Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Hamburg Beschluss vom 20.02.1989 - (33) Qs 131/89 - Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist

LG Hamburg v. 20.02.1989: Zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist


Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 20.02.1989 - (33) Qs 131/89) hat entschieden:
Wird bei verspätetem Einspruch gegen einen Strafbefehl das entsprechende Wiedereinsetzungsgesuch ebenfalls verspätet, jedoch binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht, so ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, wenn mangels entsprechender Rechtsmittelbelehrung irrtümlich angenommen wird, die Wiedereinsetzungsfrist betrage wie die Einspruchsfrist 2 Wochen.


Siehe auch Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs und gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuches ist zulässig und begründet.

Die Beschwerdeführerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, ohne Verschulden (§ 44 StPO) an der rechtzeitigen Beantragung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein.

Der Strafbefehl vom 6. Oktober 1988 ist der Beschuldigten laut Zustellungsurkunde am 12. Oktober 1988 unter ihrer H. Anschrift durch Niederlegung beim Postamt H. 54 wirksam zugestellt worden. Der Einspruch hätte daher bis zum Ablauf des 26. Oktober 1988 eingelegt werden müssen. Er ist jedoch erst am 7. Dezember 1988 und somit verspätet eingegangen.

Der Beschwerdeführerin war jedoch auf ihren - in dem Schriftsatz vom 6. Dezember 1988 zu erblickenden - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, nachdem der Beschwerdeführerin von Amts wegen auch gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.

Aufgrund der eidesstattlichen Erklärung des Zeugen K. vom 10. Februar 1989 ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte sich im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls nicht in H., sondern in O. aufhielt. Laut Auskunft der Post ist die niedergelegte Sendung der Beschuldigten am 25. November 1988, einem Freitag, nach O. nachgesandt worden, so dass es glaubhaft erscheint, dass sie diese erst am Montag, den 28. November 1988, erhalten hat und von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Mit diesem Tage war das Hindernis, das einer Einspruchseinlegung entgegenstand, weggefallen, so dass die Beschuldigte nunmehr innerhalb der gesetzlichen Frist von 1 Woche (§ 45 StPO), d.h. bis zum 5. Dezember 1988, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist hätte beantragen müssen. Ihr das Wiedereinsetzungsbegehren enthaltende Schriftsatz vom 6. Dezember 1988 ist jedoch erst am 7. Dezember 1988 und damit verspätet eingegangen. Nach Auffassung der Kammer ist diese Fristversäumung aber als unverschuldet anzusehen.

Nachdem die gesetzliche Einspruchsfrist auf 2 Wochen verlängert worden ist und der Betroffene sich darauf einrichtet, diesen Zeitraum für seine Entscheidungen und rechtlichen Dispositionen zur Verfügung zu haben, kann bei der - nicht anwaltlich beratenen - Bevölkerung nicht ohne weiteres die Kenntnis vorausgesetzt werden, dass die Wiedereinsetzungsfrist im Gegensatz zur Einspruchsfrist nur 1 Woche beträgt, zumal darauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls in keiner Weise hingewiesen wird. Es wäre zu begrüßen, wenn ein entsprechender Hinweis in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen würde, um Fristversäumnisse aus Unkenntnis zu verhindern. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist der Beschuldigten die Nichteinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist nicht anzulasten und ihr insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Ihr danach zulässiger Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist auch sachlich begründet. Wie oben bereits dargelegt, ist glaubhaft gemacht, dass die Beschuldigte bis zum 28. November 1988 (Zeitpunkt der Nachsendung) vom Inhalt des Strafbefehls wegen Ortsabwesenheit ohne Verschulden keine Kenntnis gehabt hat und deshalb nicht in der Lage war, die Einspruchsfrist einzuhalten.

Der amtsgerichtliche Beschluss vom 29. Dezember 1988 war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Einspruch der Beschuldigten an das Amtsgericht zurückzuverweisen.



Datenschutz    Impressum