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Amtsgericht Montabaur Beschluss vom 01.09.2010 - 2040 Js 30257/10 - 42 Cs - Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafbefehlsverfahren

AG Montabaur v. 01.09.2010: Zur Zulässigkeit eines bedingt gestellten Antrags auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis


Das Amtsgericht Montabaur (Beschluss vom 01.09.2010 - 2040 Js 30257/10 - 42 Cs) hat entschieden:
Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann im Strafbefehlsverfahren nicht unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt.


Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren


Gründe:

I.

Der Angeklagte ist einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verdächtig.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, am 10.04.2010 um 23:25 Uhr mit seinem PKW, Marke VW Golf, amtliches Kennzeichen … die L 307 in der Gemarkung Mogendorf befahren zu haben. Trotz Überholverbotes habe der Angeklagte in einer langgezogenen Rechtskurve zum Überholen des von dem Zeugen … gesteuerten PKW angesetzt, um zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des … aufzuschließen. Während des Überholvorganges sei dem Angeklagten auf der Gegenfahrbahn die Zeugin … entgegengekommen. Die Zeugin habe eine Vollbremsung bis zum Stillstand ausführen und ihr Fahrzeug stark nach rechts lenken müssen, um dem Angeklagten auszuweichen und eine folgenschwere Frontalkollision zu verhindern. Allein durch die schnelle Reaktion der Zeugin … habe ein Unfall verhindert werden können.

Unter dem Datum des 19.05.2010 übermittelte die Staatsanwaltschaft Koblenz die Strafakte an das Amtsgericht Montabaur mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.

Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft Koblenz beantragt, "für den Fall des Einspruchs" dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 31 bis 36 d. A. verwiesen.

Das Amtsgericht Montabaur erließ unter dem Datum des 28.05.2010 den Strafbefehl, der dem Angeklagten am 02.06.2010 zugestellt wurde. Am 02.06.2010 legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger Einspruch ein.


II.

Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vom 19.05.2010 ist unzulässig. Der Antrag wurde unter einer unzulässigen Bedingung gestellt.

Bei dem Antrag nach § 111a StPO handelt es sich um eine Prozesshandlung im weiteren Sinne (vgl. nur Meyer-​Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, Einl. Rn. 95).

Prozesshandlungen können nur dann mit einer Bedingung verbunden werden, wenn dies mit der besonderen Zweckbestimmung der Prozesshandlung vereinbar ist und das mit der Sache befasste Gericht die durch die Bedingung hervorgerufene Ungewissheit selbst beseitigen kann (BGH, NJW 1981, 354, 354).

Keine der vorgenannten Voraussetzungen liegt vor.

1. Bei § 111a StPO handelt es sich um eine vorbeugende Maßnahme, um die Allgemeinheit bereits vor Urteilserlass vor den Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen, zu schützen. Maßnahmen nach § 111a StPO dienen damit der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung und haben einen präventiven Charakter.

Zwar mag die Verknüpfung des Strafbefehlsverfahrens mit dem bedingten Antrag auf Erlass eines Beschlusses nach § 111a StPO geeignet sein, diesem Gesetzeszweck zu entsprechen, da die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis entweder mit Rechtskraft des Strafbefehls oder – im Falle des Einspruchs – mit dem Beschluss nach § 111a StPO erfolgt, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.

Dem Gesetzeszweck ist es aber nicht zu entnehmen, dass der Maßnahme nach § 111a StPO eine Sanktionswirkung zukommen soll, sofern der Angeklagte von seinen prozessualen Rechten Gebrauch macht und Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl nach § 410 StPO einlegt.

Hinzu kommt, dass eine Maßnahme nach § 111a StPO einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstellt, so dass für das Verfahren nach § 111a StPO der Beschleunigungsgrundsatz gilt (vgl. nur OLG Hamm, NStZ-​RR 2007, 351, 351 ff.).

Zwar kann die beantragte Verfahrensweise auch dazu beitragen, dass Strafverfahren zu beschleunigen, dennoch wird ein zulässiges strafprozessuales Verhalten des Angeklagten unzulässigerweise mit einem ganz erheblichen Eingriff in Grundrecht verknüpft.

2. Das Gericht vermag auch nicht die durch die Bedingung hervorgerufene Ungewissheit über das Schicksal des Antrages nach § 111a StPO selbst zu beseitigen, da es keinen Einfluss auf das prozessuale Verhalten des Angeklagten hat.

3. Das Gericht gibt aber im konkreten Fall zu erkennen, dass sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben dürfte, sofern der im Strafbefehl geschildert Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts – nach durchgeführter Beweisaufnahme – feststehen sollte.

An der Unzulässigkeit des derzeit gestellten, bedingten Antrages der Staatsanwaltschaft ändert dies allerdings nichts.