Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.05.1999 - 5 Ss 420/98 - 24/99 I - Ablehnung des Richters wegen des Rates zur Rechtsmittelrücknahme

OLG Düsseldorf v. 26.05.1999: Zur Ablehnung des Richters wegen des Rates zur Rechtsmittelrücknahme und zur Annahme einer mittelbaren Falschbeurkundung


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.05.1999 - 5 Ss 420/98 - 24/99 I) hat entschieden:
  1. Rät der Richter zur Rücknahme eines Rechtsmittels wegen fehlender Erfolgsaussichten, begründet dies nicht den Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit. Auch die Weigerung, das Verfahren nach StPO §§ 153, 153a einzustellen, stellt keinen Befangenheitsgrund dar.

  2. Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung ist eine Urkunde, die zu öffentlichem Glauben beweist, dass der darin genannte Berechtigte mit der Person identisch ist, der die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis (hier: Personenbeförderungsschein) erteilt hat, und dass sie dieser die Erlaubnis erteilt hat. Die Beweiswirkung erstreckt sich nicht darauf, dass der Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt hat und ihm der Führerschein zu Recht ausgestellt worden ist.

Siehe auch Befangenheitsantrag - Richterablehnung und Urkundenfälschung und sonstige Verfälschungsdelikte


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt:
"Am 16. Dezember 1997 erschien der Angeklagte in den Räumlichkeiten der Führerscheinstelle der Stadt Düsseldorf, um für seinen Bruder A B T Z die Ortskenntnisprüfung für die Ausstellung des Personenbeförderungsscheines, des sogenannten Taxischeins, abzulegen. Zu diesem Zwecke wies er sich mit den Papieren, nämlich dem Führerschein und dem marokkanischen Pass, seines Bruders aus. Als er sich den Prüfungsbogen abholte, wurde ihm entgegengehalten, dass sein Erscheinungsbild nicht mit dem Bild des Führerscheins bzw. des marokkanischen Passes übereinstimme. Dem widersprach der Angeklagte. Ihm wurde es gestattet, die Prüfung abzulegen. Er füllte den Prüfungsbogen aus und unterschrieb diesen Prüfungsbogen mit dem Namen seines Bruders. Nach dem Ablegen der Prüfung wurde die Polizei informiert. Da der Angeklagte, wie er sich einlässt, Angst hatte, gab er nicht die Unregelmäßigkeiten zu. Auch später gegenüber der Polizei stellte er diese Sache nicht richtig. Erst am 2. Februar 1998 machte er im Beisein seiner Verteidigerin bei der Staatsanwaltschaft eine Aussage und stellte die Angelegenheit richtig. Nach Ablegung der Prüfung wurde festgestellt, dass der Angeklagte diese unter dem Namen seines Bruders abgelegt hatte, dem der sogenannte Taxischein nicht ausgestellt wurde".


II.

Die – ordnungsgemäß erhobene – Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, das Amtsgericht habe die Ablehnung des erkennenden Richters zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen, ist nicht begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu ausgeführt:
"Der Rat, ein Rechtsmittel wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzunehmen, begründet keinen Ablehnungsgrund gemäß § 24 StPO (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-​Goßner, StPO, 43. Aufl., § 24 Rdnr. 18, KK-​Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., § 24 Rdnr. 8 jeweils m. w. N.). Entgegen der in der Revisionsbegründungsschrift geäußerten Auffassung konnte das Schreiben des abgelehnten Richters vom 12. Mai 1998 bei verständiger Würdigung nicht den Eindruck erwecken, dass eine endgültige Festlegung erfolgt sei und sich der Richter endgültig etwaigen Einwänden verschlossen hätte. Denn in dem beanstandeten Schreiben wurde lediglich der aktuelle Verfahrensstand berücksichtigt. Dem Schreiben kann jedoch nicht entnommen werden, dass etwaige neue, in der Hauptverhandlung bekanntwerdende Gesichtspunkte, nicht mehr zugunsten des Angeklagten berücksichtigt würden. Soweit in dem beanstandeten Schreiben des abgelehnten Richters mitgeteilt wurde, dass einer Einstellung von Seiten des Gerichts nicht zugestimmt werde, lässt auch dieses keinen anderen Schluss zu. Bei verständiger Würdigung kann dieser Satz nur dahin verstanden werden, dass nach Ansicht des abgelehnten Richters in dem damaligen Verfahrensstadium die Voraussetzungen der §§ 153, 153 a StPO nicht gegeben waren und daher einer solchen Verfahrensweise nicht zugestimmt werden könne. Die Äußerung einer Rechtsmeinung rechtfertigt in der Regel die Ablehnung selbst dann nicht, wenn in ihr die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zum Ausdruck gekommen ist (zu vgl. BGH, NStZ 1989, 220)."
Dem tritt der Senat bei.


