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BGH Urteil vom 28.04.1987 - VI ZR 66/86 - Ununterbrochene Mittellinie und Sperrfläche als faktisches Überholverbot

BGH v. 28.04.1987: Ununterbrochene Mittellinie und Sperrfläche als faktisches Überholverbot


Der BGH (Urteil vom 28.04.1987 - VI ZR 66/86) hat entschieden:
Die ununterbrochene Mittellinie (Zeichen 295) und die Sperrfläche (Zeichen 298) sprechen zwar ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Ein Fahrzeugführer darf aber darauf vertrauen, daß ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn dies bei dem gebotenen seitlichen Abstand nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens oder der Sperrfläche möglich ist.


Siehe auch Überfahren der Mittellinie und Sperrflächen


Tatbestand:

Die Klägerin befuhr am 18.12.1980 gegen 7.00 Uhr mit ihrem Mofa in B./Kinzigtal die B 33 in Richtung G., um zu dem links von der Bundesstraße gelegenen Betriebsgelände ihres Arbeitgebers zu gelangen. In diesem Bereich ist die Bundesstraße zunächst mit einer ununterbrochenen Mittellinie (Zeichen 295 zu § 41 StVO) versehen, an die sich eine Sperrfläche (Zeichen 298 zu § 41 StVO) anschließt, um für den Gegenverkehr eine Linksabbiegespur einzurichten. Als die Klägerin nach links einbog, wurde sie von dem in gleicher Richtung fahrenden Linienbus der Beklagten zu 1) (im folgenden: der Beklagten), der von dem bei ihr angestellten R., dem früheren Beklagten zu 2), gesteuert wurde, erfaßt; sie stürzte und verletzte sich.

Das Unfallgeschehen einschließlich der genauen örtlichen Verhältnisse wie die unfallbedingten Verletzungen der Klägerin sind zwischen den Parteien umstritten.

Die Klägerin hat die Beklagte und R. auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Sie macht geltend, sie habe sich bereits ordnungsgemäß nach links eingeordnet gehabt, um in eine Lücke in der Sperrfläche einzubiegen, als sie der Bus bei dem Versuch, an ihr rechts vorbeizukommen, gestreift habe. Nach Darstellung der Beklagten ist die Klägerin dagegen zunächst ganz rechts gefahren. Kurz bevor der Busfahrer sie habe überholen wollen, sei die Klägerin so plötzlich vor ihm nach links abgebogen, daß er auf der schneeglatten Straße eine Berührung ihres Hinterrades nicht mehr habe vermeiden können.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der von der Klägerin begehrten Feststellung, daß ihr die Beklagten den künftig aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen haben, nur für den materiellen Schaden zu 80% stattgegeben. Ihren Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes haben sie dagegen abgewiesen.

Mit der nur gegenüber der Beklagten und nur für diesen Anspruch zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Schmerzensgeldantrag weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht folgt dem Landgericht darin, daß die Klägerin nur Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend machen könne, für die sie sich indes eine Mithaftung von 20% anrechnen lassen müsse. Deliktsansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden stünden der Klägerin dagegen nicht zu. Dazu führt es aus:

Die Klägerin habe den von ihr zu führenden Nachweis nicht erbringen können, daß den Busfahrer R. an dem Unfall ein Verschulden treffe; der Unfallhergang habe durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden können. Die Klägerin sei dieser Nachweispflicht auch nicht deswegen enthoben, weil der Busfahrer wegen der ununterbrochenen Mittellinie bzw. der Sperrfläche nicht habe überholen dürfen. Denn durch die ununterbrochene Mittellinie werde nur der Gegenverkehr, durch die Sperrfläche nur der Verkehr auf der Abbiegespur geschützt. Ebensowenig streite der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des R., da es sich nicht um einen typischen Auffahrunfall gehandelt habe. Schließlich habe die Beklagte ein Verschulden ihres Fahrers R. weder durch die vorprozessuale Schadensregulierung, bei der u.a. ein Schmerzensgeldbetrag von 3.000 DM gezahlt worden ist, anerkannt, noch setze sie sich dazu treuwidrig in Widerspruch, wenn sie im Prozeß eine Haftung aus Verschulden bestreite.

