Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil vom 04.02.2013 - 19 OWi 239/12 - Herabsetzung der Geldbuße bei einem Abstandsverstoß

AG Lüdinghausen v. 04.02.2013: Zur Herabsetzung der Geldbuße bei einem Abstandsverstoß


Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 04.02.2013 - 19 OWi 239/12) hat entschieden:
  1. Liegt ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO vor so kann die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 80 Euro auf nicht registerpflichtige 35 Euro herabgesetzt werden.

  2. Ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO kann dann gegeben sein, wenn ein LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h (hier: 59 km/h) unterschritten hat und gleichzeitig der für PKW laut BKat maßgebliche "Halbe-Tacho-Abstand" eingehalten worden ist.

Siehe auch Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindesabstandes zum Vorausfahrenden und Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße


Gründe:

Der Betroffene ist Berufskraftfahrer. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese gesichert seien, und zwar so, dass es weder zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes, noch zu einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen kommen muss.

Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist der Betroffene nicht vorbelastet.

Am 2.7.2012 um 11.28 Uhr befuhr der Betroffene mit einem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Bundesautobahn 1 in B in Fahrtrichtung E. Im Bereich Kilometer 302, 450 betrug sein Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer nach Toleranzabzug von 3 km/h gefahrenen Geschwindigkeit von 59 km/h allenfalls 32 Meter. Bei Beobachtung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene anhand der Länge der Fahrtstrecke mit ähnlich geringem Abstand auch schon vor Eintritt in den Messbereich der Autobahnpolizei am Tatort erkennen können und müssen, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritt. Er wurde hier mittels gültig geeichten und entsprechend der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers von dem Polizeibeamten G eingesetzten Messgerätes VKS 3.01 - Softwareversion 3.1 "Select" des Herstellers W GmbH gemessen.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Der Betroffene hat eingeräumt, Fahrer zur Tatzeit gewesen zu sein. Er hat die Tat eingeräumt und den Einspruch wirksam auf die Höhe der Geldbuße beschränkt.

Die Abstandsmessung wurde durch den Polizeibeamten A mittels des Verkehrskontrollsystems des Herstellers W VKS 3.01, Softwareversion 3.1, sog. "Select-System" durchgeführt.Generelle Sicherheitsabschläge von dem festgestellten Abstandswert sind bei Anwendung des Messverfahrens VKS 3.1 nicht veranlasst. Der vom System vorgenommene Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit, die Zugrundelegung des jeweils für den Betroffenen günstigsten Wertes der Messlinie und der so ermittelten Abstände sowie die Außerachtlassung der Fahrzeugüberhänge sind ausreichend, um alle möglichen Betriebsfehlerquellen auszugleichen (vgl. zu alledem: OLG Dresden, DAR 2005, 637 = VRR 2005, 315; Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten, 2012, Rn. 584 m.w.N.).

Hier konnte nach Inaugenscheinnahme der aus dem Video gefertigten Prints (auf denen die vorbezeichneten eingespiegelten Linien sichtbar waren) bzw. durch urkundsbeweisliche Verlesung des Computerausdrucks der von dem System ermittelten Messdaten nachfolgende Werte ermittelt werden:
ermittelte Geschwindigkeit: 62 km/h
Toleranzabzug von der ermittelten Geschwindigkeit: 3 km/h
vorwerfbare Geschwindigkeit: 59 km/h
vorwerfbarer Abstand: 32 m
Die durchgehende Videoaufzeichnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO - es handelte sich nämlich dabei um eine zulässige Observationsmaßnahme. Soweit das Select-System mittels digitaler Videotechnik nur Fahreraufnahmen/Fahrzeugfrontkurzaufnahmen nach vorheriger Feststellung eines Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstands fertigt, ist zumindest § 100h StPO Ermächtigungsgrundlage hierfür (OLG Hamm NJW-Spezial 2010, 107). Die Heranziehung des § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage für derartige Messungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, 2 BvR 1447/10 vom 12.8.2010.

Der Betroffene hat danach vorwerfbar zumindest fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes gem. §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG begangen. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht hierfür eine Regelgeldbuße von 80 EUR vor, die aber hier zu reduzieren war auf die im Tenor genannten 35 Euro. Der Betroffene hat angesichts der Erkrankung des Zeugen und der Nichtlesbarkeit der CD, auf der sich eine Aufzeichnung des Verstoßes befindet den Einspruch auf die Höhe der Geldbuße beschränkt. Zudem hat er den Verstoß an sich auch eingeräumt. Ausschlaggebend für die Reduzierung war jedoch, dass es sich um einen Grenzfall handelte. Der Betroffene hat zwar gegen § 4 Abs. 3 StVO verstoßen - das Verhältnis seiner Fahrgeschwindigkeit von 59 km/h zu dem feststellbaren Abstand von 32 m ist jedoch so beschaffen, dass es für PKW-Fahrer als ausreichend angesehen werden würde. Für PKW gilt nämlich nach der BKatV der "Halbe-Tacho-Abstand". Da dieser eingehalten war und die Geschwindigkeit von 59 km/h sich deutlich am unteren Bereich des § 4 Abs. 3 StVO befand, hat das Gericht besondere Umstände gesehen, die eine Herabsetzung der Regelgeldbuße ermöglichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.



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