III.

Die Sachrüge, mit der der Angeklagte seine Verurteilung auch wegen – tateinheitlich – versuchter mittelbarer Falschbeurkundung angreift, hat Erfolg.

1. Soweit das Amtsgericht den Angeklagten der Urkundenfälschung für schuldig befunden hat, hat die Überprüfung durch den Senat aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO) aufgedeckt.

2. Dagegen ist die Verurteilung des Angeklagten auch wegen – tateinheitlich – versuchter mittelbarer Falschbeurkundung nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Der Tatbestand des § 271 StGB erfasst nur Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, die in einer öffentlichen Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet werden. Was nicht derart zu öffentlichem Glauben beurkundet wird, kann nicht Gegenstand einer mittelbaren Falschbeurkundung sein.

b) Der sogenannte Taxischein ist ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung, §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Verbindung mit § 15 d Abs. 2 Satz 1 StVZO (seit 1. Januar 1999 § 48 Abs. 3 Satz 1 Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV), mit dem der Inhaber nachweist, dass die Verwaltungsbehörde ihm die zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in einem Taxi erteilt hat, § 15 d Abs. 1 Nr. 2 StVZO (jetzt § 48 Abs. 1 FeV). Ein Führerschein ist eine Urkunde, die zu öffentlichem Glauben beweist, dass der darin genannte Berechtigte mit der Person identisch ist, der die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis erteilt hat und dass sie dieser die Erlaubnis erteilt hat (BGHSt 34, 299, 301 = NJW 1987, 2243; BGHSt 37, 207, 209 = NJW 1991, 576; OLG Hamm NStZ 1988, 26). Darin erschöpft sich aber auch die Beweiswirkung des Führerscheins. Dieser beweist insbesondere nicht zu öffentlichem Glauben, dass sein Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (hier: gemäß § 15 e Abs. 1 StVO, jetzt § 48 Abs. 4 FeV, zur Fahrgastbeförderung) erfüllt hat und der Führerschein ihm zu Recht ausgestellt worden ist (vgl. BGHSt 37, 207 = NJW 1991, 576; OLG Hamm NStZ 1988, 26).

c) Die Urkunde, die der Angeklagte seinem Bruder verschaffen wollte, wäre demnach inhaltlich nicht falsch gewesen. In ihr wäre bestätigt worden, dass der Bruder berechtigt sei, ein Taxi zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden (s. Muster 1 c zu § 15 d Abs. 2 Satz 1 StVZO, BGBl. I 1988, 2044, jetzt Muster 4 der Anlage 8 zu § 48 Abs. 3 Satz 1 FeV, BGBl. I 1998, 2279). Damit wäre das Ergebnis des Verwaltungsvorgangs – der Verwaltungsakt der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung – in dem Führerschein zutreffend beurkundet worden.


IV.

Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Damit unterliegt der Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen der Aufhebung (§ 353 StPO), weil nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts eine geringere Geldstrafe oder eine andere Rechtsfolge festgesetzt hätte. Die – teilweise – Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.