Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil vom 12.11.2012 - 19 OWi 186/12 - Feststellung eines Abstandsverstoßes durch LKW-Fahrer

AG Lüdinghausen v. 12.11.2012: Zur Feststellung eines Abstandsverstoßes durch LKW-Fahrer


Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 12.11.2012 - 19 OWi 186/12) hat entschieden:
In Fällen des "LKW-Abstandsverstoßes" gegen § 4 Abs. 3 StVO reicht es zur Tatkonkretisierung im Bußgeldbescheid aus, wenn zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und zu der Abstandsstrecke der Wortlaut der TBNR 104636 einkopiert ist. Genauere Angaben mögen wünschenswert sein, sind aber nicht zwingend notwendig. Ein Verfahrenshindernis besteht in solchen Fällen nicht.


Siehe auch Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindesabstandes zum Vorausfahrenden und Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße


Gründe:

Der Betroffene ist verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 4 und 7 Jahren, welche beide in seinem Haushalt wohnen. Von Beruf ist er Berufskraftfahrer. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese zwar gesichert seien, eine Ratenzahlung aber hilfreich wäre.

Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist der Betroffene wie folgt vorbelastet:
  1. Am 23.02.2009 (Rechtskraft:18.03.2009) setzte der Kreis Unna gegen d. Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 40 Euro fest.

  2. Am 07.05.2009 (Rechtskraft:26.05.2009) setzte der Kreis Unna gegen d. Betroffenen wegen eines Ladungssicherungsverstoßes eine Geldbuße von 100 Euro fest.

  3. Am 26.10.2009 (Rechtskraft:13.11.2009) setzte das Amtsgericht Unna gegen d. Betroffenen wegen eines Überladungsverstoßes eine Geldbuße von 235 Euro fest.

  4. Am 17.08.2010 (Rechtskraft:04.09.2010) setzte der RP Kassel gegen d. Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 200 Euro fest.

  5. Am 08.02.2011 (Rechtskraft:24.02.2011) setzte die Stadt Hamm gegen d. Betroffenen wegen eines Überholverstoßes eine Geldbuße von 110 Euro fest.
Am 03.05.2012 um 11:40 Uhr befuhr der Betroffenen mit einem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Bundesautobahn 1 in B. in Fahrtrichtung E.. Im Bereich Kilometer 302, 450 betrug sein Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer nach Toleranzabzug von 3 km/h gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h allenfalls 38 Meter. Bei Beobachtung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene anhand der Länge der Fahrtstrecke mit ähnlich geringem Abstand auch schon vor Eintritt in den Messbereich der Autobahnpolizei am Tatort erkennen können und müssen, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritt. Er wurde hier mittels gültig geeichten und entsprechend der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers von dem Polizeibeamten B eingesetzten Messgerätes VKS 3.01 - Softwareversion 3.1 "Select" des Herstellers Vidit GmbH gemessen.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Betroffene hat eingeräumt, Fahrer zur Tatzeit gewesen zu sein. An die Tat konnte er sich sonst nicht erinnern. Der Bußgeldbescheid sei aber zu unkonkret, da nur der Tatbestandstext der TBNR 104636 des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs wiedergegeben sei, nicht aber die konkret gefahrene Geschwindigkeit und der eingehaltene Abstand.

Die Abstandsmessung selbst ist auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Abstandsmessung wurde durch den Polizeibeamten B. mittels des Verkehrskontrollsystems des Herstellers VIDIT VKS 3.01, Softwareversion 3.1, sog. "Select-​System" durchgeführt. Die Abstandsmessung mit dem Verfahren VKS 3.1 ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 (vgl. bereits OLG Dresden, VRR 2005, 315 zur alten Technik des VKS 3.0). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321). Das System ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen. Das Tatvideo wird mit Hilfe eines Computerprogramms ausgewertet. Die Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen werden im Tatvideo mit einer Messlinie durchgeführt, bei welcher es sich um eine in das Videobild gerechnete, quer zur Fahrbahn gelegte Linie handelt. Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren VKS 3.01 nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3082; BayObLG NJW 2003, 1752).Generelle Sicherheitsabschläge von dem festgestellten Abstandswert sind bei Anwendung des Messverfahrens VKS 3.1 nicht veranlasst. Der vom System vorgenommene Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit, die Zugrundelegung des jeweils für den Betroffenen günstigsten Wertes der Messlinie und der so ermittelten Abstände sowie die Außerachtlassung der Fahrzeugüberhänge sind ausreichend, um alle möglichen Betriebsfehlerquellen auszugleichen (vgl. zu alledem: OLG Dresden, DAR 2005, 637 = VRR 2005, 315; Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten, 2012, Rn. 584 m.w.N.).

Hier konnte nach Inaugenscheinnahme des Videos des Vorfalls und der aus dem Video gefertigten Prints (auf denen die vorbezeichneten eingespiegelten Linien sichtbar waren) bzw. durch urkundsbeweisliche Verlesung des Computerausdrucks der von dem System ermittelten Messdaten nachfolgende Werte ermittelt werden:
ermittelte Geschwindigkeit: 83 km/h
Toleranzabzug von der ermittelten Geschwindigkeit: 3 km/h
vorwerfbare Geschwindigkeit: 80 km/h
vorwerfbarer Abstand:38 m
Auch der genannte Messbeamte bestätigte diese Daten als die von dem Messgerät ermittelten Messwerte. Ausweislich des urkundsbeweislich verlesenen Eichscheins des Eichamtes E1. vom 11.10.2011 ist das System am 10.11.12 gültig bis zum 31.12.2012. geeicht worden. Der ordnungsgemäße Einsatz des Gerätes nach den Herstellerangaben konnte durch den Zeugen B bekundet werden. Er hat bestätigt, das ebenfalls urkundsbeweislich verlesene Einsatzprotokoll vom Tattage gefertigt und unterschrieben zu haben. Der Zeuge ist dem Gericht schon seit Jahren als zuverlässiger Polizeibeamter bekannt. Er ist eigens für das VKS, Version 3.01 der Firma VIDIT ausgebildet worden.

Auf der auf dem in Augenschein genommenen Videofilm erkennbaren Strecke der Autobahn 1 von insgesamt ca. 500 Metern ist das vorausfahrende Fahrzeug nicht vor dem Fahrzeug des Betroffenen eingeschert. Vielmehr war klar zu erkennen, dass der Betroffene mit gleichbleibender Geschwindigkeit und gleichbleibenden Abstand die gesamte durch die Kamera einsehbare Strecke der Autobahn 1 hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug geblieben ist. Eine Verlangsamung des vor ihm fahrenden Fahrzeuges erfolgte nicht.

Die durchgehende Videoaufzeichnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO - es handelte sich nämlich dabei um eine zulässige Observationsmaßnahme. Soweit das Select-​System mittels digitaler Videotechnik nur Fahreraufnahmen/Fahrzeugfrontkurzaufnahmen nach vorheriger Feststellung eines Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstands fertigt, ist zumindest § 100h StPO Ermächtigungsgrundlage hierfür (OLG Hamm NJW-​Spezial 2010, 107). Die Heranziehung des § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage für derartige Messungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, 2 BvR 1447/10 vom 12.8.2010.

Der Betroffene hat danach vorwerfbar zumindest fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes gem. §§ 4 Abs. III, 49 StVO, 24 StVG begangen. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht hierfür eine Regelgeldbuße von 80 EUR vor, welche aufgrund der Voreintragungen angemessen auf 160 EUR zu erhöhen war.

Soweit der Betroffene eine nicht hinreichende Konkretisierung der Tat im Bußgeldbescheid rügt kann dem nicht gefolgt werden.

Bei einem Verstoß gegen § 4 III StVO reicht es vielmehr aus, wenn zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und zu der Abstandsstrecke der Wortlaut der TBNR 104636 einkopiert ist. Genauere Angaben mögen wünschenswert sein, sind aber nicht zwingend notwendig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.