Die für einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte allein in Betracht zu ziehende Haftungsgrundlage des § 831 BGB setze zwar kein Verschulden des Busfahrers voraus, so daß die Beklagte als dessen Geschäftsherrin grundsätzlich auch bei ungeklärtem Unfallhergang deliktisch einzustehen habe, wie dies auch vom Bundesgerichtshof seit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 4. März 1957 ( GSZ 1/56 - BGHZ 24, 21ff) anerkannt sei. Zur Vermeidung eines vom Gesetzgeber nicht gewollten Haftungsübermaßes sei jedoch in einschränkender Auslegung dieser Vorschrift wenigstens ein objektiver Fehler des Gehilfen zu verlangen, der im Streitfall von der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Daher brauche die Beklagte auch nicht den Entlastungsnachweis für hinreichend sorgfältige Auswahl und Beaufsichtigung ihres Fahrers zu führen. Gleiches gelte für den technisch einwandfreien Zustand des Busses, da es an jedem Anhaltspunkt dafür fehle, ein Mangel des Fahrzeugs könne als Schadensursache in Betracht kommen.


II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. § 831 BGB als die im Streitfall für eine Deliktshaftung der beklagten Bundesbahn allein in Betracht kommende Vorschrift knüpft die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eine widerrechtliche Schädigung durch seinen Verrichtungsgehilfen zwar an ein eigenes Verschulden des Geschäftsherrn an, läßt aber zugunsten des Verletzten eine doppelte Vermutung eingreifen: Hat der Verletzte eine rechtswidrige Schädigung durch den Verrichtungsgehilfen dargetan, dann besteht eine vom Geschäftsherrn zu widerlegende Vermutung dafür, daß er seinen Gehilfen nicht ausreichend ausgewählt, angewiesen, beaufsichtigt oder mit den erforderlichen Vorrichtungen oder Gerätschaften versehen hat (Verschuldensvermutung) und daß die Verletzung dieser Pflichten für die Schädigung ursächlich geworden ist (Kausalitätsvermutung). Davon, daß die Beklagte keine dieser gesetzlichen Vermutungen entkräftet hat, geht das Berufungsgericht aus.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch für eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB deshalb kein Raum, weil zwar nicht festzustellen, aber auch nicht zu widerlegen sei, daß sich der Busfahrer R. verkehrsrichtig verhalten, also auch objektiv keinen Fahrfehler gemacht habe und Anhaltspunkte dafür, daß Mängel des Fahrzeugs an dem Unfall mitgewirkt hätten, nicht ersichtlich seien. Das Berufungsgericht meint, in derartigen Fällen sei es zunächst Sache des Verletzten, nachzuweisen, daß ein Fehler des Fahrers oder des Fahrzeugs zu seiner Schädigung beigetragen habe; erst dann sei die Beklagte mit der doppelten Vermutung des § 831 BGB belastet.

a) Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß seine Auslegung des § 831 BGB der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Grundsätzen der Entscheidung seines Großen Senats für Zivilsachen vom 4. März 1957 (BGHZ 24, 21ff.) widerspricht. Danach genügt bei einem Verkehrsunfall der Verletzte seiner Darlegungs- und Beweislast mit dem Nachweis, daß der Verrichtungsgehilfe eines seiner durch § 823 Abs. 1 BGB absolut geschützten Schutzgüter - im Streitfall: seine Gesundheit - beschädigt hat. Zwar erkennt diese Rechtsprechung gerade für den Bereich des Straßen- und Eisenbahnverkehrs an, daß bei "verkehrsrichtigem" Verhalten des Gehilfen kein Raum für den Vorwurf ist, er habe im Sinne von § 831 BGB den Geschädigten widerrechtlich verletzt, auch wenn er den Verkehrsunfall mitverursacht hat. Andererseits soll aber die Last der Aufklärung zur Verkehrsrichtigkeit des Gehilfenverhaltens den Geschäftsherrn treffen. In diesem Sinn hält der Bundesgerichtshof an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, daß schon die Beeinträchtigung eines absolut geschützten Schutzgutes des § 823 Abs. 1 BGB als solche die Rechtswidrigkeit des Eingriffs indiziere; der Einwand des Eingreifenden, er habe sich nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung, also verkehrsrichtig verhalten, wird insoweit dem Einwand von Rechtfertigungsgründen gleichgestellt, für die der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet ist.

