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OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.03.1990 - 5 Ss (OWi) 74/90 - Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid

OLG Düsseldorf v. 29.03.1990: Zur rechtzeitigen Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.03.1990 - 5 Ss (OWi) 74/90) hat entschieden:
Geht der Schriftsatz mit der Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vor Beginn der Hauptverhandlung bei der Briefannahmestelle des Amtsgerichts ein, so ist die Rücknahme wirksam geworden. Dass der Schriftsatz dem erkennenden Richter nicht vorgelegt worden ist, ist unerheblich. Die Bereithaltung eines Briefkastens beinhaltet die Erklärung, die zuständige Behörde nehme das eingeworfene Schriftstück mit dem Einwurf entgegen.


Siehe auch Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid des Oberstadtdirektors in D vom 4. Juli 1989 ist gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG eine Geldbuße von 500,-- DM festgesetzt worden. Hiergegen hat der Betroffene fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat darauf Termin zur Hauptverhandlung auf den 2. November 1989, 12.40 Uhr, anberaumt. Mit Schriftsatz seines hierzu bevollmächtigten Verteidigers vom 30. Oktober 1989, der am Vormittag des 2. November 1989 bei dem Amtsgericht einging, hat der Betroffene den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen. In der Hauptverhandlung vom 2. November 1989, zu der der Betroffene ordnungsgemäß geladen und sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war, ist er nicht erschienen. Da dem erkennenden Richter die Rücknahme des Einspruchs nicht bekannt war, hat er den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG durch Urteil verworfen. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er macht geltend, das angefochtene Urteil habe wegen wirksamer Rücknahme des Einspruchs gegen den dem Verfahren zugrunde liegenden Bußgeldbescheid nicht ergehen dürfen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Mit dem Eingang des Schriftsatzes vom 30. Oktober 1989 am 2. November 1989 war die darin erklärte Rücknahme des Einspruchs wirksam geworden. Die Rücknahme eines Einspruchs ist bis zur Verkündung des Urteils zulässig (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 411 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 2. November 1989 von 13.08 Uhr bis 13.10 Uhr gedauert. Der Schriftsatz vom 30. Oktober 1989 ist aber bereits vor Beginn der Hauptverhandlung beim Amtsgericht eingegangen. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk "Vm" (= Vormittags) des Eingangsstempels der gemeinsamen Briefannahmestelle des Land- und Amtsgerichts Düsseldorf.

Dass der Schriftsatz dem erkennenden Richter nicht vorgelegt worden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Bereithaltung eines Briefkastens beinhaltet die Erklärung, die zuständige Behörde nehme das eingeworfene Schriftstück mit dem Einwurf entgegen (BVerfGE 52, 203 = NJW 1980, 580; BVerfG NJW 1981, 1951; BVerfG NJW 1985, 244; BGH NJW 1981, 1216; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Rdnr. 19 vor § 42; Maul in KK, StPO, 2. Aufl., § 42 Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., Rdnrn. 13, 17 vor § 42; Senatsbeschluss vom 19. Mai 1988 - 1 Ws (OWi) 476 - 477/88 -).

2. Mit der rechtzeitigen Rücknahme des Einspruchs ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden. Für den Erlass des angefochtenen Urteils war aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheides kein Raum mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OwiG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Sie bezieht sich nur auf die seit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides durch die - unzulässige - Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen.