Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 20.10.1997 - 2 Ss 268/97 - 3 Ws (B) 559/97 - Richterablehnung im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

KG Berlin v. 20.10.1997: Zur Richterablehnung im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.10.1997 - 2 Ss 268/97 - 3 Ws (B) 559/97) hat entschieden:
Hat der Bußgeldrichter dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes vor Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung lediglich anhand einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Akteninhalts geraten, die Einlegung des Einspruchs nochmals zu überdenken, ist eine solche Anregung grundsätzlich nicht geeignet, eine Richterablehnung zu begründen.


Siehe auch Befangenheitsantrag - Richterablehnung und Stichwörter zum Thema Verkehrsstraf- und OWi-Recht


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (wie erst die Urteilsgründe ergeben: Nr. 7; genauer: Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 220,- DM verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässig; sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen die erkennende Richterin am Amtsgericht Dr. N. wendet, ist unbegründet.

Die Richterin hat dem Beschwerdeführer vor Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung lediglich anhand einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Akteninhalts geraten, die Einlegung des Einspruchs nochmals zu überdenken. Eine solche Anregung ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Ablehnung zu begründen (vgl. KK-Pfeifer, StPO 3. Aufl., § 24 Rdnr. 8). Dass die Richterin ihre Auffassung darauf gestützt hat, dass angesichts der Messprotokolle kaum Aussicht bestehe, in der Hauptverhandlung zu einem für ihn günstigeren Ausspruch als im Bußgeldbescheid - an dessen Höhe das Gericht, wie sich bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Bußgeldbescheid ergebe, nicht gebunden sei - zu kommen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Offensichtlich übersieht der Beschwerdeführer, dass von einem vernünftigen Betroffenen erwartet werden kann, dass er ein etwaiges bei ihm zunächst entstandenes Misstrauen überwindet, wenn er aufgrund der dienstlichen Äußerung der Richterin erfährt, dass sie sich einer Vorwegnahme des Verhandlungsergebnisses enthalten hat (vgl. BGHSt 4, 264, 269/270). Letzteres ist hier der Fall. Denn die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass Grundlage für ihre Auffassung der bisherige Akteninhalt gewesen ist.

2. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.