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Landgericht Hannover Urteil vom 10.07.2012 - 9 O 287/11 - Haftung beim Überfahren der Mittellinie

LG Hannover v. 10.07.2012: Zur Haftung beim Überfahren der Mittellinie


Das Landgericht Hannover (Urteil vom 10.07.2012 - 9 O 287/11) hat entschieden:
  1. Überfährt der Überholende die Mittellinie und kommt es beim Wiedereinscheren zu einer Kollision, so haftet derjenige, der die Mittellinie überfahren hat, voll.

  2. Weist die Regulierung einer Unfallsache keine außergewöhnliche Schwierigkeiten aus, so kann im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit regelmäßig nur eine 1,5 fache Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht werden.

Siehe auch Überfahren der Mittellinie und Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)


Tatbestand:

Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 1. Dezember 2010 geltend. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs VW Golf Variant mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Erstzulassung 6.2008 und einer Laufleistung von über 105.005 km. Er fuhr die Deisterstraße in Hannover Richtung Deisterkreisel und beabsichtigte links in den Allerweg einzubiegen. Die Deisterstraße bildet hierbei in Fahrtrichtung des Klägers eine Linksabbiegerspur aus. Insoweit wird auf das Lichtbild Bl. 57 d.A. verwiesen. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Die Beklagte zu 1) befand sich mit ihrem Fahrzeug vor dem Unfall hinter dem klägerischen Fahrzeug. Sie beabsichtigte ebenfalls, in den Allerweg einzubiegen. Zum Unfallzeitpunkt herrschte auf der Fahrspur des Klägers dichter Verkehr, sodass es zum Rückstau kam. Die Beklagte zu 1) überholte hierbei die hinter dem Kläger stehenden Fahrzeuge sowie das klägerische Fahrzeug. Hierbei überfuhr sie die ununterbrochene Mittellinie, - Zeichen 295 - und befuhr mit ihrem Fahrzeug die Gegenfahrspur.

Die genauen Einzelheiten, wie und wo es zum Unfall kam, sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 1) kollidierte beim Wiedereinscheren auf die Linksabbiegerspur der Deisterstraße mit dem Fahrzeug des Klägers. Das Fahrzeug des Klägers wurde hierbei an der linken vorderen Seite beschädigt, das Fahrzeug der Beklagten an der rechten vorderen Seite. Aufgrund des Anstoßes stieß das klägerische Fahrzeug gegen den Pkw Daimler des Zeugen ..., der auf der Geradeausspur bei roter Ampel hielt und dessen Fahrzeug hinten links beschädigt wurde.

Hinsichtlich der genauen Unfallörtlichkeiten wird auf die Google Street-​Lichtbilder Bl. ..., 57 d. A. verwiesen sowie auf das nach dem Unfall gefertigte Lichtbild Bl. 58 d. A., das das Fahrzeug des Zeugen ... sowie das klägerische Fahrzeug zeigt.

Die Beklagte zu 2) regulierte den Schaden des Klägers dem Grunde nach zu 75 %, wobei folgende Schadenspositionen zwischen den Parteien streitig sind: Unkostenpauschale 30,00 €, Rechnungsprüfung des Sachverständigen über 178,50 € sowie eine Wertminderung in Höhe von 850,00 €.

Unstreitig ist der Sachschaden in Höhe von 15.477,74 €, Mietwagenkosten in Höhe von 1.195,02 € sowie weiteren 187,97 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.039,82 € sowie eine Reparaturbestätigung in Höhe von 110,67 €. Insgesamt zahlte die Beklagte zu 2) vorprozessual einen Betrag in Höhe von 13.642,30 €, wobei 899,40 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren hinzukommen (1,3-​Gebühr aus einem Streitwert von 13.508,42 €).

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte plötzlich und ohne Vorwarnung vor dem klägerischen Fahrzeug eingeschert sei, sodass sie ihn mit der rechten vorderen Seite touchiert habe. Der Kläger habe sich schon auf der Linksabbiegerspur befunden. Der Kläger behauptet, dass die Kosten der Rechnungsprüfung von den Beklagten zu übernehmen seien, da die Beklagte zu 2) eine Überprüfung mit Schreiben vom 23.03.2010, Anlage K 16 verlangt hätten. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass auch bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 100.000 km eine Wertminderung in Betracht komme, zumal das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt erst 2 1/2 Jahre zugelassen war.

Aufgrund des erheblichen Umfangs und des Streitwerts sowie der verzögerten Bearbeitung durch die Beklagten ist der Kläger der Ansicht, dass eine 1,8-​Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen sei.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.427,41 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 3. März 2011 zu zahlen.

