (vgl. OLG Schleswig, MDR 2009, 141). Soweit das Landgericht einen Verstoß gegen § 1II StVO angenommen hat wegen „nicht sorgfältigen Fahrens“ des Kraftfahrers, ist das in seiner Unbestimmtheit unbeachtlich. Abgesehen davon hätte ein derartiger Verkehrsverstoß in rechtlicher Hinsicht ein Mitverschulden (wie im Übrigen auch angenommen durch Verweis auf die §§ 9 StVO, 254 BGB) eröffnet und nicht eine Haftung aus Betriebsgefahr. Beides ist hier jedoch abzulehnen.

Zur weiteren Begründung auch zur Höhe des geltend gemachten Schadens wird auf die Hinweisverfügung zur Ladung vom 11.07.2011 (Bl. 168 d.A.) Bezug genommen.

Die Einwendungen des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 10.08.2011 (Bl. 169/171 d.A.) überzeugen nicht. Die Entscheidung BGH VersR 1964, 48 vermag das Ersturteil hinsichtlich der Haftungsverteilung mit einer Mithaftung der Klägerin von 1/3 nicht zu stützen, weil in dieser Entscheidung nur die einfache Betriebsgefahr von 1/5 angesetzt worden, der dortige Pkw-Fahrer wenigstens 50 km/h gefahren ist, während hier der klägerische Fahrer mit 40 km/h deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit blieb, und hier zu der Vorfahrtsverletzung ein besonders gewichtiger weiterer Verkehrsverstoß des Beklagten hinzukommt, nämlich das Fahren ohne Licht.


II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.



Datenschutz    Impressum