b) An dieser Rechtsprechung ist im Schrifttum teilweise Kritik geäußert worden, auf die sich das Berufungsgericht für seinen abweichenden Standpunkt beruft (s. Wieacker JZ 1957, 535, 537: Stoll JZ 1958, 137, 138, 141ff; v. Caemmerer, DJT-​Festschrift II, 1960 S. 119ff, 123ff, 133ff; Dunz NJW 1960, 507 und "25 Jahre Karlsruher Forum" Beiheft 1 zu VersR 1983, 97ff, 101; BGB-​RGRK, 12. Aufl., § 831 Rz 28ff, 33; Soergel/Zeuner, BGB, 11. Aufl., § 831 Rnr. 31ff; Koetz, Deliktsrecht, 3. Aufl., S. 129ff; Kupisch JuS 1984, 250, 253; Esser/Weyers, SchR II BT 6. Aufl., § 58 I 2b; Tempel, Materielles Recht im Zivilprozeß, 1983, S. 332).

Nicht nur wird die Anknüpfung des Rechtswidrigkeitsurteils an den Verletzungserfolg und die Einordnung des Einwandes, der Schädiger habe sich verkehrsrichtig verhalten, als Rechtfertigungsgrund dogmatisch in Zweifel gezogen, sondern auch auf das nach Ansicht der Kritiker vom Schutzzweck des § 831 BGB nicht gedeckte Ergebnis der Rechtsprechung hingewiesen, das zu einer Begünstigung des Verletzten im Vergleich zu denjenigen Fällen führt, in denen anstelle des angestellten Fahrers der Geschäftsherr selbst das Unfallfahrzeug gesteuert hat und in denen nach den allgemeinen Grundsätzen der Deliktshaftung der Verletzte ihm ein verkehrswidriges Verhalten nachweisen muß. Nach Ansicht der Kritiker ist die zu Lasten des Geschäftsherrn getroffene Beweislastverteilung nur dann gerechtfertigt, wenn bei der Schädigung Umstände zum Tragen gekommen sind, die zum Betriebsrisiko des Geschäftsherrn gehören. Die Einschätzung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 24, 21, 30), die Besserstellung des Geschädigten sei ein Ausgleich dafür, daß die Entlastung des Geschäftsherrn meistens zum Zuge komme, habe sich in den jener Entscheidung nachfolgenden rund 30 Jahren nicht bestätigt. Im Gegenteil seien die Anforderungen an die Auswahl und Überwachung eines Gehilfen als Kraftfahrzeugführer "bis an die Grenze des vernünftigerweise Durchführbaren verschärft" (so Dunz Beiheft 1 zu VersR 1983, 97, 99).

2. Es kann dahinstehen, ob die von der Kritik ins Feld geführten Gesichtspunkte von derartigem Gewicht sind, daß sie auch bei voller Würdigung des durch eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen gestützten Vertrauens in den Fortbestand einer höchstrichterlichen Auslegung des § 831 BGB zur Aufgabe dieses Rechtsstandpunktes Anlaß geben müssen. Im Streitfall stellt sich diese Frage im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht, denn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein verkehrsrichtiges Verhalten des Fahrers R. nicht ausgeschlossen werden könne, ist von Rechtsfehlern beeinflußt; das wird von der Revision zu Recht gerügt.

a) Zwar hat die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, mit der sie beanstandet, daß das Berufungsgericht ihrem Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen Ri. nicht stattgegeben hat, keinen Erfolg.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Angaben des vom Landgericht vernommenen Zeugen Ri. seien so unsicher gewesen, daß ihnen kein Beweiswert zukomme, eine erneute Vernehmung dieses Zeugen lasse keine weiteren Aufschlüsse erwarten, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bekundungen des Zeugen hatte bereits das Landgericht für nicht geeignet gehalten, das Unfallgeschehen aufzuklären. Bei der intensiven Befragung des Zeugen, so hat das Landgericht ausgeführt, sei offenbar geworden, daß er sich an das Geschehen weder allgemein noch auch nur in einzelnen Details zu erinnern vermöge. Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrensverstoß sich diese Beweiswürdigung zu eigen machen, ohne sich selbst einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen verschaffen zu müssen.

Die Klägerin hatte allerdings beantragt, diesen Zeugen erneut zu vernehmen, weil er - wie ihr erst nach seiner Vernehmung bekannt geworden sei - der Berufsgenossenschaft gegenüber am 4. August 1981 schriftlich angegeben habe, daß "die Klägerin durch Handzeichen links zur Firma K. habe abbiegen wollen und daß seiner Meinung nach der Busfahrer zu weit aufgefahren sei bzw. sein Fahrzeug nicht mehr genügend habe abbremsen können".