  2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 508,13 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 08.12.2011 an die ... & Coll. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass die Beklagte zu 1) auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, da die Linksabbiegerspur frei gewesen sei. Als sie an den stehenden Fahrzeugen schon vorbeigefahren sei, sei sie wieder nach rechts auf die Linksabbiegerspur gewechselt. Plötzlich sei der Kläger von der Geradeausspur mit seinem Fahrzeug auf die Linksabbiegerspur gezogen, sodass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen sei. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger sich vorliegend ein Mitverschulden zurechnen lassen müsse, da der Kläger einen Fahrstreifenwechsel gem. § 7 Abs. 5 StVO vorgenommen habe, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Das Gericht hat über den Hergang des Verkehrsunfalls Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... . Insoweit wird auf das Protokoll vom 5. Juni 2012 Bl. 47 d.A. Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagten zu. Die Beklagte zu 1) hat den Verkehrsunfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO - Zeichen 295 - verursacht. Ein Verschulden des Klägers konnten die Beklagte hingegen nicht beweisen, sodass bei der gem. § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sich eine alleinige Haftung der Beklagten ergibt.

Die Beklagte zu 1) hat unstreitig die ununterbrochene Mittellinie der Deisterstraße überfahren und fuhr mit ihrem Fahrzeug beim Überholvorgang auf der Gegenfahrbahn. Die ununterbrochene Mittellinie spricht zwar kein unmittelbares Überholverbot aus. Sie schützt jedoch dort, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen. Der Vorausfahrende darf sich darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung möglich ist (BGH Urteil vom 28.4.1987, VersR 1987, 906, LG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2007, AktZ 3 O 95/07 juris doc.).

Aufgrund der Örtlichkeiten der Unfallstelle konnte der Kläger auch im konkreten Fall darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht die Gegenfahrbahn zum Überholen benutzen. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt sind die einzelnen Fahrbahnen an der Unfallstelle aufgrund der Fahrradwege ziemlich eng. Darüber hinaus muss aufgrund der einbiegenden Straße Allerweg auch mit kurzfristig auftretendem Gegenverkehr gerechnet werden, so dass die Unfallstelle, insbesondere bei starkem Verkehrsfluss, unübersichtlich ist.

Demgegenüber konnten die Beklagten keinen schuldhaften Verkehrsverstoß des Klägers beweisen. Zum einen hat der Kläger nicht gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Die Benutzung der Linksabbiegespur stellt keinen Fahrstreifenwechsel dar. Wie sich aus dem Lichtbild Bl. 57 d.A. ergibt, bildet sich aus der einen Fahrspur der Linksabbieger, so dass das Fahren von der Geradeausspur auf den Linksabbieger kein Fahrstreifenwechsel ist. Ein solcher würde nur dann vorliegen, wenn der Kläger erst in Höhe des die Straße kreuzenden Fahrradweges oder später auf die Linksabbiegespur gewechselt wäre (siehe hierzu auch LG Dortmund NJW RR 2003, 1260 bzgl. des Wechsels auf ein nach der Sperrfläche beginnenden neuen Fahrstreifen). Dies konnten die Beklagten aber nicht beweisen. Darüber hinaus sprechen auch die Unfallspuren gegen einen erst dort vorgenommenen Spurenwechsel, da ansonsten der Kläger das Fahrzeug des Zeugen ... nicht derart beschädigt hätte, da er sich noch in einer stärkeren Schrägstellung hätte befinden müssen.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ergibt, dass die allenfalls auf Seiten des Klägers in Ansatz zubringende, Betriebsgefahr seines Fahrzeugs vollständig hinter dem groben Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 41 Abs. 3 StVO - Zeichen 295 - zurücktritt. Die Beklagte hat durch den schuldhaften Verkehrsverstoß die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt, indem sie vor dem Beginn der Linksabbiegespur unter Überfahren der durchgezogenen Mittellinie noch versucht hat, mehrere Fahrzeuge zu überholen.

Hinsichtlich der Höhe des Schadens ist dem Kläger nur eine Unkostenpauschale in Höhe 25 € zuzubilligen. Aufgrund der Aufforderung der Beklagten zu 2) vom 23.3.2011 (Anlage K 16) zur Vorlage einer Rechnungsprüfung ergibt sich auch deren Verpflichtung die entsprechenden Sachverständigenkosten zu tragen. Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Wertminderung in Höhe von 850 € zu. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch bei einer Laufleistung von über 100.000 km ein merkantiler Minderwert eintritt, zumal das Fahrzeug vorliegend noch nicht einmal 3 Jahre zugelassen war (siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 21.1.2011, NZV 2012, 142). II. Soweit es die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft, war dem Kläger auf Grundlage des Urteils des BGH vom 13.1.2011 (BGH, Urteil vom 13.1.2011, IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603) nur eine 1,5 fache Regelgebühr zuzusprechen, da die Rechtssache keine außergewöhnliche Schwierigkeit aufwies. Demnach ergeben sich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 €, von dem die Beklagten schon 899,40 € bezahlt haben, so dass dem Kläger noch ein Freistellungsanspruch in Höhe von 277,51 € zusteht.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB, §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.