Soweit es um die damals von dem Zeugen gemachten Angaben geht, war dieses Beweisangebot nicht geeignet, den Beweis für eine verkehrswidrige Fahrweise des Busfahrers R. zu erbringen. Denn die beiden bekundeten Tatsachen des Auffahrens und des Zeichengebens als solche sind unstreitig. Streitig ist allein, ob die Klägerin sich rechtzeitig nach links eingeordnet und rechtzeitig Handzeichen gegeben hat, oder ob sie, als der Omnibus sich ihr mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h von hinten näherte und sich bereits im Überholvorgang nur noch 10 bis 15 m hinter ihr befand, plötzlich von der äußersten rechten Seite aus überraschend Handzeichen gegeben hat und im selben Augenblick nach links herübergefahren ist. Hierfür läßt sich aus den schriftlichen Angaben des Zeugen gegenüber der Berufsgenossenschaft nichts Sachdienliches herleiten. Aus demselben Grund mußten die Angaben des Zeugen dem Berufungsgericht keinen Anlaß geben, im Wege einer erneuten Vernehmung zu versuchen, ihn durch Vorhalt dieser früheren Angaben zu einer Präzisierung seiner Bekundungen vor dem Landgericht zu veranlassen. Denn diese Angaben waren so inhaltsarm, daß sie entgegen der Meinung der Revision - abweichend von dem der Entscheidung des BGH vom 12. Dezember 1984 (IVa ZR 216/82 - NJW RR 1986, 284 = MDR 1985, 310) zugrunde liegenden Sachverhalt - im Streitfall gerade keine Anhaltspunkte dafür boten, eine erneute Vernehmung des Zeugen Ri. würde weitere Aufschlüsse zu dem Streitpunkt erwarten lassen, wenn ihm seine Angaben gegenüber der Berufsgenossenschaft vorgehalten worden wären. In der unterlassenen nochmaligen Vernehmung dieses Zeugen vor dem Berufungsgericht liegt somit kein Verfahrensfehler.

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten, der Unfall habe sich ereignet, als der Busfahrer R. bereits zum Überholen der Klägerin angesetzt habe, nicht schon ein Verschulden des Busfahrers R. nach dem Beweis des ersten Anscheins für erwiesen hält. Denn für einen Anscheinsbeweis, der gegen den im Überholvorgang Auffahrenden spricht, ist dann kein Raum, wenn - wie im Streitfall - ernsthaft die Möglichkeit in Betracht kommt, daß das Fahrzeug, auf das er aufgefahren ist, plötzlich in seine Fahrspur gewechselt ist und ihm damit den eingehaltenen Abstand verkürzt hat (Senat, Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 - VersR 1975, 331, 332). Auch der überholende Kraftfahrer darf sich in der Regel darauf verlassen, daß der Vorausfahrende sich verkehrsgerecht verhält (BGH Urteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - VersR 1987, 358).

c) Jedoch liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten zum Unfallhergang ein Verschulden des Busfahrers R. verneint hat. Danach hat er die Klägerin auf der - wie sie behauptet und wie das Berufungsgericht zu ihren Gunsten unterstellt - nur 3 Meter breiten Fahrbahnhälfte unter Überfahren der ununterbrochenen Mittellinie (- Zeichen 295 - Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO) bzw. durch teilweise Inanspruchnahme der markierten Sperrfläche (- Zeichen 298 - Verstoß gegen Nr. 6 der genannten Vorschrift) überholt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die beiden vorgenannten Vorschriftzeichen dienten nur dem Schutz des Gegenverkehrs, erschöpfen nicht die Problematik des Streitfalls.

aa) Die ununterbrochene Linie - Zeichen 295 - dient als Fahrstreifenbegrenzung, d.h. wenn sie wie hier die beiden Fahrbahnhälften einer Straße trennt, dazu, den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn zu begrenzen (§ 41 Abs. 3 Nr. 3a StVO). Damit schützt sie in erster Linie den Gegenverkehr (so auch OLG Hamm JMBlNRW 1957, 209 und NJW 1959, 2323; OLG Düsseldorf DAR 1976, 214). Die Markierung bezweckt andererseits, daß nur rechts von der Linie gefahren werden darf (s. BR-​Drucks. 420/70 zu § 41 S. 81, 82), so daß ein Überholen unter Inanspruchnahme der abgegrenzten anderen Fahrbahnhälfte unzulässig ist (so auch Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 41 StVO Zeichen 295 B, C 1; Jagusch/Hentschel, StVR, 29. Aufl., § 41 StVO Rdn. 248 Zeichen 295 m.w.N.; a.A. wohl OLG Köln VRS 64, 292, 293). Sie spricht allerdings ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Soweit ein Überholen innerhalb der begrenzten Fahrbahn möglich und mit dem nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO gebotenen seitlichen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, zulässig ist, ist dies erlaubt (s. Jagusch/Hentschel aaO; OLG Hamm VRS 14, 128; OLG Oldenburg VRS 15, 353; OLG Düsseldorf VRS 26, 140; OLG Köln VRS 21, 453; OLG Düsseldorf VRS 62, 302, 303). Freilich ist zu beachten, daß nicht nur das Berühren der Fahrstreifenbegrenzung mit den Rädern, sondern schon das Fahren über der Mittellinie verboten ist, sich also weder die Karosserie noch die Ladung des Fahrzeugs über der Mittellinie befinden darf. Auch wenn ein Verkehrsteilnehmer die Fahrstreifenbegrenzung im Zuge eines Überholvorgangs überfährt, verstößt er nicht gegen ein "Überholverbot" im Sinne von § 5 StVO.

Ebenso verhält es sich bei Sperrflächen nach Zeichen 298 zu § 41 StVO. Auch dieser Verstoß wird nur nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO und nicht als Verstoß gegen ein Überholverbot geahndet (s. OLG Hamm VRS 54, 458; Jagusch/Hentschel aaO Zeichen 298).

bb) Daraus, daß die in Frage stehenden Markierungen selbst dort nicht einem Überholverbot im Sinne von § 5 Abs. 3 StVO gleichzusetzen sind, wo wegen der Beschaffenheit der Straße ein Überholen an dieser Stelle nicht ohne ein verbotswidriges Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung bzw. einer Sperrfläche möglich ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, daß derartige Markierungen keine Auswirkungen auf die Verkehrserwartung eines vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers haben. Im Gegenteil schützt eine solche Markierung, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 10/74 - VersR 1975, 331, 332), auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen. Er darf sich - ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung - darauf verlassen, daß ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung oder der Sperrfläche möglich ist. Hierin könnte die entscheidende Unfallursache liegen, daß nämlich die Klägerin bei ihrem Abbiegevorgang in den - wie sie es darstellt - erlaubten Zwischenraum der Sperrfläche mit einem Überholtwerden durch den Omnibus nicht gerechnet und sich deshalb auch nicht darauf eingestellt hat. Zwar wäre auch in diesem Fall ihrem Vertrauen darauf, daß der Busfahrer sie nicht überholen werde, spätestens in dem Augenblick die Grundlage entzogen worden, zu dem sie erkennen konnte, daß der Omnibus zum Überholen ansetzte. Das würde indes den Vorwurf einer verkehrswidrigen Fahrweise des Busfahrers nicht beseitigen, sondern allenfalls ein Mitverschulden der Klägerin an ihrem Unfall begründen. Selbst wenn die Klägerin an dieser Stelle nicht abbiegen durfte, durfte der Busfahrer sie nicht überholen, wenn dazu kein Platz war.

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob nach den örtlichen Gegebenheiten die Breite der rechten Fahrbahn für den Busfahrer R. ausreichte, um die Klägerin ohne Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 und 6 StVO mit angemessenem Abstand zu überholen. Ergibt sich, daß der Busfahrer R. auch nach dem Unfallhergang, wie ihn die Beklagte dargestellt hat, auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen durch eine verkehrswidrige Fahrweise an dem Unfall beteiligt gewesen ist, dann steht auch nach der Auslegung des § 831 BGB, wie sie von der Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befürwortet wird, das Eingreifen der gesetzlichen Vermutungen der Vorschrift zu Gunsten der Klägerin außer Frage. Deshalb kann erst aufgrund der erforderlichen weiteren Sachaufklärung festgestellt werden, ob der Rechtsfrage, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, um sie erneut zur Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs zu bringen, die dafür erforderliche Entscheidungserheblichkeit im Streitfall zukommt.